Leitsatz (amtlich)
›Ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine nicht schlüssige Forderung kommt nur für Fallgruppen in Betracht, die nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung fallgruppen-typische Merkmale der Sittenwidrigkeit aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Inanspruchgenommenen hervortritt (im Anschluß an BGH, Urteile vom 24. September 1987, III ZR 187/86 (ZIP 1987, 1305, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und III ZR 264/86 (ZIP 1987, 1309).‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und sein Bruder bilden eine KG, die Herrenmodenartikel vertreibt ("Monsieur G. Herrenmoden KG"). Der Bruder ist Komplementär der Gesellschaft, der Kläger Kommanditist mit einer Einlage von 10.000 DM.
Die Beklagte hat der KG auf deren Bestellung Tragetaschenfür die Modeartikel des Unternehmens geliefert. Auf Zahlung des Kaufpreises hat sie neben der KG und dem Komplementär auch den Kläger in Anspruch genommen und gegen ihn über den Gesamtrechnungsbetrag - 15.837,86 DM - zunächst einen Mahn- und sodann einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Der Kläger hat weder Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch Einspruch gegen den - infolgedessen rechtskräftig gewordenen - Vollstreckungsbescheid eingelegt.
Nunmehr verfolgt er die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid und. auf Herausgabe des Titels.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision hält der Kläger daran fest, daß es der Beklagten verwehrt sei, aus dem Vollstreckungsbescheidgegen ihn vorzugehen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob dem Kläger ein Anspruch aus § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid und Herausgabe des Titels zusteht, und einen solchen Anspruch im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Es sei schon zweifelhaft, ob der Vollstreckungsbescheid überhaupt sachlich unrichtig sei. Denn der Kläger habe lediglich behauptet, daß er seine Einlage erbracht habe (§ 171 Abs. 1 HGB), nicht aber ausgeräumt,daß er sie wieder zurückerhalten oder Gewinnanteile trotz vorhandenen oder entstehenden Verlustkontos entnommen habe (§ 172 Abs. 4 HGB). Abgesehen hiervon erscheine die Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht unerträglich. Es sei nicht ungewöhnlich, daß ein Gesellschafter, ohne dazu verpflichtetzu sein, aus geschäftlichen Rücksichten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkomme, um dann bei dieser gemäß § 110 HGB Rückgriff zu nehmen. Der Gläubiger dürfe es darauf ankommen lassen, ob sich der Kommanditist darauf berufe, daß er nicht hafte. Unter diesen Umständen müsse der Kläger die Folgen daraus tragen, daß er in dem Mahnverfahren die Gelegenheit habe verstreichen lassen, sich gegen seine Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Klage sei als Vollstreckungsgegenklage (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 767 Abs. 1 ZPO) begründet, weil ein Vollstreckungsbescheid nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachse und deshalb materiell-rechtlichen Einwendungen unbeschränkt ausgesetzt bleibe, steht dies nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Danach sind Vollstreckungsbescheide der materiellen Rechtskraft fähig und kann der gesetzlichen Regelung des § 796 Abs. 2 ZPO, derzufolge Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur insoweit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht im Wege einer sog. teleologischen Reduktion die Geltung genommen werden; Schutz vor der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid besteht daher wie bei falschen Urteilen nur unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB (BGH Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86 - ZIP 1987, 1305, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
2. Einen Anspruch aus § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid und Herausgabe dieses Titels hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB dem Titelschuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft muß zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muß jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (BGH aaO. S. 1306 m.w.N.).
b) Von den danach erforderlichen Voraussetzungen ist hier diejenige, daß der Titel materiell-rechtlich unrichtig sein muß (BGH aaO.), gegeben. Die Beklagte nimmt den Kläger nur in seiner Eigenschaft als Kommanditist der von ihr belieferten KG in Anspruch. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet aber der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar nur bis zur Höhe seiner Einlage, die hier nach der insoweit maßgeblichen Eintragung im Handelsregister (§ 172 Abs. 1 HGB) 10.000 DM betrug. Deshalb fehlt es für den übersteigenden Betrag von 5.837,86 DM von vornherein an einer Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers. Zudem hat das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger seine Kommandit-Einlage erbracht habe. Hiervon ist daher für die revisionsrechtliche Beurteilung auszugehen. Dann aber scheidet eine Haftung gegenüber den Gläubigern der KG gänzlich aus (§ 171 Abs. 1 a.E. HGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Rahmen von § 826 BGB auch ausräumen müssen, daß er die Einlage zurückerhalten oder in seinen Kapitalanteil mindernder Weise Gewinn entnommen habe (s. § 172 Abs. 4 HGB), trifft in dieser Form nicht zu. Der Kläger brauchte sich zu der Frage eines Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht zu äußern, solange sich die Beklagte nicht - gegebenenfalls vorsorglich - auf diese Möglichkeit berief.
c) Ein auf § 826 BGB gestützter Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung (und Herausgabe des Titels) setzt weiter voraus, daß der Titelgläubiger die Unrichtigkeit des Titels bei dessen Erwirkung gekannt - sich den Titel also "erschlichen" - hat oder sie jedenfalls inzwischen kennt (BGH aaO. m.w.N.). Hiernach kommt es auf die von dem Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Beklagte von Anfang an gewußt hat, daß der Kläger seine Einlage erbracht hatte und deshalb nicht haftete, nicht an, da ihr dies jedenfalls nunmehr bewußt ist.
d) Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die subjektive Kenntnis davon reichen aber grundsätzlich für sich allein nicht aus, um die (weitere) Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel als Verstoß gegen die guten Sitten i.S.v. § 826 BGB erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH aaO. S. 1307 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob das Vorgehen aus dem Titel das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde. Daß das Berufungsgericht eine solche Fallgestaltung verneint hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem angeführten Urteil vom 24. September 1987 in dem dort entschiedenen Fall die Voraussetzungen des § 826 BGB als gegeben angesehen, weil der Titelgläubiger, als er sich des Mahnverfahrens bediente und einen Vollstreckungsbescheiderwirkte, habe erkennen können, daß bei einem klageweisen Vorgehen bereits eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung - in der Art, wie sie für den Erlaß eines Versäumnisurteils vorzunehmen ist (§ 331 ZPO) - zu einer Verneinung des Klageanspruchs geführt hätte (BGH aaO. S. 1307 f.). Die Berufung auf diese Entscheidung vermag indes der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. In Höhe des Betrages der Kommandit-Einlage des Klägers, d.h. in Höhe von 10.000 DM, ist die Inanspruchnahme des Klägers schon nicht unschlüssig, weil § 171 Abs. 1 Halbs. 1 HGB eine Außenhaftung des Kommanditisten bis zur Hohe seiner Einlage vorsieht und es Sache des Kommanditisten ist, demgegenüber einzuwenden, daß er die Einlage geleistet habe und deshalb gemäß § 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB von der Haftung frei sei. Wegen des die Einlage übersteigenden Betrages von 5.837,86 DM war die Inanspruchnahme des Klägers freilich von vornherein unschlüssig. Die Beklagte konnte dies auch erkennen, wenn ihr, wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist, die Höhe der Kommanditbeteiligung des Klägers bewußt war.
aa) Indessen ist die in Frage stehende Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf die Verhältnisse im Bereich der Ratenkreditverträge zugeschnitten. Dort spielt, worauf der III. Zivilsenat ausdrücklich abgehoben hat, eine besondere Rolle, daß dem Kreditgeber typischerweiseein wirtschaftlich schwächerer und geschäftlich unerfahrenerKreditnehmer gegenübersteht, dem der Kreditgeber einerseits die Bedingungen des Kreditvertrages diktieren konnte und der andererseits, wiederum typischerweise, aus rechtlicher Ungewandtheit seine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten nicht zu nutzen versteht, so daß gegebenenfallsdie bereits auf diesem Gefälle beruhende Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages bei der prozessualen Durchsetzung in der Nutzung der besonderen Möglichkeiten des Mahnverfahrens eine Entsprechung und Vertiefung findet. Der Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 826 BGB tritt gerade darin zutage, daß der Gläubiger aufgrund der Besonderheiten des Mahnverfahrens über einen Vollstreckungstitel verfügt, den er im Klagewege bei richtiger Sachbehandlung nicht hätte erlangen können, weil er schon im Stadium der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung, die sich in diesen Fällen als Schutz vor der Inanspruchnahme aus einem sittenwidrigen Vertrag erweist, gescheitert wäre.
Tragender Grund ist somit auch hier nicht eigentlich, daß das Anspruchsvorbringen nicht schlüssig ist, sondern daß in dieser Situation - wie der III. Zivilsenat formuliert - "der Kreditnehmer, der den Vollstreckungsbescheid aus rechtlicher Unerfahrenheit oder Ungewandheit hat rechtskräftig werden lassen, gegenüber seinem rechts- und prozeßkundigen Gegner des Schutzes aus § 826 BGB bedarf " (BGH aaO. S. 1308).
Folgerichtig hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem - im amtlichen Leitsatz als Ergänzung zu der vorerörterten Entscheidung gekennzeichneten - Urteil vom selben Tage (III ZR 264/86, ZIP 1987, 1309) die Voraussetzungendes § 826 BGB in einem Falle verneint, in dem der Schuldner den gegen ihn erlassenen - wenn auch materiell unrichtigen - Vollstreckungsbescheid trotz anwaltlicher Beratung und Unterstützung hatte rechtskräftig werden lassen; in einem solchen Falle bedürfe der Ratenkreditnehmer nicht des Schutzes aus § 826 BGB, weil er den Titel "nicht aus rechtlicher Unerfahrenheit oder Ungewandtheit gegenüber einem rechts- und prozeßkundigen Gegner" unangefochten gelassen habe (BGH aaO. S. 1310 f.) Auch für die Fälle sittenwidriger Ratenkreditverträge läßt es demzufolge der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine Anwendung des § 826 BGB gegenüber einem rechtskräftigen. Vollstreckungsbescheid nicht genügen, daß der Gläubiger den Anspruch als nicht schlüssig darlegbar erkennen konnte. Vielmehr sieht der III. Zivilsenat für diesen Bereich einen Verstoß gegen die guten Sitten, wie ihn § 826 BGB voraussetzt, in dem Zusammentreffen von sittenwidrigem Vertrag und gezielter Inanspruchnahme des Mahnverfahrens zur erleichterten Erwirkung eines Titels für die Durchsetzung eines Anspruchs aus diesem sittenwidrigen Vertrag gegenüber einem ungewandten und rechtlich nicht beratenen Schuldner. In dieser Weise wird unter Betonung der Bedeutung der materiellen Rechtskraft und des Ausnahmecharakters ihrer Durchbrechung im Wege des § 826 BGB ein besonderer Falltyp herausgearbeitet, in dem es gerechtfertigt erscheint, dem Gläubiger mit Hilfe des § 826 BGB die Zwangsvollstreckung aus dem so zustandegekommenen Titel zu verwehren. Mit alledem bleibt der III. Zivilsenat im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Senat, zur Anwendung des § 826 BGB bei sittenwidriger Erschleichung oder Ausnutzung eines materiell unrichtigen Vollstreckungstitels entwickelt hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - VersR 1979, 272, 273 und vom 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79 - VersR 1982, 975, 976 f.).
bb) Vorliegend steht kein Fall in Frage, in dem sich nach diesen Grundsätzen die Anwendung des § 826 BGB zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem zugunsten der Beklagten ergangenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid rechtfertigen ließe. Die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahrenmuß auf Fälle beschränkt bleiben, die - wie in der von dem IlI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs herausgearbeitetenFallgruppe der Ratenkreditverträge - nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt. Sie müssen sich hierdurch deutlich schon bei einer nicht auf die konkreten Einzelheiten abhebenden generalisierenden Betrachtung von den sonstigen Fällen sachlich unrichtiger Vollstreckungsbescheide abheben. Andernfalls würde das Mahnverfahren allzu weitgehend seines Sinnes entleert und in nicht hinnehmbarer Weise ein Anreiz geschaffen, Rechtsstreitigkeiten, in denen bereits ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid ergangen ist, im Gewande einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wieder aufzurollen.
cc) Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder weist der titulierte Anspruch nach der Art der Rechtsbeziehung, aus der er hergeleitet wird, Merkmale typisch sittenwidriger Fallgestaltungen auf noch hat der Kläger dargetan, daß es aufgrund seiner rechtlichen Unerfahrenheit zu dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gekommen sei. Vielmehr hat er nach seinem eigenen Vorbringen erkannt, daß er zu Unrecht in Anspruch genommen wurde und sich deshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehle, und war er durch nichts gehindert, rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahn- und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht von der Hand zu weisen, es sei nicht ungewöhnlich, daß ein Kommandisit aus geschäftlichen Rücksichten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommt, um sich dann seinerseits gemäß § 110 (i.V.m. § 161 Abs. 2) HGB an die KG zu halten. Wegen dieser Möglichkeit des Rückgriffs auf die Gesellschaft erscheint die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Tat weniger belastend als generell die Inanspruchnahme eines Nichtschuldners.
Nach alledem hat sich das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 826 BGB die Unterlassung der Zwangsvollstreckung (und die Herausgabe des Titels) verlangt werden kann, hier nicht gegeben sind. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2992924 |
BGHZ 103, 44 |
BGHZ, 44 |
BB 1988, 508 |
NJW 1988, 971 |
BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 3 |
DRsp I(145)330c |
WM 1988, 228 |
ZIP 1988, 336 |
MDR 1988, 398 |