Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesanstalt für Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Über eine Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von Unterhaltsgeld auf Erstattung gezahlter Krankenversicherungsbeiträge haben auch dann die Sozialgerichte zu entscheiden, wenn das Klagebegehren auf die zivilrechtlichen Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen gestützt ist.
Normenkette
GVG § 13; SGG § 51; SGB X §§ 44, 48, 50; AFG §§ 151, 155, 157; BGB §§ 812, 823
Tatbestand
Die klagende Bundesanstalt für Arbeit bewilligte im Jahre 1982 dem seinerzeit arbeitslosen Beklagten die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung. Diese sollte vom 1. April 1982 bis zum 31. März 1984 durchgeführt werden und dem Beklagten einen Abschluß als staatlich geprüfter Betriebswirt ermöglichen. Die Klägerin gewährte dem Beklagten für den genannten Zeitraum als Darlehen ein Unterhaltsgeld; sie zahlte ihm Fahrtkosten und entrichtete Beiträge zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Beklagte erschien schon ab Mai 1982 des öfteren nicht zum Unterricht. Ab 22. Februar 1983 blieb er dem Lehrgang gänzlich fern, ohne dies der Klägerin mitzuteilen. Die Klägerin hob daraufhin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8. Januar 1985 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Unterstützungsleistungen mit Wirkung vom 22. Februar 1983 auf und verlangte die Rückerstattung des für die spätere Zeit bereits gezahlten Unterhaltsgeldes und der Fahrtkosten in Höhe von 18 734,30 DM. Zugleich forderte sie den Beklagten auf, ihr die für den Zeitraum vom 22. Februar 1983 bis 17. Februar 1984 entrichteten Krankenversicherungsbeiträge von 6 008,68 DM zu ersetzen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages von 6 008,68 DM in Anspruch. Sie meint, ihr stünde wegen pflichtwidrig unterlassener Anzeige des Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, zumindest aber eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Beide Vorinstanzen haben die Klage als im Zivilrechtsweg unzulässig abgewiesen. Die (zugelassene) Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, das Klagebegehren sei nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern gemäß § 51 Abs. 1 SGG im Sozialrechtsweg zu verfolgen. Denn der geltend gemachte Zahlungsanspruch stelle sich, obwohl er von der Klägerin allein auf zivilrechtliche Vorschriften gestützt werde, nach seiner wahren Rechtsnatur als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch im Sinne von § 50 SGB X dar.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Mit Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG verneint.
1.
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - BSGE 37, 292 und vom 10. April 1986 - BGHZ 97, 312, 313 f.; Senatsurteile vom 10. Januar 1984 - BGHZ 89, 250, 251 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83 - VersR 1985, 1083 f.). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 SGG. Die Abgrenzung ist von der Sache her zu treffen. Ausgangspunkt für die Prüfung muß deshalb die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (BGHZ 89, 250, 252; Senatsurteil vom 9. Juli 1985 = aaO). Die bürgerlich-rechtliche Natur eines Klageanspruchs kann sich demgemäß nicht schon daraus ergeben, daß das prozessuale Begehren, wie hier, auf die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen der Bereicherung und der unerlaubten Handlung gestützt wird. Denn weder diese zivilrechtliche Einkleidung des Streitgegenstandes, noch die ihr zugrunde liegende Rechtsansicht der klagenden Partei vermögen der tatsächlichen Klagegrundlage den für die Frage des Rechtswegs maßgeblichen Charakter zu geben. Auch wenn ein Anspruch mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, kann es sich in Wahrheit um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln, für den der Zivilrechtsweg verschlossen ist. Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozial(versicherungs)rechts geprägt wird (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1956 - VI ZR 146/55 - VersR 1956, 417, 418; vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 - VersR 1962, 24, 25; vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 87/69 - NJW 1972, 210, 212 und vom 9. Juli 1985 = aaO). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, daß regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BGHZ 89, 250, 252).
2.
Im Streitfall leitet die Klägerin ihr Klagebegehren aus einem Rechtsverhältnis her, das im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts und durch die Aufgaben geprägt wird, die der Klägerin als Bundesanstalt für Arbeit bei der beruflichen Fortbildung förderungsfähiger Personen obliegen. Dies gilt sowohl für das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte sei ohne Rechtsgrund um die zu seinen Gunsten erbrachten Krankenversicherungsbeiträge bereichert, als auch für ihren Vortrag, der Beklagte schulde ihr aus pflichtwidrigem Verhalten Schadensersatz für die geleisteten Beitragszahlungen.
a)
Was zunächst die von der Klägerin geltend gemachte Bereicherung des Beklagten betrifft, so stellt sich diese als Gegenstück oder Umkehrung des dem Beklagten zu gewährenden Versicherungsschutzes dar; bei beiden geht es um das Bestehen einer Leistungspflicht der Klägerin. Ist die Klägerin gehalten, trotz rückbezogener Aufhebung ihrer Unterstützungsmaßnahme durch den Bescheid vom 8. Januar 1985 auch für die Zeit nach dem 22. Februar 1983 die für den Beklagten entrichteten Krankenversicherungsbeiträge zu tragen, dann hat sie insoweit keine rechtsgrundlose Leistung erbracht. Ihr Rückforderungsbegehren kann daher nicht von dem Leistungsverhältnis gelöst werden; Beitragspflicht und Erstattungsanspruch der Klägerin sind nach demselben Recht zu beurteilen (BGHZ 71, 180, 182; 72, 56, 57 f.; BSGE 24, 190, 192; 32, 145, 147; 47, 109, 110; BSG Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 13).
aa)
Die Pflicht der Klägerin, während der Dauer der beruflichen Fortbildungsmaßnahme für den Beklagten Krankenversicherungsbeiträge zu leisten, ist eindeutig sozialrechtlicher Natur. Sie ergibt sich aus der Vorschrift des § 157 Abs. 1 AFG, die ihrerseits an die Regelung in § 155 AFG und damit an den tatsächlichen Bezug von Unterhaltsgeld anknüpft (BSG Urteile vom 21. Juni 1978 - 3 RK 96/76 - und vom 19. Oktober 1983 - 3 RK 7/82 - SozR 4100 § 155 Nrn. 5 und 10; Urteil vom 19. Dezember 1979 - 8 b/3 RK 12/77 - SozR 2200 § 311 RVO Nr.). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 SGB I handelt es sich bei den Krankenversicherungsbeiträgen um ergänzende Leistungen zum Unterhaltsgeld, die unmittelbar auf dem Gesetz (§§ 45 Satz 1, 157 Abs. 1 AFG) beruhen und deshalb keiner besonderen Bewilligung bedürfen. Wird also einer als förderungswürdig erachteten Person, wie hier gemäß § 44 Abs. 2 a AFG dem Beklagten, Unterhaltsgeld gewährt, dann hat die Klägerin insoweit auch die Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese sozialrechtliche Natur des Leistungsverhältnisses teilt sich, wie dargelegt, auch dem Rückforderungsverlangen der Klägerin mit. Mit dem Klagebegehren wird daher, soweit es auf die Grundlage zu Unrecht geleisteter Beitragszahlungen gestützt ist, der Sache nach nicht eine zivilrechtliche Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, sondern ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts geltend gemacht.
bb)
Dafür, daß insoweit allein der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offensteht, spricht auch der das Verfahrensrecht beherrschende Grundsatz der Prozeßökonomie. Da die Klägerin ihr auf § 50 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gegründetes Verlangen auf Rückzahlung des an den Beklagten ab 22. Februar 1983 geleisteten Unterhaltsgeldes durch einen Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X, nämlich durch den Erstattungsbescheid vom 8. Januar 1985, geltend gemacht hat, wäre ohne Rücksicht auf eine etwaige bürgerlich-rechtliche Ausgestaltung dieser als Darlehen gewährten Leistung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und damit die Berechtigung des Rückforderungsverlangens im Falle eines Rechtsstreits von den Sozialgerichten nachzuprüfen (BSGE 49, 291, 292). Unter diesen Umständen würde es aber keine sachgerechte Rechtswegeabgrenzung darstellen, sondern zu einer unzweckmäßigen Rechtswegezersplitterung führen, wenn über die Pflicht zur Erstattung des als Hauptunterstützungsleistung gezahlten Unterhaltsgeldes von den Sozialgerichten zu entscheiden wäre, eine Klage auf Erstattung der an das Unterhaltsgeld gesetzlich gekoppelten Beiträge zur Krankenversicherung dagegen bei den Zivilgerichten anhängig gemacht werden müßte.
cc)
Der Zuständigkeit der Sozialgerichte für den eingeklagten Erstattungsanspruch steht schließlich auch nicht das Argument der Klägerin entgegen, das Klagebegehren müsse deshalb im Zivilrechtsweg verfolgt werden können, weil das Recht der Sozialversicherung, wie sich aus den §§ 155 Abs. 2 Satz 3, 157 Abs. 4 und 160 AFG ergebe, in Fällen der vorliegenden Art materiell keinen Erstattungsanspruch vorsehe (vgl. dazu BSGE 46, 20, 33; siehe auch Ausschußbericht zu BT-Drucks. V/4110 vom 18. April 1969 S. 23 zu § 52 AFG sowie BSG, Urteile vom 18. Mai 1983 - 12 RK 28/82 - USK 8390 und vom 15. Mai 1984 - 12 RK 7/83 - SozR 2200 § 381 RVO Nr. 50). Denn der Rechtsweg richtet sich, wie dargelegt, nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens und nicht danach, ob der eingeklagte Anspruch sachlich begründet ist. Insoweit verkennt die Klägerin überdies, daß ihr auch ein - bei unterstellter Entscheidungskompetenz - vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgender Bereicherungsanspruch keine stärkere Rechtsposition verschaffen könnte als der im Sozialrechtsweg geltend zu machende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Ist nämlich die Klägerin gemäß § 157 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 Satz 3 AFG gehalten, die für die Zeit nach dem 22. Februar 1983 zu Gunsten des Beklagten entrichteten Krankenversicherungsbeiträge zu tragen, dann hat sie diese nicht ohne Rechtsgrund gezahlt.
b)
Der Rechtsstreit ist aber auch insoweit vor den Sozialgerichten zu führen, als die Klägerin dem Beklagten ein deliktisches Verhalten vorwirft und deshalb in Höhe ihrer Beitragszahlungen zur Krankenversicherung Schadensersatz verlangt.
aa)
Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, stellen die Vorschriften der § 151 ff. AFG i.V.m. den §§ 44 ff. SGB X ein sozialrechtlich ausgewogenes System dar, durch das sowohl die Voraussetzungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten über die Bewilligung von Sozialleistungen auf dem Gebiet der Arbeitsförderung als auch die Rückabwicklung empfangener Unterstützungsleistungen abschließend geregelt worden sind. Dieses Regelungssystem trägt auch einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsempfängers, insbesondere der Abgabe falscher oder unvollständiger Angaben und dem Unterlassen der Anzeige von Änderungen mit Bedeutung für die Gewährung oder Weitergewährung der Sozialleistungen, Rechnung. Es enthält besondere Sanktionen sowohl für vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben (§§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, SGB X) als auch für das schuldhafte Unterlassen von Änderungsmitteilungen (§ 151 Abs. AFG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 50 SGB X) und für einen Leistungsbezug im Wissen oder im grobfahrlässigen Nichtwissen um den Wegfall des ihm zugrundeliegenden Anspruchs (§§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 50 SGB X). Ebenso sind in § 145 AFG für näher bezeichnete Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche normiert, die vor den Sozialgerichten geltend zu machen sind (BSGE 49, 291, 293; 20, 21). Damit zeigt sich das öffentlich-rechtliche Erstattungs- und Sanktionssystem gekennzeichnet durch detaillierte und differenzierte Lastenverteilungen, die auf einer sorgfältigen Abwägung des Vertrauens des Bürgers auf das Behaltendürfen gewährter Sozialleistungen gegenüber dem Schutz des Staates vor unberechtigter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel beruhen. Diese auf sozialpolitischer Grundlage getroffene, in sich ausbalancierte und insbesondere auch hinsichtlich der Verschuldensanforderungen in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X eigenständige öffentlich-rechtliche Regelung gibt den Rechtsbeziehungen der Beteiligten auch für einen Sachverhalt, wie er hier zur Begründung von Rechtsfolgen aus einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten von der Klägerin behauptet wird, ein sozialrechtliches Gepräge (vgl. auch Gagel NJW 1985, 1872, 1873 ff.; Schneider/Danwitz in Bley/Gitter, SGB - SozVers - GesKomm § 50 SGB X Anm. 8 c aa).
bb)
Daraus folgt: Soweit sich dem öffentlich-rechtlichen Regelungssystem der §§ 151 ff. AFG und der §§ 44 ff. SGB X für die Verletzung der den Beteiligten auferlegten Pflichten, wie hier für die Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, keine eigenständigen sozialrechtlichen Schadensersatzansprüche entnehmen lassen sollten, sind damit die Rechtsbeziehungen der Beteiligten in dieser Hinsicht nicht etwa dem allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Rechtskreis zugeordnet. Vielmehr bleiben sie auch insoweit auf der Grundlage des Beziehungsgeflechts zwischen der Leistungspflicht der Klägerin, den Voraussetzungen für die (rückwirkende) Aufhebung der von ihr über die Leistungsgewährung erlassenen Verwaltungsakte und der (etwaigen) Verpflichtung des Unterstützten zur Erstattung der zu seinen Gunsten erbrachten Leistungen sozialrechtlich geprägt. Damit kommt den in Fällen dieser Art geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nicht der Charakter zivilrechtlicher deliktischer Ansprüche im Sinne der §§ 823 ff. BGB zu; vielmehr folgen auch sie der (sozialrechtlichen) Natur, in die das Rechtsverhältnis, aus dem sie der Sache nach hergeleitet werden, eingebettet ist (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 7. November 1961 = aaO; BSGE 45, 119, 120; 49, 291, 293). Deshalb haben sowohl über die Frage, ob das eigenständige sozialrechtliche Erstattungs- und Sanktionssystem für ein pflichtwidriges Verhalten der hier geltend gemachten Art Schadensersatzansprüche vorsieht, als auch für die sich dann ergebende weitere Frage, ob solche Ansprüche im konkreten Einzelfall begründet sind, die Sozialgerichte zu befinden (was das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 1983 = aaO nicht zu entscheiden brauchte; siehe auch die Änderung der früheren Dienstanweisung der Klägerin zu § 155 AFG Nr. 7 aus ihrem Runderlaß 201/69.4.6. vom 18. Juni 1969 durch die Anweisung 3.33 (Stand: Mai 1985) zu § 57 AFG (sowie Gagel = aaO). Dies muß zumindest dann gelten, wenn die Einbuße der öffentlichen Hand allein darin besteht, daß ihr Vermögen um die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge gemindert ist und nicht ein weitergehender Schaden geltend gemacht wird (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. November 1966 - VI ZR 40/65 - NJW 1967, 156, 157 und vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 87/69 - NJW 1972, 210, 212; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 10. Aufl. S. 187 r III und 232 i III). Nur über einen solchen Sachverhalt ist hier zu entscheiden.
Fundstellen
BGHZ, 255 |
NJW 1988, 1731 |
ZIP 1988, 676 |