Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Göttingen vom 27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist beim Landgericht Göttingen fortzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge; Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Gegenüber der vor dem Landgericht Göttingen erhobenen Klage hat die Beklagte u.a. die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Göttingen eingewandt. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und sodann durch Zwischenurteil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen verneint und die Sache gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Mühlhausen verwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen habe die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter anordnen dürfen. Allerdings sei nicht das Landgericht Göttingen, sondern das Landgericht Mühlhausen örtlich zuständig.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Zuständigkeit des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen aus, die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage anordnen zu können (§ 280 Abs. 1 ZPO). Dies folgt schon aus seiner Befugnis, gemäß § 349 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Vorsitzender ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter über Rügen zu entscheiden, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (vgl. MünchKomm/ZPO-Deubner, § 349 Rdn. 8 u. 10).
2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen geprüft hat. Nach § 512 a ZPO kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Das gilt auch für Zwischenurteile nach § 280 ZPO (BGH, Urteil vom 10. November 1997 – II ZR 336/96, NJW 1998, 1230).
Unterschriften
Thode, Hausmann, Wiebel, Kuffer, Kniffka
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.11.2000 durch Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
NJW-RR 2001, 930 |
NZBau 2001, 558 |