Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Umstellung eines endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems auf Betriebsrentensystem. Überschussbeteiligung mittels Bonuspunkten. Auskunftsanspruch
Leitsatz (amtlich)
a) Den Versicherten steht im Rahmen des in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eingeführten Betriebsrentensystems (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) kein Anspruch auf Überschussbeteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe zu.
b) Die Versicherten haben gleichwohl einen Anspruch, entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an (fiktiven) Überschüssen beteiligt zu werden. Fehlen den Versicherten die für die Überprüfung des satzungsgemäßen Vorgehens der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erforderlichen Informationen, ist diese insoweit grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet.
Normenkette
ATV § 19; VBL-Satzung § 36 Abs. 1 S. 1c, §§ 68-69
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen 6 S 44/06) |
AG Karlsruhe (Entscheidung vom 19.05.2006; Aktenzeichen 2 C 115/05) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 19.10.2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Auskunft über die in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 erzielten Gewinne und Überschüsse auf die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3.1.2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1.3.2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4.11.1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell nach versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Rz. 2
II. In dem eingeführten Betriebsrentensystem beruht die Berechnung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich u.a. für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte ergeben können.
Rz. 3
Die neue Satzung der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt, wobei § 68 VBLS im Wesentlichen mit § 19 ATV übereinstimmt:
"§ 68 Überschussverteilung (1) Die VBL stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, ob und in welchem Ausmaß aus verbleibenden Überschüssen (Abs. 3) Bonuspunkte vergeben werden können (...). Über die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. (2) Grundlage für die Feststellung und Entscheidung nach Abs. 1 ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz (...). (3) Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, wird dieser Überschuss um den Aufwand für soziale Komponenten nach § 37 und um die Verwaltungskosten der VBL (...) vermindert und nach Maßgabe des Abs. 1 verwendet (...). Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt (...). § 69 Rückstellung für Überschussverteilung (1) Der Überschuss, der sich entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird (...) in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt. Über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses (...) zur Rückstellung für Überschussverteilung entscheidet der Verwaltungsrat. (2) Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen, insb. zur Gewährung von Bonuspunkten (...). Über die Verwendung der Rückstellung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. X Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3 - Überschussverteilung - (...) (6) Eine Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen Erhöhung von Leistungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 ist höchstens so zu bemessen, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung (...) die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen."
Rz. 4
In Versorgungspunkte umgerechnet wurden auch die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften der Versicherten, die die Beklagte wertmäßig festgestellt und als sog. Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen hat. Dabei unterscheiden die Übergangsregelungen die Versicherten, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte. Rentennah ist nur, wer am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1.1.1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten wurden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
Rz. 5
III. Die Beklagte hat der am 17.8.1941 geborenen Klägerin eine Startgutschrift für rentennahe Versicherte zum 31.12.2001i.H.v. 46,58 Punkten erteilt (das entspricht einem Wert von monatlich 186,32 EUR). Seit dem 1.9.2004 erhält die Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente i.H.v. 220,12 EUR. Bei der Berechnung der Betriebsrente sind Bonuspunkte nicht einbezogen und sind auch in dem von der Beklagten für das Kalenderjahr 2002 erteilten sog. Versicherungsnachweis nicht ausgewiesen. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 entschieden, dass dem das Versorgungskonto I betreffenden Abrechnungsverband, dem die Klägerin angehört, keine Bonuspunkte zugeteilt werden.
Rz. 6
Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihr eine höhere monatliche Rente zu zahlen. Ihre Betriebsrente sei nach den früheren vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen zu ermitteln. Durch die Berechnung der Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Versicherte werde sie in ihrem unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand verletzt, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Zudem hält sie die jährliche Anpassung der Betriebsrente um 1 % gem. § 39 VBLS nicht für ausreichend und fordert, die Dynamisierung auf der Grundlage des § 56 VBLS a.F. weiterzuführen, also entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes. Für den Fall, dass die Betriebsrente nach der neuen Satzung der Beklagten zu berechnen wäre, begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr für das Geschäftsjahr 2002 einen halben und für das Geschäftsjahr 2003 einen ganzen Bonuspunkt zu gewähren. Darüber hinaus verlangt sie Auskunft über die von der Beklagten in den genannten Geschäftsjahren erzielten Überschüsse auch um überprüfen zu können, ob die "Ermessensentscheidung" der Beklagten über die Zuteilung von Bonuspunkten den satzungsgemäßen Vorgaben entspricht. Ihrer Ansicht nach hätte eine zeitnahe Zuteilung von Bonuspunkten aus den in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 erzielten Überschüssen erfolgen müssen. Zudem hätten die Überschüsse nicht durch im Einzelnen nicht nachvollziehbare "technische Austritte" aufgrund der im Laufe des jeweiligen Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle verringert werden dürfen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Rechengrößen der Überschussermittlung zugrunde lägen.
Rz. 7
Das AG hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für 2002 und 2003 über die erzielten Gewinne und Überschüsse Auskunft zu erteilen. Die Berufung der Klägerin hat das LG zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage im Hinblick auf das geltend gemachte Auskunftsbegehren abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Rz. 9
I. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihre Betriebsrente nach den früheren, vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen ermittelt wird. Das Berufungsgericht hat die Systemumstellung vielmehr zu Recht für zulässig erachtet und die entsprechenden Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte als wirksam angesehen.
Rz. 10
1. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14.11.2007 (- Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24.9.2008 (-) hat er dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insb. auch für die Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse zum Umstellungsstichtag (BGHZ, a.a.O., Tz. 46 ff.). Zudem begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ, a.a.O., Tz. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen.
Rz. 11
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Berücksichtigung unterschiedlicher Nettoversorgungssätze bei der Gesamtversorgung berufen. Zu ihren Gunsten greift die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F., die hinsichtlich der die sog. Linearisierung der Versorgungssätze einführenden 25. Satzungsänderung galt, und die über § 79 Abs. 2 Satz 3 VBLS auch für die Berechnung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten anzuwenden ist. Entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts ist für eine von der Klägerin angestrebte noch günstigere Kombination aus unterschiedlichen Versorgungssätzen eine nachvollziehbare Grundlage weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Revision führt hierfür nichts an.
Rz. 12
2. Darüber hinaus ist die gem. § 39 VBLS auf 1 % pro Jahr beschränkte Rentenanpassung nicht zu beanstanden. Der Senat hat im Urteil vom 17.9.2008 (-) der Rechtsprechung des BAG zugestimmt, wonach die Änderung des Anpassungsmaßstabs ggü. der früheren Anknüpfung an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes jedenfalls derzeit den Zweck der Existenzsicherung des Versicherten im Alter nicht beeinträchtigt. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums auf eine eventuelle Änderung der Verhältnisse angemessen zu reagieren.
Rz. 13
II. Soweit die Klägerin im Übrigen die Gewährung von Bonuspunkten für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 begehrt, ist das Berufungsgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Die Klage war daher auch im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 5 insoweit abzuweisen, als die Klägerin die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Jahr 2002 einen halben und für das Jahr 2003 einen ganzen Bonuspunkt zu gewähren.
Rz. 14
Für das genannte Leistungsbegehren der Klägerin besteht nach der hierfür allein maßgeblichen Satzung der Beklagten keine rechtliche Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass für die Versicherten, die - wie die Klägerin als Pflichtversicherte - für die Zuteilung von Bonuspunkten in Betracht kommen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2-4 VBLS), ein solcher Anspruch auf Überschussbeteiligung lediglich dem Grunde nach besteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird dagegen ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe nicht gewährt.
Rz. 15
1. a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st.Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - IV ZR 55/05, VersR 2006, 1248 Tz. 8). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2008 - IV ZR 104/06, VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14.2.2007 - - Tz. 10; vom 14.6.2006, a.a.O., m.w.N.).
Rz. 16
b) Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte wird dabei zunächst die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1c VBLS in den Blick nehmen, die lediglich den Hinweis darauf enthält, dass sich Versorgungspunkte, die nach § 35 Abs. 1 VBLS der Betriebsrente zugrunde liegen, auch als Bonuspunkte ergeben können und deren Feststellung und Gutschrift jeweils zum Ende des folgenden Kalenderjahres erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VBLS). Für Weiteres nimmt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1c VBLS auf die mit "Überschussverteilung" überschriebene Regelung des § 68 VBLS Bezug.
Rz. 17
Auch aus dieser Regelung lässt sich keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einleitend in Abs. 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte jährlich feststellt, "ob" und "in welchem Ausmaß" Bonuspunkte vergeben werden können, wobei die Entscheidung über die Zuteilung der Bonuspunkte durch den Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 6 VBLS).
Rz. 18
Wie sich für den Versicherten im Weiteren aus § 69 VBLS und Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS ergibt, liegt der Überschussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfahren zugrunde, für das indes keine konkreten Vorgaben zur Höhe der Überschussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein gewisser Spielraum belassen wird. So erschließt sich für den Versicherten zunächst aus der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass ein nach § 68 Abs. 2 und 3 VBLS ermittelter verteilungsfähiger Überschuss in die Rückstellung für Überschussverteilung einzustellen ist. Diese dient, worauf § 69 Abs. 2 Satz 1 VBLS hinweist, der Verbesserung und Erhöhung von Leistungen, und zwar insb., aber nicht ausschließlich zur Gewährung von Bonuspunkten. Die Entscheidung darüber, wie die Rückstellung zu verwenden ist, hat nach § 69 Abs. 2 Satz 3 VBLS der Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen. Aus Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS lässt sich insoweit ergänzend entnehmen, dass die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung zur Vergabe von Bonuspunkten höchstens so zu bemessen ist, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Netto-Deckungsrückstellung die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Zudem hat der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen.
Rz. 19
c) Ist danach bereits nach dem Wortlaut der §§ 68 f. VBLS klar, dass die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich von der Entscheidung der Beklagten durch ihren Verwaltungsrat abhängt, wird der Versicherte in diesem Verständnis der Regelungen durch deren systematische Stellung in der Satzung der Beklagten bestätigt. Die Regelungen zur Überschussbeteiligung finden sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht in einem die Leistungsverpflichtung der Beklagten bestimmenden, sondern im mit "Finanzierung und Rechnungswesen" überschriebenen Fünften Teil der Satzung bzw. in den Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS. Das ist anders bei den Regelungen der §§ 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 VBLS zur Bestimmung der übrigen Versorgungspunkte i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 VBLS, die konkrete Berechnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abschnitt III der Satzung mit der Überschrift "Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell" bzw. im Sechsten Teil unter "Sonderbestimmungen" enthalten sind.
Rz. 20
2. Dass den Versicherten danach kein Anspruch auf Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe zusteht, ist hinzunehmen. Einen solchen Anspruch konnte und musste die Beklagte nicht einräumen.
Rz. 21
a) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den Abs. 1 und 2, " soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (a.a.O. 109 f.; Senatsurteil vom 14.1.2004 - - unter I 2a). Solche Schranken könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den §§ 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln könnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. BGHZ 128, 54, 59; BGH, Urt. v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98, VersR 1999, 710 unter A I 2a m.w.N.). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen wäre (BGHZ, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.3.1999, a.a.O.), ist zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung. Dass die §§ 68 f. VBLS keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), sind nicht gegeben.
Rz. 22
b) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen bleiben muss, in welcher Höhe er ermittelte Überschüsse in den jeweiligen Geschäftsjahren zuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Versicherer die spätere Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten aus der Überschussbeteiligung zu gewährleisten hat (vgl. zur Lebensversicherung § 11a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 VAG). Diesem obersten, im Interesse aller Beteiligten liegenden Gebot widerspräche es, dem einzelnen Versicherten einen konkreten Anspruch auf Gutschrift von Bonuspunkten zuzubilligen, denn dies könnte zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz der Beklagten oder zu Lasten der Überschussbeteiligung anderer Versicherter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den Urteilen des Senats vom 8.6.1983 (BGHZ 87, 346, 354 f., 356f.) und vom 9.5.2001 (BGHZ 147, 354, 371 f.) sowie den Urteilen des BVerfG vom 26.7.2005 zur Bestandsübertragung und zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zugrunde (VersR 2005, 1109 und VersR 2005, 1127). Das Urteil zur Überschussbeteiligung stellt den Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der Versicherungsunternehmen ausdrücklich nicht in Frage und betont den Vorrang der Interessen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von Versicherten (a.a.O. 1131 f.; 1134). Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte ein anderer Ansatz gelten müsste, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass der Überschussbeteiligung im Bereich der Pflichtversicherung ganz überwiegend keine tatsächlichen, sondern rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen. Entscheidend ist, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten auf den Versorgungskonten der Versicherten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 VBLS eine Leistungserhöhung und damit eine tatsächliche künftige Leistungsverpflichtung der Beklagten zur Folge hat.
Rz. 23
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsrat der Beklagten, der - wie ausgeführt - über die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung und die Zuteilung von Bonuspunkten zu entscheiden hat, paritätisch besetzt ist (vgl. § 11 Abs. 1 VBLS). Die Versicherten sind daher über ihre Vertreter an den genannten Entscheidungen des Verwaltungsrats beteiligt, dem die für die Überschussbeteiligung maßgebenden Informationen, insb. der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung, zugänglich sind.
Rz. 24
c) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt schließlich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der Anwartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erworbenen Versorgungspunkte einschließlich der Startgutschriften um einen Prozentsatz erhöht werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6), auch eine nach dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (verändert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den Übergangsregelungen für die sog. rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten in den Urteilen vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Tz. 81) und vom 24.9.2008 (IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Tz. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS durch die in den §§ 68 f. VBLS geregelte Überschussbeteiligung (vgl. §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBLS) nicht zu beanstanden. Im Übrigen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - über den Altersfaktor nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung.
Rz. 25
III. Obwohl die Klägerin danach keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe hat, durfte der Auskunftsanspruch nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass die Klägerin mit Hilfe der Auskunft nicht nur einen - nicht gegebenen - Anspruch auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten verfolgen, sondern, wie sie ausdrücklich hervorgehoben hat, allgemein die "Ermessensentscheidung" der Beklagten über die Zuteilung von Bonuspunkten überprüfen will. Insoweit unterscheidet sich der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch von jenen, die in den anderen, am heutigen Tag verhandelten Sachen zur Entscheidung gestellt worden sind (u.a. IV ZR 69/08).
Rz. 26
1. Der durch die Satzung - wie oben ausgeführt - den Versicherten dem Grunde nach eingeräumte Anspruch auf Zuteilung von Bonuspunkten umfasst das Recht, entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an Überschüssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen Vorgaben nicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicherten grundsätzlich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass die ihnen erteilten Versicherungsnachweise in Bezug auf die (nicht) ausgewiesenen Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Andernfalls wäre der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abgeleitete wirkungsvolle Rechtsschutz nicht gewährleistet (vgl. BVerfG VersR 2000, 214, 215 und VersR 2006, 489 Tz. 61, 66, 70).
Rz. 27
2. Fehlen den Versicherten die für die Überprüfung des satzungsgemäßen Vorgehens der Beklagten erforderlichen Informationen, ist diese insoweit zur Auskunft verpflichtet.
Rz. 28
a) Der Auskunftsanspruch ist aus der Regelung des § 51 Abs. 2 VBLS abzuleiten. Diese sieht vor, dass die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VBLS zu erstellenden Versicherungsnachweise über die von den Versicherten erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente wegen Alters auch in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte nur binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten - wobei die Wirksamkeit dieser Fristbestimmung zweifelhaft ist, hier aber offen bleiben kann - beanstandet werden können (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Schon daraus folgt grundsätzlich auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung; andernfalls liefe das Beanstandungsrecht der Versicherten leer. Jedenfalls besteht eine solche Verpflichtung im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz nach § 242 BGB.
Rz. 29
b) Umfang und Inhalt der Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (Krüger in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 260 Rz. 40 m.w.N.). Demgemäß hat der Versicherte, der die Entscheidung der Beklagten über die Zuteilung von Bonuspunkten daraufhin überprüfen will, ob sie der Satzung entspricht, einen Anspruch auf Auskunft über die Ermittlung und die Verteilung des Überschusses auf der Grundlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz. Dazu gehören u.a. Angaben darüber, welches (fiktive) Kassenvermögen zugrunde gelegt wurde, wie sich das (fiktive) Kassenvermögen im Geschäftsjahr fortentwickelt hat, welcher Rechnungs-/Garantie-/"Ausgangszins" und welcher Zins für (fiktive) Kapitalerträge angesetzt wurde, über die Höhe der (fiktiven) Netto-Deckungsrückstellung, der - aus den jeweils vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragenen - Rückstellung für Überschussverteilung und des Überschusses, die Auswirkung der "technischen Austritte" auf die Höhe des Überschusses und die Rückstellung für Überschussverteilung, über die Verminderung des Überschusses um den Aufwand für soziale Komponenten und (fiktive) Verwaltungskosten und welche (künftigen) Risiken bei der Entscheidung über die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung berücksichtigt wurden.
Rz. 30
c) Der Auskunftsanspruch umfasst dagegen grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, NJW-RR 2002, 1119 unter II 3b; v. 31.3.1971 - VIII ZR 198/69 - LM § 810 BGB Nr. 5).
Rz. 31
IV. Wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Auskunftsanspruchs ist die Sache zurückzuverweisen, weil der Senat darüber nicht abschließend entscheiden kann. Die Parteien müssen Gelegenheit erhalten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats ergänzend vorzutragen. Dabei wird zunächst die Klägerin sachdienliche Anträge zu stellen haben. Sodann liegt es an der Beklagten zu entscheiden, ob die beantragten Auskünfte erteilt werden, damit die zwischen der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite streitige Frage der Zuteilung von Bonuspunkten alsbald in der Sache entschieden werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 2323524 |
BGHZ 2011, 83 |
DB 2010, 8 |