Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 21.09.2005) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. September 2005
- im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004) mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – Geldern zurückgegeben;
- in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe (Taten vom 29. Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16. Juni 2004) in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es für beide Angeklagte den Verfall von Wertersatz in Höhe von 800 EUR angeordnet. Die wirksam auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt im Fall II. 5. der Urteilsgründe zur Aufhebung sowie Rückgabe der Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – Geldern und hat in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe Erfolg.
I.
Rz. 2
Im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004) hat die Verurteilung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand. Der Beschluss vom 7. September 2005, durch den das Landgericht Duisburg das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Geldern insoweit rechtshängige Verfahren mit dem bei ihm anhängigen Verfahren (Fälle II. 1. bis 4. der Urteilsgründe) verbunden hat, ist unwirksam, weil es hierfür nicht zuständig war. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (vgl. BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982, 294). Die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHSt 22, 232, 234; 37, 15, 20; 38, 212). Entsprechend § 355 StPO war das Verfahren insoweit an das Amtsgericht Geldern zurückzugeben (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 m. w. N.).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
In den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe (Taten vom 29. Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16. Juni 2004) bestehen gegen die Rechtsfolgenaussprüche (Einzelstrafen: einmal ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate und zweimal neun Monate) durchgreifende rechtliche Bedenken.
Rz. 4
1. Die Begründung, mit der das Landgericht bei allen Taten das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 29 a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hat, genügt nicht den Anforderungen an die erforderliche Gesamtwürdigung aller wesentlichen ent- und belastenden Umstände (st. Rspr.; vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). In seine Gesamtbetrachtung nicht erkennbar einbezogen hat es vor allem die Einbindung der Angeklagten in eine eingespielte Organisation mit bandenähnlichen Strukturen und das professionelle Verhalten, das sich in dem arbeitsteiligen Vorgehen und den vorgenommenen Absicherungsmaßnahmen zeigt. Auch hat es nicht berücksichtigt, dass die Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums (29. Mai 2004 bis 16. Juni 2004) vier schwere Straftaten begangen und dabei insgesamt sieben Kilogramm Haschisch mit einem THC-Anteil von 700 Gramm – also das über 93-fache der nicht geringen Menge – und zusätzlich 9.000 Stück Ecstasy-Tabletten in die Bundesrepublik eingeführt haben. Dies steht auch der Wertung des Landgerichts entgegen, sie hätten sich in fast noch jugendlicher Unbekümmertheit in das kriminelle Geschehen einbinden lassen.
Rz. 5
2. Auch die Anordnung über den Verfall von Wertersatz „für beide Angeklagte in Höhe von 800 EUR” war aufzuheben. Da nach den Feststellungen der Kurierlohn von 400 EUR für jede der vier Taten den Angeklagten gemeinsam zugeflossen ist, haftet jeder von ihnen trotz der späteren hälftigen Aufteilung für den Gesamtbetrag in Höhe von 1.600 EUR als Gesamtschuldner (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73 Rdn. 10).
Unterschriften
Tolksdorf, Pfister, von Lienen, Becker, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2555159 |
NStZ-RR 2008, 33 |