Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags auf "Freigabe" einer Sicherheit (Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.1.2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rz. 7).
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des KG in Berlin vom 9.2.2017 in der Fassung des Beschlusses vom 30.3.2017 die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der den beiderseits für erledigt erklärten Teil betreffend und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers i.H.v. 1.538,70 EUR ohne Erfolg geblieben ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Berlin vom 2.3.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 27.4.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.326,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4,42 % p.a. seit dem 6.12.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen die Erklärung der Beklagten, dass sie die Grundschuld im Grundbuch von W. des AG H., Bl., Dritte Abteilung, lfd. Nr. 9, i.H.v. 87.000 EUR aufgibt und die Löschung dieses Rechts im Grundbuch bewilligt.
Die Beklagte wird verurteilt, die Erklärung abzugeben, dass sie die Grundschuld im Grundbuch von W. des AG H., Bl., Dritte Abteilung, lfd. Nr. 9, i.H.v. 87.000 EUR aufgibt und die Löschung dieses Rechts im Grundbuch bewilligt Zug um Zug gegen Zahlung von 2.326,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4,42 % p.a. seit dem 6.12.2016.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Ansonsten bleibt es bei der Zurückweisung der weitergehenden Berufung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 8. Zivilsenats des KG in Berlin vom 9.2.2017 in der Fassung des Beschlusses vom 30.3.2017.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Rz. 2
Die Parteien schlossen im April 2006 einen Darlehensvertrag über 87.000 EUR zu einem bis zum 30.4.2021 festen Nominalzinssatz von 4,42 % p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger fehlerhaft über das ihm zukommende Widerrufsrecht. Mit Zugang bei der Beklagten am 18.9.2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Auch nach Erklärung des Widerrufs und während des laufenden Rechtsstreits erbrachte der Kläger Leistungen an die Beklagte.
Rz. 3
Seiner Klage auf Zahlung von 76.043,04 EUR nebst Zinsen, Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, "Freigabe" der Grundschuld Zug um Zug "gegen Zahlung des noch valutierenden Darlehensbetrages und des für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens vereinbarten Sollzinses" und auf Feststellung hat das LG insoweit entsprochen, als es die Beklagte zur "Freigabe" der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 42.604,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4,42 % p.a. seit dem 1.1.2016 verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Hilfswiderklage der Beklagten, mit der sie begehrt hat den Kläger zu verurteilen, an sie 42.604,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4,42 % p.a. seit dem 1.1.2016 zu zahlen, hat es in vollem Umfang entsprochen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er zuletzt noch das Anliegen verfolgt hat, die Hilfswiderklage abzuweisen, soweit sie den Betrag von 199,61 EUR übersteige, die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu verurteilen, Feststellungen zum Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses zu treffen und die Beklagte zu verurteilen, die Grundschuld "freizugeben", hat das Berufungsgericht das Urteil des LG teilweise abgeändert. Es hat dahin erkannt, der Kläger werde auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 3.865,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4,42 % p.a. seit dem 6.12.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen "Freigabe der Grundschuld", und die Beklagte werde verurteilt, "die Grundschuld [...] freizugeben" Zug um Zug gegen Zahlung von 3.865,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4,42 % p.a. seit dem 6.12.2016 an die Beklagte. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er geltend macht, das Berufungsgericht habe sowohl bei seiner Verurteilung auf die Widerklage als auch bei der Formulierung des Zug-um-Zug-Vorbehalts eine weitere Aufrechnung des Klägers mit einer Gegenforderung i.H.v. 1.538,70 EUR außer Acht gelassen.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision des Klägers ist begründet.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht (KG, Urt. v. 9.2.2017 - 8 U 57/16, juris Rz. 59 f.) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:
Rz. 6
Es sei dem Kläger verwehrt, seinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen auch insoweit zur Aufrechnung zu stellen, als darauf von der Beklagten Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen seien. Es fehle an der Gegenseitigkeit gleichartiger Forderungen. Im Arbeitsrecht sei gefestigte Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer Gläubiger der Bruttolohnforderung sei, sich aber die Forderung des Arbeitnehmers hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richte. Insoweit komme lediglich eine Aufrechnung gegen die jeweilige Nettolohnforderung in Betracht. Auf die vorliegende Konstellation übertragen bedeute dies, dass die Aufrechnung in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages ausgeschlossen sei mit der Folge, dass diese Beträge nicht zwischen den Parteien zu saldieren, sondern an das Finanzamt zu zahlen seien.
II.
Rz. 7
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 8
1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis richtig davon ausgegangen, die Klage auf Rückgewähr der Grundschuld sei i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
Rz. 9
Zwar genügt der Antrag auf "Freigabe" einer Grundschuld für sich dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Denn er lässt nicht mit der für das Vollstreckungsverfahren erforderlichen Bestimmtheit erkennen, welche der im Rahmen eines Wahlschuldverhältnisses nach §§ 262 ff. BGB gegebenen Arten der Rückgewähr - Aufhebung der Grundschuld, §§ 875, 1183, 1192 Abs. 1 BGB, Abgabe einer Verzichtserklärung, die eine Eigentümergrundschuld entstehen lässt, §§ 1168 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB, oder Abtretung an sich oder einen Dritten, §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1994 - XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847, 848; BGH, Urt. v. 18.7.2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rz. 11) - der Kläger als Sicherungsgeber beansprucht.
Rz. 10
Die hinreichende Bestimmtheit kann hier aber durch Auslegung des Prozessvortrags des Klägers hergestellt werden (vgl. Senatsbeschluss v. 17.1.2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rz. 7; allgemein BGH, Urt. v. 8.5.2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rz. 24 m.w.N.). Der Kläger hat in der Klageschrift und erneut im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.9.2016 zu erkennen gegeben, er wünsche die "Löschung" und damit die Aufhebung der Grundschuld. Daraus ergibt sich, dass er (nur) diese Art der Rückgewähr verlangt.
Rz. 11
2. Das Berufungsgericht hat auch entgegen den Rügen der Revision nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen.
Rz. 12
a) Der von der Revision der Sache nach unter Verweis darauf, das LG habe einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ungekürzt berücksichtigt, gerügte Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 528 Satz 2 ZPO) fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das Verschlechterungsverbot soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urt. v. 24.7.2003 - VII ZR 99/01, WM 2004, 102, 103; v. 7.2.2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rz. 19). Eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete, dem Kläger günstige Entscheidung über einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen i.H.v. 5.512,06 EUR hat das LG bei seiner Entscheidung über die Widerklage nicht getroffen. Es hat vielmehr, weil es diesen Anspruch mit sonstigen Forderungen der Beklagten verrechnet hat, der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf eine die Klage betreffende, dem Kläger etwa günstige Berücksichtigung der Gegenforderung bei der Formulierung des Zug-um-Zug-Vorbehalts ist § 322 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 302/95, WM 1996, 1602; BGH, Beschl. v. 9.3.2017 - V ZR 243/16, juris Rz. 6).
Rz. 13
b) Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Rüge der Revision, die von einem Verstoß gegen die Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 ZPO) spricht, nicht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, indem es die Gegenforderung des Klägers auf ihre Gleichartigkeit mit der Forderung der Beklagten hin untersucht hat. Die Gleichartigkeit der Forderungen als Voraussetzung der Aufrechnung ist von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat, die Besteuerung der Nutzungen ausdrücklich eingewandt.
Rz. 14
3. Das Berufungsgericht hat indessen in der Sache nicht beachtet, dass, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGH, Urt. v. 25.4.2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rz. 22 ff.; vgl. außerdem BGH, Urt. v. 25.4.2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rz. 39 ff.), einer Aufrechnung auch nicht zumindest teilweise entgegensteht, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach sich ziehen kann. Das Berufungsgericht hätte demzufolge einen weiteren der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffenen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen über 1.538,70 EUR zugunsten des Klägers berücksichtigen müssen.
III.
Rz. 15
Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), unterliegt mithin im Umfang des Revisionsangriffs der Aufhebung (§ 562 ZPO). Dieser reicht nur soweit, als das Berufungsgericht eine Aufrechnung des Klägers mit einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen i.H.v. (weiteren) 1.538,70 EUR hat scheitern lassen. Im Übrigen ist der Senat an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden, ohne insoweit Rechtsfehler korrigieren zu können. Entsprechend unterliegt im Revisionsverfahren keiner Prüfung, ob die Beklagte aufgrund des Widerrufs des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung (und nicht erst nach Zahlung) zu einer Rückgewähr der Grundschuld verpflichtet ist und ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Forderungen der Parteien ansonsten rechtsfehlerfrei geurteilt hat.
Rz. 16
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), erkennt der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich mit der gebotenen Klarstellung zur Art der Rückgewähr der Sicherheit.
Rz. 17
Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, für die das Verschlechterungsverbot nicht gilt (BGH, Urt. v. 15.4.1983 - V ZR 9/82, WM 1983, 753, 755, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 87, 198), hat der Senat neben der im Revisionsverfahren hinzunehmenden (BGH, Urt. v. 6.8.2013 - X ZR 81/12, juris Rz. 6) Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO zu Lasten des Klägers §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO zur Anwendung gebracht.
Fundstellen
Haufe-Index 11884912 |
NJW 2018, 10 |
WM 2018, 1501 |
ZIP 2019, 787 |
JZ 2018, 650 |
MDR 2018, 1070 |
VuR 2018, 479 |
ZInsO 2018, 2577 |
BKR 2018, 466 |