Entscheidungsstichwort (Thema)
versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge
Leitsatz (amtlich)
Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz.
Normenkette
StGB 1998 §§ 227, 251
Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 138 Js 2597/99 32 Ks (14/99)) |
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. August 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch des Urteils insoweit an, als der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB verurteilt worden ist. Darüber hinaus beanstandet sie, daß das Landgericht den Strafrahmen des § 251 StGB auch wegen alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 21, 49 StGB herabgesetzt hat. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat es keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der Tatnacht in der Wohnung des Edmund S. gemeinsam mit diesem und anderen Bekannten in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen. Gegen Mitternacht war nur noch der Angeklagte wach. Er wollte noch weiter trinken, fand aber keinen Alkohol mehr. Als er sich an eine Flasche Schnaps erinnerte, die S. am Ende des Trinkgelages versteckt hatte, um sie für den nächsten Morgen zurückzuhalten, weckte er diesen mit zwei Faustschlägen. Er forderte S. auf, die Flasche herauszugeben. Da dieser sich weigerte, versetzte der Angeklagte ihm weitere, mit voller Wucht geführte, Faustschläge und Tritte in den Bauch. Hierbei wiederholte er seine Forderung. Erst als er erkannte, daß S. seinem Verlangen nicht nachkommen würde, ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab. S. hatte schwere Verletzungen erlitten, an deren Folgen er einige Tage später verstarb.
II.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts tritt, wie die insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision zu Recht beanstandet, der vom Angeklagten verwirklichte Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) hinter der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 22, 251 StGB), deren er zu Recht schuldig gesprochen worden ist, nicht zurück. Die Delikte stehen vielmehr im Verhältnis der Tateinheit.
a) Gesetzeseinheit – und nicht Tateinheit – liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 39, 100, 108; 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69, 70). Die Verletzung des durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine – wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige – Erscheinungsform des anderen Tatbestands sein (BGH aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen stehen, wie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, der vollendete Raub mit Todesfolge und die Körperverletzung mit Todesfolge nicht im Verhältnis der Tateinheit (BGH NJW 1965, 2116 ≪unter Aufgabe früherer Rechtsprechung≫, Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 9; Günther in SK-StGB 43. Lfg. § 251 Rdn. 25; Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 19; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 251 Rdn. 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 251 Rdn. 6; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT Teilbd. 1 8. Aufl. § 35 Rdn. 34; Geilen Jura 1979, 613, 614; Hruschka GA 1967, 42, 51; Schröder NJW 1956, 1737, 1738; Schünemann JA 1980, 393, 397; Widmann MDR 1966, 554; a.A. Kindhäuser in NK-StGB 6. Lfg. § 251 Rdn. 21, Fuchs NJW 1966, 868 f.). Allerdings muß der Täter, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 251 StGB erfüllt hat, nicht notwendigerweise auch eine Körperverletzung begangen haben. § 251 StGB ist, seit der Änderung der Vorschrift durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I. S. 469), etwa auch dann verwirklicht, wenn sich der Räuber zur Durchsetzung der Wegnahme einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedient und das Tatopfer hierdurch – sei es infolge Aufregung und Erschreckens, sei es, weil sich, vom Täter ungewollt, ein Schuß löst – zu Tode kommt. In diesem Fall fehlt es an einer (vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 223 StGB, die als Grundtatbestand Anknüpfungspunkt für eine Verurteilung nach § 227 StGB sein könnte. Für die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses besagt dies aber nichts. Regelmäßig – und dies genügt für die Annahme von Gesetzeskonkurrenz – ist der Tod des Opfers in den Fällen des § 251 StGB Folge der vom Räuber (vorsätzlich) eingesetzten Gewalt, die sich wiederum regelmäßig auch als vorsätzliche Körperverletzung darstellt und wegen der Todesfolge die Voraussetzungen des § 227 StGB erfüllt.
Die Änderung der Rechtsprechung zur Konkurrenz von versuchtem Totschlag und (vollendeter) Körperverletzung (BGH NJW 1999, 69 ff.) bzw. von Mißhandlung von Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung (BGH NJW 1999, 72) gibt keine Veranlassung zu einer Neubewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge. In den zitierten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof zwar – unter stärkerer Betonung der Klarstellungsfunktion der Tateinheit – entschieden, daß die genannten Delikte nicht, wie in der früheren Rechtsprechung angenommen, im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz stehen, sondern tateinheitlich begangen werden. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich aber auf das Zusammentreffen von vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge nicht übertragen: In der Verurteilung „wegen versuchten Totschlags” kommt in keiner Weise zum Ausdruck, ob der Täter das Opfer, was für die Bewertung des Unrechtsgehalts, zumal bei schwerwiegenden Verletzungen, von nicht unerheblichem Belang sein kann, mit der Tötungshandlung körperlich verletzt hat oder nicht. Angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Fallgestaltungen kann auch keine Rede davon sein, daß der Tötungsversuch regelmäßig eine vollendete Körperverletzung enthält. Im Hinblick darauf bedarf es, soll das gesteigerte Unrecht eines Totschlagsversuchs, durch den das Opfer getroffen und körperlich mißhandelt worden ist, im Schuldspruch zum Ausdruck kommen, der Annahme von Tateinheit. Demgegenüber setzen sowohl § 251 StGB als auch § 227 StGB den Eintritt der Todesfolge als den das jeweilige Grunddelikt qualifizierenden „Erfolg” voraus. Wer den Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht, führt die Todesfolge – wie dargestellt – regelmäßig durch eine Gewalthandlung herbei, die sich als vorsätzliche Körperverletzung darstellt. Dementsprechend würde die Verurteilung des Angeklagten wegen „Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge” die begangene Tat nicht mit größerer Klarheit kennzeichnen, als dies durch die Verurteilung wegen „Raubes mit Todesfolge” geschieht.
Die Annahme von Tateinheit zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge ist auch nicht als Konsequenz aus der Entscheidung des Großen Senats BGHSt 39, 100, 108 ff. geboten. Nach diesem Beschluß stehen, wenn die Tatbestände des § 251 StGB und des § 211 StGB erfüllt sind, diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit. Die Entscheidung ist mithin für das hier in Frage stehende Zusammentreffen der §§ 227, 251 StGB schon deswegen ohne Aussagekraft, weil sie den Fall betrifft, daß der Räuber den Tod des Opfers vorsätzlich herbeiführt. Soweit der Große Senat als Alternative zu der von ihm vorgenommenen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses die Annahme von Gesetzeskonkurrenz geprüft (und verworfen) hat, stand das Zurücktreten von § 251 StGB in Rede, nicht das des Delikts gegen Leib oder Leben.
c) Dagegen stehen – in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung, die in der Alternative zwischen Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz durch eine deutliche Tendenz zur Annahme von Tateinheit geprägt ist (vgl. etwa BGHSt 39, 100, 108; 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69) – der versuchte Raub mit Todesfolge und die zugleich verwirklichte vollendete Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit.
Für die Annahme von Tateinheit spricht schon der Gesichtspunkt des Klarstellungsinteresses. Von dem Schuldspruch „versuchter Raub mit Todesfolge” wird neben der hier gegebenen Fallgestaltung, in der das Grunddelikt des Raubes mangels vollendeter Wegnahme nur bis zum Versuch gediehen ist, der Tod eines anderen Menschen aber schon durch diesen Versuch leichtfertig verursacht wird (sogenannter erfolgsqualifizierter Versuch, vgl. BGHSt 7, 37, 39; Eser in Schönke/Schröder aaO § 251 Rdn. 7; Herdegen in LK aaO § 251 Rdn. 15), auch die der sogenannten versuchten Erfolgsqualifikation erfaßt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter das Nötigungsmittel mit (jedenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz einsetzt, die für möglich oder sicher gehaltene Todesfolge aber ausbleibt (Herdegen aaO § 251 Rdn. 15; Tröndle/Fischer aaO § 251 Rdn. 4). Angesichts dieser beiden Varianten des versuchten Raubs mit Todesfolge, die sich hinsichtlich des Eintritts der Todesfolge grundlegend unterscheiden, bedarf es für den Fall, in dem – wie hier – durch den Raubversuch tatsächlich ein anderer Mensch zu Tode kommt, einer diesen Umstand klarstellenden Fassung der Urteilsformel. Die erforderliche Klarstellung kann aber nur dadurch bewirkt werden, daß bei einem solchen Sachverhalt die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgesprochen wird. Daß es sich um einen Versuch des § 251 StGB in der anderen Alternative – Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts – handelt, findet im Schuldspruch gegebenenfalls dadurch Ausdruck, daß der Täter dann wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge verurteilt wird.
Die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge erweist sich auch mit Blick auf das Anliegen, für alle in Betracht kommenden Fälle eine dem Unrechtsgehalt der Tat angemessene Strafzumessung sicherzustellen, als die vorzugswürdige Lösung. Bei einer Milderung der in § 251 StGB angedrohten Strafe nach Versuchsgrundsätzen (§§ 49, 23 Abs. 2 StGB) wäre der Strafrahmen, der sich – ausgehend von der in § 251 StGB alternativ angedrohten zeitigen Freiheitsstrafe – von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monate Freiheitsstrafe erstreckte, niedriger als der, den § 227 StGB (mit drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe) für die Ahndung der Körperverletzung mit Todesfolge vorsieht. Dies würde sich zwar wegen der Sperrwirkung des zurücktretenden Delikts (vgl. BGHSt 10, 312, 315) hinsichtlich der Untergrenze des Strafrahmens nicht auswirken. Die Möglichkeit, eine im Einzelfall etwa angemessene Strafe von mehr als elf Jahren drei Monaten zu verhängen, wäre dagegen nicht mehr gegeben. Sie wird nur bei tateinheitlicher Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge eröffnet.
d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben.
a) Die Änderung des Schuldspruchs bleibt hier für den Strafausspruch ohne Konsequenzen. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Konkurrenzfrage ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der von ihm angenommenen Gesetzeskonkurrenz „Abweichungen im Strafrahmen, die sich aus einer etwaigen Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergeben können, durch die sogenannte Sperrwirkung des milderen Gesetzes Rechnung getragen werden (kann)”. Bei der Zumessung der Strafe hat es „berücksichtigt, daß auch der Straftatbestand des § 227 StGB durch den Angeklagten verwirklicht wurde.” Die Strafkammer hat dann weiter ausgeführt, daß sie den Strafrahmen dieses Tatbestandes – wie auch den von ihm gemäß den §§ 251, 23, 49 StGB gebildeten – „gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (hätte)”. Unter diesen Umständen kann der Senat, zumal sich die verhängte Strafe ersichtlich an der unteren Strafgrenze orientiert, ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Annahme von Tateinheit eine höhere Strafe verhängt hätte.
b) Die Strafzumessungserwägungen lassen auch im übrigen keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe zu seinen Gunsten zu Unrecht eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 StGB vorgenommen, ist sie unbegründet. Der Generalbundesanwalt, der die Revision insofern nicht vertritt, hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt, und ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14). Weitere Voraussetzung für eine ist jedoch, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Das kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht und in der aktuellen Alkoholaufnahme daher kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 19, 20, 29; BGH NStZ-RR 1999, 12). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte bereits seit Anfang der 90er Jahre Alkoholprobleme hatte und große Mengen Alkohol zu sich nahm. Zum Tatzeitpunkt trank er täglich zwei bis zweieinhalb Flaschen Schnaps. Er mußte nach seiner Inhaftierung wegen Alkoholentzugserscheinungen Medikamente einnehmen. Nach Auffassung des Sachverständigen, welcher die Strafkammer gefolgt ist, lag bei dem Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit mit der Unfähigkeit, länger als nur kurze Zeit auf Alkohol zu verzichten, vor. Aufgrund dieser Umstände wird die dem Tatrichter obliegende Bewertung (BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 29), daß der Angeklagte vom Alkohol zumindest weitgehend beherrscht wurde und ihm die aktuelle Alkoholaufnahme nicht schulderhöhend anzulasten ist, von Rechts wegen nicht beanstandet werden können. Auf die Frage, ob die Feststellungen zu den unter Alkohohleinfluß begangenen Vortaten des Angeklagten ausreichend sind, kommt es nach alledem nicht an.”
Dem schließt der Senat sich an.
3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt läßt weder zu seinen Gunsten noch – was gemäß § 301 StPO zu prüfen ist – zu seinen Ungunsten einen Rechtsfehler erkennen. Auch sie wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Tolksdorf, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 540866 |
BGHSt |
BGHSt, 24 |
NJW 2000, 1878 |
EBE/BGH 2000, 139 |
JR 2001, 70 |
NStZ 2000, 369 |
NStZ 2001, 31 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2000, 1125 |
JA 2000, 748 |
StV 2000, 667 |
StraFo 2000, 243 |
JAR 2000, 160 |
JURAtelegramm 2001, 32 |
LL 2000, 727 |