Leitsatz (amtlich)
Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere (Bestätigung BGH, Urt. v. 8.3.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306).
Normenkette
WpHG § 37a Fassung: 1998-08-01
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen 13 U 32/13) |
LG Hamburg (Urteil vom 15.03.2013; Aktenzeichen 330 O 570/11) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 14.5.2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin auf die Berufung der Beklagten und unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 15.3.2013 die Klage i.H.v. 534,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2011 Zug um Zug gegen Übertragung von 20 Anteilen P.-Anlagen sowie auf Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung von 20 Anteilen P.-Anlagen im Annahmeverzug befinde und der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 16 EUR erledigt sei, abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem überwiegend in offenen Immobilienfonds investierenden Dachfonds in Anspruch.
Rz. 2
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 1989 ein Wertpapierdepot, in dem er u.a. 501 Anteile des offenen Immobilienfonds H. hielt. Auf Initiative einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin F., kam es am 18.7.2008 zu einem Beratungsgespräch mit dem Kläger, in dessen Verlauf er auf Empfehlung der Zeugin die Order erteilte, die Anteile an dem H.-Fonds zu veräußern und stattdessen 406 Anteile an dem Fonds P.-Anlagen (im Folgenden: P.-Fonds), einem Dachfonds, der ganz überwiegend in offene Immobilienfonds investiert, zu einem Betrag von 21.057,14 EUR zu erwerben. Die Kauforder wurde von der Beklagten am 22.7.2008 ausgeführt. Aufgrund einer weiteren Beratung durch die Zeugin F. erwarb der Kläger am 15.6.2009 - ebenfalls durch ein Festpreisgeschäft - weitere 20 Anteile an dem P.-Fonds zu einem Betrag von 1.019,87 EUR.
Rz. 3
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten auf das bei dem Fonds bestehende Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen worden ist. Im September 2010 setzte der P.-Fonds aufgrund der Schließung einiger Zielfonds, in die er investiert hatte, die Anteilsrücknahme aus. Der Kläger erhielt Ausschüttungen des Fonds i.H.v. insgesamt 10.764,72 EUR, nämlich 417,86 EUR am 2.6.2009, 274,98 EUR am 1.6.2010, 444,30 EUR am 17.6.2011, 8.392,18 EUR am 24.10.2011, 894,60 EUR am 7.12.2011 und jeweils 170,40 EUR am 8. Februar und 15.5.2012.
Rz. 4
Am 19.7.2011 reichte der Kläger bei dem Ombudsmann der privaten Banken eine Beschwerde ein, in der er der Beklagten eine Falschberatung im Zusammenhang mit dem P.-Fonds u.a. wegen fehlenden Hinweises auf das Schließungsrisiko des Fonds vorwarf. Das Schreiben ging bei dem Ombudsmann am 21.7.2011 ein.
Rz. 5
Mit der bei Gericht am 28.12.2011 eingegangenen und der Beklagten am 13.1.2012 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten unter Berufung auf die von ihm behauptete unterbliebene Aufklärung über das Schließungsrisiko die Rückzahlung des - unter Abzug der bis einschließlich Oktober 2011 erhaltenen Ausschüttungen - eingesetzten Kapitals i.H.v. 14.547,69 EUR (rechnerisch richtig: 12.547,69 EUR) und die Erstattung der entgangenen Ausschüttungen des H.-Fonds für die Jahre 2009 bis 2011i.H.v. insgesamt 2.630,25 EUR jeweils nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 426 P.-Fondsanteilen verlangt. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger im Hinblick auf die drei Ausschüttungen im Dezember 2011 sowie Februar und Mai 2012i.H.v. insgesamt 1.235,40 EUR den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben und einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits widersprochen.
Rz. 6
Das LG hat der Klage i.H.v. 13.942,54 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 426 P.-Fondsanteilen stattgegeben und festgestellt, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung der Fondsanteile im Annahmeverzug befindet und der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 340,80 EUR erledigt ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 7
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in den beiden Beratungsgesprächen am 18.7.2008 und am 15.6.2009 hinreichend individualisiert.
Rz. 8
1. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Kläger im Falle der Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche diese hinreichend individualisieren und durch ihre Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterscheiden und abgrenzen, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich dagegen zur Wehr setzen will. Andernfalls steht der Streitgegenstand nicht fest, so dass die Klage unzulässig und das Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.11.1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166; v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f.).
Rz. 9
2. Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Der Kläger hat die Rückzahlung der beiden Kaufpreise von 21.057,14 EUR und 1.019,87 EUR in voller Höhe begehrt und sich lediglich die Ausschüttungen anrechnen lassen. Dass er diese - auch im Zusammenhang mit der Erledigungserklärung - nicht auf die beiden Einzelforderungen aufgeteilt hat, ist unschädlich. Da die Ausschüttungen pro Fondsanteil gleich hoch sind und deren Höhe für die Beklagte ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist, wenn sie ihr nicht ohnehin bekannt sind, lässt sich die Aufteilung ohne Weiteres durch eine einfache Berechnung vornehmen.
II.
Rz. 10
Die Revision ist nur im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Beratungsgespräch vom 15.6.2009 verfolgten Ansprüche begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage i.H.v. 534,10 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 20 P.-Fondsanteilen sowie auf Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung von 20 P.-Fondsanteilen im Annahmeverzug befinde und der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 16 EUR erledigt sei, abgewiesen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 11
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 12
Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gem. § 37a WpHG in der bis zum 4.8.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: § 37a WpHG a.F.) verjährt. Insoweit sei nicht auf die kenntnisabhängige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB abzustellen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der Beklagten im Hinblick auf eine etwaige Pflicht zur Aufklärung über das Schließungsrisiko keine vorsätzliche Verletzung vorgeworfen werden könne; insoweit habe sie den ihr gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Gegenbeweis geführt.
Rz. 13
Ein Anspruch des Klägers wegen fehlerhafter Anlageberatung sei mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts und damit mit Erteilung der Order am 18.7.2008 entstanden. Insoweit komme es nicht auf den Zeitpunkt des dinglichen Geschäfts oder der Einbuchung der erworbenen Fondsanteile in das Wertpapierdepot an. Hierfür sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Vielmehr setze sich der Anleger schon mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags dem Gegenanspruch der Bank aus, so dass damit der Schaden im Sinne der Differenzhypothese entstanden sei. Nichts anderes folge aus der Behauptung des Klägers, dass seine Order nach der Praxis der Beklagten noch widerruflich gewesen sei. Dabei handele es sich nur um eine Kulanzregelung der Beklagten, die an der - für den Verjährungsbeginn maßgeblichen - Verbindlichkeit des schuldrechtlichen Vertrags nichts ändere.
Rz. 14
Die Verjährungsfrist habe somit gem. § 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 18.7.2011 geendet, so dass die Einreichung der Beschwerde beim Ombudsmann am 19.7.2011 die Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr habe herbeiführen können.
Rz. 15
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Während die Ausführungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf das am 18.7.2008 getätigte Erwerbsgeschäft nicht zu beanstanden sind, hat die Revision in Bezug auf die weitere Kauforder vom 15.6.2009 Erfolg, weil insoweit die Verjährung rechtzeitig durch die Klageerhebung gehemmt worden ist.
Rz. 16
a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass zwischen den Parteien am 18.7.2008 und am 15.6.2009 zumindest stillschweigend jeweils ein Beratungsvertrag in Bezug auf den von der Beklagten empfohlenen P.-Fonds zustande gekommen ist. Mangels vom Berufungsgericht dazu getroffener Feststellungen ist für das Revisionsverfahren des Weiteren davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.4.2014 - XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 Rz. 17 ff. und XI ZR 477/12, juris Rz. 16 ff.).
Rz. 17
Diese Vertragspflicht hat die Beklagte allerdings im Falle eines etwaigen Verstoßes nur fahrlässig verletzt, so dass das Berufungsgericht zu Recht von der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 37a WpHG a.F. ausgegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rz. 13, 15). Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung der Beklagten, für die nicht die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F., sondern die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB gilt (BGH, Urt. v. 8.3.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 312; v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rz. 20; v. 24.9.2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rz. 35; v. 30.10.2014 - III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rz. 39; Beschl. v. 27.11.2014 - III ZR 294/13, WM 2015, 67 Rz. 8), rechtsfehlerfrei verneint. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln nicht der geschädigte Anleger trägt, weil sich dieser insoweit auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann, so dass die Bank beweisen muss, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (BGH, Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rz. 16 ff.). Nach den - von der Revision nicht angegriffenen und im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweisenden - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte diesen Gegenbeweis erfolgreich geführt.
Rz. 18
b) Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein etwaiger, allein auf Fahrlässigkeit gestützter Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der am 18.7.2008 erfolgten Beratung nach § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG verjährt ist. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Rz. 19
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8.3.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309; s. auch BGH, Urt. v. 5.8.2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 Rz. 9) beginnt die - tagegenau zu berechnende - Verjährung nach § 37a WpHG a.F. im Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere durch den Anleger. Mit dem "Erwerb der Wertpapiere" ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht erst das dingliche Ausführungsgeschäft, sondern bereits der schuldrechtliche Vertragsschluss gemeint. Dies legt bereits der Wortlaut des § 37a WpHG a.F. nahe, der im Zusammenhang mit der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Anspruchsentstehung an die Beratungsleistung und damit an den anschließenden schuldrechtlichen Erwerbsvorgang anknüpft. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Anleger von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem - bei spekulativen Wertpapieranlagen erhöhten - Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Wertpapiere möglicherweise zunächst, solange ein Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer Beratung schuldet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten. Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Wertpapierkapitalanlage lässt auch bei objektiver Betrachtung bereits den - schuldrechtlichen - Vertragsschluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen (BGH, Urt. v. 8.3.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310).
Rz. 20
Dies entspricht - soweit ersichtlich - der herrschenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle, Urt. v. 20.11.2013 - 3 U 75/13, juris Rz. 37; OLG Frankfurt, BKR 2014, 515 Rz. 29; BKR 2015, 38 Rz. 24; Urt. v. 15.4.2011 - 19 U 213/10, juris Rz. 19; OLG Köln, WM 2006, 2130, 2131 f.; OLG München, Urt. v. 16.4.2012 - 19 U 2837/11, juris Rz. 15 ff.; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2009, 792; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2264; LG Düsseldorf WM 2006, 1386, 1387; LG Münster, Urt. v. 24.7.2007 - 14 O 491/05, juris Rz. 26; LG Nürnberg-Fürth, WM 2006, 571, 572; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rz. 21; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 37a Rz. 7, 9; Leisch in KölnKomm/WpHG, 1. Aufl., § 37a Rz. 66, 69; Schäfer in FS Schimansky, 1999, S. 699, 710 f.; Simon, EWiR 2012, 787, 788; a.A. OLG Frankfurt, ZIP 2011, 1506 f.; OLG München, ZIP 2012, 2096, 2099 [aus anderen Gründen aufgehoben durch BGH, Urt. v. 21.3.2013 - III ZR 182/12, WM 2013, 836]; LG Wiesbaden, BKR 2013, 128 Rz. 30; zum vergleichbaren Meinungsstand aus der Zeit vor Erlass des Senatsurteils v. 8.3.2005 - XI ZR 170/04s. dort BGHZ 162, 306, 309).
Rz. 21
Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem - zu § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8.4.2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rz. 25) ergangenen - Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 24.3.2011 (III ZR 81/10, WM 2011, 874) nichts anderes. Soweit es dort (a.a.O. Rz. 9) heißt, der Anspruch entstehe "schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage", könnte dies zwar - auch wenn dies dort nicht entscheidungserheblich gewesen ist - als missverständlich aufgefasst werden. Aus der Inbezugnahme des Senatsurteils vom 8.3.2005 ergibt sich aber, dass der III. Zivilsenat damit nicht von der Rechtsprechung des Senats abweichen wollte. Dies hat der III. Zivilsenat mit Urteil vom 30.10.2014 (III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rz. 30) klargestellt. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Urteile des IV. Zivilsenats des BGH vom 15.2.2012 (IV ZR 194/09, WM 2012, 806 Rz. 31) und vom 11.7.2012 (IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rz. 70). Einer - von der Revision für erforderlich gehaltenen - Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG bedarf es deshalb nicht.
Rz. 22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft bereits am 18.7.2008 zustande gekommen. Dies hat das Berufungsgericht bindend (§§ 314, 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten geltend macht, die Kauforder sei erst am 21.7.2008 weitergeleitet und am 22.7.2008 ausgeführt worden, ist dies unerheblich. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Zeugin F. zum Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts - entgegen § 56 HGB - nicht bevollmächtigt gewesen wäre. Insoweit zeigt die Revision auch nicht auf, dass der Kläger selbst entsprechenden Vortrag gehalten hätte.
Rz. 23
cc) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Behauptung des Klägers für unerheblich gehalten, dass er die Kauforder nach der Praxis der Beklagten hätte rückabwickeln können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dieser Möglichkeit lediglich um eine Kulanzregelung im Einzelfall, auf die der Kläger keinen rechtlichen Anspruch hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensfehler wird insoweit von der Revision nicht aufgezeigt. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 37a WpHG a.F. ist daher - wie oben dargelegt - allein der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages maßgeblich.
Rz. 24
dd) Danach begann vorliegend die Verjährungsfrist gem. § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach dem Beratungsgespräch, also am 19.7.2008, und endete gem. § 188 Abs. 2 BGB am 18.7.2011, einem Montag. Da der Kläger seine Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Banken erst am 19.7.2011 eingereicht hat, konnte er damit eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr erreichen.
Rz. 25
c) Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei auch im Hinblick auf das am 15.6.2009 getätigte Wertpapiergeschäft verjährt. Dies ist nicht der Fall.
Rz. 26
Bei dem Beratungsgespräch am 15.6.2009 und dem dabei abgeschlossenen Kaufvertrag über 20 Anteile an dem P.-Fonds handelt es sich - im Verhältnis zu der Beratung vom 18.7.2008 - um einen selbständigen Geschehensablauf und damit einen neuen Lebenssachverhalt, der zur Annahme verschiedener Streitgegenstände führt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.10.2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rz. 15 ff.). Ein auf eine fehlerhafte Beratung gestützter Schadensersatzanspruch unterliegt daher einer eigenständigen Verjährung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rz. 21; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1112 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.3.2000 - IX ZR 183/98, WM 2000, 1348, 1349 f.). Die auch insoweit noch eingreifende dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG begann danach am 16.6.2009 und wäre am 15.6.2012 abgelaufen. Durch die Klageerhebung am 13.1.2012 hat der Kläger die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.
Rz. 27
Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 534,10 EUR zu Unrecht als verjährt angesehen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Kaufpreis von 1.019,87 EUR abzgl. der nach Juni 2009 erhaltenen anteiligen Ausschüttungen für 20 Fondsanteile i.H.v. insgesamt 485,77 EUR, d.h. 20/426 von 10.346,86 EUR.
III.
Rz. 28
Das Berufungsurteil ist demnach - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - wegen des vom Berufungsgericht zu Unrecht als verjährt angesehenen und aberkannten Zahlungsanspruchs i.H.v. 534,10 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 20 Anteilen des P.-Fonds aufzuheben; entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Kläger begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung von 20 Anteilen des P.-Fonds im Annahmeverzug befinde und dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 16 EUR, d.h. 20/426 von 340,80 EUR, erledigt sei (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur weiteren Sachaufklärung über den Grund und im Hinblick auf eventuelle weitere Ausschüttungen über die Höhe des Anspruchs sowie ggf. zum Beginn des vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 8017400 |
DB 2015, 1519 |
DB 2015, 8 |
NJW 2015, 2957 |
EBE/BGH 2015 |
NJW-RR 2015, 1076 |
EWiR 2015, 465 |
WM 2015, 1181 |
WuB 2015, 553 |
ZIP 2015, 1527 |
ZIP 2015, 50 |
AG 2015, 567 |
JZ 2015, 432 |
MDR 2015, 766 |
NJ 2015, 3 |
VuR 2015, 380 |
BKR 2015, 431 |
StX 2015, 478 |
ZBB 2015, 242 |