Normenkette
StPO § 261
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. November 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang von dem Vorwurf des besonders schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen auf, weil die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft war. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten erneut aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Rz. 2
1. Mit der zugelassenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, sich gemeinsam mit einem rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Zutritt zu der Wohnung der Zeugin K. verschafft, diese mit einem Messer bedroht und ihr Mobiltelefon entwendet zu haben.
Rz. 3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen zwei Männer in die Wohnung der Zeugin K. ein, drohten ihr unter Vorhalt eines Messers an, ihr Schmerzen zuzufügen, wenn sie nicht ruhig sei, und durchsuchten ihre Wohnung nach Wertgegenständen. Schließlich verließen beide Männer die Wohnung fluchtartig, wobei sie das Mobiltelefon der Geschädigten mitnahmen und das Messer im Eingangsbereich der Wohnung verloren.
Rz. 4
An der Schneide des Messers wurde eine vom Angeklagten stammende DNA-Spur sichergestellt, die wegen der Erkennbarkeit einer Hauptkomponente und ihrer Peakhöhen im Verhältnis zur Nebenkomponente wie eine Einzelspur bewertet worden ist. Sowohl am Griff des Messers als auch an dem Griff einer Schublade, die in einer Regalwand im Wohnzimmer der Geschädigten eingebaut war, wurde eine DNA-Mischspur gesichert, die der Angeklagte mitverursacht hatte.
Rz. 5
b) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte an der Tat beteiligt war. Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Rz. 6
Die Geschädigte habe den Angeklagten nicht als Täter wiedererkannt, und dessen Täterschaft werde auch durch die DNA-Spuren nicht belegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zwar bewiesen, dass der Angeklagte die drei DNA-Spuren mitverursacht habe. Daraus allein könne aber nicht auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten geschlossen werden. Es sei möglich, dass die Spuren an der Klinge und am Griff des Messers bereits vor der Tat von dem Angeklagten aufgebracht worden seien, aber eine völlig fremde Person das Messer als Tatmittel eingesetzt habe, und in Bezug auf die Spur am Griff der Schublade sei eine „Sekundärübertragung“ den Ausführungen des Sachverständigen zufolge zwar „nicht unbedingt wahrscheinlich“, könne aber auch „nie ausgeschlossen“ werden.
Rz. 7
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die dem Freispruch des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 8
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn es überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt und eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen hat, ohne konkrete Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen können. Das Tatgericht darf bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen bzw. alternativen, für den Angeklagten günstigen Geschehensabläufen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 - 3 StR 288/19 Rn. 19 mwN). Dies gilt auch für die Bewertung von DNA-Spuren (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - 3 StR 31/17).
Rz. 9
b) Das Landgericht hat „das DNA-Spurenbild“ zwar zutreffend als „besonders gewichtiges Indiz“ für die Tatbeteiligung des Angeklagten angesehen (UA S. 38). Denn schon bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt, ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08, NStZ 2009, 285, 286; zum weiterentwickelten Forschungsstand vgl. Vennemann/Oppelt/Grethe/Anslinger/H. Schneider/P.M. Schneider, NStZ 2022, 72). Diesen Beweiswert hat das Landgericht aber durch nicht tragfähige Erwägungen relativiert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die DNA-Spuren des Angeklagten an dem Messer nicht im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen und diejenigen an dem Schubladengriff im Wege einer Sekundärübertragung entstanden, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht hat insoweit vielmehr Zweifeln Raum gegeben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen.
Sander |
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Tiemann |
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von Schmettau |
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Fundstellen
Haufe-Index 15418523 |
NStZ 2022, 698 |
NStZ 2022, 8 |
NStZ-RR 2022, 6 |