Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 15.03.2018) |
Tenor
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 werden verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
4. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dieser Strafe hat es zwei Monate für vollstreckt erklärt. Zudem hat es die Einziehung von 331 Gewehren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützten Revision und die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist und vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
Rz. 2
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 3
Der Angeklagte bestellte als mit Waffenhandels- und -herstellungserlaubnis versehener Waffenhändler im Jahr 2005 insgesamt 400 Gewehre bei einem iranischen Unternehmen, welches unter anderem zur Kriegsführung bestimmte vollautomatische Sturmgewehre des Typs AK 47 Kalaschnikow herstellte. Der Angeklagte ließ die später von ihm in Deutschland unter der Bezeichnung B. 47 vertriebenen Gewehre nach seinen Vorgaben fertigen. Zum einen wurde ein im Vergleich zu einem Originallauf einer AK 47 gleich aussehender, aber zwischen sieben und zehn Millimeter längerer Lauf verbaut. Diese Abweichung hatte auf die Funktionsfähigkeit der Gewehre keine Auswirkungen. Insbesondere war der Lauf für sich genommen für Dauerfeuer geeignet. Zum anderen nahm das Unternehmen im Übrigen – wie der Angeklagte wusste – die gefertigten Einzelteile der AK 47 und änderte sie vor dem Zusammenbau derart ab, dass kein Dauerfeuer, sondern lediglich die halbautomatische Abgabe von Einzelschüssen möglich war.
Rz. 4
Bei 200 von 400 Gewehren ließ der Angeklagte noch eine zusätzliche Modifikation vornehmen, um diese zu Repetiergewehren umzubauen. Dies führte dazu, dass keine halbautomatische Schussabgabe möglich war, sondern nach Abgabe eines Schusses durch Zurückziehen des Verschlussträgers erneut manuell durchgeladen werden musste.
Rz. 5
Die vollautomatische Funktionsfähigkeit konnte nach dem Erwerb von frei verkäuflichen und im Internet für ca. 152 bis 165 Euro erhältlichen Ersatzteilen für die AK 47 mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann wiederhergestellt werden, der sich über die Möglichkeit dazu informierte. Ein im Internet für etwa 70 Euro frei erhältlicher Bausatz „Abzugsgruppe” für die AK 47 enthielt den hierfür erforderlichen Feuerwahlhebel, den Unterbrecher, den Sperrhebel, die Sperrhebelfeder und zwei Haltebolzen nebst durchgebrochenen Halteringen. Auch der benötigte Verschlussträger war im Internet für etwa 70 Euro frei verfügbar. Für die 200 zu Repetiergewehren umgebauten B. 47 wurde zusätzlich eine ebenfalls im Internet für unter 25 Euro frei erhältliche Gasentnahmevorrichtung benötigt. Mittels dieser Ersatzteile war eine Wiederherstellung der vollautomatischen Funktionsfähigkeit möglich. Hierfür waren mehrere einfache, mit handelsüblichen Werkzeugen wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und Akku-Bohrmaschine durchführbare Umbaumaßnahmen erforderlich, die sich mit etwas handwerklichem Geschick ohne Weiteres in unter einer Stunde bewerkstelligen ließen. Bei den 200 zu Repetiergewehren umgebauten Gewehren war für den Austausch der Gasentnahmevorrichtung ein zusätzlicher Zeitaufwand von etwa 15 Minuten nötig. Im Internet waren Informationen hierzu bzw. zur Funktionsweise der einzelnen Teile sowie entsprechende Zeichnungen und Videos zu finden. Bei Kenntnis der Funktionsweise der einzelnen Teile waren die notwendigen Schritte zum Umbau für jedermann umsetzbar. Nach diesen Umbauten war mit dem B.47 eine vollautomatische Schussabgabe, mithin Dauerfeuer, möglich.
Rz. 6
Die vom Angeklagten bestellten Gewehre wurden aus dem Iran per Luftfracht nach S. geliefert, 100 Waffen am 16. März 2005 und nochmals 300 Waffen am 2. Mai 2006. Der Angeklagte „hoffte” zunächst noch ernsthaft, dass die B.47 keine Kriegswaffen darstellten. Er bewarb und verkaufte die B.47 in Deutschland. Nach dem 1. September 2010 verwahrte der Angeklagte noch 331 Gewehre vom Typ B.47 in seinen Geschäftsräumen in E.. Eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 KrWaffG erstattete der Angeklagte nicht.
Rz. 7
Fall 1: Der Angeklagte kannte die im Vergleich zur AK 47 vorgenommenen Änderungen und wusste um die für jedermann leichte Umbaubarkeit der B.47 in vollautomatische Schusswaffen. Er wusste, welche Arbeitsschritte und frei verkäuflichen Materialien hierzu erforderlich waren. Ihm war auch bewusst, dass die Umbaumöglichkeit zur Einstufung als Kriegswaffe führen konnte. Deshalb versuchte er, vom Bundeskriminalamt vor der Bestellung Hinweise und Erläuterungen zu bekommen, unter welchen Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Die telefonischen Hinweise waren jedoch nicht spezifisch zu der B.47 oder zur AK 47 erfolgt, sondern nur allgemein gehalten oder betrafen andere Waffen. Stets verwies das Bundeskriminalamt darauf, dass der Angeklagte für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einreichen und einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG beantragen solle. Dies unterließ der Angeklagte jedoch bewusst.
Rz. 8
Am 7. September 2011 brachte der Angeklagte die Waffen B.47 mit den Waffennummern 8. und 8. – es handelte sich um eine Variante Halbautomatik und eine Variante Repetierer – von seinen Geschäftsräumen in E. zur Postfiliale und versandte sie an das Beschussamt M., um die Beschussprüfung durchführen zu lassen. Der Angeklagte, der wusste, dass er nicht im Besitz der für eine Beförderung von Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KrWaffG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c erforderlichen Genehmigung war, „hoffte” trotz positiver Kenntnis der die leichte Umbaufähigkeit begründenden Umstände, dass die modifizierten Gewehre rechtlich dennoch nicht als Kriegswaffen zu qualifizieren seien.
Rz. 9
Hierauf meldete sich das Beschussamt beim Angeklagten und teilte mit, dass es sich bei den Waffen um Kriegswaffen handeln könne, was derzeit geprüft werde. Spätestens jetzt ging der Angeklagte davon aus, dass sämtliche B.47 rechtlich als Kriegswaffen im Sinne des KrWaffG einzustufen sein könnten, und „fand sich damit ab”. Um die von ihm befürchtete Beschlagnahme zu vermeiden, entschloss er sich, seine Geschäftstätigkeit in die Schweiz zu verlegen.
Rz. 10
Fall 2: Zu diesem Zweck übergab er am 30. Dezember 2011 an seinem Geschäftssitz in E. die restlichen, sich noch in seinem Besitz befindlichen 329 B.47 an Mitarbeiter eines von ihm beauftragten Frachtspeditionsdienstes, welche die Waffen zu einer dem Angeklagten zuzuordnenden Firma in Be./Schweiz befördern sollte. Ihm war bewusst, dass die hierfür nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 KWKG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c erforderliche Allgemeine oder Einzelfallgenehmigung für die Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von Kriegswaffen nicht erteilt worden war. Die Mitarbeiter des Frachtunternehmens, die nicht wussten, dass es sich um Kriegswaffen handelte, transportierten die Gewehre nach Abfertigung über das Hauptzollamt S. – Zollamt H.– am 30. Dezember 2011 in das Hoheitsgebiet der Schweiz, wo die schweizerischen Behörden den Weitertransport nach Be. verweigerten.
Rz. 11
Entscheidungsgründe
II. Das Landgericht hat den Fall 1 als vorsätzliche unerlaubte Beförderung von Kriegswaffen gewertet und angenommen, dass der Angeklagte bezüglich der Kriegswaffeneigenschaft einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. Der Angeklagte habe um alle Tatsachen gewusst, die zur rechtlichen Einstufung der B.47 als Kriegswaffen führen und habe diese gleichwohl nicht unter diesen Begriff subsumiert. Vermeidbar sei der Irrtum gewesen, weil der Angeklagte vom Bundeskriminalamt schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass er für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einreichen und einen Feststellungsbescheid beantragen solle. Dieser Aufforderung sei er jedoch bis zur Begehung der Tat nicht nachgekommen. Den Fall 2 hat das Landgericht als vorsätzliche unerlaubte Ausfuhr von Kriegswaffen bewertet und das Vorliegen eines Verbotsirrtums verneint.
B.
I. Die Revision des Angeklagten
Rz. 12
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Rz. 13
1. Ein Verfahrenshindernis liegt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen nicht vor.
Rz. 14
2. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt dort genannten Gründen.
Rz. 15
3. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Strafausspruch.
Rz. 16
a) Die Waffen B. 47 sind Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1 KrWaffG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c („vollautomatische Gewehre”). Gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffG bestimmt sich die Kriegswaffeneigenschaft danach, ob die Waffen in der Anlage (Kriegswaffenliste) aufgeführt sind. Entscheidend für die Kriegswaffeneigenschaft ist somit allein die Erwähnung in der Kriegswaffenliste (BGH, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 StR 606/96, NStZ 1997, 552 m. Anm. Runkel; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., KrWaffG, § 1 Rn. 1). In Teil B dieser Liste sind sonstige Kriegswaffen, in Abschnitt V die sogenannten Rohrwaffen erfasst. Da mit den Waffen eine vollautomatische Schussabgabe möglich war, handelt es sich um vollautomatische Gewehre im Sinne der Nr. 29c (vgl. auch Erläuterungen zur Kriegswaffenliste des BMF Nr. 29c).
Rz. 17
aa) Dass die vollautomatische Schussabgabe erst nach den Umbaumaßnahmen möglich war, steht der Einstufung als Kriegswaffe nicht entgegen. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, sind Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffG (BGH, Urteil vom 19. Februar 1985 – 5 StR 780/84 und 796/84 Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2002 – 2 BvR 2142/01 Rn. 6).
Rz. 18
Das ist bei den Waffen B.47 der Fall. Die Umbauschritte, der hierfür erforderliche Aufwand und das benötigte Werkzeug hat das Landgericht im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt. Danach konnten die fehlenden Teile für unter 200 Euro frei erworben werden. Für den Einbau der Ersatzteile und die Entfernung der eingebauten Behinderungen waren lediglich einfache, handelsübliche Werkzeuge, wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und Akku-Bohrmaschine nötig. Bei der halbautomatischen Variante war der Umbau in unter einer Stunde, bei der Variante Repetiergewehr in etwa eineinviertel Stunden möglich. Die hierfür erforderlichen Informationen konnte sich jedermann ohne weiteres im Internet beschaffen. Es mussten auch keine Bohrungen im Gehäuse angebracht werden. Sämtliche Aussparungen im Gehäuse für Haltevorrichtungen waren genau wie im vollautomatischen Sturmgewehr des Typs AK 47 Kalaschnikow vorhanden. Allein der leere, am Ende breitgeklopfte Haltebolzen für den fehlenden Sperrhebel musste entfernt werden, um die vorhandene Aussparung frei zu legen. Hierzu musste lediglich der Haltebolzen – und gerade nicht das Gehäuse – von außen angebohrt und anschließend mit einem Hammer und einem passenden Durchschlag aus dem Gehäuse geschlagen werden. Sodann konnte diese vorhandene Aussparung für die Befestigung des Sperrhebels mittels eines Haltebolzens – exakt wie beim AK 47 – verwendet werden.
Rz. 19
Danach war die Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die vollautomatische Schussabgabe nicht dauernd und endgültig aufgehoben (vgl. auch MüKo-StGB/ Heinrich, 3. Aufl., KrWaffG, § 22a Rn. 4 f.; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/ Runkel, Waffenrecht, 60. Aktualisierung, Juni 2010, § 1 KWKG Rn. 12), denn die Funktionsstörung konnte mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden, der sich über die Möglichkeit dazu informiert.
Rz. 20
Hierbei ist unbeachtlich, ob eingebaute Behinderungen entfernt, fehlende – aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln zu beschaffende – Teile eingesetzt werden müssen oder eine Kombination von beidem erforderlich ist, um die Funktionstüchtigkeit herzustellen, sofern dies insgesamt mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann vorgenommen werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert. Hierfür sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift:
Rz. 21
(1) Bereits dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 KrWaffG nach sollen in die Kriegswaffenliste alle Gegenstände aufgenommen werden, „die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen. … Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen …”.
Rz. 22
(2) Die Erfassung solcher Gegenstände entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der zum Schutz der inneren Sicherheit „alle auch nur denkbaren Lücken” schließen und „die Aspekte der inneren Sicherheit im Kriegswaffenkontrollgesetz” verstärken wollte (BT-Drucks. 8/1614, S. 1 und 14). Damit steht im Einklang, dass gemäß der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste des Bundesministeriums der Finanzen die Kriegswaffeneigenschaft erst dann verloren geht, sobald der Gegenstand als Kriegswaffe dauernd funktionsuntüchtig geworden ist, was erst dann anzunehmen ist, wenn die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit entweder unmöglich ist oder einen technischen oder finanziellen Aufwand erfordert, der in keinem sinnvollen Verhältnis zum Wert einer funktionsfähigen Waffe steht (Nr. 6) und bei Zweifeln über den Verlust der Kriegswaffeneigenschaft der Gegenstand so lange Kriegswaffe bleibt, bis die Zweifel beseitigt worden sind (Nr. 8).
Rz. 23
(3) Schließlich kann es auch nach Sinn und Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes keinen Unterschied machen, ob eine einfach zu entfernende Vorrichtung die Funktionstüchtigkeit – hier die Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe – verhindert oder die Funktionstüchtigkeit durch leicht zu bewerkstelligende Ergänzungen von jedermann jederzeit hergestellt werden kann (Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 38 ff., Rn. 54; Holthausen, NStZ-RR 1998, 193, 194; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waffenrecht, 64. Aktualisierung, Oktober 2012, § 1 KWKG Rn. 14 f.). Eine andere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten und mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sein, das die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle unterwerfen will (vgl. BT-Drucks. III/1589, S. 12). Gegen diese Auslegung bestehen auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2002 – 2 BvR 2142/01 Rn. 6).
Rz. 24
bb) Soweit das Bundeskriminalamt in seinen Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 WaffG vom 30. Januar 2018 davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Waffen um keine Kriegswaffen handelt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn die Kriegswaffeneigenschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit wird nicht etwa durch ein Verwaltungshandeln begründet oder beeinflusst, wie etwa das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG, vielmehr ergibt sie sich allein aus dem Gesetz. Insoweit obliegt die Auslegung, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe nach § 1 Abs. 1 KrWaffG i.V.m. der Kriegswaffenliste handelt, den Gerichten (vgl. Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 121). Die Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts können daher schon deswegen die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Strafgerichte nicht hindern, eine abweichende Wertung vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. April 2007 – 1 Ss 75/06 Rn. 23 ff.; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold, 175. EL Mai 2009, WaffG § 1 Rn. 1).
Rz. 25
Die nach § 2 Abs. 5 WaffG bestehende Einstufungskompetenz des Bundeskriminalamts bezieht sich allein darauf, ob ein Gegenstand vom WaffG erfasst wird oder wie er nach Maßgabe des WaffG einzustufen ist. Solche Entscheidungen des Bundeskriminalamts entfalten nach § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG nur für den Geltungsbereich des WaffG Wirkung. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterfallen solche Waffen, die wie automatische Schnellfeuergewehre, Maschinenpistolen und Gewehre in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, nicht dem WaffG. Die Frage der Kriegswaffeneigenschaft ist danach von § 2 Abs. 5 WaffG nicht umfasst, sondern richtet sich ausschließlich nach dem spezielleren KrWaffG, das die kriegswaffenrechtliche Materie ausschließlich und besonders regelt (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., WaffG, § 57 Rn. 1; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold, 224. EL Juli 2018, WaffG, Vorbemerkungen Rn. 5; Erbs/Kohlhaas/Lampe, 224. EL Februar 2019, KWKG, § 22a Rn. 32; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Adolph, Waffenrecht, 74. Aktualisierung, August 2017, KWKG Einleitung Rn. 63; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., WaffG, § 57 Rn. 1 und KWKG Vorbemerkungen Rn. 8, 8a). Hinzu kommt, dass das Bundeskriminalamt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, wonach im Gehäuse Bohrungen angebracht werden müssten, um die Funktionsfähigkeit herzustellen.
Rz. 26
b) Eine Genehmigung, die den objektiven Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 3 KrWaffG (Fall 1) bzw. des § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG (Fall 2) entfallen lassen würde, lag nicht vor. Hierzu hätte es einer Genehmigung für die Beförderung (Fall 1) bzw. für die Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von Kriegswaffen (Fall 2) nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 KrWaffG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c bedurft. Gemäß § 11 Abs. 1 KrWaffG ist hierfür die Bundesregierung zuständig, die gemäß § 11 Abs. 2 und 3 KrWaffG diese Zuständigkeit an fünf im Einzelnen benannte Bundesministerien delegieren kann (abl. zur Frage der Verfassungsgemäßheit dieser Delegationsmöglichkeit im Hinblick auf Art. 26 Abs. 2 GG Dreier/Pernice, GG, 2. Aufl. Art. 26 Rn. 28 mwN). Eine solche Genehmigung lag nicht vor.
Rz. 27
Die nur zum Tatzeitpunkt von Fall 2 vorliegende Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Außenwirtschaftsgesetz kann diese Genehmigung nicht ersetzen und ist für das KrWaffG ohne Belang. § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG bezieht sich allein auf die in § 3 Abs. 3 KrWaffG statuierte Genehmigungspflicht (Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waffenrecht, 66. Aktualisierung, November 2013, KWKG, § 22a Rn. 23; Steindorf/ Heinrich, 10. Aufl., KrWaffG, § 22a Rn. 6). Ferner regelt sowohl § 1 Abs. 2 Nr. 1 AWG bzw. § 1 Abs. 2 AWG aF als auch § 6 Abs. 4 KrWaffG, dass nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt werden und solche auch selbst keine ersetzende Wirkung haben, vielmehr gegebenenfalls mehrere Genehmigungen erforderlich sind (vgl. MüKo-StGB/Wagner, 2. Aufl., AWG, Vor §§ 17 ff. Rn. 8; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, November 2010, § 6 KWKG Rn. 20; Kistner, Straftaten im Außenwirtschaftsgesetz – Systematik, Rechtsgut und Auslegung des § 34 Abs. 2 AWG, S. 5; vgl. auch BT-Drucks. 11/4928, S. 1 f.; vgl. auch Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl., Einleitung Rn. 186). Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen Regelungsbereichen: Während das KrWaffG den Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 2 GG umzusetzen versucht, ein Kriegswaffenkontrollregime als geeignetes Mittel zur Verhinderung der Förderung fremder Angriffskriege zu schaffen (BeckOK GG/von Heintschel-Heinegg, 41. Ed., Art. 26 Rn. 29, 29.1; Maunz/Dürig/Herdegen, GG, 81. EL Januar 2017, Art. 26 Rn. 2), regelt das AWG allgemein den Warenverkehr mit dem Ausland. Entsprechend dem unterschiedlichen Zweck der Vorschriften sind auch Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und die zuständigen Genehmigungsbehörden verschieden.
Rz. 28
c) Das Landgericht hat das vorsätzliche Handeln des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat das äußere Tatgeschehen eingeräumt und sich dahingehend eingelassen, dass die Umbaumöglichkeit nicht zur Einstufung der B.47 als Kriegswaffe führe. Er hatte detaillierte Kenntnis von den Modifizierungen, die sogar nach seinen Anweisungen vorgenommen wurden und davon, durch welche Maßnahmen und mit welchen frei verfügbaren Mitteln die B.47 umgebaut werden konnte, so dass eine vollautomatische Schussabgabe möglich wurde. Der Angeklagte handelte somit in Kenntnis aller objektiven Tatumstände, die zur Einstufung der B.47 als Kriegswaffe führten. Ferner wusste er, dass er in beiden Fällen nicht im Besitz der für eine Beförderung von Kriegswaffen erforderlichen Genehmigung war. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts „hoffte”, dass es sich bei den B.47 nicht um Kriegswaffen handele, bezog sich dies allein auf die – den Vorsatz nicht ausschließende – Subsumtionsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1993 – 4 StR 322/93, Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl. Rn. 20 ff., § 22a Rn. 81), ob die Rohrwaffen, mit denen nach einfachen Umbaumaßnahmen vollautomatisch geschossen werden konnte, rechtlich als Kriegswaffen zu qualifizieren sind.
Rz. 29
d) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in beiden Fällen von einem schuldhaften Handeln des Angeklagten ausgegangen ist.
Rz. 30
aa) Betreffend den Fall 1 ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei einem Verbotsirrtum unterlegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn dieser war – wie das Landgericht insoweit zutreffend ausführt – jedenfalls vermeidbar (§ 17 Satz 2 StGB):
Rz. 31
(1) Das Landgericht legt seiner Würdigung zugrunde, der Angeklagte sei davon ausgegangen und gehe noch immer davon aus, dass es sich bei den Gewehren B.47 um keine Kriegswaffen handele. Die bloße Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum nötigt nicht dazu, einen solchen als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 63). Denn der Täter hat bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 525/13, BGHSt 61, 110 Rn. 53; vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 65 und vom 16. Mai 2017 – VI ZR 266/16 Rn. 22, jew. mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 954/02 Rn. 25 f.).
Rz. 32
Dass das Landgericht aufgrund einer solchen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung gegenläufiger Indizien von einem Verbotsirrtum ausgegangen ist, zeigt keine revisionsrechtlich zu beachtenden, dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler auf.
Rz. 33
(2) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auf dieser Grundlage von der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums ausgegangen. Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 69 ff. und vom 4. April 2013 – 3 StR 521/12 Rn. 10 f.).
Rz. 34
Auf der Grundlage dessen durfte das Landgericht die vom Angeklagten entfalteten Bemühungen zur Klärung der Rechtslage als nicht ausreichend werten. Denn ihm war aus einer früheren Verurteilung wegen des Besitzes der von ihm produzierten Gewehre B.3 bewusst, dass auch halbautomatische Gewehre als vollautomatische Gewehre unter die Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c fallen, wenn sie durch legal auf dem Markt erhältliche Teile ohne weiteres so umgebaut werden können, dass mit ihnen die Abgabe von Dauerfeuer möglich ist. Dieses Bewusstsein zeigte sich auch dadurch, dass der Angeklagte vor der Bestellung der B.47 versuchte, beim Bundeskriminalamt allgemeine Erläuterungen zu bekommen, unter welchen Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Der unmissverständlichen Aufforderung, für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einzureichen, kam er jedoch nicht nach und holte keine Auskunft zu den B.47 und damit zu deren Kriegswaffeneigenschaft ein. Der Beratende muss aber vollständige Kenntnis von allen tatsächlich gegebenen, relevanten Umständen haben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 74 mwN). Auch die Rechtsauskunft eines Rechtsanwalts holte der Angeklagte trotz dieser Vorstrafe nicht ein.
Rz. 35
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ferner erkennbar, dass das Landgericht auch den Umstand in seine Überlegungen mit einbezogen hat, dass das Bundeskriminalamt mehr als sechs Jahre nach Begehung der angeklagten Taten in zwei Feststellungsbescheiden aussprach, dass die Waffen B.47 keine Kriegswaffen seien. Hieraus kann aber – wie im Ergebnis auch vom Landgericht zutreffend angenommen – nicht auf die Unvermeidbarkeit des Irrtums geschlossen werden. Denn dass der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung eine verlässliche Auskunft mit einem unrechtsverneinenden Inhalt erhalten hätte, kann schon angesichts des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen werden. Das Bundeskriminalamt bearbeitete die Anträge des Landeskriminalamtes vom 30. Januar 2012 auf Erlass von Feststellungsbescheiden zu den Gewehren B.47 zunächst jahrelang nicht. Auch auf die zweieinhalb Jahre später erhobene Untätigkeitsklage des Angeklagten hin ergingen in den folgenden drei Jahren keine Bescheide. Erst aufgrund eines im Verwaltungsgerichtsverfahren geschlossenen Vergleichs erließ das Bundeskriminalamt die Feststellungsbescheide. Ferner hat es der Angeklagte zur Tatzeit bewusst verhindert, dem Bundeskriminalamt die für eine Auskunft erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass den Feststellungsbescheiden ein falscher Sachverhalt zugrunde lag, da das Bundeskriminalamt davon ausging, dass Bohrungen im Gehäuse erforderlich waren, um die Funktionsfähigkeit herzustellen. Da der Angeklagte hingegen von zutreffenden Erfordernissen für den Umbau ausgegangen ist, vermag ihn dieser spätere Fehlschluss des Bundeskriminalamtes nicht zu entlasten.
Rz. 36
bb) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auch im Fall 2 von einem schuldhaften Handeln ausgegangen. Insbesondere hat es auf nicht zu beanstandender Tatsachengrundlage einen Verbotsirrtum abgelehnt.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Rz. 37
Auch die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Denn die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Rz. 38
Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht lassen oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes” (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatgerichts hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/16 Rn. 12 mwN).
Rz. 39
Daran gemessen begegnen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts – auch angesichts der gewichtigen Milderungsgründe wie die besonders lange Dauer des Strafverfahrens und die sehr lange Zeitspanne zwischen Tat und Urteil (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 25 ff.) – keinen durchgreifenden Bedenken. Ersichtlich meint das Tatgericht, dass dem Angeklagten durch die Einziehung der insgesamt 331 B. 47-Gewehre die Existenzgrundlage entzogen ist. Diesen Umstand hat es bei der Strafzumessung berücksichtigt, was hier nicht zu beanstanden ist. Zumal da sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausschließen lässt, dass eine anderweitige, waffenrechtlich erlaubte Verwertung von zumindest Einzelteilen der B. 47 möglich gewesen wäre.
III.
Rz. 40
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil war kostenpflichtig zu verwerfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
IV.
Rz. 41
Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Bewährungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor (vgl. § 56a Abs. 1 und 2, § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB).
Unterschriften
Raum, Jäger, Bellay, Cirener, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 13369520 |
NStZ-RR 2019, 388 |
NZWiSt 2020, 444 |