Leitsatz (amtlich)
Eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. kann grundsätzlich auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen. Veranlaßt der Auftraggeber des Frachtführers zum Zwecke der Ausräumung eines berechtigten Schadensverdachts eine Untersuchung der Sache, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht gemäß § 430 Abs. 2 HGB a.F., sondern nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. ersetzt verlangt werden.
Normenkette
HGB a.F. § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 2-3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt u.a. die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von Motor-Blockheizkraftwerksanlagen. Sie nimmt die beklagte Autovermietung hauptsächlich auf Ersatz von Schadensfeststellungskosten und Schäden am Beförderungsgut nach einem Transportunfall in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 14. Juli 1994, drei Kraftwerksmodule (ein Modul besteht aus einer auf einem Grundrahmen verbundenen Einheit von Gasmotor und Generator mit einem Wert von jeweils etwa 700.000,– DM bis 900.000,– DM netto) am geplanten Aufstellungsort abzuladen und über eine Strecke von ca. acht Metern zu den Aufstellfundamenten zu transportieren. Die Durchführung des Auftrags übertrug die Beklagte ihrer Streithelferin, die den Transport am 18. und 19. Juli 1994 in Gegenwart eines Mitarbeiters der Z. GmbH, die Komponenten des Aggregates an die Klägerin geliefert hatte, ausführte.
Die Module wurden, nachdem sie mit einem Kran von den Transportfahrzeugen abgeladen worden waren, auf sog. Panzerrollen in die Kraftwerkshalle geschoben, wo sie auf vorbereiteten Sockeln installiert werden sollten. Um sie auf die hierfür vorgesehenen Fundamente bringen zu können, war es erforderlich, die Module um 90 Grad zu drehen und auf Sockelhöhe anzuheben. Die Mitarbeiter der Streithelferin versuchten dies dadurch zu erreichen, daß sie das erste Modul mit Öldruckwagenhebern anhoben und Kanthölzer zwischen die Panzerrollen und den Grundrahmen schoben. Die Einzelheiten der Vorgehensweise sind umstritten und auch nach einer Beweisaufnahme ungeklärt geblieben. Bei dem Arbeitsvorgang rutschte das erste Modul von den Transporthilfsmitteln ab und kippte aus einer Höhe von höchstens 15 cm seitlich – die Einzelheiten hierzu sind unter den Parteien ebenfalls streitig – auf den Betonboden der Halle. Mit Ausnahme einer geringfügigen Lackabschabung an einer Ecke des Grundrahmens erlitt das Modul keine äußerlich erkennbaren Schäden. Die Klägerin befürchtete jedoch, daß innere unsichtbare Defekte entstanden sein könnten, für die sie möglicherweise gegenüber ihrer Auftraggeberin im Rahmen der Gewährleistung haften müsse. Bei Besprechungen zwischen den Parteien wurde deshalb vereinbart, die Versicherung der Beklagten einzuschalten. Diese veranlaßte eine Begutachtung des heruntergerutschten Moduls durch den Dipl.-Ing. F.. Des weiteren gab ein von den Parteien eingeschaltetes Havariekommissariat eine Begutachtung des Moduls in Auftrag. Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß mit weitergehenden inneren Schäden nicht zu rechnen und deshalb eine werksseitige Überprüfung des Kraftwerksmoduls nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis wurde der Klägerin mitgeteilt.
Die Lieferanten von Motor und Generator hielten demgegenüber aufwendigere Überprüfungen – unter Demontage des Aggregates und teilweiser Rückführung ins Herstellerwerk – für notwendig und drohten der Klägerin für den Fall der Inbetriebnahme des Moduls ohne derartige Maßnahmen den Entzug von Gewährleistungsrechten an. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 7. Oktober 1994 an die Versicherung der Beklagten und verlangte eine uneingeschränkte Deckungszusage für mögliche Schäden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Klägerin veranlaßte deshalb eine Untersuchung des Moduls durch die Z. GmbH, die ihr hierfür 41.375,45 DM in Rechnung stellte. Die Kontrolle des Gasmotors blieb ohne Befund. Der Generator wurde demontiert und gewartet, wobei insbesondere alle Wicklungen imprägniert, der Läufer gewuchtet und die Lager gewechselt wurden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Streithelferin der Beklagten habe den Transportunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie mit ungeeigneten und improvisierten Hilfsmitteln gearbeitet habe. Durch das Abrutschen und Aufkommen des Moduls auf dem Betonboden sei der Verdacht innerer, ohne Untersuchung nicht feststellbarer Schäden am Generator und Gasmotor begründet gewesen, der eine der Inbetriebnahme vorangehende werksseitige Überprüfung erfordert habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 41.375,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Streithelferin in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, sie hafte deshalb aufgrund der Haftungsprivilegierung des Frachtführers, wonach nur für Substanzschäden Ersatz zu leisten sei, schon nicht dem Grunde nach. Des weiteren hat die Beklagte den Eintritt eines Schadens bestritten, weil das Unfallgeschehen lediglich zu einer Lackabschürfung an einer Ecke des Grundrahmens geführt habe. Durch die eingeholten Sachverständigengutachten werde belegt, daß der von der Klägerin veranlaßte Untersuchungsaufwand unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von 25.194,20 DM erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, inzwischen sei an einer der Generatoranlagen ein auf den Transportunfall zurückzuführender Schaden eingetreten, dessen Behebung einen Betrag von 20.984,– DM erfordere. Des weiteren macht sie Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM geltend.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren sowie den auf Erstattung der Gutachterkosten gerichteten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint, weil sie eine Beschädigung des Moduls nicht bewiesen habe und ein auszugleichender Schaden auch nicht dadurch entstanden sei, daß das Modul aufgrund eines ihm anhaftenden Schadensverdachts in seinem Verkehrswert gemindert gewesen wäre. Dazu hat es ausgeführt:
Substanzschäden seien an dem Kraftwerksmodul durch den Transportzwischenfall nicht entstanden. Seit der Vernehmung des Zeugen E. bestehe unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß mit Ausnahme der Lackabschürfung am Grundrahmen keine weiteren Beschädigungen bei den werksseitig durchgeführten Untersuchungen des Moduls festgestellt worden seien. Für die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung, mit der die Klägerin einen Schadensbeseitigungsaufwand von 20.984,– DM geltend mache, fehle es an einem schlüssigen Vortrag.
Die Klage sei auch unbegründet, soweit es darum gehe, ob das Modul deshalb in seinem Handelswert gemindert und damit beschädigt worden sei, weil das Vorliegen unerkannter Schäden nicht von vornherein habe ausgeschlossen werden können mit der Folge, daß eine Inbetriebnahme wegen der im Falle eines Defektes entstehenden Folgekosten nicht zu verantworten gewesen sei. Ein Schaden könne zwar allein schon aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachtes in Betracht kommen. Dieser ergebe sich in einem derartigen Fall aus der mit dem Verdacht einhergehenden Minderung der Wertschätzung im wirtschaftlichen Verkehr. Im Streitfall wäre ein Schaden insbesondere dann anzunehmen, wenn – wie die Klägerin behauptet habe – dem Besteller die Inbetriebnahme des nicht überprüften Moduls redlicherweise nicht habe angesonnen werden können. Ein derartiger Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß weder aus objektiver Sicht die naheliegende Gefahr einer Beschädigung des Moduls bestanden habe noch eine derartige Annahme aus der damaligen Sichtweise der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Wenn danach festgestellt sei, daß die Klägerin aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Vorfalles keinen Anlaß gehabt habe, einen (Folge-)Schaden zu befürchten, so könne sie sich nunmehr nicht darauf berufen, diese Tatsache sei ihr – sofern sie überhaupt zutreffe – erst durch die umfangreiche Sachverhaltsaufklärung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden und erst damit sei der zuvor berechtigte Verdacht ausgeräumt worden.
II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das landgerichtliche Urteil abgeändert worden ist. Das weitergehende Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten der Untersuchung des bei der Montage von den Transporthilfen abgerutschten Kraftwerksmoduls kommt § 429 Abs. 1 in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) in Betracht. Eine Berechnung des Ersatzanspruches auf der Grundlage von § 430 Abs. 2 HGB a.F. scheidet aus, da diese Bestimmung die Einschränkung enthält, daß im Falle der Beschädigung ausschließlich Geldersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem Verkaufswert in beschädigtem Zustand und dem gemeinen (Handels-)Wert beansprucht werden kann. Darum geht es bei dem Verlangen auf Erstattung der Untersuchungskosten jedoch nicht. Die Klägerin hat im übrigen auch nicht konkret dargelegt, daß ein etwaiger Minderwert genau den Betrag der von ihr aufgewendeten Untersuchungskosten ausmacht. Sie hat mit der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchung des Moduls erreichen wollen, daß zumindest auch der bloße Verdacht von inneren Schäden am Generator und Gasmotor ausgeräumt werde. Die Untersuchung sollte mithin dazu dienen, den objektiven Verkehrswert des Moduls, den es vor dem Abrutschen und dem Aufkommen auf dem Betonboden der Kraftwerkshalle hatte, wiederherzustellen. Die von der Klägerin veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Einen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten gewährt § 430 Abs. 2 HGB a.F. jedoch nicht, da diese Vorschrift die Anwendung des § 249 BGB gerade ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1980 – IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 m.w.N.). Den Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten kann die Klägerin demzufolge nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. beanspruchen, das heißt, wenn die Beklagte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ihrer Streithelferin, für die sie gemäß § 278 BGB einzustehen hat, zur Leistung vollen Schadensersatzes verpflichtet ist.
2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine Sachbeschädigung im Sinne des § 429 Abs. 1 HGB a.F. bereits aufgrund konkreter Substanzverletzungen annehmen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die von der Revision angeführten Lackschäden an der linken Seite des Grundrahmens haben bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es im Streitfall gar nicht um eine Haftung für die Lackschäden geht. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Lager des Generators nicht „aufgrund von leichten Laufgeräuschen” ausgewechselt wurden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann. Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr.
a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zur Frage der Wertminderung des Kraftwerksmoduls aufgrund eines begründeten Schadensverdachts aus einer ex post-Betrachtung des Schadensereignisses auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch unter Einbeziehung des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. erstatteten Gutachtens, getroffen. Dabei hat es – wie die Revision zu Recht rügt – rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet, daß bei der Beurteilung, ob eine naheliegende Gefahr einer inneren Beschädigung des Moduls bestanden hat, nur solche Umstände berücksichtigt werden konnten, die die Klägerin bei Erteilung des Untersuchungsauftrags im Oktober 1994 kannte.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestandes war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der von dem Dipl.-Ing. F. und Dipl.-Ing. G. erstatteten Gutachten bekannt, die eine werkseitige Überprüfung des betroffenen Moduls zwar nicht für erforderlich hielten, weil durch den in Rede stehenden Vorfall kein ernsthafter bleibender Schaden verursacht worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Klägerin auch bekannt war, aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse die Gutachter zu ihren Ergebnissen gelangt waren. Die Klägerin konnte sich wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls, nur auf den Bericht des Mitarbeiters H. der Z. GmbH vom 19. Juli 1994 verlassen. Danach mußte sie davon ausgehen, daß das Modul nicht lediglich sanft über eine Ecke abgerutscht, sondern mit der gesamten Längsseite auf den Betonfußboden in der Kraftwerkshalle aufgekommen war. Denn in dem genannten Bericht heißt es, daß das erste Modul vom Hebezeug abrutschte und aus ca. 15 cm Höhe mit der Längsseite direkt auf den Betonfußboden fiel. Konkrete Anhaltspunkte, die der Klägerin bei Erhalt des Berichts hätten Anlaß geben müssen, an der Zuverlässigkeit des Berichtverfassers und der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Bereits die in dem Bericht vom 19. Juli 1994 enthaltene Schilderung des Abrutschens des Moduls und dessen Aufkommen auf dem Betonfußboden mußte aus damaliger Sicht den Verdacht nahelegen, daß es zu einer äußerlich nicht feststellbaren Beschädigung der betroffenen Sache gekommen sein könnte. In diesem Zusammenhang mußte die Klägerin auch den hohen Wert eines Moduls (etwa 700.000,– DM bis 900.000,– DM netto) berücksichtigen. Eine Inbetriebnahme ohne vorherige Untersuchung wäre mit einem erheblichen Schadensrisiko verbunden gewesen. In Relation dazu machen die Untersuchungskosten nur einen vergleichsweise geringen Betrag aus.
Ferner hätte das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin berücksichtigen müssen, daß die Lieferanten von Motor und Generator eine werkseitige Überprüfung des Moduls vor dessen Inbetriebnahme für erforderlich hielten und der Klägerin für den Fall des Unterlassens einer derartigen Maßnahme den Entzug von Gewährleistungsansprüchen angedroht hatten. Schließlich war die von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung des betroffenen Moduls – was das Berufungsgericht weiter unberücksichtigt gelassen hat – auch aufgrund des Verhaltens der Haftpflichtversicherung der Beklagten gerechtfertigt, die nicht bereit war, gegenüber der Klägerin eine Erklärung abzugeben, daß ein möglicherweise doch vorhandener Schaden ersetzt werde, zumal sie den Standpunkt vertreten hatte, Schäden am Modul seien auszuschließen.
c) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin der geltend gemachte Betrag in Höhe von 41.375,45 DM aus § 429 Abs. 1 in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB a.F. zusteht, ist dem Senat nicht möglich, da es bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. fehlt.
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie eine Erstattung der von der Klägerin für die Einholung des von dem Dipl.-Ing. St. erstatteten Privatgutachtens aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.230,20 DM erstrebt.
Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat sie das Gutachten eingeholt und verwendet, um ihre Rechtsstellung im Berufungsrechtszug zu verbessern. Die Sachverständigenkosten gehören somit zu den Kosten des Verfahrens. Sie können und müssen im Wege der Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dieser einfachere und billigere Weg nimmt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, daß sie insoweit unzulässig ist. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist vom Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten, weil es sich um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 – IX ZR 148/88, ZSW 1989, 100, 102).
III. Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Bornkamm, Pokrant, Raebel
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.05.2000 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2000, 2491 |
BGHR |
BauR 2001, 686 |
NJW-RR 2001, 322 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 84 |
ZAP 2000, 1445 |
MDR 2001, 402 |
VRS 2001, 11 |
VersR 2001, 127 |
ZfS 2001, 13 |