Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der befreienden Wirkung der Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein im Debet geführtes Bankkonto der Gesellschaft.
Orientierungssatz
Die Tilgungswirkung einer Einlageleistung ist möglich, und die bei Anmeldung abgegebene Erklärung des Geschäftsführers, der eingezahlte Betrag stehe endgültig zu seiner freien Verfügung, ist nicht unrichtig, wenn der Geschäftsführer einer GmbH gehalten ist, den eingezahlten Betrag zur teilweisen Rückführung eines Kontokorrentkredits der GmbH zu verwenden und zu diesem Zweck auf dem laufenden Konto der GmbH einzuzahlen hat. Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit dem in Vollzug einer Kapitalerhöhung eingezahlten Mittel in bestimmter Weise zu verfahren, sind aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der H. Fensterbau GmbH, die Beklagte deren alleinige Gesellschafterin. Der GmbH war von der Stadtsparkasse W. (SSK) auf dem dort geführten Girokonto, dem einzigen Bankkonto der GmbH, ein Überziehungskredit bis zur Höhe von 550.000 DM eingeräumt worden, der u.a. durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten bis zum Betrag von 200.000 DM gesichert war. Anfang Januar 1986 betrug der Sollstand dieses Kontos ca. 517.000 DM bis 540.000 DM. Am 10. Januar 1986 hielt die Beklagte eine Gesellschafterversammlung ab und beschloß die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH um 100.000 DM auf 150.000 DM. Der sofort in voller Höhe einzuzahlende Erhöhungsbetrag wurde von der Beklagten übernommen. Die dafür erforderlichen Mittel erhielt die Beklagte von ihrer Mutter aufgrund eines Darlehens in Form eines Verrechnungsschecks, der bei der SSK eingereicht und dem Girokonto der GmbH gutgeschrieben wurde. Unter dem Datum des 16. Januar 1986 meldete der Geschäftsführer der GmbH, der Ehemann der Beklagten, die Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister an und versicherte, der Einzahlungsbetrag sei per Gutschrift vom 15. Januar 1986 auf das Konto der GmbH eingezahlt worden, die Geldeinlage sei durch Verbindlichkeiten nicht vorbelastet und befinde sich endgültig zu seiner freien Verfügung als Geschäftsführer der GmbH. Die Kapitalerhöhung wurde eingetragen. Am 24. Oktober 1986 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage die Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, der eingezahlte Betrag von 100.000 DM sei nicht als wirksame Erfüllung der von der Beklagten bei der Kapitalerhöhung übernommenen Bareinlageverpflichtung anzusehen. Die Kapitalerhöhung sei neben anderen zur Verminderung der Überziehungsverbindlichkeit getroffenen Maßnahmen allein deshalb beschlossen und durchgeführt worden, weil die SSK, die den dem Girokonto gutgeschriebenen Betrag sofort durch Verrechnung mit dem bestehenden Sollsaldo vereinnahmt habe, im Januar 1986 den Kreditrahmen nach vorheriger Ankündigung auf 200.000 DM gesenkt habe, wodurch die Beklagte in die Gefahr gekommen sei, von der SSK aufgrund ihrer Bürgschaft persönlich in Anspruch genommen zu werden. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren in den Vorinstanzen gestellten Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Rückführung der Kreditschuld der GmbH bei der SSK auf einer dahingehenden Forderung dieses Kreditinstituts unter entsprechender Reduzierung des Kreditrahmens beruhte und ob die Sparkasse nach der Einzahlung weitere Kontoüberziehungen gestattet hätte. Desgleichen läßt es, indem es auf den diesbezüglichen Parteivortrag nicht eingeht, offen, ob die Einzahlung von der Beklagten oder ihrem Ehemann als Geschäftsführer geleistet worden ist und ob sich die GmbH im Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung bereits in einer finanziellen Krise befand, die geeignet war, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Sicherheiten für den von der GmbH in Anspruch genommenen Kredit zu eigenkapitalersetzenden Leistungen im Sinne der §§ 32a, b GmbHG und der Senatsrechtsprechung zu qualifizieren. Nach seiner Ansicht kommt es auf diese von den Parteien erörterten Streitfragen nicht an, weil die Verwendung der von der Beklagten für die Kapitalerhöhung zur Verfügung gestellten Geldleistung jedenfalls nicht im Belieben des Geschäftsführers der GmbH gestanden habe, so daß der eingezahlte Betrag entgegen § 8 Abs. 2 GmbHG nicht endgültig in dessen freie Verfügung gelangt sei. Da die Einlageleistung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten aufgrund eines Anfang 1986 gefaßten Gesellschafter- und Familienbeschlusses der Reduzierung der Verbindlichkeiten der GmbH bei der SSK habe dienen sollen, für die sich die Beklagte selbstschuldnerisch verbürgt hatte, sei der Geschäftsführer der GmbH gegenüber der Beklagten bei der Verwendung des Schecks, den er nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beklagten von ihrer Mutter erhalten haben solle, in einer Weise gebunden gewesen, daß in Wirklichkeit eine Sacheinlage, nämlich die teilweise Befreiung von einer Kreditschuld gegenüber der SSK, vorliege. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
II. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der GmbH gehalten war, den eingezahlten Betrag zur teilweisen Rückführung des Kontokorrentkredits der Gesellschaft bei der SSK zu verwenden und zu diesem Zwecke auf dem laufenden Konto der GmbH bei diesem Kreditinstitut einzuzahlen, steht weder der Tilgungswirkung der Einlageleistung entgegen, noch macht er die bei Anmeldung abgegebene Erklärung des Geschäftsführers, der eingezahlte Betrag stehe endgültig zu seiner freien Verfügung (§§ 57 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 7 Abs. 2 GmbHG), unrichtig. Wie vor allem im neueren Schrifttum zutreffend herausgearbeitet worden ist, sind schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den in Vollzug einer Kapitalerhöhung eingezahlten Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen, sondern allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger, der Weisung der Gesellschafter unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen. Dies gilt auch dann, wenn die Bindung der Gesellschaft nicht gegenüber einem Dritten, sondern dem Einleger selber besteht (so vor allem K. Schmidt, AG 1986, 106, 109ff.; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 486: dort auch auf S. 481 zu – vorwiegend älteren – Gegenstimmen; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 7 Rdnr. 11; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 7 Rdnr. 51; ferner auch Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 7 Rdnr. 30 mit Fn. 45a). Es dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein, daß eine Kapitalerhöhung beschlossen wird, ohne daß damit ein ganz bestimmter, schon vorher feststehender Zweck verfolgt wird. So bezeichnet schon das Reichsgericht (RGZ 157, 213, 224) den Gedanken als richtig, daß bei Kapitalerhöhungen meistens schon vorher Bestimmung über die Verwendung des auf die Erhöhung einzuzahlenden Kapitals getroffen wird. Nicht selten wird es sich sogar so verhalten, daß die Geschäftsleitung (Geschäftsführung oder Vorstand) allein um der Erreichung dieses geschäftspolitischen Ziels willen an die Gesellschafter- oder Hauptversammlung mit dem Anliegen der Aufbringung zusätzlicher Mittel durch Vornahme einer Kapitalerhöhung herantritt. Besonders augenfällig wird dies, wenn bereits die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Kapitalerhöhung damit begründet wird, daß mit den auf diese Weise zusätzlich hereinzuholenden Mitteln ein bestimmter Beteiligungserwerb finanziert oder – sei es aus eigenem Antrieb der Gesellschaft zwecks Verbesserung der Kreditwürdigkeit oder zwecks Abbaus von Zinsbelastungen, sei es auf Verlangen des Kreditinstituts zur Abwendung einer drohenden Kreditkündigung – eine Schuldentilgung vorgenommen werden soll. Vor diesem vor allem rechtstatsächlichen Hintergrund muß es als unschädlich gelten, wenn die Gesellschafterversammlung einer GmbH – gleichgültig von welcher Seite die Initiative zu der Kapitalerhöhung im konkreten Fall ausgegangen ist – die von ihr mit der Kapitalerhöhung verbundene Investitionsentscheidung in eine bindende Weisung an ihre nach GmbH-Recht ohnehin grundsätzlich zur Befolgung von Gesellschafterbeschlüssen verpflichtete Geschäftsführung umsetzt, mit den im Wege der Kapitalerhöhung zusätzlich bereit gestellten Mitteln auch tatsächlich wie vorgesehen zu verfahren, so daß selbst eine ausdrückliche Weisung der Beklagten an den Geschäftsführer der GmbH, die Mittel aus der Kapitalerhöhung zwecks Zurückführung des Kontokorrentkredits auf das debitorische Konto der Gesellschaft bei der SSK einzuzahlen, für sich allein keinen Verstoß gegen §§ 57 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG hätte begründen können.
Auch die Einzahlung auf diesem Konto als solche hätte nur dann gegen das Gebot der freien Verfügung der Geschäftsführung verstoßen, wenn die Beklagte selber den Betrag unmittelbar diesem Konto hätte gutschreiben lassen, so daß die Sparkasse die eingezahlten Mittel sofort ohne Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers mit dem Schuldsaldo verrechnet hätte und die Gesellschaft wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit besessen hätte, über Mittel in entsprechender Höhe frei zu verfügen (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO § 7 Rdnr. 34, 53; Scholz/Winter aaO § 7 Rdnr. 35 i.V.m. Rdnr. 30; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO § 7 Rdnr. 11 und § 56a Rdnr. 4; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 491; Priester, DB 1987, 1473ff.; OLG Frankfurt am Main ZIP 1984, 836, 837; im Ergebnis auch OLG Hamm GmbHR 1985, 326, 327; siehe ferner OLG Düsseldorf WM 1984, 586, 597f. und BGHZ 96, 231, 241f.). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die Kapitalerhöhung sei vorgenommen worden, weil die Sparkasse eine entsprechende Reduzierung des der Gesellschaft eingeräumten Kontokorrentkredits bei Androhung der Kreditkündigung gefordert habe, hat aber im übrigen das Vorbringen der Beklagten, der zur Gutschrift auf dem debitorischen Konto eingereichte Scheck sei dem Geschäftsführer der GmbH von seiner Schwiegermutter im Auftrage der Beklagten ausgehändigt worden, nur hinsichtlich der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers, nicht aber hinsichtlich der Scheckübergabe an ihn als solcher bestritten.
III. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die von der Beklagten auf das erhöhte Kapital geleistete Bareinlage auch nicht dadurch zu einer unwirksamen verdeckten Sacheinlage, daß die im Vollzug der Kapitalerhöhung eingezahlten Mittel aufgrund der von dem Berufungsgericht angenommenen Bindung des Geschäftsführers dazu bestimmt waren, der GmbH die teilweise Befreiung von einer durch die Beklagte verbürgten Kreditschuld zu verschaffen. Die zuvor abgesprochene Verwendung der auf eine Kapitalerhöhung zu erbringenden Bareinlage zur Tilgung einer Gesellschaftsschuld gegenüber einem Dritten ist jedenfalls so lange nicht geeignet, die tatsächlich zu Händen des Geschäftsführers geleistete Barzahlung zu einer Sacheinlage zu machen, wie dieser nicht zugleich derart gebunden ist, daß ihn der Einleger an jeder anderen, wenn auch absprachewidrigen Verwendung der Mittel hindern kann (vgl. BGHZ 96, 231, 241f.). Im vorliegenden Fall wäre der Geschäftsführer der Gesellschaft nicht gehindert gewesen, den ihm von der Beklagten oder in ihrem Auftrag von deren Mutter übergebenen Scheck ungeachtet der behaupteten Absprachen auch für andere, dringendere Zwecke der Gesellschaft zu verwenden. Ebenso wäre der Scheck in dieser Phase, mag dieser Möglichkeit auch nur geringe praktische Bedeutung zukommen, wenigstens für kurze Zeit einem Zugriff von Gläubigern der GmbH ausgesetzt gewesen.
Es verhält sich auch nicht etwa so, daß die Beklagte infolge der Bestimmung der Einlageleistung zur Rückführung des von ihr verbürgten Bankkredites der GmbH im Ergebnis in Wahrheit kein neues Kapital in Form einer Barleistung zugeführt, sondern lediglich ihren durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft aufschiebend bedingten Bürgenregreßanspruch gegen die GmbH eingebracht hat. Eine solche Bewertung des Gesamtvorganges als Einbringung einer Eventualforderung der Beklagten gegen „ihre” Gesellschaft käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte die GmbH durch die Zurückführung des von ihr verbürgten Kreditsaldos bei der SSK tatsächlich von ihrem (bedingten) Bürgenregreßanspruch befreit hätte. Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Durch die von der Beklagten geleistete Einzahlung wurde die Kreditschuld der GmbH gegenüber der SSK lediglich von ca. 540.000 DM auf ca. 440.000 DM zurückgeführt. Da auch dieser verminderte Saldo noch erheblich über dem auf 200.000 DM begrenzten Höchstbetrag der von der Beklagten übernommenen Bürgschaft lag, wurde die (Bürgschafts-)Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Sparkasse durch die Einzahlung der neuen Stammeinlage nicht verringert. Die Beklagte blieb der Sparkasse vielmehr weiterhin auf die volle Bürgschaftssumme verhaftet und erwarb für den Fall ihrer Inanspruchnahme als Bürgin einen Regreßanspruch in Höhe der von ihr geleisteten Zahlung. Wenn aber der bedingte Regreßanspruch der Beklagten gegen die Gesellschaft durch ihre Einlageleistung weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt wurde, kann auch nicht die Rede davon sein, daß sie diesen Anspruch in die Gesellschaft eingebracht habe.
Auf diese Bewertung muß es ohne Einfluß bleiben, daß die SSK noch weitere Kreditsicherheiten besaß. Ganz davon abgesehen, daß diese Sicherheiten zum größeren Teil nicht von der Beklagten, sondern von dritter Seite gestellt worden waren, änderte auch die Existenz dieser Sicherheiten nichts an der Haftung der Beklagten aus ihrer Bürgschaft und damit an ihrem Recht, bei Inanspruchnahme aus derselben Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen. Ein Recht, bei vorübergehendem Zurückbleiben des Kreditsaldos hinter dem Wert der Gesamtheit der gestellten Sicherheiten teilweise Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung zu beanspruchen, ist in der Bürgschaftsurkunde entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht vorgesehen. Die Bürgschaftsbedingungen sehen (in Ziffer 2) eine Ermäßigung der Haftung des Bürgen innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode nur für den Fall vor, daß die Bürgschaftssumme zeitweilig infolge Zinsen, Kosten und Provisionen den Höchstbetrag von 200.000 DM überschritten hatte. Das Recht der Sparkasse, die Beklagte ohne Rücksicht auf das Vorhandensein weiterer Sicherheiten so lange vollen Umfangs aus der von ihr übernommenen Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, wie der Kreditsaldo über dem Höchstbetrag der Bürgschaft lag, wurde dadurch (so ausdrücklich Ziffer 3 der Bürgschaftsbedingungen) nicht berührt.
Bei der Würdigung des rechtlichen Charakters der von der Beklagten auf das erhöhte Kapital geleisteten Bareinzahlung hat auch die spätere weitere Zurückführung des Kredites durch die Verwertung des verpfändeten Wertpapierdepots der Mutter der Beklagten außer Betracht zu bleiben. Für die Bewertung, ob die Beklagte der GmbH im Zuge der Kapitalerhöhung eine Barzahlung oder lediglich eine Sachleistung in Form der Befreiung von einer (Eventual-)Verbindlichkeit zugeführt hat, können im gegebenen Zusammenhang allein die Verhältnisse bei Erbringung der Einlage, d.h. im Zeitpunkt der Gutschrift des Gegenwertes der Einlage auf dem Gesellschaftskonto, maßgebend sein. Eine spätere Abtragung des Kredites aus anderen Mitteln als denjenigen der erhöhten Einlage vermag diese rechtliche Würdigung regelmäßig nicht mehr zu beeinflussen.
IV. An der vorstehenden rechtlichen Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn sich die GmbH – wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat – bei Durchführung der Kapitalerhöhung bereits in der Krise befand und die Bürgschaft der Beklagten deshalb verlorengegangenes Eigenkapital ersetzte. Dies könnte lediglich zur Folge haben, daß die Beklagte, da die durch ihre Bürgschaft gesicherte Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Sparkasse aus dem Gegenwert ihrer Einlageleistung, d.h. aus Gesellschaftsmitteln, getilgt wurde, der GmbH zur Erstattung eines Betrages in der Höhe verpflichtet wäre, in der sie durch die Rückzahlung der Gesellschaftsschuld zu Lasten des Gesellschaftsvermögens von ihrer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft freigeworden wäre. Eine solche Befreiung ist jedoch, wie oben unter III. dargelegt, durch die Rückführung des Kredites auf ca. 440.000 DM nicht eingetreten, da die Beklagte der Sparkasse auch danach weiterhin in vollem Umfang aus ihrer Höchstbetragsbürgschaft verpflichtet blieb. Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte durch spätere Zahlungen der Gemeinschuldnerin aus Gesellschaftsmitteln von ihrer kapitalersetzenden Bürgschaftsverbindlichkeit freigeworden ist und deshalb der Gesellschaft aus diesem Rechtsgrund verpflichtet wurde, und inwieweit sie dieser Verpflichtung inzwischen bereits genügt hat, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits, in dem lediglich die angeblich nicht geleistete Einlage der Beklagten aus der Kapitalerhöhung vom 10. Januar 1986 geltend gemacht wird, und bedarf deshalb vorliegend keiner Erörterung und Entscheidung.
V. Danach war die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 648057 |
BB 1990, 2282 |
NJW 1991, 226 |
ZIP 1990, 1400 |
DNotZ 1991, 824 |
GmbHR 1990, 554 |
ZBB 1990, 223 |