Leitsatz (amtlich)
a) Ein betriebliches Ruhegeld, das dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zugesagt war, gehört im Konkurs des Berechtigten grundsätzlich nicht zur Masse, wenn der Versorgungsfall erst nach Konkurseröffnung eingetreten ist.
b) Zur Altersversorgung im Sinne der Vorschriften über die Unverfallbarkeit von betrieblichen Versorgungsanwartschaften gehört in der Regel nicht das Ruhegeld, das dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Ausscheidens gewährt werden soll (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 16. März 1981 – II ZR 222/79, WM 1981, 762, 764).
Normenkette
KO § 1; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.07.1987) |
LG Wuppertal |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht als Pfändungsgläubigerin Ansprüche ihres Ehemanns aus einer betrieblichen Ruhegeldzusage der Beklagten zu 1) geltend, die der Beklagte zu 2) als Verwalter im Konkurse über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin für die Konkursmasse in Anspruch nimmt.
Der 1926 geborene Ehemann der Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1968 zum Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1), einer Aktiengesellschaft, bestellt. Durch Dienstvertrag vom 30. Mai 1968 sagte ihm die Beklagte zu 1) ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes zu, auf das ihm gegen sie ein Rechtsanspruch zustehen sollte. Nachdem der Ehemann der Klägerin Vorsitzender des Vorstandes geworden war, wurde die Ruhegeldregelung durch Schreiben des Aufsichtsrats der Beklagten zu 1) vom 14. November 1975, dem der Ehemann der Klägerin zustimmte, geändert. Nr. 1 dieses Schreibens lautet:
„Ihre Pension beim Ausscheiden aus den Diensten der … (Beklagten zu 1) wird unabhängig von der Einstufung beim Essener Verband auf 50 % Ihrer letzten geldlichen Bezüge (Gehalt, Fest- und dividendenabhängige Tantieme) festgelegt. Die Pension beträgt jedoch mindestens jeweils die Hälfte der entsprechenden Bezüge des Vorsitzenden des Vorstandes der … (Beklagten zu 1) oder deren Rechtsnachfolger.
Die Pensionszusage entfällt, wenn Sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf eigenen Wunsch, ohne durch nachgewiesene gesundheitliche Schädigung an der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als Vorsitzender des Vorstandes gehindert zu sein, aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden.”
Am 29. September 1981 berief der Aufsichtsrat den Ehemann der Klägerin mit dessen Zustimmung als Vorstandsmitglied ab und beschloß gleichzeitig, mit ihm Gespräche zur Klärung seiner Vertragsangelegenheiten unverzüglich aufzunehmen. Am 3. November 1981 wurde über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Konkursverwalter bestellt. Durch Schreiben vom 13. November 1981 kündigte die Beklagte zu 1) das Dienstverhältnis des Ehemanns der Klägerin mit sofortiger Wirkung. Dieser klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Durch Schreiben vom 2. November 1982 teilte die Beklagte zu 1) ihm mit, daß sie die Pensionszahlungen einstelle, weil sie wegen inzwischen festgestellter Pflichtverletzungen berechtigt gewesen wäre, das Dienstverhältnis mit ihm fristlos zu kündigen und Pensionszahlungen zu verweigern; zugleich forderte sie von ihm wegen der Pflichtverletzungen Ersatz von 165.278,73 DM.
Zur Beilegung ihrer Streitigkeiten schlossen der Ehemann der Klägerin und die Beklagte zu 1) am 23. Juni 1983 eine außergerichtliche Vereinbarung, an der auch die Klägerin wegen der ihrem Ehemann zugesagten Hinterbliebenenversorgung beteiligt war. Die Vereinbarung lautet auszugsweise:
„§ 1
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß das Anstellungsverhältnis zwischen … (der Beklagten zu 1) und Herrn G. … (Ehemann der Klägerin) am 31. Dezember 1981 endete und er seitdem Anspruch auf Ruhegeld hat.
§ 2
Die in Ziffer 7 des Anstellungsvertrags vom 30./31. Mai 1968 durch Bezugnahme auf die Leistungsordnung des Essener Verbandes vereinbarte und durch das Schreiben des Aufsichtsrats der … (Beklagten zu 1) vom 14. November 1975 geänderte Pensionsregelung … wird mit Wirkung vom 1. Juli 1983 wie folgt geändert:
1. Herr G. … hat Anspruch auf ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 10.900 DM. Das Ruhegeld erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich der jeweilige Endbetrag in Gruppe R der Leistungsordnung des Essener Verbandes (zur Zeit 7.025 DM) erhöht oder ermäßigt. Die Anpassung erfolgt jeweils mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Neufestsetzung des Gruppenendbetrags wirksam wird.
2. und 3. (regeln die Hinterbliebenenversorgung) …
4. Im Hinblick auf die vorstehende Neuregelung entfällt die durch das Schreiben des Aufsichtsrats vom 14. November 1975 getroffene Regelung.
§ 3
1. Herr G. … hat Anspruch auf rückständige Bezüge für die Zeit vom 14. November 1981 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 20.498 DM sowie auf rückständige Ruhegeldzahlungen für die Monate November 1982 bis Juni 1983 in Höhe von jeweils 13.083 DM, also ingesamt auf Zahlung von 125.162 DM.
2. … (Die Beklagte zu 1) hat demgegenüber … einen Schadensersatzanspruch gegen Herrn G. … in Höhe von 165.278,73 DM. Mit diesem Anspruch erklärt … (die Beklagte zu 1) die Aufrechnung gegen den Anspruch des Herrn G. … auf die rückständigen die Grenze der Pfändungsfreiheit übersteigenden Gehalts- und Ruhegeldzahlungen. Mit dem nach Aufrechnung verbleibenden Anspruch erklärt … (die Beklagte zu 1) die Aufrechnung gegen die künftigen die Grenze der Pfändungsfreiheit übersteigenden Ruhegeldansprüche des Herrn G. … bis zur endgültigen Tilgung der Schuld.”
Die Vertragsbeteiligten verpflichteten sich zum Abschluß eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichs, dessen Wortlaut festgelegt wurde. Die Vereinbarung sollte wirksam werden, wenn ihr unter anderem der Beklagte zu 2) als Konkursverwalter zustimmte. Mit ihrer Erfüllung sollten vereinbarungsgemäß alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner aus dem Anstellungsverhältnis erledigt sein. Der vorgesehene Prozeßvergleich wurde am 29. Juni 1983 abgeschlossen. Der Beklagte zu 2) erteilte durch Schreiben vom 6. Juli 1983 seine Zustimmung unter der Bedingung, „daß alle pfändbaren Beträge aus der Ruhegeldzahlung unwiderruflich in die Konkursmasse fließen.”
In zwei notariellen Urkunden vom 23. November 1983 trat der Ehemann der Klägerin den gesamten Anspruch auf die pfändbaren Teile des Ruhegeldes ab 1. Januar 1982 bis zur Höhe von 5 Mio DM an Rechtsanwalt Müller ab; dieser trat den Anspruch am 10. Dezember 1984 weiter an Rechtsanwalt Heene ab.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 19. März 1985, der Beklagten zu 1) zugestellt am 28. März 1985, ließ das Bankhaus von der Heydt-Kersten & Söhne die laufenden Pensionsansprüche des Ehemanns der Klägerin gemäß § 850 c ZPO wegen einer Forderung von insgesamt 16.420,05 DM (Hauptforderung und Kosten) pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. April 1985 ließ auch die Klägerin die laufenden Pensionsansprüche ihres Ehemanns gemäß § 850 c ZPO und die rückständigen Vorstandsbezüge einschließlich künftig fällig werdender Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund wegen einer durch vollstreckbare notarielle Urkunden aus dem Jahre 1983 titulierten Forderung von 695.615 DM nebst Zinsen pfänden und sich zur Einziehung überweisen; durch einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 8. April 1987 ließ sie ferner alle rückständigen Ansprüche auf Bezüge oder Pension für 1982 einschließlich der Nebenforderungen wegen einer 1983 titulierten Forderung von 245.615 DM nebst Zinsen und Kosten pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Im vorliegenden Rechtsstreit klagte zunächst Rechtsanwalt Heene (früherer Kläger zu 1) gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 35.576 DM nebst Zinsen; dabei handelt es sich unstreitig um pfändbare Teile des Ruhegeldes aus der Zeit von Januar bis Dezember 1982, die die Beklagte zu 1) auf ein Sicherheiten-Erlöskonto bei der Deutschen Bank in Wuppertal überwiesen hatte. Die Klägerin trat diesem Rechtsstreit als Partei bei; gleichzeitig wurde die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert. Beide Kläger begehrten gegenüber beiden Beklagten die Feststellung, daß der pfändungsfreie Teil der Pensionsansprüche des Ehemanns der Klägerin nicht konkursbefangen sei. Das Landgericht wies durch Teil-Versäumnisurteil die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ab. Nach fristgerechtem Einspruch verlangte der frühere Kläger zu 1) von der Beklagten zu 1) außer dem Betrag von 35.576 DM nebst Zinsen die Zahlung von monatlich 1.500 DM ab 1. Januar 1990, hilfsweise die Feststellung, daß die pfändbaren Teile der Pensionsansprüche des Ehemanns der Klägerin nicht konkursbefangen seien. Die Klägerin forderte von der Beklagten zu 1) die Zahlung von 19.182,95 DM nebst Zinsen sowie von monatlich 1.500 DM ab 1. Januar 1990, hilfsweise die Feststellung, daß der pfändbare Teil der Pensionsansprüche ihres Ehemanns nicht konkursbefangen sei. Gegenüber dem Beklagten zu 2) stellten beide Kläger den Feststellungsantrag als Hauptantrag. Der Beklagte zu 2) erhob Widerklage auf Feststellung, daß der pfändungsfreie (gemeint war wohl: pfändbare) Teil der Pensionsansprüche des Ehemanns der Klägerin unter Beachtung der Ansprüche der Beklagten zu 1) auf Aufrechnung konkursbefangen sei. Das Landgericht wies unter Aufrechterhaltung seines Versäumnisurteils die Klage und die Widerklage ab.
Gegen das Urteil legte nur die Klägerin Berufung ein, mit der sie von der Beklagten zu 1) nunmehr die Zahlung von 35.576 DM nebst Zinsen und von monatlich 1.500 DM ab 1. Januar 1990 sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung begehrte, daß der pfändbare Teil der Pensionsansprüche ihres Ehemanns nicht konkursbefangen sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit der Maßgabe zurück, daß die Zahlungsanträge der Klägerin unzulässig und ihr Feststellungsbegehren unbegründet seien.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1. Mit zutreffenden Erwägungen und von der Revisionserwiderung unbeanstandet bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Gegenüber der Beklagten zu 1) ist der Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig; denn die Entscheidung über die Zahlungsanträge der Klägerin hängt nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der Beantwortung der vorgreiflichen Frage ab, ob die von der Klägerin gepfändeten Ruhegeldansprüche ihres Ehemannes zu dessen Konkursmasse gehören und daher nicht wirksam gepfändet werden konnten. Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der Beklagte zu 2) die gepfändeten Ruhegeldansprüche für die Konkursmasse in Anspruch nimmt und daher für die Klägerin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Frage besteht, ob die gepfändeten Ansprüche konkursbefangen sind.
2. Die Zahlungsanträge der Klägerin hält das Berufungsgericht demgegenüber für unzulässig. Es nimmt an, der pfändbare Teil der Ruhegeldansprüche des Ehemanns der Klägerin gehöre zu dessen Konkursmasse, und folgert daraus, die Klägerin habe gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 14 KO kein Pfandrecht an den Ruhegeldansprüchen erwerben können. Da mit der Konkurseröffnung die Prozeßführungsbefugnis in Bezug auf das konkursbefangene Vermögen auf den Konkursverwalter übergegangen sei, fehle der Klägerin für die klageweise Geltendmachung der Ruhegeldansprüche die Prozeßführungsbefugnis.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach § 14 Abs. 1 KO – Abs. 2 der Vorschrift kommt hier nicht in Betracht – finden während der Dauer des Konkursverfahrens Arreste und Zwangsvollstreckungen zugunsten einzelner Konkursgläubiger weder in das zur Konkursmasse gehörige, noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners statt. Dieses Verbot der Einzelzwangsvollstreckung besteht also nicht nur zugunsten der Konkursmasse, sondern auch für einen konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners. Es gilt aber nur für Konkursgläubiger (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 14 Rdnr. 14). Wäre die Klägerin mithin Konkursgläubigerin im Konkurs ihres Ehemannes, so wären ihre Pfändungen ohne Rücksicht darauf materiellrechtlich unwirksam, ob die gepfändeten Ruhegeldansprüche zur Konkursmasse ihres Ehemanns gehören oder konkursfreier Neuerwerb sind; auf die von dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Zwischenfeststellungsbegehrens als vorgreiflich angesehene Rechtsfrage käme es nicht an. Indessen ergeben weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch der Vortrag der Parteien, daß die Klägerin Konkursgläubigerin ist. Konkursgläubiger sind nach § 3 Abs. 1 KO alle persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Ob die Ansprüche, deretwegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung in die Ruhegeldansprüche ihres Ehemannes betrieben hat, schon bei Eröffnung des Konkursverfahrens begründet waren, läßt sich aufgrund der getroffenen Feststellungen und des bisherigen Parteivortrags nicht zuverlässig beantworten. Aus den in Ablichtung vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ist zwar zu ersehen, daß die vollstreckbaren notariellen Urkunden, aus denen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieben hat, erst im Jahre 1983, also nach Konkurseröffnung, errichtet worden sind; das schließt nicht aus, daß die titulierten Ansprüche bereits früher begründet worden waren. Diese Frage bedarf weiterer tatrichterlicher Klärung; für das Revisionsverfahren ist allerdings zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß ihre vollstreckbaren Ansprüche keine Konkursforderungen sind, für sie also das Verbot des § 14 Abs. 1 KO nicht gilt.
Auch § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB ist hier entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht anwendbar. Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, verstoßen. Für Zwangsvollstreckungen, die nach Konkurseröffnung von einem Nichtkonkursgläubiger in Gegenstände der Konkursmasse bewirkt werden, gilt diese Vorschrift nicht; sie fallen vielmehr unter § 15 KO (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 14 KO Rdnr. 14 und § 15 KO Rdnr. 1). Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Rechte an den zur Konkursmasse gehörigen Gegenständen, sowie Vorzugsrechte und Zurückbehaltungsrechte in Ansehung solcher Gegenstände nach der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern erworben werden, auch wenn der Erwerb nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruht. Ein entgegen dieser Vorschrift vollzogener Vollstreckungserwerb ist somit schlechthin unwirksam, soweit es der Konkurszweck erfordert; anders als in den Fällen des § 135 BGB tritt nicht nur relative Unwirksamkeit ein (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 15 KO Rdnr. 4 m.w.N.).
Für die Anwendung des § 15 Satz 1 KO kommt es allerdings darauf an, ob die durch die Klägerin gepfändeten Ansprüche zur Konkursmasse ihres Ehemanns gehören. Die Wirksamkeit ihrer formell ordnungsmäßigen Pfändungen ist Voraussetzung für die Begründetheit ihrer Zahlungsanträge; denn nur eine wirksame Pfändung und Überweisung konnte der Klägerin gemäß § 836 Abs. 1 ZPO das Recht zur Einziehung der Ruhegeldansprüche ihres Ehemanns und damit die Sachbefugnis für die vorliegende Zahlungsklage verschaffen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 836 Anm. 1 b). Die Prüfung der Sachbefugnis fiele daher mit der Prüfung der Prozeßführungsbefugnis zusammen, wenn man die Wirksamkeit der Pfändungen auch als Voraussetzung der Prozeßführungsbefugnis ansähe. Hier genügt es zur Bejahung der Zulässigkeit der Klage, daß die Klägerin geltend macht, ihre Pfändungen seien wirksam, weil die gepfändeten Ansprüche zum konkursfreien Vermögen ihres Ehemanns gehörten.
II.
Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage für unbegründet, weil nach seiner Auffassung der pfändbare Teil der Ruhegeldansprüche des Ehemanns der Klägerin zu dessen Konkursmasse gehört. Wäre diese Ansicht richtig, würde daraus nach den vorstehenden Ausführungen auch die Unbegründetheit der Zahlungsklage folgen.
Das Berufungsgericht führt dazu aus, zur Konkursmasse zählten auch die erst nach Konkurseröffnung fällig werdenden pfändbaren Teilansprüche des Gemeinschuldners auf Pension, wenn sie schon vor Konkurseröffnung entstanden seien. Während künftige Lohn- und Gehaltsansprüche regelmäßig erst nach Erbringen der Gegenleistung entständen, könnten Pensionsansprüche, die nicht von Arbeits- oder Dienstleistungen abhängig seien, auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalles mit ihrer Vereinbarung entstehen. Das setze voraus, daß die Zusage der Altersversorgung vom Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder vom Erreichen der Altersgrenze unabhängig sei. Falls dagegen die Zahlung des Ruhegehaltes von der Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abhänge, sei nur eine Ruhegeldanwartschaft vorhanden; der Ruhegeldanspruch entstehe erst, wenn das Anstellungsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles rechtlich fortbestanden habe. Hier enthalte die Pensionsregelung vom 14. November 1975, die den Dienstvertrag vom 30. Mai 1968 geändert habe, die Zusage einer Altersversorgung für den Fall des Ausscheidens des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der Beklagten zu 1), die vom Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder bis zur Altersgrenze unabhängig sei. Der Pensionsanspruch sei sofort mit dieser Zusage entstanden, lediglich seine Fälligkeit sei bis zum Eintritt des Versorgunsgfalles hinausgeschoben worden. Die Vereinbarung, daß die Pensionszusage entfalle, wenn der Ehemann der Klägerin auf eigenen Wunsch aus den Diensten des Beklagten zu 1) ausscheide, stelle lediglich eine auflösende Bedingung dar, die an der sofortigen Entstehung des Pensionsanspruchs nichts geändert habe. Auf den Zeitpunkt der Pensionierung, der hier erst nach Konkurseröffnung gelegen habe, komme es deshalb nicht an; die Pensionierung, mit der lediglich das Erreichen der Altersgrenze oder der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemeint sei, sei hier nämlich nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch sei auch nicht von der Erbringung von Dienstleistungen durch den Ehemann der Klägerin abhängig gewesen. Auch wenn dieser ohne weitere Dienstleistungen unmittelbar nach der Zusage vom 14. November 1975 aus den Diensten der Beklagten zu 1) ausgeschieden wäre, hätte der Ruhegeldanspruch sofort fällig werden können.
Durch den Vergleich vom 23./29. Juni 1983 sei kein neues, die Zusage vom 14. November 1975 im Wege der Novation ersetzendes Schuldverhältnis geschaffen worden. Gegen eine Novation spreche der Wortlaut des § 2 des Vergleichs vom 23. Juni 1983; dort sei von einer bloßen Änderung der Pensionsregelung vom 14. November 1975 die Rede. Auch dem Inhalt der Vereinbarung sei nicht zu entnehmen, daß die Pensionsansprüche durch den Vergleich neu geschaffen werden sollten. Die Vertragsparteien seien weiterhin davon ausgegangen, daß die Pension vom Ausscheiden des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der Beklagten zu 1) an gezahlt werden und nicht von einer Altersgrenze oder der Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin abhängen solle. Auch die Beteiligung des Beklagten zu 2) an dem Vergleichsschluß ergebe nicht, daß die Vergleichsbeteiligten neue konkursfreie Pensionsansprüche hätten begründen wollen. Da der Beklagte zu 2) seine Zustimmung zu dem Vergleich davon abhängig gemacht habe, daß die pfändbaren Beträge in die Konkursmasse fielen, seien der Ehemann der Klägerin und die Beklagte zu 1) auch gar nicht befugt gewesen, die ursprünglich zur Konkursmasse zählenden Pensionsansprüche durch eine neue Vereinbarung der Konkursmasse zu entziehen.
Auch gegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
1. Nach § 1 Abs. 1 KO umfaßt das Konkursverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse). Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte gehören gemäß § 850 Abs. 2 ZPO zu dem Arbeitseinkommen, das gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift nach näherer Maßgabe der §§ 850 a bis 850 k ZPO gepfändet werden kann. Soweit die Ruhegeldansprüche des Ehemanns der Klägerin die pfändungsfreien Beträge übersteigen, gehören sie also zu dem der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen des Gemeinschuldners. Nur diese pfändbaren Beträge betrifft der vorliegende Rechtsstreit. Ihre Zugehörigkeit zur Konkursmasse hängt davon ab, ob sie zu dem Vermögen des Gemeinschuldners zählen, welches ihm bereits zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens gehörte, oder ob es sich um einen konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners aus der Zeit nach Konkurseröffnung handelt.
2. Konkursfreier Neuerwerb läge vor, wenn die Ruhegeldansprüche – wie die Revision geltend macht – durch den erst nach Konkurseröffnung abgeschlossenen Vergleich vom 23./29. Juni 1983 neu begründet worden wären. Das Berufungsgericht hat die in den Vorinstanzen gegen die Wirksamkeit des Vergleichs erhobenen Bedenken nicht geprüft. Es geht von der Wirksamkeit des Vergleichs aus; sie ist deshalb auch für das Revisionsverfahren zu unterstellen.
Das Berufungsgericht legt den Vergleich rechtsfehlerfrei dahin aus, daß die Vergleichsbeteiligten dadurch keinen neuen Versorgungsanspruch für den Ehemann der Klägerin geschaffen, sondern lediglich die bereits in dem Anstellungsvertrag vom 30. Mai 1968 enthaltene und durch das Schreiben des Aufsichtsrats der Beklagten zu 1) vom 14. November 1975 geänderte Ruhegeldvereinbarung nochmals inhaltlich verändert haben. Diese Auslegung ist möglich und sogar naheliegend. Die Beklagte zu 1) hatte dem Ehemann der Klägerin bereits eine wirksame Ruhegeldzusage erteilt. Der Vergleich diente – abgesehen von der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses – der Beilegung des Streits darüber, ob die Beklagte zu 1) wegen Pflichtverletzungen des Ehemanns der Klägerin zum Widerruf dieser Zusage berechtigt war. Ein Vergleich, durch den lediglich der Streit über eine einzelne Einwendung im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt wird, hat in der Regel nach dem Willen der Parteien keine das streitige Schuldverhältnisse ersetzende (schuldumschaffende), sondern lediglich eine schuldbestätigende und – ändernde Wirkung (BGHZ 52, 39, 46; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1965 – VII ZR 185/63, WM 1966, 13, 15). Für einen abweichenden Parteiwillen bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Diese hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Die Rüge der Revision, es habe den Wortlaut des § 2 Abs. 4 des Vergleichs nicht berücksichtigt, geht fehl. Die Vertragsbestimmung wird im Tatbestand des Berufungsurteils wörtlich zitiert; auch wenn sie in den Entscheidungsgründen nicht besonders erörtert wird, läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts doch entnehmen, daß es den Gesamtinhalt des Vergleichs für die Auslegung herangezogen hat. Der Wortlaut des § 2 Abs. 4 des Vergleichs läßt zwar – für sich betrachtet – die Auslegung zu, daß die Vertragsbeteiligten die frühere Ruhegeldvereinbarung durch eine Neuregelung ersetzen wollten. Bei der notwendigen Berücksichtigung des gesamten Vergleichswortlauts ist diese Auslegung aber nicht zwingend. Sowohl § 1 als auch § 2 Abs. 1 des Vergleichs gehen von einem dem Grunde nach schon bestehenden Versorgungsanspruch des Ehemanns der Klägerin aus, der durch den Vergleich nur inhaltlich verändert wird. Die danach rechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des Vergleichs durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht.
3. Das Berufungsgericht geht demgemäß zutreffend davon aus, daß die dem Ehemann der Klägerin schon vor Konkurseröffnung erteilte, wenn auch später inhaltlich veränderte Ruhegeldzusage die rechtliche Grundlage für die streitigen Ruhegeldansprüche bildet. Diese gehörten jedenfalls dann zur Konkursmasse, wenn sie – wie das Berufungsgericht annimmt – bereits mit der Zusage entstanden wären und lediglich ihre Fälligkeit bis zum Eintritt des Ehemanns der Klägerin in den Ruhestand aufgeschoben worden wäre. Gegen diese Auslegung der Ruhegeldzusage wendet sich jedoch die Revision mit Recht.
a) Maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob die Ruhegeldansprüche des Ehemanns der Klägerin schon vor Konkurseröffnung entstanden waren, ist der Inhalt der Ruhegeldzusage der Beklagten zu 1) vom 14. November 1975, durch die die frühere Ruhegeldregelung im Dienstvertrag vom 30. Mai 1968 geändert worden ist. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. War nach dem Inhalt dieser Zusage die Entstehung der Ruhegeldverpflichtung der Beklagten zu 1) aufschiebend bedingt oder aufschiebend befristet, so ist der Ruhegeldanspruch nicht sofort mit der Zusage entstanden; seine Entstehung hing dann von dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder dem Erreichen des vereinbarten Anfangstermins ab (§§ 158 Abs. 1, 163 BGB). Dem Ehemann der Klägerin stand in diesem Falle vor Eintritt der Bedingung oder vor dem Anfangstermin kein Ruhegeldanspruch, sondern nur eine Ruhegeldanwartschaft zu.
b) Nach dem Wortlaut der Ruhegeldzusage sollte der Ehemann der Klägerin nicht sofort Ruhegeld erhalten, vielmehr erst nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten zu 1). Da im Zeitpunkt der Ruhegeldzusage das künftige Ausscheiden des Ehemanns der Klägerin aus dem Dienst als sicher und lediglich der Zeitpunkt des Ausscheidens als unsicher anzusehen war, handelt es sich bei dieser Voraussetzung für den Beginn der Ruhegeldzahlungen nicht um eine aufschiebende Bedingung, sondern um die Vereinbarung eines Anfangstermins. Das Berufungsgericht wertet das Erreichen dieses Anfangstermins lediglich als Voraussetzung für die Fälligkeit, nicht aber für die Entstehung der Ruhegeldansprüche, nimmt also betagte und nicht befristete Forderungen im Sinne des § 163 BGB an (vgl. zu dem Unterschied Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl. § 163 Anm. 1 b m.w.N.). Die naheliegende Möglichkeit, daß die Vereinbarung eines Anfangstermins auch die Bedeutung einer aufschiebenden Befristung im Sinne des § 163 BGB haben kann, wird vom Berufungsgericht nicht bedacht. Schon wegen dieses Rechtsfehlers kann die Auslegung keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht berücksichtigt weiter nicht, daß das Ruhegeld dem Ehemann der Klägerin nur auf Lebenszeit zugesagt war; das ergibt sich daraus, daß für den Fall seines Todes den Hinterbliebenen eine eigenständige Hinterbliebenenversorgung versprochen worden ist. Daraus folgt, daß der Ehemann der Klägerin Ruhegeld nur erhalten sollte, wenn er das Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten zu 1) erlebte, wenn also das Dienstverhältnis nicht durch Tod beendet wurde. Ob der Ehemann der Klägerin den Versorgungsfall erleben würde, war im Zeitpunkt der Ruhegeldzusage ungewiß; das kann dafür sprechen, daß nach dem Willen der Vertragsbeteiligten der in der Zusage umschriebene Versorgungsfall eine Voraussetzung für die Entstehung und nicht nur für die Fälligkeit der Ruhegeldansprüche bilden sollte.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine aufschiebend bedingte Ruhegeldzusage nur dann vorliege, wenn die Zahlung des Ruhegehaltes von der Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu einer Altersgrenze oder dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abhängig sei, hingegen die Ruhegeldansprüche im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung sofort entständen, wenn die Ruhegeldzusage vom Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder der Erreichung der Altersgrenze unabhängig sei. Das ist unrichtig und kann der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat lediglich ausgesprochen, daß die Entstehung eines Versorgungsanspruchs an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen (z.B. bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit, bestimmtes Alter, Dienstunfähigkeit) geknüpft werden könne mit der Folge, daß alsdann vom Vertragsschluß ab nicht mehr als eine Anwartschaft bestehe. Es könne aber auch vereinbart werden, daß der Anspruch bereits mit dem Vertragsschluß oder nach gewisser Zeit, etwa nach bestimmter Dauer der Betriebszugehörigkeit, entstehen und nur seine Fälligkeit oder die Zahlung des Ruhegeldes an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen (Invalidität, Erreichung eines bestimmten Alters) geknüpft sein solle; im letzteren Fall sei der einmal entstandene Ruhegeldanspruch vom Fortbestande des Dienstverhältnisses unabhängig (BGHZ 8, 348, 365 ff; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1951 – II ZR 83/51, nicht veröffentlicht; vgl. auch Urt. v. 27. Februar 1961 – II ZR 292/59, AP Nr. 69 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Diese Entscheidungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 betrafen die Frage, ob der Dienstverpflichtete auch dann Anspruch auf die zugesagte Versorgung hat, wenn das Dienstverhältnis vor Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalles beendet worden ist. Sie schließen nicht aus, daß die Vertragsbeteiligten die Entstehung des Ruhegeldanspruchs auch von anderen Voraussetzungen als von dem Erreichen einer Altersgrenze oder dem Eintritt der Invalidität abhängig machen können, etwa von dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder von dem Erleben des vereinbarten Versorgungsfalles. Da die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht mithin von falschen rechtlichen Maßstäben ausgeht, ist sie auch aus diesem Grunde für das Revisionsgericht nicht bindend.
Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend den Umstand gewürdigt, daß die Beklagte zu 1) nicht bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses zur Ruhegeldzahlung an den Ehemann der Klägerin verpflichtet sein sollte. Uneingeschränkt war das Ruhegeld nur für den Fall zugesagt, daß der Ehemann der Klägerin nicht auf eigenen Wunsch aus den Diensten der Beklagten zu 1) ausschied. Bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch sollte er dagegen nur Ruhegeld erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit beendet wurde. Das Berufungsgericht wertet diese Einschränkung der Versorgungszusage ohne nähere Begründung als auflösende Bedingung für den bereits mit der Zusage entstandenen Ruhegeldanspruch und zieht andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht. Der Wortlaut kann zwar für das Vorliegen einer auflösenden Bedingung sprechen; in diesem Sinne eindeutig und damit einer Auslegung entzogen ist der Vertragstext jedoch nicht. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Neben dem Wortlaut sind daher auch sonstige Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen; insbesondere ist der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Danach gilt die Vereinbarung bestimmter Voraussetzungen der Ruhegeldzahlung im Zweifel für die Entstehung des Anspruchs (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1951 – II ZR 83/51). Das ergibt sich aus dem Zweck der Ruhegeldzusage, die Versorgung des Dienstverpflichteten erst für den künftigen Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses sicherzustellen. Dem entspricht auch die Verkehrsauffassung, die im allgemeinen bei einer betrieblichen Ruhegeldzusage vor Eintritt des Versorgungsfalles von einer Anwartschaft des Berechtigten ausgeht und erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch annimmt (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; BAG AP Nr. 23 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Heißmann, Die betrieblichen Ruhegeldverpflichtungen 6. Aufl. S. 98; Hilger in: Handbuch der betrieblichen Altersversorgung 5. Aufl. S. 96). Die Auslegung, daß hier abweichend von der Regel eine sofortige Entstehung des Ruhegeldanspruchs unter einer auflösenden Bedingung gewollt gewesen sei, bedürfte daher zusätzlicher Anhaltspunkte, die nicht festgestellt sind.
c) Demgemäß ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß die in der Ruhegeldzusage umschriebenen Voraussetzungen, unter denen dem Ehemann der Klägerin ein Ruhegeld gezahlt werden sollte, Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegeldanspruchs darstellen. Dann lag nicht nur eine durch das Ausscheiden des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der Beklagten zu 1) aufschiebend befristete, sondern zugleich eine aufschiebend bedingte Ruhegeldzusage vor; denn es war ungewiß, ob überhaupt einer der vertraglich vorgesehenen Versorgungsfälle eintreten würde. Dann waren im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Ruhegeldansprüche des Ehemanns der Klägerin noch nicht entstanden. Der vereinbarte Versorgungsfall, nämlich das Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten zu 1) auf deren Wunsch, ist erst nach Konkurseröffnung eingetreten. Der Aufsichtsrat der Beklagten zu 1) hat den Ehemann der Klägerin zwar schon vor Konkurseröffnung als Vorstandsvorsitzenden abberufen. Damit fand jedoch nur dessen organschaftliche Stellung ihr Ende, nicht aber sein Dienstverhältnis (vgl. § 84 Abs. 3 AktG). Verhandlungen über dessen Beendigung hatte sich der Aufsichtsrat in dem Beschluß über die Abberufung des Ehemanns der Klägerin ausdrücklich vorbehalten. Falls diese Verhandlungen überhaupt stattfanden, hatten sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses geführt. Nachdem die Beklagte zu 1) das Anstellungsverhältnis nach Konkurseröffnung fristlos gekündigt hatte, haben sich die Vertragsparteien in dem Vergleich vom 23./29. Juni 1983 dahin geeinigt, daß das Anstellungsverhältnis am 31. Dezember 1981, also zu einem nach Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt, geendet habe. Erst damit sind die Ruhegeldansprüche des Ehemanns der Klägerin entstanden. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand dagegen lediglich eine Ruhegeldanwartschaft. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten.
4. Das Berufungsurteil wäre jedoch aus einem anderen Grunde richtig, wenn der pfändbare Teil der Ruhegeldansprüche des Ehemanns der Klägerin mit Rücksicht auf die Ruhegeldanwartschaft als im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zum pfändbaren Vermögen des Gemeinschuldners gehörig angesehen werden müßte. Das ist indessen nicht der Fall.
a) Die Frage, ob der pfändbare Teil eines betrieblichen Ruhegeldes, das dem Gemeinschuldner aufgrund eines erst nach Konkurseröffnung eingetretenen Versorgungsfalls zu zahlen ist, zur Konkursmasse gehört, wenn das Ruhegeld schon vor Konkurseröffnung aufschiebend bedingt oder befristet zugesagt war, ist höchstrichterlich nicht entschieden worden. Der Senat hat in der in BHGZ 92, 339 ff veröffentlichten Entscheidung nur ausgesprochen, daß die nach der Konkurseröffnung fällig werdenden pfändbaren Teilansprüche auf ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Konkursmasse gehören, wenn dem Gemeinschuldner das Altersruhegeld bereits vor Konkurseröffnung zuerkannt und damit der Anspruch auf die Rentenleistungen bei Konkurseröffnung schon entstanden war. Die hier zu beurteilende Frage ist durch die das Urteil tragenden Erwägungen nicht vorentschieden.
b) Das Schrifttum steht, soweit es sich zur Konkursbefangenheit von gesetzlichen oder vertraglichen Ruhegeldansprüchen überhaupt äußert, einhellig auf dem Standpunkt, daß Ruhegeld- oder Pensionsansprüche nur dann zur Konkursmasse gehören, wenn der Versorgungsfall bereits vor Konkurseröffnung eingetreten und deshalb der Anspruch auf Ruhegeld (Rente, Pension) schon entstanden war (vgl. Kuhn/Uhlenbruck § 1 KO Rdnr. 99 a.E. für Pensionsansprüche von Beamten und die Altersversorgung von Arbeitnehmern; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 1 Rdnr. 144 für Pensionsansprüche von Beamten und die Altersversorgung von Arbeitnehmern; vgl. auch Heß/Kropshofer, KO 2. Aufl. § 1 Rdnr. 30; Kilger, KO 15. Aufl. § 1 Anm. 5 A und B).
c) Dieser Auffassung schließt sich der Senat für den hier zu beurteilenden Fall einer betrieblichen Ruhegeldzusage für das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft an.
aa) Ist die dem Ehemann der Klägerin erteilte Ruhegeldzusage so auszulegen, wie dies oben unterstellt wurde, so liegt ein gestreckter Rechtserwerb vor, bei dem ein Teil des Erwerbsvorgangs bereits vor, ein anderer erst nach Konkurseröffnung abgeschlossen wurde. Vor Konkurseröffnung liegt die vertragliche Ruhegeldzusage, die ungeachtet ihrer nach Konkurseröffnung vereinbarten Inhaltsänderung die Rechtsgrundlage für die Entstehung der Ruhegeldansprüche bildet; nach Konkurseröffnung trat der in der Ruhegeldzusage vereinbarte Versorgungsfall ein, durch den die bis dahin bestehende Ruhegeldanwartschaft zum Vollrecht erstarkte. Rechtsprechung und Schrifttum stimmen darin überein, daß Rechte, die aufgrund eines gestreckten Rechtserwerbs erst nach Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner entstehen, in die Konkursmasse fallen können, wenn schon vor Konkurseröffnung für den späteren Gemeinschuldner eine Rechtsposition begründet war, die es rechtfertigt, den später abgeschlossenen Rechtserwerb als bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zum Vermögen des Gemeinschuldners gehörig anzusehen. Nach einhelliger Auffassung können insbesondere aufschiebend bedingte und befristete Ansprüche sowie Anwartschaftsrechte und die daraus nach Konkurseröffnung entstehenden Vollrechte zur Konkursmasse gehören (vgl. Jaeger/Henckel, § 1 KO Rdnrn. 129, 130; Kuhn/Uhlenbruck, § 1 KO Rdnr. 101; Heß/Kropshofer, § 1 KO Rdnrn. 15, 31; Kilger, § 1 KO Anm. 5 C; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 11. Aufl. Rdnr. 1067).
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Entscheidend ist, ob das noch in der Entwicklung befindliche Recht bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung haftungsrechtlich dem Schuldnervermögen zugeordnet ist; Gegenstände, die den Gläubigern des Gemeinschuldners schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hafteten, dürfen nicht als Neuerwerb aus der Masse ausgeschieden werden (vgl. Jaeger/Henckel, § 1 KO Rdnr. 123).
bb) Nicht zu bezweifeln ist, daß eine Ruhegeldanwartschaft aus einer betrieblichen Ruhegeldzusage schon vor Eintritt des Versorgungsfalls einen gegenwärtigen Vermögenswert für den Berechtigten hat. Der aufschiebend bedingte oder befristete Ruhegeldanspruch ist durch die §§ 160 und 161 BGB gegen Beeinträchtigungen während des Schwebezustandes geschützt. Falls die Ehe des Berechtigten geschieden wird, unterliegt die Ruhegeldanwartschaft dem Versorgungsausgleich (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB). Im Konkurs des Verpflichteten verwandelt sich die Versorgungsanwartschaft in einen Zahlungsanspruch, der nach § 69 KO zu schätzen und als Konkursforderung geltend zu machen ist, soweit nicht zugunsten des Berechtigten die Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingreift (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 69 KO Rdnr. 3 c; Heß/Kropshofer, KO Anh. V § 7 BetrAVG Rdnrn. 6 und 7).
Daraus ergibt sich indessen noch nicht, ob die Ruhegeldanwartschaft bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles ein Haftungsobjekt für Gläubiger des Berechtigten darstellt. Bei betrieblichen Ruhegeldzusagen, die – wie hier – auf Zahlung einer Versorgungsrente gerichtet sind, ist zu unterscheiden zwischen dem Rentenstammrecht, das mit Eintritt des Versorgungsfalls entsteht, und den einzelnen aus diesem Stammrecht erwachsenden Ruhegeldraten. Das Stammrecht als Quellrecht für nur zum Teil pfändbare, im übrigen aber unpfändbare Ansprüche ist, weil es sich nicht in einen pfändbaren und einen unpfändbaren Teil aufspalten läßt, im ganzen unpfändbar und daher nicht konkursbeschlagsfähig (vgl. Jaeger/Henckel, § 1 KO Rdnr. 144). Was für das voll entstandene Stammrecht gilt, muß entsprechend auch für das Anwartschaftsstadium dieses Rechtes gelten; es kann ebenfalls nicht vom Konkursbeschlag erfaßt werden.
Pfändbar sind dagegen die aus dem Stammrecht erwachsenden Einzelansprüche, soweit sie die pfändungsfreien Beträge übersteigen. Bei ihnen muß aber für die Frage, ob sie schon im Anwartschaftsstadium vom Konkursbeschlag erfaßt werden können, der Unterschied beachtet werden, der zwischen dem Gläubigerzugriff in der Einzelzwangsvollstreckung und dem Konkursbeschlag besteht. In der Einzelzwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern nur ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (vgl. Thomas/Putzo, § 829 ZPO Anm. 3 a aa). Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich gemäß § 832 ZPO auch dann auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge, wenn dies in dem Pfändungsbeschluß nicht ausdrücklich angeordnet wird. Zu den in § 832 ZPO bezeichneten Forderungen gehören auch Ruhegehaltsansprüche. In der Einzelzwangsvollstreckung können demgemäß auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls die künftigen Einzelansprüche auf Ruhegeld gepfändet werden, soweit sie nach den §§ 850 ff ZPO pfändbar sind. Im Konkursverfahren findet demgegenüber ein beschränkterer Zugriff auf erst künftig entstehende Ansprüche des Gemeinschuldners statt. Das Konkursverfahren umfaßt nur das einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits gehört. Vermögensgegenstände, die der Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erwirbt, sollen ihm als konkursfreier Neuerwerb verbleiben, damit er mit diesen Mitteln eine neue Existenz gründen und aufbauen kann. Daß der Konkursbeschlag in geringerem Maß in die Zukunft vorausgreift als die Einzelzwangsvollstreckung, wird besonders deutlich bei Ansprüchen auf laufenden Arbeitslohn. Nach § 832 ZPO erstreckt sich die Pfändung eines Lohnanspruchs in der Einzelzwangsvollstreckung ohne weiteres auch auf die erst künftig fällig werdenden Lohnraten, die der Vollstreckungsschuldner durch seine Arbeitsleistung erst noch verdienen muß. Der Konkurs umfaßt dagegen nur die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung rückständigen pfändbaren Lohnforderungen; Lohnansprüche, die erst später aufgrund der nach Konkurseröffnung erbrachten Arbeitsleistungen des Gemeinschuldners entstehen, sind nach allgemeiner Auffassung konkursfreier Neuerwerb. Gerade bei wiederkehrenden Leistungen aus Dienstverhältnissen verlaufen also Einzelzwangsvollstreckung und Konkursbeschlag nicht parallel. Daher kann aus dem Umstand, daß in der Einzelzwangsvollstreckung Ansprüche aus einer Ruhegeldzusage auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls gepfändet werden können, noch nicht geschlossen werden, daß auch der Konkursbeschlag diese Ansprüche bereits im Anwartschaftsstadium erfaßt.
cc) Betriebliche Ruhegelder – insbesondere für Mitglieder von Organen einer Aktiengesellschaft – haben nach heutiger Auffassung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter; sie sind auch Gegenleistung aus dem Dienst- oder Arbeitsvertrag. Der Leistung des Versorgungsschuldners steht als Gegenleistung die von dem anderen Teil erbrachte und weiterhin erwartete Betriebstreue gegenüber (BGHZ 15, 71, 75; 55, 274, 280; 61, 31, 36; BGH, Urt. v. 20. Juni 1977 – II ZR 5/76, AP Nr. 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt – Geldentwertung; vom 16. März 1981 – II ZR 222/79, WM 1981, 762, 764; v. 4. Mai 1981 – II ZR 100/80, NJW 1981, 2409; v. 28. September 1981 – II ZR 181/80, AP Nr. 12 zu § 7 BetrAVG; BAGE 24, 177, 183; 36, 327, 337 ff). Eine Vereinbarung, durch die dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ein Ruhegeld für jeden Fall des Ausscheidens, ohne Rücksicht auf eine durch Alter oder Invalidität bedingte Versorgungsbedürftigkeit, zugesagt wird, soll darüber hinaus dem Vorstandsmitglied einen Ausgleich für den Verlust seiner Stellung gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 – II ZR 178/56, WM 1957, 846, 847).
Die dem Ehemann der Klägerin erteilte Ruhegeldzusage vereinigt diese Elemente. Soweit ihm für jeden Fall des Ausscheidens auf Wunsch der Beklagten zu 1) ohne Rücksicht auf Alter und Invalidität ein Ruhegeld zugesagt war, stellte dieses auch eine Entschädigung für den Verlust seiner Stellung dar. Andererseits ergibt sich aus der Vereinbarung, ein Ruhegeld nicht zu gewähren, wenn der Ehemann der Klägerin vor Erreichen der Altersgrenze oder Eintritt der Dienstunfähigkeit auf eigenen Wunsch ausschied, daß das Ruhegeld auch Entgelt für die im Zeitpunkt der Versorgungszusage bereits erbrachte und in Zukunft noch erwartete Betriebstreue sein sollte; denn damit wurde von dem Ehemann der Klägerin als Voraussetzung für die Ruhegeldgewährung gefordert, daß er nicht von sich aus die Stellung bei der Beklagten zu 1) aufgab, ohne dazu durch sein Alter oder durch Dienstunfähigkeit veranlaßt zu sein. Der Senat vermag deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, daß der Ruhegeldanspruch bereits im Zeitpunkt der Versorgungszusage am 14. November 1975 nicht mehr von einer Gegenleistung des Ehemanns der Klägerin abhängig gewesen sei.
Ob bereits der Zweck des Ruhegeldes, dem Ehemann der Klägerin auch eine Entschädigung für den erst nach Konkurseröffnung eingetretenen Verlust seiner Stellung zu gewähren, es rechtfertigen würde, die Ruhegeldansprüche als konkursfreien Neuerwerb anzusehen, kann offenbleiben. Jedenfalls der Entgeltcharakter rechtfertigt diese Einordnung. Da das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht aufgelöst war, hing der Ruhegeldanspruch nach dem Inhalt der Ruhegeldzusage grundsätzlich weiterhin davon ab, daß der Ehemann der Klägerin nicht von sich aus das Dienstverhältnis beendete; denn er war bei Konkurseröffnung erst 55 Jahre alt, hatte also die in der Ruhegeldzusage vereinbarte Altersgrenze noch nicht erreicht, und war auch nicht auf Dauer dienstunfähig. Nach dem Vertrag hing also seine Ruhegeldberechtigung noch von einer Gegenleistung ab, die er nach Konkurseröffnung zu erbringen hatte. Danach sind die Ruhegeldansprüche einer Dienstvergütung vergleichbar, die ein Dienstverpflichteter durch erst nach Konkurseröffnung geleistete Arbeit verdient hat; sie ist konkursfreier Neuerwerb.
Der Vergleich des betrieblichen Ruhegeldes, das erst aufgrund eines nach Konkurseröffnung eingetretenen Versorgungsfalls zu zahlen ist, mit einer erst nach Konkurseröffnung verdienten Arbeitsvergütung drängt sich jedenfalls dann auf, wenn das Dienstverhältnis nach Konkurseröffnung noch längere Zeit fortgesetzt worden ist, bis der Versorgungsfall eintrat. Die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß die Beklagte zu 1) den Ehemann der Klägerin schon vor Konkurseröffnung als Vorstandsmitglied abberufen und eine vorzeitige Auflösung seines Dienstverhältnisses angestrebt hatte, rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kann die Konkursbefangenheit von betrieblichen Ruhegeldanwartschaften nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Dienstverhältnis, in dem das Ruhegeld zugesagt war, nach Konkurseröffnung noch längere oder kürzere Zeit bestanden hat und ob ein Vertragsteil schon vor Konkurseröffnung die Auflösung des Dienstverhältnisses angestrebt hatte.
dd) Der Entgeltcharakter des zugesagten Ruhegeldes legt allerdings auch die weitere Überlegung nahe, ob nicht wenigstens ein Teil der Ruhegeldanwartschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung als bereits durch die in der Vergangenheit erbrachte Betriebstreue verdient und damit von einer Gegenleistung nicht mehr abhängig angesehen werden muß. Diese Betrachtung liegt den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugrunde, das bestimmten Dienstverpflichteten, insbesondere Arbeitnehmern, unter bestimmten Voraussetzungen den durch ihre bereits erbrachten Leistungen verdienten Teil einer Versorgungsanwartschaft auch dann als unverfallbar erhält, wenn der Dienstverpflichtete vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Die Schutzvorschriften dieses Gesetzes gelten nach dessen § 17 Abs. 1 Satz 2 auch für den Ehemann der Klägerin. Nach dieser Vorschrift sind die §§ 1 bis 16 des Gesetzes entsprechend auf Personen anwendbar, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Zu diesem Personenkreis gehören auch Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die eine Versorgungszusage erhalten haben, sofern sie nicht ausnahmsweise – was hier nicht der Fall ist – als Unternehmer oder Mitunternehmer anzusehen sind (BGH, Urt. v. 16. März 1981 – II ZR 222/79, WM 1981, 762 ff). Der Ehemann der Klägerin erfüllte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Voraussetzungen, von denen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung abhängt; er gehörte dem Vorstand der Beklagten zu 1) bereits mehr als zwölf Jahre an, und die Versorgungszusage hatte für ihn mehr als drei Jahre bestanden.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Unverfallbarkeit einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft gelten jedoch nach § 1 des Gesetzes nur für Anwartschaften auf eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Um die Ansprüche aus einer Hinterbliebenenversorgung geht es im vorliegenden Falle nicht. Da Invalidität des Ehemanns der Klägerin nicht festgestellt ist, können seine Ruhegeldansprüche auch nicht der Invaliditätsversorgung zugerechnet werden. Da die Ruhegeldzusage vom 14. November 1975 von einer Altersgrenze von 65 Jahren ausgeht, kann unter Berücksichtigung des § 6 des Gesetzes auch nur das dem Ehemann der Klägerin für die Zeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres zugesagte Ruhegeld als Altersversorgung im Sinne des Gesetzes bewertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 1981 – II ZR 222/79, WM 1981, 762, 764). Soweit dem Ehemann der Klägerin ein Ruhegeld für den Fall des Ausscheidens vor Vollendung des 63. Lebensjahres zugesagt war, handelte es sich nicht um eine Anwartschaft auf Altersruhegeld, sondern auf Übergangsgeld, die nicht den unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes über die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften unterliegt. Demnach hing jedenfalls dieser Teil der Ruhegeldanwartschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch davon ab, daß das Dienstverhältnis nicht auf eigenen Wunsch des Ehemanns der Klägerin vorzeitig beendet wurde. Auch insoweit lag also eine bei Konkurseröffnung bereits endgültig verdiente Ruhegeldanwartschaft nicht vor.
Die Ruhegeldanwartschaft umfaßte deshalb im Zeitpunkt der Konkurseröffnung untrennbar verfallbare und nicht mehr verfallbare Bestandteile. Zu welchem Anteil die späteren Ruhegeldansprüche durch eine erst nach Konkurseröffnung erbrachte Leistung des Ehemanns der Klägerin verdient sein würden, ließ sich in dem gemäß § 1 Abs. 1 KO maßgebenden Zeitpunkt nicht feststellen. Dem Zweck der Vorschrift, dem Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung einen konkursfreien Neuerwerb zu ermöglichen, wird es nach Auffassung des Senats am ehesten gerecht, in diesem Fall die gesamte Ruhegeldanwartschaft und die sich daraus nach Eintritt des Versorgungsfalls ergebenden Ruhegeldansprüche insgesamt als konkursfreien Neuerwerb anzusehen.
III.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Die Frage, ob für den Ehemann der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Ruhegeldanspruch entstanden war, bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung unter Beachtung der vorstehend dargelegten Grundsätze. Gelangt das Berufungsgericht dabei zur Feststellung eines konkursfreien Neuerwerbs, so kann es für die Entscheidung weiter auf folgende bisher nicht geprüfte Fragen ankommen:
1. Hat der Ehemann der Klägerin – wie die Beklagten geltend machen – die pfändbaren Teile seines Ruhegeldes anläßlich des Vergleichs vom 23./29. Juni 1983, also vor der Pfändung durch die Klägerin, durch Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2) in die Konkursmasse „eingeworfen”?
2. Sind die vollstreckbaren Forderungen der Klägerin Konkursforderungen, die von der Klägerin ausgebrachten Pfändungen daher gemäß § 14 Abs. 1 KO unzulässig?
3. Ist der Vergleich vom 23.729. Juni 1983 unwirksam und welche Auswirkungen hat gebenenfalls die Unwirksamkeit auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche?
4. Gingen die Pfändungen der Klägerin ins Leere, weil ihr Ehemann den pfändbaren Teil seiner Ruhegeldansprüche bereits früher wirksam an einen Dritten abgetreten hatte?
Anlaß zu dieser Frage gibt der Vortrag des früheren Klägers zu 1), ihm sei der pfändbare Teil der Ruhegehaltsansprüche nach Konkurseröffnung, aber vor den von der Klägerin ausgebrachten Pfändungen abgetreten worden. Das Landgericht hat zwar die Klage des früheren Klägers zu 1) rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, die Abtretung sei wegen eines Abtretungsverbots im Sinne des § 399 BGB unwirksam gewesen. Diese Entscheidung ist jedoch im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht bindend.
5. Inwieweit steht die vorrangige Pfändung der streitigen Ansprüche durch das Bankhaus von der H.-Ke. & Söhne wegen eines Betrages von 16.420,05 DM sowie die nach dem Vergleich vom 23./29. Juni 1983 ebenfalls vorrangige Aufrechnungsvereinbarung zugunsten der Beklagten zu 1) den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen entgegen?
6. Ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Rentenbeträge von 35.576 DM unbegründet, weil die Beklagte zu 1) diesen Betrag mit befreiender Wirkung auf ein Konto bei der Deutschen Bank gezahlt hat, das auf den Namen des Ehemanns der Klägerin lautet?
Aus den von der Klägerin dazu vorgelegten Schreiben ergibt sich zwar, daß die Deutsche Bank dieses Konto ohne Wissen und ohne Zustimmung des Ehemanns der Klägerin als Sicherheiten-Erlöskonto eingerichtet hat. Dennoch könnten die Zahlungen der Beklagten zu 1) auf dieses Konto befreiende Wirkung gehabt haben, wenn die Deutsche Bank aufgrund einer Sicherungsabtretung der Ruhegeldansprüche, wie sie in den Beiakten 11 O 184/83 des Landgerichts Wuppertal vorgetragen war, ein Recht auf die bei ihr eingegangenen Beträge gehabt hätte. Die Klägerin könnte den Betrag von 35.576 DM auch dann nicht verlangen, wenn dieser Anspruch – wie die Beklagten geltend machen – durch den Vergleich vom 23.729. Juni 1983 ausgeschlossen wäre. Der Vergleich sieht für den Zeitraum, für den die 35.576 DM verlangt werden, keine Ruhegeldzahlungen an den Ehemann der Klägerin vor. Das kann bedeuten, daß Ruhegeldansprüche für diesen Zeitraum durch den Vergleich ausgeschlossen sein sollten. Diese Auslegung wäre vor allem dann gerechtfertigt, wenn sich feststellen ließe, daß der Ehemann der Klägerin sich die auf das Sicherheiten-Erlöskonto der Deutschen Bank geflossenen Zahlungen bei Vergleichsschluß hat anrechnen lassen.
7. Für den Fall, daß der Anspruch auf den Betrag von 35.576 DM nicht durch den Vergleich vom 23./29. Juni 1983 ausgeschlossen ist, kann zu prüfen sein, ob die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1) gegen diesen Teil des Ruhegeldanspruchs mit dem im Vergleich festgestellten Schadensersatzanspruch durchgreift.
Die Sache wird deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Unterschriften
Merz, Henkel, Gärtner, Winter, Schmitz
Fundstellen
Haufe-Index 1502488 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1989, 110 |