Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist zum Schuld- und zum Strafausspruch bezüglich der abgeurteilten Taten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Auch der Gesamtstrafenausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Durch die vom Landgericht unterlassene Einbeziehung der rechtskräftigen und gesamtstrafenfähigen früheren Geldstrafen in die Freiheitsstrafen ist der Angeklagte nicht beschwert.

Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit kommt nicht in Betracht, denn eine Einbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstoßen (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1977, 109; BGHR StGB § 55 I 1 Geldstrafe 3; BGH, Beschl. vom 21. Mai 1975 - 3 StR 7I/75 (S); BGH, Beschl. vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993486

NStZ 1998, 34

NStZ-RR 1998, 136

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