Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. Oktober 1998 wird verworfen. Das Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Sämtliche Taten beging er in der Nacht vom 21. zum 22. Februar 1998 gegenüber der Nebenklägerin, mit der er eine intime Beziehung unterhalten hatte. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den beiden Verbrechen der sexuellen Nötigung und gegen die Strafzumessung in diesem Tatkomplex. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu berichtigen war lediglich die Bezeichnung des Schuldspruchs.
I. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Allerdings nennt der Gesetzgeber jede erzwungene sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, auch wenn sie keinen Beischlaf darstellt, nicht „sexuelle Nötigung”, sondern „Vergewaltigung” (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 - BGBl. I S. 1607; ebenso § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Neufassung). Dies stellt der Senat klar.
Soweit das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen den beiden Akten der Vergewaltigung angenommen hat, weist dies keinen Rechtsfehler auf.
Es handelt sich jeweils um erzwungenen Oralverkehr, der in der Wohnung der Geschädigten stattfand. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in der Zeit zwischen diesen Sexualhandlungen etwa eine Stunde mit ihr, „um sie weiter zu demütigen”, in einem Pkw in der Innenstadt umher. Um ihr deutlich zu machen, daß sie auch finanziell von ihm abhängig sei, ließ er sie an einem Geldautomaten einen Betrag von ca. 1.000 DM abheben und ihm aushändigen. Im weiteren Verlauf äußerte er zu ihr, sie könne jetzt, um Geld zu bekommen, „auf den Strich” gehen. Sie solle Passanten ansprechen und ihnen sagen, sie wolle ihnen „einen blasen”. In diesem Sinne sprach der Angeklagte zwei Fußgänger an. Auch nach Rückkehr in ihre Wohnung war die Geschädigte „weiterhin vollkommen eingeschüchtert, verängstigt und unfähig, Widerstand zu leisten”.
Entgegen der Meinung der Revision hatte diese Unterbrechung nicht zur Folge, daß Tatmehrheit vorliegt. Unter den gegebenen Umständen liegt bereits die Annahme nahe, der Angeklagte habe, ohne jemals sein Tatziel aufzugeben, in beiden Fällen des Oralverkehrs dasselbe Tatmittel eingesetzt, indem er jeweils unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewaltanwendung oder Bedrohung handelte, so daß – da ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt – von tateinheitlichem Zusammentreffen auszugehen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80 - bei Holtz MDR 1981, 99; BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1986 - 4 StR 26/86; Tröndle, StGB 48. Aufl. Rdn. 3 vor § 52; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 20). Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer das ganze Tatgeschehen, das sich im Anschluß an die vom Angeklagten begangene gefährliche Körperverletzung entwickelte, als natürliche Handlungseinheit gewertet hat (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit – Entschluß, einheitlicher 3).
II. Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht in beiden Fällen der Vergewaltigung nicht den Strafrahmen des besonders schweren Falles angewandt hat, obwohl jeweils das in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB idF des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht ist. Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels kann auf Grund einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtabwägung durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (BGH NJW 1987, 2450 f. = StV 1988, 61 f.). Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß der Angeklagte das Tatopfer in vielfältiger Weise gedemütigt hat. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung führt sie jedoch sich vor allem aus dem besonderen Verhältnis des Angeklagten zur Geschädigten ergebende Milderungsgründe an, denen sie Gewicht beimessen durfte. Diese Beurteilung ist nicht rechtsfehlerhaft und muß deshalb hingenommen werden (vgl. BGHSt 29, 319, 320).
Auch im übrigen weist die landgerichtliche Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, bei der das Landgericht unter anderem berücksichtigt, daß der Angeklagte ca. sieben Monate Untersuchungshaft erlitten und an die Geschädigte 5.000 DM als Schmerzensgeld gezahlt hat.
Unterschriften
Schäfer, Maul, Granderath, Brüning, Boetticher
Fundstellen