Leitsatz (amtlich)
Die Auslegung eines Vertrages ist unabhängig von den Vorschriften über die Behauptungs- und Beweislast vorzunehmen. Die Feststellung der für die Auslegung maßgeblichen Umstände hingegen kann nur unter Berücksichtigung der für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze erfolgen. Der Tatsachenrichter ist daher nicht gehalten und nicht in der Lage, derartige für die Auslegung wesentliche Umstände von Amtswegen zu ermitteln und festzustellen.
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.03.1954) |
LG Wiesbaden |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5. März 1954 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorgezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es die Widerklage zu einem Teilbetrag von 1.525 DM abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin 5/7, der Beklagte 1/5 zu tragen. Von den Kosten der zweiten und dritten Instanz, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, hat die Klägerin 5/8, der Beklagte l/3 zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention fallen zu 5/8 der Klägerin, zu 1/3 der Nebenintervenientin zur Last. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Verfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Die Rechtsvorgänger der Klägerin gaben den beiden Herausgebern der Wiesbadener Zeitung "WZ am Abend" namens V... und J... Anfang des Jahres 1949 ein Darlehen in Höhe von 33.000 DM. Die Zeitung wurde damals von der Pressehaus GmbH G... & Co. gedruckt. Die Herausgeber der Zeitung waren nicht in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Pressehaus GmbH rechtzeitig nachzukommen. Die Pressehaus GmbH kündigte daher am 10. Februar 1949 diesen den Vertrag, der den Druck der Zeitung zum Inhalt hatte. Darauf wandte sich der Vorsitzende der damals noch im Gründungsstadium befindlichen Klägerin Dr. S... mit einem Schreiben vom 17. Februar 1949 an die Pressehaus GmbH und teilte ihr mit, daß sich die Wirtschaftliche Genossenschaft der Presse um eine Stützungsaktion für die "WZ am Abend" bemühe, die sich jedoch durch einen unvorhergesehenen Zwischenfall um einige Tage verzögert habe. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Aus den Zusagen einiger Kollegen kann ich ... heute schon übersehen, daß die Summe, die die "WZ am Abend" Ihnen schuldet, bestimmt eingehen wird. Lediglich ist es mir unmöglich, die Förmlichkeiten bis morgen zu erledigen. Ich bitte Sie daher dringendst, den Zahlungstermin bis Montag früh zu verlängern. Es würde also bedeuten, daß Sie noch zwei Ausgaben der "WZ am Abend" drucken über die von Ihnen gestellte Frist hinaus." Die Pressehaus GmbH machte daraufhin von ihrer Kündigung keinen Gebrauch, sondern druckte die Zeitung weiter.
Am 23. Februar 1949 schloß der "Hauptinhaber" der Pressehaus GmbH, der Beklagte, mit dem Herausgeber der "WZ am Abend", V..., einen Vertrag, über dessen Inhalt und rechtliche Tragweite sich die Parteien streiten. Nach dem Wortlaut des Vertrages überträgt Voigt mit sofortiger Wirkung Verlag und Geschäftsführung der bisher gemeinsam mit J... herausgegebenen Zeitung auf den Beklagten, während der Beklagte diese Übertragung mit der Maßgabe annimmt, daß seine Firma, die Pressehaus GmbH, als Unternehmerin (Verlegerin) des genannten Zeitungsbetriebes eingesetzt wird Durch diese Übertragung soll die Pressehaus GmbH kein Eigentum an dem Zeitungsverlagsrecht erwerben, dieses vielmehr den Herausgebern der Zeitung, nämlich Voigt und dem Beklagten, verbleiben. An dem Gewinn und Verlust des Zeitungsgeschäfts sind die Herausgeber mit je 50% beteiligt; der aus der bisherigen verlegerischen Tätigkeit des J... noch zu ermittelnde Verlustbetrag wird von V... übernommen. Dieser Vertrag wurde der Militärregierung zur Genehmigung vorgelegt; es ist jedoch zwischen den Parteien streitig, ob dieser Vertrag oder ein Vertrag in anderer Fassung die Genehmigung der Militärregierung gefunden hat.
Gleichzeitig mit dem Abschluß dieses Vertrages wurde eine Vereinbarung mit J... getroffen, die ihren Niederschlag in dem Bestätigungsschreiben an diesen vom 23. Februar 1949 fand. Danach schied J... vorbehaltlich der Billigung durch die Militärregierung aus dem Verlag der "WZ am Abend" mit sofortiger Wirkung aus.
Nachdem der Beklagte seine Tätigkeit bei der "WZ am Abend" aufgenommen hatte, teilte der Beklagte in einem Rundschreiben an die Wiesbadener Geschäftswelt mit, er habe an Stelle des bisherigen Herausgebers J... am 12. März 1949 den Verlag der "WZ am Abend" übernommen. Unmittelbar danach erschien die Zeitung unter der Bezeichnung "Wiesbadener Anzeiger". Am 31. Mai 1949 wurde das Erscheinen des Wiesbadener Anzeigers eingestellt und anschließend über das Vermögen des V... das Konkursverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurden die Forderungen der Pressehaus GmbH in Höhe von 117.000 DM von dem Konkursverwalter anerkannt.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß zwischen V... und J... eine offene Handelsgesellschaft bestanden habe, in die der Beklagte auf Grund des Vertrages vorn 23. Februar 1949 an Stelle des ausgeschiedenen J... eingetreten sei. Der Beklagte hafte daher für das Darlehen, das ihr Rechtsvorgänger der offenen Handelsgesellschaft gegeben habe. Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend.
Der Beklagte tritt dieser rechtlichen Beurteilung entgegen und meint, bei dem Vertrag handele es sich lediglich um ein Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis zwischen V... und der Pressehaus GmbH, aus dem ihn persönlich keine Verpflichtungen träfen.
Der Beklagte hat außerdem Widerklage erhoben und macht mit ihr aus abgetretenem Recht Ersatzansprüche der Pressehaus GmbH gegen die Klägerin geltend, die er auf das Schreiben des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 17. Februar 1949 stützt. Durch dieses Schreiben habe Dr. S... namens der in Gründung befindlichen Klägerin arglistig und in Täuschungsabsicht die Pressehaus GmbH veranlaßt, die Zeitung weiter zu drucken und später in Vertragsbeziehungen zu V... zu treten. In Wahrheit hätte bei Abfassung des Schreibens vom 17.Februar 1949 überhaupt kein Beschluß der Mitglieder zur finanziellen Unterstützung der "WZ am Abend" vorgelegen, und demgemäß seien in der Folgezeit der "WZ am Abend" auch keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung gestellt. Von dem Ersatzanspruch, der sich aus diesem Verhalten ergebe, hat der Beklagte mit der Widerklage einen Teilbetrag von 6.100 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Abweisung der Widerklage bestätigt und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt; sie verfolgen mit ihrer Revision jeweils ihren Antrag zur Klage bzw. Widerklage weiter, während sie zugleich beantragen, die gegnerische Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision der Klägerin.
I.
Das Berufungsgericht legt an Hand des Wortlauts des Vertrages vom 23. Februar 1949 im einzelnen dar, daß der mit diesen Worten verbundene Sinn des Vertrages so widerspruchsvoll sei, daß daraus nicht festgestellt werden könne, was die Vertragspartner gewollt hätten. Daraus müsse gefolgert werden, daß der Vertrag nicht zustande gekommen sei, da er infolge seines widerspruchsvollen Inhalts eine Auslegung des Parteiwillens nicht zulasse. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht auch eine redaktionelle Ankündigung in der Ausgabe des "Wiesbadener Anzeigers" vom 12. März 1949 berücksichtigt, in dem den Lesern Nachricht von den personellen Änderungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des J... gegeben wurde.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, das Berufungsgericht sei hierbei in unzulässiger Weise an dem Wortlaut des Vertrages haften geblieben und habe es unterlassen, den von den Vertragschließenden gewollten Sinn des Vertrages zu erforschen.
1.)
Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung darf der Richter bei der Auslegung eines Vertrages nicht an dem Wortlaut haften. Das gilt in jedem Fall dann, wenn der Wortlaut des Vertrages nicht klar und eindeutig ist. In einem solchen Fall muß der Richter, um der ihm obliegenden Aufgabe der Auslegung gerecht zu werden, alle Umstände mit heranziehen, die für die Deutung des Erklärungsinhalts sowie für die Deutung des von den Vertragschließenden gewollten Inhalts maßgeblich sein können. Hierbei kommt es nicht nur auf den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck des Vertrages, sondern auch auf die Bedeutung an, die die Vertragschließenden selbst den einzelnen von ihnen gewählten Formulierungen des Vertrages beigelegt haben. Dabei ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß die Vertragschließenden auch bei einem unzulänglichen oder widerspruchsvollen Wortlaut mit dem Vertragsabschluß einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefaßt und verfolgt haben und mit der von ihnen gewählten Formulierung zum Ausdruck haben bringen wollen. Es kann daher nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, daß die Auslegung eines Vertrages wegen seines absolut widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts unmöglich ist. Für die Auslegung eines Vertrages tritt die Bedeutung des Wortlauts völlig zurück, wenn die Vertragschließenden mit einem unvollkommenen, einem unrichtigen oder einem sogar sinnlosen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der von dem Wortlaut nicht ohne weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist (Nipperdey Lehrb d Bürgerlichen Rechts Allgem. Teil S 896, 709 m.w.N.). In einem solchen Fall gilt unbeschadet des gewählten Wortlauts das von den Vertragschließenden wirklich Gewollte als Inhalt des Vertrages. Bei dieser Rechtslage stellt es eine Verletzung der für die Vertragsauslegung geltenden sachlichrechtlichen Grundsätze dar, wenn der Tatsachenrichter angesichts eines unklaren oder auch widerspruchsvollen Inhalts des Vertrages bei der Auslegung nur den schriftlich festgelegten Wortlaut des Vertrages heranzieht und verwertet, wenn er also die für die Vertragsauslegung wesentlichen weiteren Umstände dabei völlig außer acht läßt. Erst wenn die Berücksichtigung auch dieser weiteren Umstände nicht die Möglichkeit für eine Aufklärung des im Wortlaut enthaltenen Widerspruchs bietet, kann die abschließende Beurteilung in einem besonderen Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß die Auslegung den Vertrages wegen seines widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts nicht möglich sei.
2.)
Das Berufungsgericht hat gemeint, daß es aus prozessualen Gründen an einer Beachtung dieser sachlichrechtlichen Auslegungsgrundsätze gehindert sei. Es legt nämlich dar, daß es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Schwierigkeiten einer Auslegung des Vertrages an Hand des Wortlauts hingewiesen habe, daß aber die Klägerin gleichwohl keine Beweise zur Auflösung der Widersprüche angetreten habe. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß es bei dieser Sachlage auf die von dem Beklagten für den Vertragssinn angebotenen Zeugen nicht ankomme, da es der Auffassung des Beklagten, der Vertrag sei unwirksam, wenn auch aus anderen Gründen folge. Diese auf prozessualem Gebiet liegende Beurteilung der Rechtslage ist zutreffend.
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist wiederholt ausgesprochen (RG JW 1915, 650; 1927, 514), daß die Auslegung einer Vertragsurkunde mit der Beweislast an sich nichts zu tun hat. Dieser Grundsatz gilt aber nur für die Ausdeutung des objektiven Sinns einer Erklärung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Es ist insoweit, wie auch schon das Reichsgericht betont hat (vgl auch RG Warn 1909 Nr. 340), einerseits zwischen der Feststellung der Tatsachen, die für die Auslegung wesentlich sein können, und andererseits der Auslegung selbst, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts erfolgt, zu unterscheiden (vgl dazu Rosenberg, Die Beweislast 3. Aufl S 9 ff; Pohle MDR 1951 91 f). Die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen erfolgt nach Maßgabe der für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze. Daraus folgt, daß eine Partei, die aus einer Vertragsurkunde eine für sie günstige Rechtsfolge abzuleiten sucht, alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände behaupten und gegebenenfalls beweisen muß, sofern der Tatsachenrichter sich nicht in der Lage sieht, allein im Wege der Ausdeutung der vorliegenden schriftlichen Erklärungen der Vertragschließenden die von dieser Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge abzuleiten. Der Tatsachenrichter kann also eine umfassende Beurteilung aller für eine Vertragsauslegung maßgeblichen Umstände nur insoweit vornehmen, als solche Umstände von der behauptungspflichtigen Partei vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen sind. Eine Pflicht des Tatsachenrichters, alle für die Vertragsauslegung wesentlichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln, besteht mithin nicht. Es bedeutet daher auch keinen Verstoß gegen die vorstehend (Ziff l) aufgeführten sachlich-rechtlichen Grundsätze der Vertragsauslegung, wenn sich das Berufungsgericht hier bei der Auslegung des Vertrages vom 23. Februar 1949 im wesentlichen auf die Ausdeutung des Wortlauts der Vertragsurkunde beschränkt hat; denn die insoweit behauptungs- und beweispflichtige Klägerin hat es trotz ausdrücklichen Hinweises unterlassen, weitere, für die Auslegung bedeutsame und außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu behaupten und zu beweisen.
3.)
Wenn das Berufungsgericht auf diesem Wege bei der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Vertrag vom 23. Februar 1949 unter Würdigung der von ihm zu berücksichtigenden Umstände einen widerspruchsvollen und daher nicht auslegungsfähigen Inhalt habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht schon von vornherein zu beanstanden. Denn wie bereits hervorgehoben, ist es rechtlich, wenn auch nur in besonderen Ausnahmefällen, durchaus möglich, eine Vertragsurkunde ihrem Inhalt nach als so widerspruchsvoll anzusehen,; daß sie sich einer sinnvollen Auslegung entzieht., Das gilt vor allem dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Tatsachenrichter von der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Partei keine außerhalb der Urkunde liegende Umstände an die Hand gegeben werden, die eine entsprechende Erläuterung für den von den Vertragschließenden verfolgten Sinn und Zweck zu vermitteln vermögen.
Die Angriffe, die die Revision unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorbringt, sind im Ergebnis nicht begründet. Dabei kann hier die Frage offen bleiben, in welchem Umfang die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei seinem Inhalt nach widerspruchsvoll und daher einer Auslegung nicht zugänglich, im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann; Denn es muß im vorliegenden Fall jedenfalls der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden, daß unter alleiniger Berücksichtigung der dem Berufungsgericht zur Verfügung gestellten, für die Auslegung wesentlichen Umstände eine sinnvolle Auslegung des Vertrages vom 23. Februar 1949 nicht möglich sei. Auch die Ausführungen der Revision vermögen über die vom Berufungsgericht gekennzeichneten Widersprüche nicht hinwegzuhelfen und geben vor allem keinen geeigneten Anhaltspunkt dafür, unter welchem, der Auslegung hier zugänglichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt der offensichtliche Widerspruch der einzelnen Vertragsbestimmung gelöst werden könnte. Auch die Ausführungen der Revision verfangen sich in den Widersprüchen oder setzen sich mit ihrem frei gewählten, durch den Vertragsinhalt nicht gerechtfertigten Ausgangspunkt in Gegensatz zu diesem Inhalt. Eine Lösung der Widersprüche wäre unter Umständen möglich gewesen, wenn die Klägerin der Aufforderung des Berufungsgerichts gefolgt und weitere tatsächliche, für die Auslegung wesentliche Umstände angeführt und unter Beweis gestellt hätte. Da sie dies jedoch unterlassen hat und die Auslegung daher nur unter Berücksichtigung eines recht beschränkten Auslegungsstoffes möglich ist, muß der Beurteilung des Berufungsgerichts über die Unmöglichkeit einer sinnvollen Auslegung beigetreten werden.
Damit entfällt schon ohne weiteres eine notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Klageanspruch, soweit sich dieser auf den Vertrag vom 23. Februar 1949 stützt. Es bedarf daher in diesem Zusammenhang auch keiner Stellungnahme zu den Folgerungen, die das Berufungsgericht über die Wirksamkeit des Vertrages gezogen hat.
II.
Das Berufungsgericht hat sich in seinen weiteren Ausführungen auch mit der Frage befaßt, ob der Klageanspruch etwa unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze von der faktischen Gesellschaft gerechtfertigt sei. Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision; sie meint, daß das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu Unrecht verneint habe.
1.)
In diesem Zusammenhang könnte im Sinne der Ausführungen der Klägerin eine Haftung des Beklagten zunächst deshalb in Betracht kommen, weil der Beklagte durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt hat, daß er neben dem bisherigen Herausgeber der Zeitung, V..., diese nunmehr ebenfalls in voller geschäftlicher Verantwortung mit herausgebe, daß er mit V... also in das Rechtsverhältnis einer offenen Handelsgesellschaft getreten sei. Ein solches Verhalten kann jedoch, mag auch der Erklärungsinhalt insoweit im Sinne der Ausführungen der Klägerin zu deuten sein, eine Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht begründen. Denn eine Haftung allein auf Grund einer solchen Erklärung könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich ein Dritter erst im Vertrauen auf diese Erklärung in geschäftliche Beziehungen mit dem angeblichen Geschäftspartner eingelassen hat. Eine Haftung für sogenannte Altschulden kann jedoch auf diesem Wege grundsätzlich nicht anerkannt werden, weil insoweit ein Vertrauensschutz für die Altgläubiger von vornherein ausscheidet (RG 142, 98; Weipert RGRK HGB § 130 Anm. 18; Schlegelberger-Gessler Komm HGB § 130 Bem 27).
2.)
Eine andere Frage ist es, ob insoweit etwas Abweichendes zu gelten hat, wenn das Rechtsverhältnis zwischen V... und dem Beklagten als ein faktisches Gesellschaftsverhältnis zu betrachten ist (bejahend Weipert aaO, verneinend Schlegelberger-Gessler aaO). Diese Frage kann hier unbeantwortet bleiben, weil die Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Gesellschaft hier nicht gegeben sind. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß von einer faktischen Gesellschaft nur dann die Rede sein kann, wenn die Beteiligten einen gesellschaftlichen Zusammenschluß tatsächlich beabsichtigt und entsprechend ihrer tatsächlichen Willensrichtung auch herbeigeführt haben (BGHZ 11, 190; LindMöhr Nr4 zu § 105 HGB). Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Selbst wenn der Wille des V... auf die Herbeiführung eines solchen gesellschaftlichen Zusammenschlusses mit dem Beklagten gerichtet gewesen sein sollte -die Feststellung des Berufungsgerichts besagt darüber nichts-, so ging jedenfalls der Wille des Beklagten nicht in diese Richtung. Er wollte einen solchen Zusammenschluß gerade nicht, so daß damit eine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Gesellschaft zwischen V... und dem Beklagten fehlt (Fischer NJW 1955, 149/50). Es kann daher schon aus diesem Grunde der Klageanspruch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der faktischen Gesellschaft begründet sein.
Zusammenfassend ergibt sich somit,, daß das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.
B.
Die Revision des Beklagten.
I.
Die Revision des Beklagten wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht für die Abweisung der Widerklage keine eigene Begründung gegeben, sondern lediglich auf die entsprechenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen hat. Die Revision meint, daß darin ein Verstoß gegen § 551 Nr.7 ZPO zu erblicken sei, und zwar um so mehr, als die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sich mit einigen erheblichen Behauptungen des Beklagten überhaupt nicht befaßt hätten.
Diese Rüge der Revision ist unbegründet.
1.)
Zunächst ist hervorzuheben, daß nicht etwa von vornherein jede Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe eines in der Vorinstanz ergangenen Urteils ein Verstoß nach § 551 Nr. 7 ZPO (RG HRR 1932 Nr 287) ist. Davon kann in einem solchen Fall nur gesprochen werden, wenn in der Vorinstanz wesentlich Neues vorgetragen worden ist und die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des in der Vorinstanz ergangenen Urteils demgemäß eine richterliche Beurteilung zu dem neuen Vortrag nicht enthält (Stein-Jonas-Schönke Komm ZPO § 551 Bem II 7 c). Immer muß es sich aber bei dem neuen Vortrag um einen oder mehrere wesentliche Streitpunkte handeln, für die ganz allgemein eine besondere Begründung im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO geboten ist. Eine unzulängliche oder nur oberflächliche Begründung reicht allein noch nicht aus, um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr 7 ZPO als gegeben annehmen zu können.
2.)
Die Revision ist der Meinung, der Beklagte habe in der Berufungsinstanz neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art zur Begründung seiner Widerklage vorgebracht, zu denen das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils nicht Stellung genommen habe. Diese Meinung der Revision ist in ihrem tatsächlichen Ausgangspunkt unrichtig. Von dem Beklagten waren schon in der ersten Instanz alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte für eine mögliche Begründung der Widerklage, nämlich die Haftung der Klägerin aus Vertrag, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung (und hierbei sowohl § 823 Abs. 2 BGB wie auch § 826 BGB) angeführt worden. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beklagte sodann in der Berufungsinstanz seinen erstinstanzlichen Vortrag lediglich noch ergänzt, ohne daß er damit ein neues selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder eine neue Anspruchsgrundlage für die Widerklage vorgebracht hat. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zwingend gehalten, eine eigene selbständige Begründung für die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu geben, wenn auch nicht verhehlt werden kann, daß es bei den gegebenen Verhältnissen gewiß sinnvoller gewesen wäre, wenn sich das Berufungsgericht zur Begründung seines Urteils nicht lediglich auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts bezogen hätte. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsurteil, soweit in ihm über die Widerklage entschieden worden ist, nicht mit Gründen versehen sei. Damit entfällt die notwendige Voraussetzung für die Annahme eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 551 Nr 7 ZPO.
II.
Den entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt für die Verneinung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs erblickt das Landgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - darin, daß das Schreiben des Dr. Stenzel vom 17. Februar 1949 nur eine Bitte um Stundung ohne jeden verpflichtenden Charakter enthält und daß der Beklagte daraus keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüche gegen die Klägerin herleiten könne. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Beurteilung zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt.
1.)
Die Revision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß das Schreiben vom 17. Februar 1949 nicht nur unter dem Gesichtspunkt, ob es eine verpflichtende Kreditzusage der damals noch in der Gründung befindlichen Klägerin enthält, sondern auch unter dem Gesichtspunkt, ob dieses Schreiben einen Kreditauftrag an den Beklagten darstellt, hätte geprüft werden müssen. Für die Annahme eines Kreditauftrages im Sinne des § 778 BGB genügt es freilich nicht, wenn einem anderen die Ermächtigung oder Empfehlung erteilt wird, einem Dritten einen Kredit zu gewähren, vielmehr ist es des weiteren erforderlich, daß zwischen dem Auftraggeber und dem (Kredit-)Beauftragten ein Vertragsverhältnis begründet wird, durch das der Beauftragte dem Auftraggeber gegenüber zur Hingabe eines Kredites an den Dritten verpflichtet wird (RG 151, 100; HRR 1935 Nr. 1011; RGRK § 778 Bem l). Erst durch die Begründung eines echten Vertragsverhältnisses wird eine Verpflichtung des Auftraggebers nach Maßgabe des § 778 BGB herbeigeführt, eine einseitige, den Empfänger nicht verpflichtende Empfehlung reicht für eine Haftung nach § 778 BGB allein noch nicht aus.
Diese notwendigen Voraussetzungen für die Annahme eines Kreditauftrages im Sinne des § 778 BGB sind hier gegeben, soweit es sich darum handelt, daß der Beklagte nach dem Inhalt dieses Schreibens die Zeitung "WZ am Abend" noch für zwei weitere Tage über den Kündigungstermin hinaus drucken sollte. Dabei kann es zunächst keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der Auftrag zum Druck der Zeitung für zwei weitere Tage seinem Inhalt nach dahin ging, den Herausgebern der "WZ am Abend" einen Kredit zu gewähren. Auch gegen die Annahme eines verpflichtenden Charakters dieses Schreibens bestehen insoweit keine Bedenken. Denn der Zweck der Wirtschaftlichen Genossenschaft der Presse ging in der damaligen Zeit gerade auch dahin, notleidende lizenzierte Zeitungsunternehmen zu unterstützen und zu erhalten. Der Erreichung dieses Zwecks diente es, angesichts einer unmittelbar bevorstehenden Kreditgewährung für ein solches notleidendes Zeitungsunternehmen die Einstellung des Drucks der Zeitung für eine kurze Zeit zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage muß der objektive Erklärungsinhalt des Schreibens vom 17. Februar 1949 dahin verstanden werden, daß mit dem Schreiben eine Haftung gemäß § 778 BGB für die nachgesuchte Krediteinräumung durch die Fortsetzung des Drucks der Zeitung für zwei weitere Tage begründet werden sollte. Die notwendige Annahme dieses Auftrages durch den Beklagten ist sodann darin zu erblicken, daß er die Zeitung "WZ am Abend" auch noch die folgenden zwei Tage weiter druckte, also den Herausgebern der Zeitung den Kredit gewährte, um den er mit dem Schreiben vom 17.Februar 1949 ersucht worden war.
2.)
Die Anwendung des § 778 BGB führt dazu, daß der Beklagte zunächst einen Anspruch nach Maßgabe des ihm erteilten Kreditauftrags hat. Da sich der Kreditauftrag in dem Schreiben vom 17. Februar 1949 aber lediglich darauf beschränkt, den Herausgebern der Zeitung "WZ am Abend" einen Kredit dadurch zu erteilen, daß die Pressehaus GmbH noch für weitere zwei Tage über den Kündigungstermin hinaus den Druck der Zeitung übernehme, kann der Beklagte unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch nur in diesem Umfang einen Anspruch geltend machen.
Dagegen scheiden unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 778 BGB die in der Widerklage ebenfalls geltend gemachten Ansprüche des Beklagten aus der Zeit vor Empfang des Schreibens vom 17. Februar 1949 von vornherein aus. Wenn die Pressehaus GmbH den Herausgebern der Zeitung "WZ am Abend"?? vorher Kredit dadurch gewährte, daß sie die Zeitung ohne sofortige Bezahlung druckte, so ist diese Kreditgewährung durch das Schreiben vom 17. Februar 1949 nicht veranlaßt worden. Dieses Schreiben kann daher auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 778 BGB als Grundlage einer Haftung für diese frühere Kredithingabe herangezogen werden. Auch läßt sich aus dem Schreiben vom 17.Februar 1949, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, kein Anhalt dafür entnehmen, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin eine Sicherstellung des schon vorher gewährten Kredits in der Form übernahm, daß er sich selbst zur Hingabe eines Kredits in Höhe der Außenstände der Pressehaus GmbH gegenüber verpflichtete. Es scheidet daher auch unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Klägerin für die Zeit vor dem 18. Februar 1949 aus.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung der Klägerin auch nicht hinsichtlich derjenigen Aufwendungen herleiten, die die Pressehaus GmbH in der Folgezeit nach Ablauf von zwei Tagen über den Kündigungstermin hinaus noch aufgebracht hat. Nach dem Wortlaut des Schreibens war die Pressehaus GmbH lediglich gebeten worden, noch zwei v/eitere Tage den Druck der Zeitung unter Stundung der Druckereikosten fortzusetzen. Wenn die Pressehaus GmbH sodann nach Ablauf dieser zwei Tage den Druck der Zeitung nicht einstellte, so war das durch das Schreiben vom 17. Februar 1949 nicht mehr unmittelbar veranlaßt. Die Pressehaus GmbH tat dieses dann auf eigenes Risiko. Sie hatte die Möglichkeit, sich durch Rückfrage bei dem Rechtsvorgänger der Klägerin nach dem Stand der Dinge zu erkundigen und sich dabei gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherung für die späteren Tage zusagen zu lassen. Indem sie das nicht tat, handelte sie insoweit auf eigene Gefahr. Eine Pflicht des Rechtsvorgängers der Klägerin, seinerseits die Pressehaus GmbH über den weiteren Verlauf der Dinge bei der in Aussicht genommenen finanziellen Stützung der "WZ am Abend" zu unterrichten, läßt sich aus dem Schreiben vom 17. Februar 1949 ebenfalls nicht herleiten. Die an die Pressehaus GmbH herangetragene Aufforderung war von vornherein auf einen Zeitraum von zwei Tagen beschränkt, so daß bei einer verständigen Beurteilung die Pressehaus GmbH auch nicht mit einer weiteren Haftung des Rechtsvorgängers der Klägerin oder mit einer weiteren selbständigen Unterrichtung durch diesen rechnen konnte.
3.)
Der Beklagte hat den mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch in der Weise aufgeschlüsselt, daß er je 1.525 DM für die Aufwendungen der Pressehaus GmbH in der Zeit bis zum 10. Februar 1949, in dem durch das Schreiben vom 17. Februar 1949 gedeckten Zeitraum von zwei Tagen über den Kündigungstermin hinaus, in der Zeit vom 12. bis 24. März 1949 und endlich in der anschließenden Zeitspanne bis zum 28. Mai geltend gemacht hat. Da nach den vorstehenden Ausführungen von diesen Ansprüchen nur der eine Anspruch in Höhe von 1.525 DM unter - - - - - - - Anwendung des § 778 BGB begründet sein kann, kann unter dem angegebenen rechtlichen Gesichtspunkt eine Aufhebung des Berufungsurteils auch nur zu diesem Teilbetrag der Widerklage in Betracht kommen. Eine abschließende Entscheidung im Sinne der Widerklage ist dem erkennenden Senat insoweit jedoch noch nicht möglich, da die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs noch fehlen. Die Sache muß daher in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für diese Verhandlung ist noch darauf hinzuweisen, daß gegen die Vertretungsbefugnis des Dr.S... als Vorstand des Rechtsvorgängers der Klägerin bei Abfassung und Absendung des Schreibens vom 17. Februar 1949 und die damit zusammenhängende Verpflichtung bei den hier gegebenen Verhältnissen keine begründeten Bedenken bestehen. Denn die Vertretungsbefugnis des Vorstandes umfaßt im Zweifel auch Verpflichtungserklärungen im Rahmen des § 778 BGB. Eine abweichende Regelung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes, die zudem der Pressehaus GmbH hätte bekannt sein müssen, ist von der Klägerin selbst nicht vorgetragen worden. Eine andere Frage, die noch einer besonderen Klärung an Hand der hier gegebenen Verhältnisse bedarf, ist es jedoch, ob diese Verpflichtung bei der Gründung der Klägerin auch auf diese übergegangen ist.
III.
Der Beklagte hat seine mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche schließlich auch noch auf die Vorschriften über die unerlaubte Handlung gestützt.
1.)
Insoweit scheidet als Anspruchsgrundlage nach den tatsächlichen Behauptungen des Beklagten die Vorschrift des § 823 Abs 2 BGB von vornherein aus, da diese Behauptungen nicht die Annahme eines Betruges (§ 263 StGB) auf seiten des Dr.S... rechtfertigen. Auch die Revision ist auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht mehr zurückgekommen.
2.)
Für die Frage, ob hier die Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben sind, kann es offen bleiben, ob der Tatbestand des § 826 BGB dadurch erfüllt werden kann, daß jemand einem anderen objektiv falsch mitteilt, er werde einem Dritten einen Kredit in ausreichender Höhe zur Verfügung stellen, und ob Dr. S... in seinem Schreiben vom 17. Februar 1949 derartige falsche Angaben gemacht hat. Das kann hier deshalb offen bleiben, weil etwaige falsche Angaben dieser Art hier jedenfalls nur zu dem Zweck gemacht worden sind, um den Druck der Zeitung für zwei weitere Tage zu ermöglichen, und weil insoweit eine Haftung des Rechtsvorgängers der Klägerin ohnehin in Anwendung des § 778 BGB begründet worden ist. Wenn die Pressehaus GmbH darüber hinaus noch weitere Aufwendungen machte, so handelte sie insoweit, wie bereits hervorgehoben, auf Grund eigenen Entschlusses und auf eigenes Risiko. Bei einer verständigen Beurteilung der Dinge hätte sie nach Ablauf der zwei Tage für ihre weiteren Entschließungen, sofern sie diese von der in Aussicht genommenen weiteren Krediteinräumung seitens des Rechtsvorgängers der Klägerin abhängig machen wollte, sich bei diesem über den Stand der Kreditverhandlungen erkundigen müssen. Durch den Inhalt des Schreibens vom 17. Februar 1949 war bei der gebotenen verständigen Beurteilung der Entschluss der Pressehaus GmbH, auch noch nach Ablauf der zwei Tage weitere Aufwendungen zugunsten der "WZ am Abend" zu machen, jedenfalls nicht mehr gedeckt. Das bedeutet, daß im Hinblick auf den selbständigen Entschluß der Pressehaus GmbH von einem rechtlich beachtlichen Kausalzusammenhang im Sinne der Adäquanztheorie zwischen dem Inhalt des Schreibens vom 17.Februar 1949 und den weiteren Aufwendungen der Pressehaus GmbH nach Ablauf der zwei Tage nicht gesprochen werden kann. Daraus folgt, daß es hier hinsichtlich der späteren Aufwendungen an einer notwendigen Voraussetzung für die Anwendung des § 826 BGB fehlt.
Auch für die sog. alten Druckschulden, nämlich für die Aufwendungen der Pressehaus GmbH für die Zeit vor dem 10. Februar 1949, kann unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB ein Kausalzusammenhang zwischen den etwa falschen Angaben im Schreiben vom 17. Februar 1949 und dem späteren Schaden nicht bejaht werden. Denn die Pressehaus GmbH hatte diese Aufwendungen schon vorher, also ohne Rücksicht auf dieses Schreiben, gemacht. Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß die Pressehaus GmbH von einer erfolgreichen Beitreibung dieser Außenstände durch den Inhalt des Schreibens vom 17. Februar 1949 abgehalten worden ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Revision des Beklagten mit Ausnahme eines Teilbetrages von 1.525 DM unbegründet ist.
C.
Soweit Klage und Widerklage abgewiesen sind, ist bereits jetzt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ergibt sich für die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz einerseits und für die Entscheidung über die Kosten der zweiten und dritten Instanz andererseits ein Unterschied, weil der Beklagte mit seiner Widerklage in der ersten Instanz nur einen Teilbetrag von 4.000 DM geltend gemacht und seine Widerklage erst in der zweiten Instanz auf einen Teilbetrag von 6.100 DM erhöht hatte. Unter Berücksichtigung der Höhe der mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche ergibt sich nach §§ 92, 97 ZPO eine Aufteilung der Kosten dahin, daß von den Kosten der ersten Instanz die Klägerin 5/7 und der Beklagte 1/5 sowie von den Kosten der zweiten und dritten Instanz mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten die Klägerin 5/8, der Beklagte 1/3 zu tragen haben. Ferner fallen die Kosten der Nebenintervention zu 5/8 der Klägerin, zu 1/3 der Nebenintervenientin zur Last. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Verfahrens ist dem Berufungsgericht zu übertragen, weil diese Entscheidung davon abhängt, wie über den jetzt noch nicht entscheidungsreifen Teil der Widerklage abschließend entschieden werden wird.
Fundstellen
Haufe-Index 3018533 |
BGHZ 20, 109 - 112 |
BGHZ, 109 |
DB 1956, 303 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1956, 665 (Volltext mit amtl. LS) |