Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutzgesetz. Schutzzweck des Bauforderungssicherungsgesetzes. Zugriff auf konkret verfügungsbefugte natürliche Person. Abgrenzung zum Handeln eines Miteigentümers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Schutzzweck des BauFordSiG § 1.

2. Verstöße gegen BauFordSiG § 1 führen über BGB § 823 Abs 2 nur dann zur Schadenersatzpflicht, wenn sie vorsätzlich erfolgen.

 

Orientierungssatz

1. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haftet im Falle eines Verschuldens auch ihr gesetzlicher Vertreter (Vergleiche OLG Karlsruhe, 1979-05-03, 4 U 133/78, BB 1980, 233).

2. Ein (Miteigentümer) Eigentümer als erster Baugeldempfänger muß entlastet sein, wenn er das Geld an den zuverlässigen Generalunternehmer weiterleitet (Abgrenzung RG, 1932-10-01, IX 165/32, RGZ 138, 156).

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; BauFordSiG §§ 1, 5

 

Verfahrensgang

Saarländisches OLG (Entscheidung vom 15.01.1980; Aktenzeichen 2 U 14/79)

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 11.01.1979; Aktenzeichen 6 O 48/77)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.1984; Aktenzeichen VI ZR 222/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542405

NJW 1982, 1037

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