Entscheidungsstichwort (Thema)
Formularklausel in Tankstellenpachtvertrag. Verpflichtung zur Beendigung von bei Kündigung des Vertrages geschlossenen Arbeitsverhältnisses mit Familienmitgliedern in Tankstellenpachtvertrag
Leitsatz (amtlich)
a) Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei Beendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten zu beenden", andernfalls den Verpächter oder den Nachfolgebetreiber "von allen daraus entstehenden Kosten freizuhalten bzw. entstandene Kosten zu erstatten", ist unangemessen benachteiligend und daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
b) Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern zu beenden, ist - soweit damit die Kündigung der Arbeitsverhältnisse verlangt wird - mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vereinbar.
Normenkette
BGB §§ 307, 613a
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen 10 U 53/04) |
LG Hamburg (Entscheidung vom 11.08.2004; Aktenzeichen 418 O 40/04) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 17.3.2005 wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.257,84 EUR verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit "Tankstellen-Vertrag" vom 19.9.2000 übernahm der Kläger - als Pächter und Handelsvertreter - die Tankstelle der Beklagten in G. . In dem Tankstellenvertrag hieß es u.a.:
"§ 19 Sonstiges
1. Betreiber wird bei Beendigung der zwischen ihm und T. [= Beklagte] bestehenden Verträge über die Tankstelle ... ein ggf. eingegangenes Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern auf seine Kosten beenden. Sollte die Ehefrau oder ein sonst von Betreiber beschäftigtes Familienmitglied T. bzw. einen Nachfolgebetreiber gleichwohl aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen, wird Betreiber T. bzw. den Nachfolgebetreiber von allen daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstandene Kosten erstatten."
Der Kläger stellte entsprechend § 6 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a des Tankstellenvertrages eine Bankbürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten "aus der Geschäftsverbindung und der Beistellung des Agenturbestandes". Er beschäftigte in dem Tankstellenbetrieb seine Ehefrau sowie Sohn und Tochter.
Der Kläger kündigte den Tankstellenvertrag zum 30.11.2003. Die Beklagte gewann als Nachfolgebetreiberin die N. GmbH (im Folgenden: N.), die den Betrieb ab 1.12.2003 fortführte. Die Familienangehörigen des Klägers verlangten von der N. als neuem Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohns; sie verklagten deswegen die N. vor dem ArbG. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich; N. erreichte gegen Zahlung von Lohn und Abfindungen die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse. Die Beklagte übernahm die Vergleichssumme und die der N. entstandenen Anwaltskosten i.H.v. zusammen 16.295,67 EUR und forderte von dem Kläger Erstattung. Ferner beanspruchte die Beklagte von dem Kläger für die Pachtzeit angeblich noch geschuldete Prämie für die Tankstellenversicherung sowie Ersatz von Reparaturkosten (insgesamt 2.000,84 EUR).
Die Klage ist zunächst auf die Herausgabe der von dem Kläger gestellten Bürgschaftsurkunde gerichtet gewesen. Nach Klagezustellung nahm die Beklagte die bürgende Sparkasse erfolgreich auf Zahlung von 18.296,51 EUR (= 16.295,67 EUR + 2.000,84 EUR) in Anspruch. Daraufhin hat der Kläger den Klageantrag geändert und Zahlung von 18.296,51 EUR gefordert. Nachdem die Beklagte dem Kläger die zu Unrecht berechneten Versicherungskosten (743 EUR) rückerstattet hatte, hat der Kläger insoweit den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt; es verblieb eine Forderung auf Zahlung von 17.553,51 EUR (= 16.295,67 EUR + 2.000,84 EUR - 743 EUR). Diesen Betrag hat das LG - unter Abweisung der weitergehenden Klage auf Feststellung der Teilerledigung - dem Kläger zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte habe ihre Pflichten aus der im Rahmen des Tankstellenvertrages mit dem Kläger getroffenen Sicherungsabrede (§ 6 Nr. 1 des Tankstellenvertrages) verletzt, indem sie die bürgende Sparkasse wegen einer nicht bestehenden Hauptforderung in Anspruch genommen habe. Aus § 19 Nr. 1 des Tankstellenvertrages habe der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Lohn- und Rechtsverfolgungskosten zugestanden, derentwegen sie sich aus der Bürgschaft befriedigt habe. § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages, wonach der Kläger als Betreiber verpflichtet gewesen sei, bei Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnisse mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern zu beenden, verstoße gegen § 613a BGB und sei daher nichtig (§ 134 BGB).
Ferner halte § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages, der den Kläger verpflichte, dem Nachfolgebetreiber im Zusammenhang mit der Beendigung der vorgenannten Arbeitsverhältnisse entstandene Kosten zu ersetzen, der Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Es handele sich um eine formularmäßig unzulässige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Die Beklagte könne auch nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen. In Betracht komme ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Rückgabepflicht und wegen Verletzung vertraglich übernommener Wartungspflichten. Der Anspruch scheitere jeweils daran, dass die gesetzlich gebotene Fristsetzung nicht erfolgt sei.
II.
1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie gegen die Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der mittels der Bankbürgschaft von dem Kläger eingezogenen Reparaturkosten gerichtet ist. Diesbezüglich ist die Revision mangels Zulassung nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne dort eine Einschränkung der Zulassung auszusprechen. Es ist jedoch anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die das Urteil für die Zulassung enthält (BGH v. 9.3.2000 - III ZR 356/98, BGHZ 144, 59 = MDR 2000, 629 = NJW 2000, 1794 [1796]). Hier hat das Berufungsgericht die Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der Entscheidung hinsichtlich der Unvereinbarkeit des § 19 Nr. 1 des Tankstellenvertrages mit dem Schutzgedanken des § 613a BGB grundsätzliche Bedeutung zukomme. Nur bezüglich dieser, allein die Rückerstattung der Lohn-, Abfindungs- und Rechtsverfolgungskosten betreffenden Frage sah das Berufungsgericht Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Entscheidung. Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Revisionszulassung entsprechend eingeschränkt sein sollte.
2. Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung von 16.295,67 EUR verlangen, die die Beklagte - als von ihm angeblich geschuldete Lohn-, Abfindungs- und Rechtsverfolgungskosten des Nachpächters - bei der Bürgin angefordert hatte.
a) Anspruchsgrundlage ist die von den Parteien in § 6 des Tankstellenvertrages getroffene Sicherungsabrede. Danach hatte die Verpächterin (und Unternehmerin [§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB]) - nach Vorliegen der Tankstellenagentur-Endabrechnung und Tilgung aller Verbindlichkeiten, was hier nicht in Frage steht - die Sicherheit an den Betreiber zurückzugeben (§ 6 Nr. 6 des Tankstellenvertrages). Hatte die Verpächterin die ihr als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht verwertet, hatte sie folglich dem Betreiber, der seinerseits die Bürgin befriedigt hatte, die empfangene Zahlung zu erstatten (BGH v. 24.9.1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325 [328]). So liegt der Streitfall. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger schuldete ihr nicht Ersatz der von der Nachfolgebetreiberin N. an seine Familienangehörigen gezahlten und der N. von der Beklagten erstatteten Löhne, Abfindungen und Anwaltskosten,
b) Die Beklagte konnte den Erstattungsanspruch auf § 19 Nr. 1 des Tankstellenvertrages stützen. Danach hatte der Betreiber bei Beendigung des Tankstellen-Vertrages mit der Ehefrau oder sonstigen Familienmitgliedern eingegangene Arbeitsverhältnisse auf seine Kosten zu beenden (§ 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages). Für den Fall, dass die Ehefrau oder ein sonstiges Familienmitglied die Verpächterin oder den Nachfolgebetreiber aus dem - entgegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages nicht beendeten - Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen sollten, hatte der Betreiber gem. § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages der Verpächterin oder dem Nachfolgebetreiber die daraus entstandenen Kosten zu erstatten (oder davon von vornherein freizustellen). Der Tatbestand dieser Klausel war hier erfüllt: Der Kläger hatte entgegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages die mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse - die unzweifelhaft als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind - nicht zugleich mit dem Tankstellenvertrag zum 30.11.2003 beendet. Seine Ehefrau und seine Kinder machten gegen die Nachpächterin N. Lohnansprüche geltend, weil mit der am 1.12.2003 erfolgten Übernahme der Tankstelle ihre Beschäftigungsverhältnisse auf die N. übergegangen seien; Letztere musste für die vergleichsweise Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse insgesamt 16.295,67 EUR aufwenden.
c) Die Vertragsbeendigungsverpflichtung nach § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages war aber unwirksam, weil der Tankstellenpächter durch diese Allgemeine Geschäftsbedingung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wurde (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB); damit entfällt zugleich die Grundlage für die daran gebundene Kostenerstattungspflicht des Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages.
aa) Die in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages statuierte Verpflichtung des Pächters, bei Beendigung des Vertrages die mit der Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten [zu] beenden", ist teilweise bereits wegen Verstoßes gegen § 613a BGB nichtig.
Für die geforderte Vertragsbeendigung kommt in erster Linie die Kündigung, ferner der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem betroffenen "Familienarbeitnehmer" in Betracht. Da § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages die Art der Vertragsbeendigung nicht klarstellt, muss davon ausgegangen werden (vgl. § 305c Abs. 2 BGB), dass der Betreiber auch verpflichtet sein soll, den genannten Arbeitnehmern ggf. zu kündigen. Das ist aber mit § 613a BGB nicht vereinbar.
(1) Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des Übergangs eines Betriebes ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB). "Durch Rechtsgeschäft" (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) findet ein solcher Betriebsübergang auch dann statt, wenn wie hier ein Pächter im Anschluss an die Pacht eines früheren Pächters vom selben Verpächter einen Betrieb pachtet und ihn mit gleichem Betriebszweck fortführt (BGH, Urt. v. 4.7.1985 - IX ZR 172/84, MDR 1986, 51 = NJW 1985, 2643; BAG v. 25.2.1981 - 5 AZR 991/78, BAGE 35, 104 [106 ff.] = MDR 1981, 611). Zudem handelte es sich bei der durch den Pächterwechsel veranlassten Kündigung der "Familienarbeitsverhältnisse" um eine Kündigung "wegen des Übergangs eines Betriebes" i.S.d. § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB.
(2) Durch § 613a BGB soll erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber fortbesteht. Die Vorschrift enthält zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zwingendes Recht. Daraus folgt unmittelbar, dass der Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverhältnissen nicht durch Vertrag zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber ausgeschlossen werden kann (BAG v. 29.10.1985 - 3 AZR 485/83, BAGE 50, 62 [72] = MDR 1986, 960; v. 12.5.1992 - 3 AZR 247/91, BAGE 70, 209 [213] = MDR 1993, 59). Aus dem zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Schutzzweck des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Einschränkung der Regelungsbefugnis des Betriebsveräußerers und der betroffenen Arbeitnehmer (BAG v. 12.5.1992 - 3 AZR 247/91, BAGE 70, 209 [213 f.] = MDR 1993, 59).
Nichtig sind dementsprechend auch Rechtsgeschäfte, die objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dienen. Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, um dann mit dem Betriebserwerber neue (ungünstigere) Arbeitsverträge abschließen zu können; jedenfalls wären mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundene Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen nicht ohne weitere Prüfung ihrer Berechtigung hinzunehmen (BAG v. 12.5.1992 - 3 AZR 247/91, BAGE 70, 209 [214] = MDR 1993, 59; v. 11.12.1997 - 8 AZR 645/95, NZA 1999, 262 [263]). Gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen weiter nicht nur die vorgenannten Vereinbarungen zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber oder zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber; vielmehr steht das Kontinuitätsgebot des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Kündigungsverbot gem. § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auch pachtvertraglichen Regelungen entgegen, die - wie im Streitfall § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages - den weichenden Betriebsinhaber von vornherein verpflichten, durch die Kündigung von Arbeitsverträgen für einen von sog. Altlasten freien Betriebsübergang zu sorgen (BAG v. 12.5.1992 - 3 AZR 247/91, BAGE 70, 209 [214] = MDR 1993, 59).
bb) Die Nichtigkeit der Verpflichtung des Pächters, die mit Familienmitgliedern geschlossenen Arbeitsverhältnisse durch Kündigung zu beenden, führt zur Unwirksamkeit der in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages bestimmten Vertragsbeendigungsverpflichtung insgesamt. Denn nach dem Grundsatz, dass sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Reduktion verbietet, kann die vorgenannten Klausel nicht dahin aufrechterhalten werden, dass sie dem Betreiber lediglich aufgibt, die Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Es kann daher dahinstehen, ob eine derart eingeschränkte Beendigungsverpflichtung mit § 613a BGB vereinbar wäre (vgl. § 613a Abs. 6 BGB n.F.; BAG v. 11.7.1995 - 3 AZR 154/95, NZA 1996, 207 [208]; v. 11.12.1997 - 8 AZR 645/95, NZA 1999, 262 [263]; BAGE 90, 260 [269 ff.]; Urt. v. 18.8.2005 - 8 AZR 523/04, juris Rz. 26 ff., vorgesehen für BAGE) oder - was die Revision vor allem daraus herleiten will, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung ausschließlich Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern betrifft - einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand hielte.
cc) Die Unwirksamkeitssanktion wegen Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist bezüglich § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages sowie bezüglich der mit ihr verknüpften Freihaltungs- oder Erstattungspflicht des Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages ferner aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Verpflichtung des Betreibers, die mit Familienangehörigen eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten" zu beenden (§ 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages), andernfalls den Nachfolgebetreiber oder die Verpächterin "von allen daraus entstehenden Kosten" freizuhalten "bzw. entstandene Kosten" zu erstatten, ist betragsmäßig nicht begrenzt. Die Möglichkeit, dass der Betreiber die Beendigungsverpflichtung nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten erfüllen kann oder von solchen Kosten freizustellen oder diese zu erstatten hat, lässt sich nicht ausschließen (vgl. § 305c Abs. 2 BGB).
Fundstellen
Haufe-Index 1501365 |
BB 2006, 1640 |
DB 2006, 949 |
NJW 2006, 1792 |
BGHR 2006, 828 |
FamRZ 2006, 775 |
EWiR 2006, 749 |
FA 2006, 177 |
NZA 2006, 551 |
WM 2006, 1262 |
EzA-SD 2006, 5 |
MDR 2006, 978 |
VersR 2007, 406 |
AUR 2006, 291 |
GuT 2006, 145 |
Info M 2007, 68 |
IWR 2006, 73 |
SJ 2006, 42 |