Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf die Bereitstellung einer Ferienwohnung durch einen Reiseveranstalter ist deutsches Reisevertragsrecht anzuwenden
Leitsatz (amtlich)
Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat belegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 9.7.1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152).
Normenkette
EG-VO 44/2001 (Brüssel-I-VO) Art. 22 Nr. 1; BGB § 651a
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 16.11.2011; Aktenzeichen 6 S 69/10) |
AG Schwerin (Entscheidung vom 04.06.2010; Aktenzeichen 14 C 636/07) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Schwerin vom 16.11.2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat, bietet in der Bundesrepublik Deutschland in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in Deutschland wohnhaften Kläger mieteten bei der Beklagten für die Zeit vom 21. Juli bis 4.8.2007 ein im Katalog näher beschriebenes Ferienhaus in Belgien zum Preis von 758 EUR, das nicht der Beklagten, sondern einem Dritten gehörte. Bei ihrer Anreise stellten die Beklagten fest, dass das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies. Die Kläger zeigten die Mängel der Beklagten an und teilten mit, dass sie den Aufenthalt in dem Ferienhaus nicht für zumutbar hielten. Da die Beklagte keine Abhilfe leistete, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Beklagte bot den Klägern die Erstattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht.
Rz. 2
Mit der Klage beim AG ihres Wohnsitzes machen die Kläger neben der Rückzahlung des Betrages von 758 EUR die Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.
Rz. 3
Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Kläger treten der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht bejaht.
Rz. 5
1. Es hat dies wie folgt begründet:
Rz. 6
a) Als das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Verbraucher sei das AG gem. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1, ber. ABl. Nr. L 307 S. 28 und ABl. 2010 Nr. L 328 S. 36; nachfolgend: Brüssel-I-VO) zuständig. Die Verordnung gelte aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62 bis 67; nachfolgend: Abkommen) auch im Verhältnis zur Beklagten.
Rz. 7
b) Die Klageansprüche unterfielen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit gem. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. In ihren in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte selbst auf Regelungen des (deutschen) Reisevertragsrechts hingewiesen. Diesem Reisevertragsrecht liege, wie sich aus der Rechtsprechung des BGH ergebe, die Annahme zugrunde, dass der Vermieter eines Ferienhauses wie ein Reiseveranstalter hafte. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO setze demgegenüber voraus, dass der Rechtsstreit Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus einem Mietvertrag betreffe. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.1.2000 (C-8/98, Slg. 2000, I-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) stehe dem nicht entgegen. Dort habe der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31.12.1972, S. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) deshalb für anwendbar gehalten, weil der Ferienhausanbieter sich die Ansprüche des Eigentümers habe abtreten lassen und Ansprüche allein oder in erster Linie auf die abgetretenen Ansprüche des Eigentümers gestützt habe. So liege der Fall hier nicht, da es hier nicht um Ansprüche des Eigentümers gehe. Die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen differenzierten zwischen dem Vertrag, den die Parteien abgeschlossen hätten, und möglichen Ansprüchen (der Kläger) gegenüber dem Eigentümer des Hauses. Die Beklagte vertrete daher nicht die Rechtsposition des Eigentümers, sondern eine davon zu unterscheidende Rechtsposition, wobei es wegen der gebotenen autonomen Auslegung nicht darauf ankomme, ob der Vertrag nach deutschem Recht als Reisevertrag, Mietvertrag, gemischter Vertrag oder Vertrag eigenen Typs einzuordnen sei.
Rz. 8
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO ergibt, die nach dem Abkommen für die nach dem 1.7.2007 erhobene Klage im Verhältnis der Parteien gilt. Diese Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO verdrängt.
Rz. 9
a) Nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO sind für Klagen, die die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter (EuGH, Urt. v. 26.2.1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992 I-1111 = NJW 1992, 1029 Rz. 28 - Hacker/Euro Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Das Gericht des Belegenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen (EuGH - Dansommer AS/Götz, a.a.O., Rz. 27; Urt. v. 13.10.2005 - Rs. C-73/04, Slg. 2005 I-8681 - Klein/Rhodos Management Ltd., ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urt. v. 15.1.1985 - Rs. C-241/83, Slg. 1985, 99 = NJW 1985, 905 Rz. 24, 25 - Rösler/Rottwinkel zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
Rz. 10
b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - Rs. C-73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rz. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, a.a.O., Rz. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, a.a.O., Rz. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., a.a.O., Rz. 15; BGH, Urt. v. 25.6.2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urt. v. 16.12.2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist deshalb Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nämlich, wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht, weitere Leistungen mit sich. Er hat als solche in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit angesehen: Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und ggf. eine Reiserücktrittsversicherung (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, a.a.O., Rz. 14).
Rz. 11
c) Auch im Streitfall hat sich die Beklagte, ein Reiseveranstalter, gegenüber den Klägern zur Überlassung eines Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt.
Rz. 12
aa) Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599).
Rz. 13
bb) Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers unterliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder - sofern gerügt - Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH - Xa ZR 130/08, a.a.O., Rz. 10). Das Berufungsgericht hat sich mit der Qualifikation des Vertragsverhältnisses jedoch nicht ausdrücklich befasst. Seine Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob es von einer Vermittlung oder einer Vermietung des Ferienhauses durch die Beklagte ausgegangen ist. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Danach ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden anzunehmen ist, dass die Beklagte als Vertragspartei eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringen wollte.
Rz. 14
cc) Die Beklagte hat Ferienhäuser in einem eigenen Ferienhauskatalog angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spricht aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt, hierfür selbst einstehen will und eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet (vgl. zur Verwendung eines Katalogs BGH, Urt. v. 9.7.1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160; Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 906). Ausweislich der den Klägern übersandten Buchungsbestätigung ist die Beklagte diesen gegenüber auch als Vertragspartner der Gebrauchsüberlassung aufgetreten. Denn auf der Buchungsbestätigung findet sich lediglich der Name der Repräsentanz der Beklagten (vgl. Nr. 14 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen). Ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden die Beklagte selbst sich zur Gebrauchsüberlassung der Immobilie verpflichtet. Auch ist der Preis als einheitlicher Preis ausgewiesen, ohne dass eine Provision für eine Vermittlungsleistung ausgewiesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160). Schließlich erwecken auch die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass die Beklagte und nicht ein Dritter Vertragspartner des Gebrauchsüberlassungsvertrags werden sollte. So kommt gem. Nr. 1 die Buchung (allein) durch die Annahme der Anmeldung durch die Beklagte zustande, ohne dass ersichtlich ist, dass der Vertragsschluss noch der Zustimmung oder Rücksprache mit dem Eigentümer bedürfte; die Beklagte ist berechtigt, nach Nr. 1 Abs. 2 den Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten. In Nr. 2 Abs. 3 ist lediglich von den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch die Beklagte selbst die Rede. In Nrn. 3.1.1a aa, 3.1.2a aa, c ca und 5 Abs. 3 wird der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag und nicht etwa Vermittlungsvertrag bezeichnet. Nach Nr. 14 ist Veranstalter die Beklagte, die sich für Kunden in Deutschland nach Abschluss des Vertrags der Dienste ihrer deutschen Niederlassung (oder Tochter) bedienen kann. Damit tritt allein die Beklagte als diejenige auf, die die Leistungen zu erbringen hat, ohne dass auf den Eigentümer hingewiesen wird. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass in Nr. 2 Abs. 7, 4 und 9 von einem - von der Beklagten zu unterscheidenden - Vermieter die Rede ist, der bestimmte Rechte hat, wie die Anforderung einer Kaution, die Abweisung überzähliger Personen und die Abhilfe bei Mängeln. Diese dem Eigentümer oder Hauptvermieter zugewiesenen Rechte sind begrenzt und haben nach den Regelungen insb. keinen Einfluss auf Abschluss des Vertrags und die Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbringung.
Rz. 15
d) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber den Klägern, ihren privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der Grundlage der genannten Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Endreinigung mit den weiteren Leistungen vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in dem Rechtsstreit verpflichtet hatte, der der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH zugrunde lag. Denn der Gerichtshof hat in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht auf die "weiteren Leistungen" als solche, sondern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weitere (Neben-)Leistungen wie die dort genannten "mit sich bringt" (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, a.a.O., Rz. 14) und damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags i.S.d. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO trägt.
Rz. 16
e) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.1.2000 in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die genannte Rechtsprechung in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht aufgegeben oder auch nur relativiert, sondern ausgeführt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH unterscheide (EuGH - Dansommer AS/Götz, a.a.O., Rz. 32). Gegenstand des der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter (EuGH - Dansommer AS/Götz, a.a.O., Rz. 36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschluss nur als Vermittler auf (EuGH - Dansommer AS/Götz, a.a.O., Rz. 8) und machte im dortigen Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers geltend (EuGH - Dansommer AS/Götz, a.a.O., Rz. 12). Der Gerichtshof hob in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ausdrücklich hervor, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache (EuGH - Dansommer AS/Götz, a.a.O., Rz. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz, dass für die Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses der ausschließliche Gerichtsstand gem. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bestehen kann. Für den vorliegenden Streitfall, in dem - ebenso wie in dem Rechtsstreit Hacker gegen Euro Relais GmbH - Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Überlassung des einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hatte, ergibt sich damit aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz nicht die ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
Rz. 17
f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist; sie ist hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.
Rz. 18
II. Im Ergebnis zur Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen.
Rz. 19
1. Das AG hat die Klageansprüche für sachlich gerechtfertigt erachtet. Das Berufungsgericht hat gemeint, einer sachlichen Prüfung enthoben zu sein, da die Beklagte hiergegen keine Berufungsangriffe geführt habe.
Rz. 20
2. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verpflichtung zur sachlich-rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils verneint, da es hiervon nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ungeachtet insoweit fehlender Rügen der Berufung nicht enthoben war. Der revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Zuerkennung der Klageansprüche jedoch stand.
Rz. 21
a) Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
Rz. 22
aa) Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87) nach Art. 27 ff. EGBGB a.F.
Rz. 23
bb) Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Parteien gem. Art. 27 EGBGB a.F. wirksam die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben, so dass Art. 28 EGBGB a.F. nicht anwendbar ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der deutschen Regelungen über den Reisevertrag vor. Nrn. 2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins gem. § 651d BGB und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor. In Nr. 6 Abs. 4 weist die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine angemessene Entschädigung gem. § 651j BGB verlangen könne, und verweist auf § 651l Abs. 3 BGB. Nr. 9 Abs. 4 weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden infolge Mangels hin. Nach Nr. 9 Abs. 5 sind die Mängel unter Verweis auf § 651g BGB fristgerecht bei der Beklagten anzumelden. Damit ergibt sich die Geltung deutschen Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F.).
Rz. 24
b) Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Mietpreises für das Ferienhaus, auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen den Klägern entsprechend § 651e Abs. 3 Satz 1 und § 651 f Abs. 1 und 2 BGB zu.
Rz. 25
aa) Zwar stellt der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichtete Vertrag keinen Reisevertrag i.S.d. § 651a BGB dar, da die Beklagte nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, sondern lediglich zur Überlassung der Wohnung verpflichtet war. Die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anwendbar. Soweit solche Verträge nicht unter § 651a ff. BGB fallen, liegt ausweislich der Gesetzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Dem Gesetzgeber ging es in der Sache darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Übersehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen, der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht (BGH, Urt. v. 9.7.1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161-164).
Rz. 26
bb) Die Kläger können nach wirksamer Kündigung des Reisevertrags gem. § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB analog Rückzahlung des Mietpreises verlangen. Die vom AG als unstreitig festgestellten groben Mängel des Ferienhauses rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass das Haus für den beabsichtigten Ferienaufenthalt der Kläger untauglich, die von der Beklagten versprochene Reiseleistung mithin erheblich beeinträchtigt war und die Kläger deshalb zur Kündigung des Vertrages berechtigt waren. Ihnen steht zudem entsprechend § 651 f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für An- und Abreise sowie der durch die Versuche, von der Beklagten Abhilfe zu erlangen, entstandenen Telefonkosten zu. Ferner haben die Kläger entsprechend § 651 f Abs. 2 BGB Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; gegen die Bemessung der Entschädigung ist nichts zu erinnern.
Rz. 27
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3545832 |
NJW 2013, 308 |
EBE/BGH 2013, 13 |
ZIP 2012, 5 |
DAR 2013, 268 |
IPRax 2013, 11 |
JA 2013, 386 |
JZ 2012, 654 |
JZ 2013, 98 |
MDR 2012, 7 |
MDR 2013, 139 |
NJ 2012, 5 |
RIW 2013, 384 |
RRa 2013, 70 |
VuR 2013, 141 |
RÜ 2013, 75 |
RdW 2012, 730 |
VRR 2013, 62 |
NWB-BB 2013, 135 |
PAK 2012, 199 |
SRTour 2012, 5 |
V&S 2012, 10 |
ZVertriebsR 2012, 405 |