Leitsatz (amtlich)

Wer sich bei einstimmiger Geschäftsführung in einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft aus sachfremden Gründen beharrlich weigert, sich an der Geschäftsführung zu beteiligen, verwirkt unter Umständen sein Recht, aus Zweckmäßigkeitsgründen seine Zustimmung zu einem von den übrigen Gesellschaftern beschlossenen Geschäft zu versagen, und kann, auf Zustimmung verklagt, nur noch einwenden, die Maßnahme sei pflichtwidrig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649131

NJW 1972, 862

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