Entscheidungsstichwort (Thema)
gefährliche Körperverletzung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 1998 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der in einer Vorverurteilung verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einmal einem Jahr und vier Monaten und zehnmal einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten rügt, daß die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung nicht festgestellt seien, und erhebt Einwände gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen wurde dem mit dem Angeklagten bekannten Zeugen B. von einem nicht näher bekannten Toni ein Kilogramm Haschisch mit Gewalt weggenommen. Er beschloß, sich an dem Zeugen T., der das geplante Rauschgiftgeschäft vermittelt hatte, zu rächen und über diesen an den Toni heranzukommen. Von mehreren Freunden begleitet und im Besitz einer scharfen Schußwaffe, fand er den Zeugen T. am 16. Februar 1997 in einer Telefonzelle. Die Beteiligten bemächtigten sich des Zeugen und mißhandelten ihn in der Folgezeit vor allem durch Schläge und Tritte in das Gesicht und gegen den übrigen Körper, außerdem wurde ihm mit einem Messer eine Schnittwunde an der rechten Wange zugefügt. Danach wurde er in eine Wohnung verbracht. Dort kam der Angeklagte hinzu und sah den verletzten Zeugen T. sowie die übrigen zahlreichen Anwesenden. Der Zeuge B. erzählte ihm, daß er von Toni „abgezogen” und geschlagen worden sei, daß das Geschäft von dem Zeugen T. vermittelt worden sei, und zeigte seine Wunden, die er durch die Schläge des Toni erlitten hatte. Daraufhin rastete der Angeklagte aus und trat den Zeugen T. mit einem Fuß, an dem er einen Turnschuh trug, in das Gesicht. Nach einiger Zeit wurde der Zeuge T. freigelassen. Er erlitt multiple Schnittwunden an der rechten Wange, eine Prellung und Schürfung des rechten Jochbeins, eine Augenbrauenplatzwunde links, eine Hörminderung des rechten Ohrs, wobei später ein Trommelfellriß festgestellt wurde, sowie zahlreiche weitere Verletzungen am übrigen Körper. Ob und gegebenenfalls welche dieser Verletzungsfolgen durch den Tritt des Angeklagten verursacht worden sind, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen einer mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt (§ 223a Abs. 1 StGB a.F., § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuße als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles, z.B. auf die Beschaffenheit des Schuhes oder mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird, an (vgl. BGHR StGB § 223a Werkzeug 1; BGH, Urt. vom 26. Juli 1979 - 4 StR 336/79). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit, mit welcher Stelle des Schuhs auch immer, einem Menschen in das Gesicht getreten wird, ohne daß dies näherer Begründung bedarf (so bereits BGH, Urt. vom 26. November 1975 - 2 StR 604/75; vgl. zur Werkzeugeigenschaft eines Schuhs bei Tritten in das Gesicht auch BGHSt 30, 375, 377; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223a Rdn. 11). Entsprechendes gilt für Turnschuhe der heute üblichen Art, von denen das Landgericht ausgegangen ist. Hinzu kommt, daß das Opfer im Kopfbereich infolge der vorangegangenen Mißhandlungen – für den Angeklagten erkennbar – bereits erheblich verletzt war. Der Tritt des Angeklagten in das Gesicht des Zeugen T. war deshalb geeignet, weitere erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Darauf, daß das Landgericht nicht festgestellt hat, welche Verletzungsfolgen den vorherigen Mißhandlungen und welche dem Tritt durch den Angeklagten zuzurechnen sind, kommt es für die Beurteilung, ob die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist, nicht an. Hierfür ist maßgebend, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 224 Rdn. 9).
Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend macht, eine Entschuldigung des Angeklagten sei nicht strafmildernd berücksichtigt worden, handelt es sich um eine urteilsfremde Feststellung, die bei Erhebung allein der Sachrüge nicht Grundlage der revisionsrechtlichen Überprüfung ist. Entsprechendes gilt, soweit die Revision vorbringt, die Ausländereigenschaft des Angeklagten habe strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Dazu trägt sie selbst zutreffend vor, daß sich aus dem schriftlichen Urteil nicht ergibt, daß der Angeklagte jugoslawischer Staatsangehöriger ist. Nach den Feststellungen lebten seine Eltern schon lange vor seiner Geburt in der Bundesrepublik Deutschland, er wurde in Hannover geboren und verbrachte bis auf wenige Jahre in der Kindheit sein gesamtes Leben in Deutschland. Der Senat kann den von der Revision behaupteten Umstand deshalb als urteilsfremde Feststellung auf die allein erhobene Sachrüge nicht zum Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung machen. Im übrigen bestehen nach den Umständen des Falles erhebliche Zweifel, ob die Ausländereigenschaft des Angeklagten, sofern sie tatsächlich bestehen sollte, überhaupt strafmildernd berücksichtigt werden mußte (vgl. BGH NStZ 1999, 240).
Soweit schließlich eingewandt wird, das Landgericht habe bei der Strafzumessung ohne tatsächliche Grundlage zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht habe, hat die Strafkammer erkennbar darauf abgestellt, daß der Tritt mit dem beschuhten Fuß in das bereits verletzte Gesicht des Zeugen T. jedenfalls dessen körperliches Wohlbefinden in besonders übler, unangemessener Weise durch Hervorrufen erheblicher Schmerzen beeinträchtigt hat. Dies wird von den getroffenen Feststellungen getragen.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Blauth, Miebach, Winkler, Pfister
Fundstellen
Haufe-Index 540670 |
NStZ 1999, 626 |
LL 2000, 318 |