Leitsatz (amtlich)
a) Zum Übergang einer Schadensersatzforderung, die von den Beteiligten - Schädiger und Geschädigter - vor der Leistung des Versicherers in eine abstrakte Forderung umgestaltet worden ist.
b) Die Rechte aus einer Schuldmitübernahme, die nur der Sicherung einer Forderung dienen soll, gehen bei Abtretung dieser Forderung in entsprechender Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB auf den neuen Gläubiger über.
Verfahrensgang
Saarländisches OLG (Entscheidung vom 18.06.1970) |
LG Saarbrücken |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin war als Inkassoagent bei der Kaufmännischen Krankenkasse H.(KKH) beschäftigt. Er hatte bei der Beklagten eine Personenkautionsversicherung gegen Vertrauensschaden bis zu 2.000 DM zugunsten der KKH abgeschlossen.
Im Jahre 1961 führte der Ehemann der Klägerin Beiträge, die er für die KKH kassiert hatte, vorsätzlich nicht an seine Arbeitgeberin ab. Am 29. Juni 1961 gaben die Klägerin und ihr Ehemann vor einem Notar ein "Schuldanerkenntnis" ab, in dem sie anerkannten, der KKH "für die Zeit vom Monat April bis Monat Juni 1961 an Sozialversicherungsbeiträgen insgesamt 13.018,33 DM ... zuzüglich evtl. noch entstehender Kosten zu verschulden". Gleichzeitig verpflichteten die Klägerin und ihr Ehemann sich, den geschuldeten Betrag ab 1. April 1961 mit 5 % jährlich zu verzinsen und ihn in monatlichen Raten von 200,- DM zurückzuzahlen. Wegen dieser Zahlungsverpflichtung unterwarfen die Klägerin und ihr Ehemann sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Am 8. August 1961 zahlte die Beklagte auf Grund der Personenkautionsversicherung 2.000 DM an die KKH. In einem Schreiben vom 16. August 1961 teilte die Beklagte dies dem Ehemann der Klägerin mit und wies darauf hin, die Forderung der KKH sei in Höhe der Entschädigungsleistung gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen. Die Klägerin hat von diesem Schreiben Kenntnis erhalten. Die Klägerin oder ihr Ehemann beglichen die Forderung der KKH unter Anrechnung der von der Beklagten gezahlten 2.000 DM. In einem Schreiben vom 19. April 1966 teilte die KKH der Klägerin u.a. mit, ihre Forderung gegen die Klägerin und ihren Ehemann sei getilgt. Am 4. Oktober 1967 erklärte die KKH schriftlich, sie trete ihre Forderung gegen die Klägerin und ihren Ehemann aus der Urkunde vom 29. Juni 1961 in Höhe von 2.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1963 an die Beklagte ab. Die Abtretungserklärung ist den Parteien zugegangen. Auf Grund dieser Abtretung erwirkte die Beklagte am 16. Oktober 1967 "wegen eines Betrages von 2.000 DM nebst 5 % Zinsen ab 1.1.1963" eine Ausfertigung der Urkunde vom 29. Juni 1961 und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin.
Die Klägerin hat Vollstreckungsgegenklage erhoben. Sie macht geltend, daß die KKH im Zeitpunkt der Abtretung keine Forderung gegen die Klägerin mehr gehabt habe. Dem hält die Beklagte entgegen, daß der Anspruch der KKH gegen die Klägerin und ihren Ehemann im Umfang ihrer Leistung - Zahlung von 2.000 DM - auf sie übergegangen sei.
Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die erhobene Vollstreckungsgegenklage abgewiesen, weil der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1963 gegen die Klägerin zustehe. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe auf Grund der Personenkautionsversicherung den von dem Ehemann der Klägerin verursachten Schaden der KKH durch Zahlung von 2.000 DM teilweise ersetzt. Der Ersatzanspruch, der der KKH gegen den Ehemann der Klägerin wegen der von ihm begangenen Veruntreuung zustehe, sei nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Beklagte im Umfang ihrer Leistung übergegangen. In der Personenkautionsversicherung trete bei Anwendung des § 67 VVG an die Stelle des Versicherungsnehmers der Versicherte - hier die KKH -, so daß sein Ersatzanspruch auf den Versicherer übergehe. Der Ehemann der Klägerin sei zwar Versicherungsnehmer. Das hindere aber nicht, ihn im vorliegenden Falle auch als "Dritten" im Sinne des § 67 VVG anzusehen.
Diese Rechtsausführungen bilden die Grundlage der angefochtenen Entscheidung; sie entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung des § 67 VVG in der Personenkautionsversicherung (BGHZ 33, 97 = VersR 1960, 724; vgl. dazu Haidinger in LM Nr. 14 zu § 67 VVG. Zustimmend Bischoff VersR 1961, 193 und Sieg in Brück/Möller VVG 8. Aufl. II § 67 Anm. 131; a.A. E. Prölss NJW 1960, 1903). An dieser Rechtsprechung, um deren Überprüfung die Revision bittet, ist aus den nachfolgenden Gründen festzuhalten.
In der Personenkautionsversicherung ist Gläubiger der Ersatzforderung nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherte, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen wird. Diese Besonderheit steht der Anwendung des § 67 VVG nicht entgegen. Die Bestimmung des § 67 VVG geht vom Normalfall der Eigenversicherung aus und spricht deshalb vom Versicherungsnehmer als dem Gläubiger der übergehenden Forderung. Für den Fall der Fremdversicherung, um die es sich bei der Personenkautionsversicherung handelt, tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers der Versicherte mit der Folge, daß sein Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht (BGHZ 33, 97, 99 m.w.N.).
Die Leistung des Versicherers soll weder den Ersatzpflichtigen von seiner Verbindlichkeit befreien noch zu einer Bereicherung des Geschädigten führen (Amtl. Begründung zu § 67 VVG, Motive zum VVG, Neudruck 1963, S. 139). Um dieses doppelte Ziel einer Vorteilsausgleichung zu erreichen, ordnet § 67 VVG den gesetzlichen Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers/Versicherten gegen den ersatzpflichtigen Dritten an. Nach dem Sinn und Zweck des § 67 VVG ist "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung jeder Ersatzpflichtige, es sei denn, daß auch ihm die Versicherung - wenn auch nur mittelbar - zugute kommen soll. Bei einer Eigenversicherung kann der Versicherungsnehmer deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 VVG sein. Ob eine Versicherung für fremde Rechnung auch dem Versicherungsnehmer zugute kommen soll, ob die Versicherung des fremden Interesses mittelbar zugleich auch wie eine Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer wirken soll, ob neben dem fremden Interesse auch das eigene Interesse versichert ist, hängt von der rechtlichen Gestaltung des Versicherungsvertrages ab. In der Personenkautionsversicherung ersetzt der Versicherer dem Begünstigten (Versicherten) die Schäden an seinem Vermögen, die von dem Versicherungsnehmer oder seinen Stellvertretern (Vertrauenspersonen) verursacht werden. Die Entschädigungsleistung des Versicherers befreit dabei die Vertrauensperson nicht von ihrer Schadensersatzpflicht (§ 1 der AVB, abgedr. VerBAA 1959, 133). Gegenstand des Versicherungsschutzes ist die Gefahr, daß derjenige, dem ein Unternehmer Vermögenswerte anvertraut hat, das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und dem Unternehmer dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Vertrauens- und Gefahrperson ist der Versicherungsnehmer, der mit der Personenkautionsversicherung im allgemeinen nur ein fremdes Interesse, das Interesse des zu sichernden Unternehmers, des Versicherten, versichert. Die Eigenart dieser Versicherung besteht darin, daß der Versicherte nicht nur vom, sondern auch gegen den Versicherungsnehmer versichert wird. Bei der Personenkautionsversicherung genießt daher die Vertrauensperson weder unmittelbar noch mittelbar eigenen Haftpflichtversicherungsschutz, so daß der Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistung nach § 67 VVG auch gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen kann. Durch eine besondere Anschlußversicherung könnte zwar auch das Interesse des Versicherungsnehmers mitversichert werden, aber nur insoweit als er einen Schaden fahrlässig verursacht hat. Für den Fall einer vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens kann der Übergang der Ersatzforderung des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer nicht ausgeschlossen werden, weil einer dahingehenden Regelung die Vorschriften des § 152 VVG und des § 276 Abs. 2 BGB entgegenständen, wonach man sich keinen Freibrief für die Folgen vorsätzlichen Handelns ausbedingen kann. Insoweit kann es auch keinen mittelbaren Versicherungsschutz auf dem Umweg des Abschlusses einer Fremdversicherung geben. Der Ehemann der Klägerin hat aber unstreitig die KKH, die Versicherte der abgeschlossenen Personenkautionsversicherung, vorsätzlich geschädigt, indem er die von ihm kassierten Beiträge unterschlagen hat.
II.
Im vorliegenden Falle hat die Beklagte nicht nur den Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen, sondern auch gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieben. Hierzu wäre die ursprüngliche Gläubigerin, die KKH, aus dem von der Klägerin und ihrem Ehemann erklärten Schuldanerkenntnis vom 29. Juni 1961 sicher berechtigt gewesen. Dieser Anspruch der KKH sei, wie das Berufungsgericht darlegt, nach § 67 VVG auf die Beklagte übergegangen und habe ihr damit die gleichen Rechte, auch gegen die Klägerin, gegeben, wie sie der KKH vor dem Rechtsübergang zugestanden hätten. Dem hält die Revision entgegen, nach § 67 VVG sei nur der durch den Versicherungsfall entstandene Schadensersatzanspruch der KKH auf die Beklagte übergegangen, nicht aber der nach dem Versicherungsfall neu begründete Vertragsanspruch, der von dem ursprünglichen Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch abstrahiert worden sei und losgelöst vom Bestand und rechtlichen Schicksal jenes Anspruchs entstehen sollte. Das komme nicht nur in dem ausdrücklich so überschriebenen und formulierten "Schuldanerkenntnis" zum Ausdruck, sondern auch darin, daß die Klägerin und ihr Ehemann in der Urkunde anerkannt hätten, für einen gewissen Zeitraum "an Sozialversicherungsbeiträgen" einen bestimmten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten zu schulden. Dem daraus von der Revision gezogenen Schluß, ein nach dem Versicherungsfall begründeter und vom ursprünglichen Schuldgrund gelöster Vertragsanspruch des Versicherten werde von der Legalzession nicht erfaßt, kann nicht gefolgt werden.
Nach § 67 VVG geht anders als nach § 1542 RVO die Ersatzforderung des Versicherungsnehmers/Versicherten auf den Versicherer erst mit dessen Leistung über. Bis zu diesem Zeitpunkt - hier der 8. August 1961 - kann der Versicherungsnehmer/Versicherte über seine Ersatzforderung frei verfügen. Seine Verfügungsmacht gestattet ihm sogar, die Forderung aufzugeben, was allerdings dann nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG die teilweise oder völlige Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat. Hier hat die KKH von ihrer rechtlichen Gestaltungsfreiheit im Einverständnis mit ihrem ersatzpflichtigen Schuldner Gebrauch gemacht, um ihre Ersatzforderung wesentlich zu verstärken. Zu diesem Zweck wurde durch das "Schuldanerkenntnis" die Verbindlichkeit des Schuldners vom Schuldgrund gelöst, eine Mithaftung der Ehefrau und die Unterwerfung beider Schuldner unter die sofortige Zwangsvollstreckung begründet. Die wesentliche Schuldverstärkung, die die KKH mit dem Schuldanerkenntnis verfolgte, war für den ersatzpflichtigen Schuldner annehmbar, weil sie ihn von dem Makel strafbaren Handelns befreite, ihn von einem Strafverfahren verschonte und ihm gestattete, die Schuld in monatlichen Raten unter Übernahme einer Zinspflicht abzutragen. Nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten, wie er in dem Schuldanerkenntnis zum Ausdruck kam, ist die Forderung der KKH aus dem Schuldanerkenntnis an die Stelle der ursprünglichen Forderung getreten, die der KKH wegen der veruntreuten Gelder zustand. Sie ist dadurch - vor der Leistung des Versicherers - zu dem Ersatzanspruch der KKH geworden. Diese rechtliche Eigenschaft wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Forderung zu dem Zweck ihrer besseren Durchsetzbarkeit bewußt von dem früheren Schuldgrund gelöst worden ist. Denn für den Anspruchsübergang auf § 67 VVG kommt es nicht auf den Schuldgrund, sondern "auf die wirtschaftliche Funktion" (Kisch in Wirtschaft und Recht der Versicherung 1935, Heft Nr. 2, S. 55) des Ersatzanspruchs an. Entscheidend ist, ob der Anspruch den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftlichen Schaden ersetzen soll. Ist das der Fall, dann greift die in § 67 VVG angeordnete Vorteilsausgleichung Platz. "Anspruch auf Ersatz des Schadens" ist nach dem Sinn und Zweck des § 67 VVG "im weitesten Sinne" zu verstehen (vgl. Prölss/Martin, VVG 18. Aufl. § 67 Anm. 1). Hiernach hat das Berufungsgericht als Anspruch auf Ersatz des Schadens zu Recht den vor der Leistung der Beklagten entstandenen Anspruch der KKH aus dem Schuldanerkenntnis vom 29. Juni 1961 angesehen.
III.
Auf Grund des Schuldanerkenntnisses haftet auch die Klägerin für die Schuld ihres Ehemannes. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist auch insoweit die Forderung der KKH auf die Beklagte im Umfang ihrer Leistung übergegangen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang gehen nach § 412 BGB an sich nur die in § 401 Abs. 1 BGB genannten akzessorischen Sicherungsrechte über. Diese Regelung sei aber nach ihrem Zweck auf alle der Verstärkung, d.h. der Verwirklichung und der Sicherung dienenden Nebenrechte, entsprechend anzuwenden, soweit nicht besondere Rechtsgrundsätze entgegenständen. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung seien hier gegeben. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf die Entstehungsgeschichte des § 401 BGB und die daran anknüpfende Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Dem ist zuzustimmen.
Zu § 297 des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches, der dem jetzigen § 401 BGB entspricht, heißt es in den Motiven (Band 2 S. 124): Der Entwurf enthalte keine Bestimmung über die Rechte des neuen Gläubigers gegen Mitverpflichtete des Schuldners. Der neue Gläubiger erlange bei Übertragung einer Forderung, für welche mehrere Mitschuldner haften, unbestreitbar alle Rechte gegen jeden einzelnen Mitschuldner, so, wie sie dem bisherigen Gläubiger zugestanden hätten. Hiernach hat man es bei einem Gesamtschuldverhältnis als aus der Natur der Sache folgend und als selbstverständlich angesehen, daß, wenn die Forderung gegen einen der Gesamtschuldner auf einen neuen Gläubiger übertragen wird, damit ohne weiteres auch die Forderung gegen die übrigen Gesamtschuldner auf den neuen Gläubiger übergeht, sofern nicht bei der Übertragung der Forderung durch Rechtsgeschäft etwas anderes bestimmt wird. Nach den Protokollen (Band 1 S. 386) ist die Frage bei den Beratungen der Kommission für die zweite Lesung, soweit ersichtlich, nicht mehr erörtert worden. Man beschloß damals, in § 297 die Worte "die mit der Forderung verbundenen, zur Verstärkung derselben dienenden Nebenrechte" durch eine Fassung zu ersetzen, bei der nur die hauptsächlichsten Nebenrechte (Bürgschaft und Pfandrecht) erwähnt wurden. Man hielt dies für empfehlenswert, weil das Gesetz dadurch an Verständlichkeit gewinne, die Fassung des Entwurfs auch zu allgemein sei, weil unter den Begriff verstärkende Nebenrechte auch solche Rechte gebracht werden könnten, auf welche die Vorschrift nicht passe, z.B. das Retentionsrecht nach Art. 313 HGB a.F. Ausdrücklich wurde dabei aber festgestellt, daß die beschlossene konkrete Fassung, die dann in das Gesetz übergegangen ist, "selbstverständlich die Anwendung der Bestimmung auf andere Nebenrechte im Wege der Analogie nicht ausschließt".
Unter Berücksichtigung der dargelegten Entstehungsgeschichte hat das Reichsgericht den § 401 BGB analog angewendet, wenn ein Dritter durch einen zugunsten des Gläubigers geschlossenen Erfüllungsübernahmevertrag neben dem ursprünglichen Gläubiger als Gesamtschuldner in das Schuldverhältnis eintrat (RGZ 65, 164, 170/71). Nach dieser Entscheidung, die im Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden hat, ist bei Abtretung des Anspruchs gegen einen Gesamtschuldner der Übergang der Forderung gegen die anderen Mitschuldner entsprechend § 401 BGB jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich diese nur zur Sicherung der abgetretenen Forderung mitverpflichtet haben (vgl. Planck Kommentar zum BGB 4. Aufl. § 401 Anm. 1 d; BGB-RGRK 11. Aufl. § 401 Anm. 3). Das muß nicht nur bei einer rechtsgeschäftlichen Abtretung, sondern auch bei einem kraft Gesetzes eintretenden Forderungsübergang gelten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Mitverpflichtung der Klägerin wirtschaftlich einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entspreche. Hätte die KKH sich mit dieser rechtlichen Sicherungsform begnügt, so wären die sich daraus ergebenden Rechte gegen die Klägerin bei einer cessio legis der Forderung gegen ihren Ehemann ohne weiteres nach den §§ 412, 401 BGB auf die Beklagte übergegangen. Nicht anders kann es im vorliegenden Falle sein, in dem die KKH zur Sicherung ihrer Forderung gegen den Ehemann der Klägerin nicht nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft, sondern eine darüber hinausgehende Mitschuldverpflichtung der Klägerin verlangt und erhalten hat. Der ausschließliche Sicherungszweck dieser Verpflichtung läßt kein gesondertes rechtliches Schicksal von der dadurch gesicherten Schuld des Ehemannes zu.
IV.
Die Parteien streiten schließlich noch über den Umfang der auf die Beklagte übergegangenen Forderung gegen die Klägerin und ihren Ehemann. Es geht darum, ob neben dem Hauptanspruch - Erstattung der gezahlten 2.000 DM - auch der Anspruch auf die im Schuldanerkenntnis vereinbarten Zinsen in Höhe von 5 % auf die Beklagte übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat das angenommen, weil der Ersatzpflichtige nach dem Sinn und Zweck des § 67 VVG aus der Leistung des Versicherers keinen ihm nicht zustehenden Vorteil ziehen solle. Diese unerwünschte Wirkung würde aber eintreten, wenn der Zinsanspruch nicht vom § 67 VVG erfaßt würde. Die KKH habe durch den von der Beklagten gezahlten Betrag nach dem 8. August 1961 keine Zinsen mehr verlangen können, weil sie insoweit alles erhalten habe, was ihr nach dem Schuldanerkenntnis zugestanden habe.
Auch diese Beurteilung ist zu billigen.
Als Schadensersatzanspruch im Sinne des § 67 VVG ist, wie bereits dargelegt, bei Leistung der Beklagten der Anspruch der KKH aus dem Schuldanerkenntnis vom 29. Juni 1961 anzusehen. Damit entfällt die Rüge der Revision, daß nicht der ursprüngliche Schadensersatzanspruch, sondern der davon losgelöst begründete Vertragsanspruch der KKH zu verzinsen sei.
Dem Wortlaut des § 67 VVG ist für den Übergang der Zinsforderung nichts Entscheidendes zu entnehmen, wach dieser Bestimmung geht der Anspruch des Versicherungsnehmers/Versicherten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Das Wort "soweit" bedeutet nicht mehr als die Klarstellung, daß der Versicherer bei nur teilweisem Ersatz des Schadens auch nur einen in Höhe seiner Zahlung entsprechenden Teil der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers/Versicherten erwirbt. Aus dieser Regelung folgt hingegen nichts für den Übergang eines dem Versicherungsnehmer/Versicherten gegen den Dritten zustehenden Zinsanspruchs auf den Versicherer (vgl. die für § 67 VVG in gleicher Weise zutreffenden Ausführungen in BGHZ 35, 172/173 zu § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Recht auf Zinsen ist an sich kein unter § 401 Abs. 1 BGB fallendes Nebenrecht, sondern ein gegenüber der Hauptforderung selbständiges Recht. Fällige und künftige Zinsansprüche können ohne die Hauptforderung abgetreten werden wie auch umgekehrt die Hauptforderung ohne die Zinsansprüche übertragen werden kann. Allgemein wird deshalb angenommen, daß es Sache der Auslegung ist, ob mit dem Übergang einer verzinslichen Forderung auch die Zinsansprüche auf den neuen Gläubiger übergehen. Bei noch nicht fälligen Zinsansprüchen soll dies im Zweifel anzunehmen sein (RGB-RGRK a.a.O. § 401 Anm. 4 mit Rochtsprechungsnachweisen; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 14. Bearb. § 79 III 2).
Zu der Frage, ob die der KKH zustehende Zinsforderung auf die Beklagte übergegangen ist, hat das Berufungsgericht die Erwägungen herangezogen, die den Bundesgerichtshof bestimmt haben, einen Übergang der Zinsforderung anzunehmen, wenn der Bürge durch die Befriedigung des Gläubigers kraft Gesetzes dessen Forderung gegen den Hauptschuldner erwirbt (BGHZ 35, 172). Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ist der Übergang der Zinsforderung noch eher gerechtfertigt als beim Bürgen. Denn die Beklagte muß die auf sie übergehende Ersatzforderung der KKH so hinnehmen, wie sie diese Gläubigerin vor dem Rechtsübergang gestaltet hat. Die Beklagte ist dadurch gehindert, alsbald nach Leistung gegen die Klägerin und ihren Ehemann Rückgriff zu nehmen. Denn beide Schuldner sind nach dem Schuldanerkenntnis berechtigt, die Schuld in monatlichen Raten von 200 DM abzuzahlen. Die KKH hat diese Vergünstigung nur gegen Übernahme einer entsprechenden Zinspflicht gewährt. Auf die Verzinsung ihres Rückgriffsanspruchs, die durch den Mitübergang der Zinsforderung der KKH erreicht wird, ist die Beklagte um so mehr angewiesen, als der Forderungsübergang in Höhe von 2.000 DM nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers/Versicherten geltend gemacht werden kann. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Beklagte den auf sie übergegangenen Ersatzanspruch erst nach vollständiger Befriedigung der KKH geltend machen kann und sich dann noch mit monatlichen Ratenzahlungen von 200 DM zufrieden geben muß. Unter diesen Umständen ein Erlöschen der Zinsforderung für die Leistung der Beklagten in Höhe von 2.000 DM anzunehmen, besteht noch weniger ein Grund als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall des Bürgen, Ein solches Ergebnis wäre, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, mit dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 1 VVG unvereinbar, wonach der Ersatzpflichtige aus der Leistung des Versicherers keinen ihm nicht zustehenden Vorteil ziehen soll.
V.
Hat die Beklagte danach im Umfang ihrer Leistung die Ersatzforderung der KKH gegen den Ehemann der Klägerin und die mitverpflichtete Klägerin einschließlich der Zinsforderung gemäß § 67 VVG erworben, so ist sie insoweit auf Grund des Schuldanerkenntnisses auch berechtigt, gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die vollstreckbare Ausfertigung, die der Beklagten im Oktober 1967 erteilt worden ist, geht über ihren materiell-rechtlichen Anspruch nicht hinaus, sondern bleibt dahinter insoweit noch zurück, als damit nur Zinsen ab 1. Januar 1963 verlangt werden. Das Berufungsgericht hat deshalb die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsklage zu Recht abgewiesen. Damit ist auch die Revision der Klägerin unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018669 |
DB 1972, 1479-1480 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1972, 437 |
NJW 1972, 437-440 (Volltext mit amtl. LS) |
MDR 1972, 218-219 (Volltext mit amtl. LS) |
VersR 1972, 194-197 (Volltext mit red. LS) |