Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmungen der EBTV, nach denen

  1. Beanstandungen wegen Ware, die weiter be- oder verarbeitet worden ist, bei verborgenen Fehlern nur noch erhoben werden können, wenn diese nachweislich auf einem Verschulden des Veredlers beruhen (§ 14 Abs. 3 EBTV),
  2. in diesem Fall bei Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit die Entschädigungspflicht höchstens im Ersatz des Wertes der zur Veredelung gelangten Rohware besteht (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EBTV),
  3. weitere Ansprüche gegen den Veredler, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sind, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit gegeben ist (§ 15 Abs. 6 EBTV),

benachteiligen den Vertragspartner des Veredlers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher unwirksam.

 

Normenkette

AGBG §§ 9, 24 S. 2; Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge (EBTV)

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 16.06.1982)

LG Augsburg (Urteil vom 17.11.1981)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München – 27. Zivilsenat in Augsburg – vom 16. Juni 1982 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Augsburg vom 17. November 1981 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Anfang 1980 gab die Klägerin einige Partien mehrfarbigen Textilstoffes (Maschenware), der zu 80 % aus Baumwollfäden und zu 20 % aus Polyesterfäden (teils gebleicht, teils gefärbt) gewirkt war, der Beklagten zur „Hochveredelung” gegen Knittern und Einlaufen. Die Beklagte legte der Auftragsannahme die „Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge” (EBTV) zugrunde. Die Klägerin lieferte den veredelten Stoff an eine Amsterdamer Firma, welche ihn zu Jogginganzügen verarbeitete. Ende März 1980 rügte diese Firma, der Stoff platze mangels genügender Reißfestigkeit aus den Nähten und bekomme Löcher und Laufmaschen. Die Klägerin verständigte die Beklagte davon am 1. April 1980 und fügte Stoffmuster bei. Sie führt die Untauglichkeit des Stoffes auf unsachgemäße Bearbeitung im Betrieb der Beklagten zurück und sieht sich Schadensersatzansprüchen der Amsterdamer Firma ausgesetzt.

Mit der Klage hat die Klägerin verlangt, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festzustellen. Diese hat u.a. eingewandt, die Klägerin habe durch die Weiterverarbeitung des Stoffes ihr Mängelrügerecht verloren (§ 14 EBTV).

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der – angenommenen – Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, die Geltung der EBTV sei zwischen den Parteien wirksam vereinbart. Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen.

Nach Meinung des Berufungsgerichts scheidet eine Haftung der Beklagten wegen Vorbearbeitung des Stoffes gemäß § 12 Abs. 2 a EBTV aus, auch wenn die Beklagte sich darauf nicht berufe.

§ 12 Abs. 1 und 2 EBTV lauten:

Haftungsausschluß

(1) Die Haftung des Veredlers ist ausgeschlossen

  1. für Verluste und Schäden, die durch die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigte „Einheitsversicherung für Textilveredelungsware” gedeckt werden können[1]
  2. für die unmittelbaren und mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses (z.B. Betriebsstörungen, Unfälle, Krieg, behördliche Massnahmen, Wirtschaftskämpfe und durch sie hervorgerufene Arbeitsunterbrechung und deren Folgen, Aufruhr, Plünderung, Zusammenrottung von Menschenmengen und dadurch hervorgerufene Abwehrmassnahmen, Sabotage, Beschädigung durch Tiere, Stockflecken), sofern der Veredler die zur Vermeidung der Schäden und Verluste erforderliche Sorgfalt nachweislich angewandt hat.
  3. für Schäden und Verluste, die auf die Beschaffenheit der Ware zurückzuführen sind, durch Fremdkörper in der Ware des Auftraggebers angerichtet werden, es sei denn, dass ihr Vorhandensein auf ein Verschulden des Veredlers zurückzuführen ist, auf unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Auftragserteilung oder auf den Begleitzetteln oder auf ungeeignete Behandlungsvorschriften des Auftraggebers zurückzuführen sind.

(2) Der Veredler haftet nicht

  1. für den einwandfreien Ausfall der Ausrüstung einer Ware, die von anderer Seite ganz oder teilweise vorgefärbt, vorgebleicht oder sonstwie vorbehandelt worden ist,
  2. bei Umfärbeaufträgen,
  3. für vereinzelte kleine Fehler, Beschädigungen oder Flecke,
  4. für geringe Farbabweichungen,
  5. für bei der Veredelung entstehende unvermeidliche Abfälle sowie Mass- und Gewichtsverluste,
  6. für Mängel, die mittelbar oder unmittelbar darauf zurückzuführen sind, dass bei der zur Veredelung aufgegebenen Ware ungeeignete Schlichtemittel verwendet worden sind.

§ 12 Abs. 2 a EBTV verneine – so führt das Berufungsgericht aus – die Einstandspflicht des Veredlers in dem hier gegebenen Fall, daß die veredelte Ware vorgebleicht oder vorgefärbt sei. Diesem Haftungsausschluß liege der Gedanke zugrunde, daß jede chemische Behandlung eines Stoffes gewisse schädliche Nebenwirkungen erzeuge, die im Zusammenwirken mit weiteren chemischen Behandlungen einen nicht mehr tolerierbaren Schaden hervorrufen könnten, ohne daß der spätere Behandler diese Schäden ausreichend sicher voraussehen oder sofort feststellen könnte. Wegen dieses hohen Haftungsrisikos des Veredlers erscheine ein genereller Haftungsausschluß im Falle der chemischen Vorbehandlung einer Ware nicht als unzumutbare Benachteiligung des Kunden des Veredlers im Sinne von § 9 AGBG. Im Einzelfall könne es dann aber nicht darauf ankommen, ob ein Schaden tatsächlich auf die Vorbehandlung zurückgehe oder welche Partei dafür den Nachweis erbringen müsse. Der Grundsatz, daß der Unternehmer das in seinem Bereich liegende Nichtverschulden beweisen müsse, sei hier in Frage gestellt, weil sonst dem Unternehmer die Beweislast für außerhalb seines Betriebes liegende Umstände überbürdet würde. Hier erscheine ein Nachweis, daß die Vorbehandlung ohne Einfluß auf die letztlich eingetretene Schädigung des Stoffes gewesen sei, nicht erbracht. Auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Frank verbleibe die Möglichkeit, daß die von der Beklagten vorgenommene chemische Behandlung erst im Zusammenwirken mit der Vorbehandlung (Bleichen und Färben) eine den Stoff entscheidend schädigende Reaktion hervorgerufen habe, ohne daß bereits durch die erste Behandlung ein spürbarer Festigkeitsverlust eingetreten sein müßte.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Die EBTV werden seit vielen Jahren im gesamten Bundesgebiet verwendet und können daher auch vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden (vgl. BGHZ 62, 251, 254).

2. Vergleicht man zur Auslegung des vom Berufungsgericht angeführten § 12 Abs. 2 a die Absätze 1 und 2 miteinander, so wird folgendes deutlich:

Absatz 1 schließt die Haftung des Veredlers für von ihm nicht zu verantwortende Einwirkungen auf die Ware vor deren Veredelung aus, also für von ihm nicht verschuldete Vorgänge außerhalb des eigentlichen Veredelungsprozesses (vgl. Banhardt, Erläuterungen zu den EBTV, Bad Homburg 1976, Seite 50).

Dagegen betrifft Absatz 2 mögliche Auswirkungen der Behandlung auf die Ware, z.B. auf das Ergebnis der Ausrüstung vorbehandelter Ware (a). Für solche Auswirkungen des Veredelungsprozesses soll der Veredler grundsätzlich, ohne Rücksicht auf mögliches Verschulden, nicht haften (vgl. Banhardt, Seiten 52 bis 55). Absatz 2 will also für den Veredelungsprozeß auch die Verschuldenshaftung ausschließen, beschränkt dabei jedoch den Haftungsausschluß auf genau bestimmte Behandlungsfolgen.

3. Vertragliche Haftungsausschlüsse sind grundsätzlich eng auszulegen. Daher könnte die Beklagte sich auf die Bestimmung des Absatz 2 a allenfalls dann berufen, wenn die Ausrüstung der Ware nicht einwandfrei ausgefallen wäre. Mit Ausrüstung ist entsprechend dem Auftrag zur „Hochveredelung” gemeint, daß die Ware nicht mehr einläuft und nicht knittert. Es kann offen bleiben, ob eine solche Haftungsbeschränkung der Inhaltskontrolle standhalten würde.

Denn um solche Behandlungsfolgen geht es hier nicht. Der Ausrüstungserfolg ist nicht umstritten. Vielmehr wurde die Ware infolge der auf eine optimale Ausrüstung zielenden Behandlung in der Substanz zerstört. Der Sachverständige Frank führt den enormen Festigkeitsverlust auf die Einwirkung von Kunstharz oder von als Katalysatoren verwendeten Säuren zurück. Die Beklagte hat eingeräumt, zur Erzielung einer guten Krumpffestigkeit eine ziemlich hohe Ausrüstung mit Kunstharz „bis an den Rand” des ihrer Meinung nach Vertretbaren vorgenommen zu haben. So wurde die Ware unter Inkaufnahme eines Risikos zwar einlauf- und knitterfrei im Sinne einwandfreier Ausrüstung, verlor aber unbeabsichtigt die erforderliche Reißfestigkeit. Anstelle eines noch zulässigen Festigkeitsverlustes von 30 bis 35 % ergab sich ein solcher von 48 bis 49,5 %, so daß der Stoff zur Verarbeitung in Kleidung nicht mehr taugte. Eine solche weder erstrebte noch vertragsgemäße Behandlungsfolge ist aber nicht Gegenstand der Haftungsausschlußklausel des § 12 Abs. 2 a EBTV.

4. Wäre der Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht zu folgen, so ergäbe sich daraus eine Freizeichnung des Veredlers für alle nachteiligen Folgen der Ausrüstung vorbehandelter Ware bis zum völligen Wertverlust. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre eine solche Freizeichnung, da in der Regel nur vorbehandelte Ware veredelt wird, mit § 9 AGBG nicht vereinbar. Sie würde die aus dem Veredelungsauftrag sich ergebenden Pflichten des Veredlers derart einschränken, daß – auch unter Kaufleuten – die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und damit der Vertragspartner des Verwenders der EBTV entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde (zum vollständigen Gewährleistungsausschluß im kaufmännischen Verkehr vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 11 Nr. 10 Rdn. 26; Löwe/von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGBG, 2. Aufl., § 11 Nr. 10 a Rdn. 45).

5. Die Beklagte könnte sich auch nicht auf § 12 Abs. 1 c EBTV berufen, welcher Schäden von der Haftung des Veredlers ausschließt, die auf die Beschaffenheit der Ware zurückzuführen sind. Die Beklagte hat eine solche Ursächlichkeit der Vorbehandlung (Bleichen oder Färben der Fäden) weder konkret vorgetragen noch gar nachweisen können. Der Sachverständige Frank hat die unveredelte Rohware untersucht und keine typische, für eine Schädigung sprechende Reaktion feststellen können. Auf Befragen des Berufungsgerichts hat er verneint, daß der hier eingetretene Verlust an Reißfestigkeit sich mit einer bestimmten Qualität der Rohware erklären lasse. Das Bleichen oder Färben greift die Baumwollfäden nur geringfügig, die Kunststoffäden überhaupt nicht an. Die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Möglichkeit, daß die von der Beklagten vorgenommene Behandlung erst im Zusammenwirken mit der Vorbehandlung des Stoffes eine entscheidend schädigende Reaktion hervorgerufen habe, entbehrt deshalb jeder sachlichen Grundlage.

II.

Das Berufungsgericht verneint den Klageanspruch auch deshalb, weil die Klägerin durch die Weiterverarbeitung des Stoffes zu Bekleidung gemäß § 14 Abs. 3 EBTV das Recht zur Mängelrüge verloren habe.

§ 14 Abs. 1 bis 3 EBTV lauten:

Mängelrüge

(1) Will der Auftraggeber Beanstandungen geltend machen, so ist die Be- oder Verarbeitung der Ware zu unterlassen oder sofort einzustellen und der Veredler zu benachrichtigen.

(2) Beanstandungen müssen vom Auftraggeber nach Eingang der Ware beim Auftraggeber oder der von ihm bestimmten Ablieferungsstelle schriftlich erhoben werden, und zwar

  1. wegen offenkundiger Fehler

    unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Tagen,

  2. wegen verborgener Fehler

    unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb 6 Monaten.

(3) Wegen Ware, die weiter be- oder verarbeitet worden ist, können Beanstandungen nicht mehr erhoben werden, es sei denn, dass verborgene Fehler vorliegen, die nachweislich auf einem Verschulden des Veredlers beruhen.

Das Berufungsgericht sieht zwar keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Absatz 2 a EBTV, weil der Bearbeitungsfehler nicht offenkundig und auch nicht mit verhältnismäßig einfachen Untersuchungsmethoden, etwa mit der Daumendruckprobe, festzustellen gewesen sei. Die Klägerin könne jedoch deswegen keine Beanstandung mehr erheben, weil die Ware weiter verarbeitet worden sei und die Klägerin den ihr obliegenden Beweis eines Verschuldens der Beklagten nicht geführt habe (§ 14 Abs. 3 EBTV). Schon objektiv habe der Sachverständige letztlich die Ursache der Schädigung nicht feststellen, sondern die Festigkeitsverluste lediglich als durch die Veredelung eingetreten eingrenzen können. Über den Einfluß der Vorbehandlung hinaus könnten weitere, vom Veredler nicht zu vertretende Umstände von entscheidendem Einfluß auf das Endprodukt sein. Die in § 14 Abs. 3 EBTV enthaltene Beweislastüberbürdung sei nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam. Das Verbot der Beweislastumkehr in § 11 Nr. 15 AGBG könne, obwohl es grundsätzlich auch auf den kaufmännischen Verkehr angewendet werde, nicht ausnahmslos gelten. Die branchenüblichen EBTV würden offenbar als angemessener Interessenausgleich angesehen. Ähnlich wie bei der Vorbearbeitung kämen auch bei der Weiterverarbeitung der Ware Einflüsse in Betracht, die es dem Veredler erschwerten oder gar unmöglich machten, sein Nichtverschulden zu beweisen.

Überdies müsse ein schutzwürdiges Interesse des Veredlers an der Veränderung der Beweislast im Hinblick auf die Schadenshöhe anerkannt werden. Selbst wenn nur die in § 15 EBTV gezogenen Haftungsgrenzen als gültig zugrundegelegt würden, könne in vielen Fällen damit eine Haftung des Veredlers in einer Höhe eintreten, die den Wert seiner Leistung um ein Vielfaches übersteige. Der Besteller werde dagegen durch den Verlust des Rügerechts nicht unangemessen benachteiligt. Er könne durch besondere Prüfung oder durch besonders vorsichtige Weiterverarbeitung oder schließlich durch Begrenzung seiner Haftung gegenüber dem Abnehmer diese in erträglichen Grenzen halten.

Auch das greift die Revision mit Erfolg an.

1. Ein Verlust des Mängelrügerechts mit der Folge des Anspruchsverlustes ist grundsätzlich nur dann zu rechtfertigen, wenn der Besteller oder Käufer zumutbaren, zur redlichen Abwicklung des Vertrages gebotenen Obliegenheiten nicht nachkommt.

So verliert z.B. der Besteller die Ansprüche aus den §§ 633, 634 BGB, wenn er sich seine Rechte wegen eines ihm bekannten Werkmangels nicht bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB). Beim Handelskauf gilt auch mangelhafte Ware als genehmigt und damit vertragsgemäß, falls der Käufer nicht unverzüglich nach Ablieferung die Ware untersucht, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und einen erkennbaren Mangel dem Verkäufer anzeigt (§ 377 HGB).

Solche zumutbare Obliegenheiten des Auftraggebers zur Erhaltung seiner Rechte ergeben sich hier aus § 14 Abs. 2 EBTV. Nach Feststellung des Berufungsgerichts ist die Klägerin ihnen auch nachgekommen. Die von der Meinung des Sachverständigen zum Teil abweichende tatrichterliche Wertung ist – entgegen der von der Beklagten in ihrer mündlichen Revisionserwiderung vertretenen Ansicht – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Dagegen knüpft § 14 Abs. 3 EBTV den Verlust oder eine Einschränkung des Mängelrügerechts an einen Vorgang, der der Vertragsabwicklung unabhängig von vertraglichen Obliegenheiten regelmäßig folgt. Veredelte Stoffe sind, wenn nicht zu weiterer Bearbeitung, zum Verkauf zwecks Verarbeitung (hier zu Bekleidung) bestimmt. Somit soll nicht eine Obliegenheitsverletzung Verlust oder Einschränkung der Rechte des Auftraggebers zur Folge haben, sondern die von beiden Vertragspartnern als geradezu selbstverständlichen Zweck der Veredelung ins Auge gefaßte Verwertung der Ware. Dies läuft – wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt – bei verborgenen Fehlern unter anderem auf eine Umkehrung der von § 282 BGB geprägten Beweislast des Auftragnehmers hinaus (zum Werkvertrag vgl. BGHZ 23, 288, 290; 27, 236, 238; 41, 16, 18; 48, 310, 312).

3. Diese Beweislastumkehr benachteiligt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts den Auftraggeber des Veredlers unangemessen (§ 9 AGBG).

a) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender seinem Vertragspartner die Beweislast für Umstände auferlegt, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, ist im allgemeinen unwirksam (§ 11 Nr. 15 a AGBG). Diese Bestimmung gilt zwar im kaufmännischen Verkehr nicht unmittelbar (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG), hat jedoch unter Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gebräuche Bedeutung für die Angemessenheitsprüfung nach § 9 AGBG (§ 24 Satz 2 AGBG).

In ständiger Rechtsprechung vor Inkrafttreten des AGBG ist gerade für den kaufmännischen Verkehr der Grundsatz entwickelt worden, daß es unbillig ist, dem Auftraggeber den Beweis für Umstände aufzuerlegen, die sich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers ergeben haben. Dies gilt insbesondere für den Nachweis des Verschuldens bei objektiver Pflichtverletzung des Auftragnehmers (vgl. BGHZ 41, 151, 155; BGH NJW 1973, 1192, 1193; Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O., § 11 Nr. 15 Rdn. 4, 10 bis 12, 19; Löwe/von Westphalen/Trinkner a.a.O., § 11 Nr. 15 Rdn. 2, 20 bis 24, 39/40; Kötz in MünchKomm, AGBG, § 11 Rdn. 158; Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., AGBG, § 11 Anm., 15 c; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., AGBG, § 11 Nr. 15 Rdn. 15).

b) Ob dennoch einer unter § 11 Nr. 15 a AGBG fallenden Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche gegenüber Kaufleuten verwendet werden, unter besonderen Umständen die Wirksamkeit möglicherweise nicht versagt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, Umstände, welche die Beweislastumkehr für das Verschulden vertretbar erscheinen lassen könnten, liegen hier nicht vor.

aa) Da § 14 Abs. 3 EBTV allein auf die weitere Be- oder Verarbeitung der Ware abstellt, geht es nicht an, einen lediglich denkbaren Einfluß einer Vorbehandlung der Ware oder ihrer Grundstoffe (Fäden) in die Interessenabwägung einzubeziehen, wie das Berufungsgericht dies erwägt. Die Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung veredelter Ware kann den Veredler verständigerweise nicht von verbliebenen Risiken der Vorbehandlung entlasten.

Wird die Schädigung veredelter Stoffe erst nach der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung festgestellt, so obliegt es nach den allgemeinen Beweisregeln dem Auftraggeber darzutun und notfalls zu beweisen, daß die Schädigung im Verantwortungsbereich des Veredlers eingetreten ist. Die Möglichkeit einer späteren Schädigung im Verantwortungsbereich eines Dritten muß ausgeschlossen sein (vgl. BGHZ 27, 236, 238/239) oder allenfalls als Mitursache in Betracht kommen. Dem Veredler obliegt nach der Regel des § 282 BGB der Nichtverschuldensnachweis erst dann, wenn feststeht, daß die Ware entweder allein in seinem Verantwortungsbereich geschädigt worden sein kann oder aber in diesem Bereich geschädigt worden ist, mag auch eine zusätzliche Schädigung durch die Nachbehandlung nicht auszuschließen sein. Diese Beweislastverteilung erscheint auch dann für den Veredler zumutbar, wenn man den möglichen, unter Umständen schwer erkennbaren Folgen einer Nachbehandlung angemessen Rechnung trägt. Der Meinung des Berufungsgerichts, die grundsätzliche Beweislast für objektive Pflichtwidrigkeit und Schadensverursachung auf Seiten des Auftraggebers trage den berechtigten Interessen des Veredlers nicht hinreichend Rechnung, kann nicht zugestimmt werden.

bb) Auch die mögliche Schadenshöhe vermag eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Veredlers nicht zu rechtfertigen. Daß Mangel- und Mangelfolgeschäden insgesamt höher sein können als Materialwert und Werklohn, ist nichts Außergewöhnliches. Gegen die Pflicht zum Ersatz unabsehbarer Mangelfolgeschäden kann der Veredler sich anderweitig schützen. Dagegen ist dem Auftraggeber nicht ohne weiteres zuzumuten, die veredelte Ware einer besonders intensiven Prüfung zu unterziehen und von seinem Abnehmer besonders vorsichtige Weiterverarbeitung oder gar einen Haftungsverzicht zu fordern. Jeder Konfektionär oder sonstige Weiterverarbeiter muß erwarten können, daß die ihm gelieferte Ware zu dem gewöhnlichen, nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist und nicht nur bei schonendster Behandlung fehlerfrei bleibt.

cc) Schließlich bedeutet auch die branchenübliche Verwendung der EBTV seit vielen Jahren nicht, daß alle darin getroffenen Regelungen heute, nach Inkrafttreten des AGBG, noch als angemessen anzusehen sind. Die langjährige Übung, die EBTV Veredelungsaufträgen zugrundezulegen, rechtfertigt es nicht, eine Billigung aller ihrer Bestimmungen durch die beteiligten Verkehrskreise zu unterstellen und sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zu entziehen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O., § 9 Rdn. 86; Löwe/von Westphalen/Trinkner a.a.O., § 24 Rdn. 19, 20; zum Recht vor Inkrafttreten des AGBG vgl. BGH NJW 1973, 990, 991, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 60, 243). Die Regelung wäre auch dann unangemessen, wenn sie – wie die Beklagte u.a. behauptet – als Handelsbrauch angesehen werden müßte.

4. Somit ist davon auszugehen, daß die Klägerin das Recht zur Mängelrüge und damit auf Schadensersatz wegen stoffschädigender Behandlung nicht deswegen verloren hat, weil sie nach Ansicht des Berufungsgerichts eine schuldhafte Schadensverursachung nicht nachgewiesen hat.

III.

Über die vom Berufungsgericht beiläufig erwähnte, von einem Teil des Schrifttums in Erwägung gezogene Möglichkeit einer „teleologischen Reduktion” der Verbotsnorm des § 11 Nr. 15 a AGBG unter Berücksichtigung des von § 11 Nr. 7 AGBG belassenen Freiraums für eine Freizeichnung (bejahend: Palandt/Heinrichs, AGBG, § 11 Anm. 15 b; Staudinger/Schlosser, AGBG, § 11 Nr. 15 Rdn. 4; einschränkend: Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O., § 11 Nr. 15 Rdn. 7; ablehnend: Löwe/von Westphalen/Trinkner a.a.O., § 11 Nr. 15 Rdn. 38; Koch/Stübing, AGBG, § 11 Nr. 15 Rdn. 12; Kotz in MünchKomm, AGBG, § 11 Rdn. 152) braucht hier nicht entschieden zu werden. Solche Erwägungen gehen nämlich davon aus, daß der Verwender in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar die Beweislast für Umstände in seinem Verantwortungsbereich dem anderen Vertragsteil auferlegt, seine Haftung für leichtes Verschulden aber nicht in den durch die §§ 11 Nr. 7, 9 AGBG gezogenen Grenzen abbedungen oder eingeschränkt hat. Hier hat die Beklagte jedoch in § 15 EBTV ihre Haftung für leichte Fahrlässigkeit teils der Höhe nach begrenzt, teils ganz ausgeschlossen.

§ 15 EBTV lautet:

Nachbesserung und Entschädigung

(1) Bei unrichtigem Ausfall des Farbtons ist dem Veredler, soweit seine Haftung nicht durch § 12 ausgeschlossen ist, zunächst Gelegenheit zur Richtigstellung oder, wenn es sich um einen Artikel handelt, der in anderen Farben verwertbar ist, zur Umfärbung in eine andere marktgängige Farbe nach Anhörung des Auftraggebers, bei unrichtigem Ausfall der Appretur zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Auch sonst ist dem Veredler, soweit seine Haftung nicht durch § 12 ausgeschlossen ist, zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(3) Der Veredler ist in allen Fällen auch berechtigt, innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern.

(4) Macht der Veredler von der Möglichkeit der Richtigstellung, Umfärbung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Anhörung des Auftraggebers keinen Gebrauch oder sind diese nicht möglich, so besteht die Entschädigungspflicht höchstens in der Übernahme der Ware zu dem Selbstkostenpreis, zu dem entsprechende Rohware nachweisbar neu hergestellt bzw. eingekauft werden kann. Im Falle des § 14 Abs. 3 besteht die Entschädigungspflicht höchstens im Ersatz des Wertes der zur Veredelung gelangten Rohware zu dem Selbstkostenpreis, zu dem sie nachweisbar neu hergestellt bzw. eingekauft werden kann, abzüglich des Restwertes der mangelhaft veredelten Ware. In allen Fällen darf der billigste Verkaufspreis für entsprechende Rohware am Tage des Eingangs der Mängelrüge nicht überschritten werden.

(5) Das gilt nicht bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit. In diesem Falle tritt an die Stelle des Selbstkostenpreises für die Rohware der Verkaufspreis für entsprechende veredelte Ware des Auftraggebers am Tage des Eingangs der Mängelrüge.

(6) Weitere Ansprüche gegen den Veredler, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veredlers oder seiner leitenden Angestellten beruht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen unwirksam, weil sie sowohl mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind als auch wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, daß die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 AGBG).

1. Soweit in den Absätzen 4 bis 6 wiederum dem Auftraggeber die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit des Veredlers oder seiner leitenden Angestellten aufgebürdet wird, ist dies aus den gleichen Erwägungen wie zu § 14 Abs. 3 EBTV unangemessen. Der Auftraggeber kann nicht wissen, unter welchen Umständen, auf wessen Anweisung und durch welche Maßnahmen im Betrieb des Veredlers der zur Bearbeitung übergebene Stoff geschädigt worden ist. Ihm kann daher auch die Beweisführung für Verschulden des Veredlers nicht zugemutet werden. Auch insoweit ist die Beweislastumkehr mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§§ 282 BGB, 11 Nr. 15 a AGBG) nicht zu vereinbaren.

2. Soweit die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in Absatz 4 der Höhe nach bei Ersatz von Mangelschäden beschränkt und in Absatz 6 gegenüber allen weiteren Ansprüchen, also vor allem wegen Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen wird (vgl. Banhardt, Seite 74), wird sie insgesamt auch für Pflichten aus dem Veredelungsvertrag eingeschränkt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf. Von der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten kann der Auftragnehmer sich formularmäßig nicht freizeichnen (BGHZ 49, 356, 363; 65, 364, 367; 71, 167, 171; 71, 226, 228/229; BGH NJW 1971, 1036, 1037; 1973, 1878 Nr. 3; vgl. auch Schmidt-Salzer NJW 1971, 1036; ders. AGBG, 2. Aufl., Rein. E 20–22; Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O., § 9 Rdn. 104–106, § 11 Nr. 7 Rdn. 25 ff; Löwe/von Westphalen/Trinkner a.a.O., § 11 Nr. 7 Rdn. 49–55; von Westphalen NJW 1979, 838, 841 und WM 1983, 974, 976; Wolf NJW 1980, 2433, 2435).

a) Zu den aus der Natur des Veredelungsvertrages sich ergebenden, die Erreichung des Vertragszweckes erst gewährleistenden Pflichten gehört die pflegliche Behandlung der dem Veredler anvertrauten Ware. Diese Pflicht ist für die ordnungsgemäße Erfüllung des Veredelungsvertrages sogar von ganz besonderer Bedeutung. Die Ware soll nämlich unter Inkaufnahme gewisser Strukturveränderungen veredelt, also verbessert und in ihrem Wert erhöht werden. Dabei darf die Grenze vertretbarer Festigkeitsverluste nicht überschritten werden. Das gehört zum Zweck des Veredelungsvertrages. Mag auch der Veredelungsprozeß wegen seiner chemischen und mechanischen Einwirkungen auf die Ware gelegentlich kleine Schäden unvermeidlich zur Folge haben, so vertraut der Auftraggeber doch berechtigtermaßen als selbstverständlich darauf, daß die dem Veredler überlassene Ware durch die Behandlung nicht bis zur Wertlosigkeit zerstört wird. Von dem in der Natur der vertraglichen Hauptleistung liegenden Risiko schadensgeneigter Behandlung – welches die Beklagte bei der Behandlung des von der Klägerin gestellten Stoffes zugestandenermaßen „bis an den Rand” des ihr vertretbar Erschienenen einging – kann der Veredler sich redlicherweise weder ganz noch teilweise freizeichnen. Es muß vielmehr ihm überlassen bleiben, dieses gewerbliche Risiko anderweitig abzudecken.

b) Ob und inwieweit in Einheitsbedingungen für die Textilveredelung die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen oder auf Höchstbeträge beschränkt werden könnte (vgl. zum Frachtvertrag BGHZ 71, 167, 172/173; zur Chemischen Reinigung BGHZ 77, 126, 132), kann hier offen bleiben. Durch eine solche Haftungsbeschränkung könnten allenfalls vertragsuntypische und daher kaum vorhersehbare Schäden ausgeschlossen werden (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O., § 9 Rdn. 112, § 11 Nr. 7 Rdn. 34–36; Löwe/von Westphalen/Trinkner a.a.O., § 11 Nr. 7 Rdn. 46, 57; auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 – VIII ZR 210/78 = Betrieb 1980, 343), nicht aber die bei übermäßiger „Veredelung” typischen und daher vorhersehbaren Schäden. Andernfalls würde der Auftraggeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

c) Da der Auftraggeber seine Ware nach Veredelung in Ausübung seines Handelsgewerbes regelmäßig zur Verarbeitung verkaufen will, die Weiterverarbeitung also – wie hier – gerade dem Zweck solcher Veredelungsaufträge entspricht, wird seinen berechtigten Interessen mit einer Beschränkung des Schadensersatzes auf den Wert der angelieferten Rohware (§ 15 Abs. 4 EBTV) nicht genügt. Der Schaden, der dem Auftraggeber bei erheblicher Schädigung der Ware entsteht, geht wegen der vorgesehenen Weiterverarbeitung regelmäßig über den Warenverlust hinaus und erstreckt sich auf den Folgeschaden im Verhältnis des Auftraggebers zu seinem (weiterverarbeitenden) Abnehmer. Das ist durchaus vorhersehbar.

Darauf, inwieweit der Auftraggeber sich gegen Schadensrisiken bei der Veredelung versichern kann, kommt es nicht an. Es ist in erster Linie Sache des Veredlers, jedenfalls die aus von ihm zu vertretendem fehlerhaftem Ablauf des Veredelungsprozesses für den Auftraggeber folgenden typischen Schadensrisiken hinreichend abzudecken.

Die Beschränkung des Schadensersatzes auf den reinen Warenwert in § 15 EBTV im Falle (nachweisbar) bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung benachteiligt deshalb den Auftraggeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Haftung der Beklagten ist demgemäß weder der Art noch der Höhe des Schadens nach begrenzt.

IV.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

1. Der von der Klägerin der Beklagten zur Veredelung überlassene Stoff hat nach den Feststellungen des Landgerichts, welche auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Frank beruhen und auch vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt werden, die erforderliche Festigkeit im Verantwortungsbereich der Beklagten infolge der dort vorgenommenen Behandlung verloren. Da die Schädigung der Baumwollfäden ausschließlich auf chemischen Vorgängen beruht, die veredelte Ware aber danach nur noch mechanisch – durch Verarbeitung zu Anzügen – beansprucht worden ist, scheidet die Weiterverarbeitung als Mitursache der später festgestellten Schädigung aus. Der bei Anlieferung bereits bestehende Festigkeitsverlust ist bei der Verarbeitung lediglich sichtbar geworden. Die Vorbehandlung durch Färben oder Bleichen hat die Baumwollfäden nur geringfügig angegriffen, ist für den Schaden nicht ursächlich und kann überdies von der Beklagten dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Die Veredelung gefärbter oder gebleichter Stoffe gehört zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb der Beklagten. Sie ohne Substanzschädigung durchzuführen, ist eine ihrer wesentlichen Vertragspflichten.

2. Die Beklagte vermag nicht nachzuweisen, daß sie den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat. Vielmehr spricht alles für zumindest leicht fahrlässige Überschreitung der Erfahrungsgrenzen der Kunstharz- und Säureverwendung. Sollte – wie die Beklagte u.a. behauptet hat – die Rohware nicht die für eine solche Belastung erforderliche Qualität gehabt haben, so wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Rohware auf Tauglichkeit für eine so angreifende Behandlung vorher zu untersuchen. Falsche oder unzureichende Auskünfte über Qualität oder Vorbehandlung der Rohware sind der Klägerin nicht vorgeworfen worden. Ist somit von schuldhafter Schadensverursachung durch die Beklagte auszugehen, so haftet sie nicht nur für den Mangelschaden, sondern auch für den Mangelfolgeschaden.

3. Demnach hat das Landgericht zu Recht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Behandlung der Ware und die Unverwertbarkeit des Stoffes entstanden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.

 

Unterschriften

Girisch, Recken, Doerry, Obenhaus, Quack

 

Fundstellen

Haufe-Index 1622031

NJW 1985, 3016

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1984, 971

[1] z.B. Feuer, Blitz, Explosion, Überschwemmung, Wasserrohrbrüche, Witterungseinflüsse, Zusammenstoss und Inbrandgeraten von Transportmitteln, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Abhandenkommen, Beraubung, Unredlichkeit und Veruntreuung.

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