Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung
Leitsatz (amtlich)
- Ist das einbringende Mitglied vor dem 1.1.1976 gestorben und gehören zu der Erbengemeinschaft Genossenschaftsmitglieder und Nichtmitglieder, kommt es für die Berechtigung der Abfindungsansprüche wegen eingebrachter Inventarbeiträge darauf an, ob und wie die Erben sich hierüber auseinandergesetzt haben. Für eine tatsächliche Vermutung, daß die Nichtmitglieder-Erben die Inventarbeiträge - stillschweigend - den Mitglieder-Erben übertragen hätten, ist kein Raum.
- Ist das Mitglied vor dem 1.7.1990 gestorben, ist der auf Rückzahlung zusätzlicher Inventarbeiträge gerichtete Anspruch der Erben ebenso im Verhältnis 1:1 zu erfüllen wie der Anspruch auf Rückzahlung von Pflichtinventarbeiträgen (Fortführung von Senat, DtZ 1993, 283 = LM H.11/1993 § 34 = AgrarR 1993, 189 = WM 1993, 1386).
- Der Eigentümer der eingebrachten Bodenfläche, der nicht Mitglied der LPG wurde, kann keine Abfindung nach § 44 I Nrn. 1 und 2 LwAnpG beanspruchen.
Normenkette
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 51a Abs. 2
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes. Nachdem ihr das Recht zur Bewirtschaftung im Februar 1953 entzogen worden war, schloß der Rat des Kreises mit ihr am 17. Mai 1953 einen Pachtvertrag und übergab den Betrieb samt Inventar zu einem Schätzwert von 16. 709 Mark der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zur Bewirtschaftung. Nach Beendigung der vorgesehenen Pachtzeit schlossen die Antragstellerin, ihr inzwischen in die LPG eingetretener Ehemann, K. P. sen., der Rat des Kreises und die LPG am 16. Dezember 1964 eine Vereinbarung. Danach brachte K. P. sen. den Betrieb zum 1. Oktober 1964 in die LPG ein. Auf den errechneten Pflichtbeitrag von 21.000 Mark wurden das übernommene Inventar in Höhe von 16. 709 Mark und ein geleisteter Beitrag von 5. 874, 19 DM angerechnet.
Im Jahr 1966 trat auch der Sohn der Eheleute, K. P. jun., in die LPG ein. Am 2. September 1971 verstarb K. P. sen. (Erblasser). Laut Erbschein vom 2. Februar 1972 wurde er zu je 1/4 von der Antragstellerin sowie den drei Kindern zu je 1/4 beerbt.
K. P. jun. kündigte seine Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1989. Die Kündigung wurde von der LPG zum 31. Januar 1990 angenommen. Zum 1. September 1990 nahm er den landwirtschaftlichen Betrieb aus der Bewirtschaftung durch die LPG heraus. Am 14./18. November 1990 traf er mit der LPG eine Vereinbarung, nach der der Inventarbeitrag im Verhältnis 2:1 zurückzuzahlen war und damit der Anspruch auf Rückzahlung des Pflichtinventarbeitrages abgegolten sein sollte. Unter dem Datum vom 8. Februar 1991 trat er alle etwaigen ihm gemäß §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 45, 47 LwAnpG zustehenden Ansprüche an die Antragstellerin ab. Diese verlangt nunmehr
1.
Rückzahlung der Inventarbeiträge von zusammen 22. 583, 19 DM abzüglich gezahlter 8. 354, 50 DM = 14. 228, 69 DM,
2.
die Verzinsung der Inventarbeiträge mit einem Gesamtbetrag von 18. 211, 12 DM sowie eine Bodenrente in Höhe von 114. 548, 09 DM, insgesamt also eine Summe von 146. 987, 90 DM nebst Zinsen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist vom Senat zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht ihre Zulassungswürdigkeit offenbar nicht geprüft hat (Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 59/92, AgrarR 1993, 190) und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch teilweise begründet.
1.
Zutreffend nimmt das Landwirtschaftsgericht allerdings an, daß der Antragstellerin als Eigentümerin des Grund und Bodens und Nichtmitglied der LPG ein Anspruch aus eigenem Recht nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG n.F. nicht zusteht. Die Vorschrift regelt die Beteiligung der Mitglieder an dem Vermögen der LPG und gewährt daher nur ihnen bzw. ihren Erben einen Abfindungsanspruch. Nichtmitglieder sind nicht anspruchsberechtigt. Dies gilt auch für den Eigentümer, der - wie hier - aus persönlichen Gründen nicht in die LPG eintreten wollte, aber damit einverstanden war, daß ein Familienangehöriger - hier der Ehemann - den Betrieb in die LPG einbrachte. Er ist zwar Eigentümer des eingebrachten Bodens geblieben (§ 7 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959, GBl I S. 577; § 19 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982, GBl I S. 443), hatte hieraus jedoch keine Rechte gegenüber der LPG. Rechtsbeziehungen bestanden in der Regel nur zum Rat des Kreises (Schweizer, DtZ 1991, 279, 283). Hieraus abzuleiten, dem "besitzentkleideten" Eigentümer stünden in diesem Fall gegen die LPG die Ansprüche aus § 44 LwAnpG gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG zu (Remus, DtZ 1993, 47, 49), widerspricht nicht nur dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch der Zielsetzung des Gesetzes. Diese läßt aber auch für eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. keinen Raum. Denn das Landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt im Rahmen der strukturellen Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft bewußt nur die Umwandlung bzw. Auflösung der LPG und die Rechte ihrer Mitglieder. Insoweit unterscheidet sich aber die Interessenlage wesentlich von der des nicht Mitglied gewordenen Eigentümers und der LPG, die seine von einem Familienmitglied oder dem Rat des Kreises eingebrachte bzw. zugeführte Fläche genossenschaftlich bewirtschaftet hat. Die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG n.F. können deswegen nur dem Mitglied zugute kommen, der eine Vermögensleistung eingebracht oder der LPG die Bodennutzung überlassen hat, bzw. seinen Erben. Ob das Mitglied auch Eigentümer der eingebrachten Produktionsmittel war, ist für die Vermögensaufteilung dagegen ohne Bedeutung (vgl. Barran, AgrarR 1992, 295, 296).
2.
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin keinen Abfindungsanspruch aus eigenem Recht, wohl aber einen solchen als Miterbin ihres Ehemannes. Dieser ist nach § 51 a Abs. 2 LwAnpG n.F. allerdings beschränkt auf die Rückgewähr der Inventarbeiträge nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG. Insoweit kann die Antragstellerin Zahlung nur als Leistung an alle Erben fordern. Da ausweislich des Erbscheins die Antragstellerin und ihr Sohn nur zu je 1/4 Erben des Erblassers geworden sind, kann die Antragstellerin auch aufgrund der Abtretungserklärung vom 8. Februar 1991 nicht Leistung an sich fordern.
3.
Der Anspruch auf Rückgewähr der Inventarbeiträge ist durch die Abfindungsvereinbarung vom 14./18. November 1990 nicht ausgeschlossen. Denn diese Vereinbarung ist nur zwischen der LPG und dem Sohn getroffen worden und deswegen ohne Genehmigung der übrigen Miterben unwirksam. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn der vom Erblasser eingebrachte Inventarbeitrag als vom Sohn erneut eingebracht zu gelten hätte mit der Folge, daß nur ihm ein Abfindungsanspruch nach §§ 51 a Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F. zustünde. Das ist aber nicht der Fall.
Nach der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (1971) geltenden Rechtslage galt das vom Erblasser eingebrachte Inventar nur dann als vom Erben wieder eingebracht, wenn der Erbe Mitglied der LPG war (§ 24 Abs. 2 LPG Gesetz vom 3. Juni 1959, GBL I S. 577). Gehörten - wie hier - zu einer Erbengemeinschaft Genossenschaftsmitglieder und Nichtmitglieder, so sollte der Inventarbeitrag bei der Erbauseinandersetzung den Mitgliedern der LPG übertragen werden. Kam hierüber eine Einigung unter den Erben nicht zustande, hatte die Erbauseinandersetzung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen (§ 24 Abs. 5 LPG-Gesetz).
In diesem Zusammenhang war von Bedeutung, daß die Inventarbeiträge keineswegs das Schicksal des Bodens teilen mußten, wie man dies zumindest für die Pflichtbeiträge hätte. erwarten können. In § 24 Abs. 3 LPG-Gesetz hieß es ausdrücklich: "Ist der Erbe nicht Mitglied der LPG, hat er einen Anspruch auf Auszahlung des Inventarbeitrages entsprechend den Bestimmungen des Statuts über die Rückzahlung von Inventarbeiträgen". Dies galt auch für die Pflichtbeiträge. Die Praxis hat gezeigt, daß die Miterben anders als bei der Regelung des Eigentums am Boden meist nicht bereit waren, ihre Ansprüche ohne einen Geldausgleich zu übertragen (Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 425). Die Möglichkeit der Kapitalisierung von Inventarbeiträgen durch Nichtmitglieder wurde zwar als der "hauptsächlichste Mangel des derzeitigen Erbrechts am Vermögen von Genossenschaftsbauern" empfunden (Arlt aaO S. 422, 423), aber erst mit der am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderung des LPG-Gesetzes für die Pflichtinventarbeiträge beseitigt. Aus diesem Grund ist zumindest bis zu diesem Zeitpunkt für eine tatsächliche Vermutung, daß Nichtmitglieder-Erben die Inventarbeiträge - stillschweigend - den Mitglieder-Erben übertragen hätten, kein Raum (anders für die Zeit ab 1982 Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 151). Mithin hängt insoweit die Sachbefugnis für einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG davon ab, ob und wie die Erben sich über den Inventarbeitrag auseinandergesetzt haben. Da es zu einer solchen Vereinbarung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gekommen ist, können die Inventarbeiträge des Erblassers auch nicht als solche des Sohnes gelten. Dies hat wiederum zur Folge, daß die Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG nur der Erbengemeinschaft zustehen und der Sohn hierüber nicht allein verfügen konnte.
Hieran hat sich nichts dadurch geändert, daß die Pflichtinventarbeiträge mit der durch das Einführungsgesetz zum ZGB vom 19. Juni 1975 (GBl I S. 517) zum 1. Januar 1976 erfolgten Änderung des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959 als Bestandteil der unteilbaren Fonds zum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum erklärt wurden. Diese Regelung führte nicht dazu, daß die bis dahin rückzahlbaren, aber noch nicht zurückgezahlten Pflichtinventarbeiträge von verstorbenen Mitgliedern nunmehr als Leistungen der Mitgliedererben zu gelten hatten. Eine solche Bestimmung war auch überflüssig, weil durch die Einbeziehung der Pflichtinventarbeiträge in das unverteilbare genossenschaftliche Eigentum eine Rückzahlung auch im Todesfall auf Dauer ausgeschlossen war. Dem hat die Neufassung des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl I S. 443) dadurch Rechnung getragen, daß § 24 Abs. 2 LPG-Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung in die erbrechtliche Regelung des § 45 LPG-Gesetz nicht mehr übernommen wurde.
4.
Der den Erben zustehende Anspruch auf Abfindung der Pflichtinventarbeiträge mit dem - aus dem Übernahmeprotokoll ersichtlichen (Senatsbeschluß vom heutigen Tag, BLw 63/93, zur Veröffentlichung vorgesehen) - Übergabewert ist im Verhältnis 1:1 zu erfüllen. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse v. 21. April 1993, BLw 46/92, AgrarR 1993, 189 = WM 1993, 1386 und BLw 58/92, AgrarR 1993, 189 = WM 1993, 1310) aus der Tatsache, daß insoweit der Rückgewähranspruch von Erben eines vor dem 16. März 1990 gestorbenen Mitglieds erst durch das Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1410), d.h. nach Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990, begründet wurde. Gegen diese Rechtsprechung ist eingewandt worden, sie berücksichtige nicht § 24 LPG-Gesetz v. 3. Juni 1959 (GBl I S. 577) und § 45 LPG-Gesetz v. 2. Juli 198 (GBl I S. 443). Diese Kritik (Gramse, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 5, 10) ist unbegründet. Der ursprünglich nach § 24 Abs. 3 LPG-Gesetz 1959 bestehende Anspruch von Nichtmitglieder-Erben auf Rückzahlung des von dem Erblasser eingebrachten Pflichtinventarbeitrags ist, wie unter 3. ausgeführt, am 1. Januar 1976 untergegangen und erst mit der am 16. März 1990 in Kraft getretenen Ergänzung des § 45 Abs. 6 LPG-Gesetz 1982 - ohne rückwirkende Geltungskraft (Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 46/92 aaO) - neu eingeführt worden. Bis dahin gehörten die Pflichtinventarbeiträge zum unverteilbaren genossenschaftlichen Fonds und waren nicht rückzahlbar.
Anders verhält es sich mit dem - vom Senat in diesem Zusammenhang noch nicht behandelten - zusätzlichen Inventarbeitrag, der entweder - wie hier - über den Pflichtinventarbeitrag hinaus - im vorliegenden Fall in Höhe von 1. 583, 19 DM - oder immer dann eingebracht wurde, wenn die LPG einen Pflichtinventarbeitrag nicht gefordert hat (vgl. Vogt/Wenzel, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 1 - A I 2). Dieser Beitrag war bei Beendigung der Mitgliedschaft, also auch beim Tod des Mitglieds, im Rahmen der vorgeschriebenen Abwicklung der vermögensrechtlichen Beziehungen zurückzuzahlen (MSt LPG (T) und (P) Ziff. 16 Abs. 4; Krauß u. a., Kommentar zum MSt LPG (P), 1980, S. 57; dieselben, Kommentar MSt LPG (T), 1981, S. 17). Dieser Anspruch war damit zwar schon vor Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion gegeben (a.A. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 1992, S. 127), ist aber für die Erben des vor dem 16. März 1990, nämlich im Jahr 1971, gestorbenen Erblassers mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1410) durch den Abfindungsanspruch nach §§ 51 a Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG abgelöst worden (§ 69 Abs. 2 LwAnpG). Obwohl beide Ansprüche auf Geldzahlung gerichtet sind, unterscheiden sie sich voneinander. Denn das Landwirtschaftsanpassungsgesetz hat dadurch, daß es die Inventarbeiträge als Anteil am Eigenkapital ausgestaltet hat, den früheren Rückzahlungsanspruch durch einen - vorher nicht bekannten - Beteiligungsanspruch ersetzt. Dieser neue Anspruch ist, weil erst nach Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion entstanden, im Verhältnis 1:1 zu erfüllen.
Ist der Erbfall zwischen dem 15. März 1990 und dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 eingetreten, kann für den zusätzlichen Inventarbeitrag, aber auch für den Pflichtinventarbeitrag nichts anderes gelten. Denn auch insoweit sind der den Erben nach § 45 Abs. 6 LPG-Gesetz zustehende Anspruch auf Rückzahlung des Pflichtinventarbeitrags und der Anspruch auf Abrechnung des zusätzlichen Inventarbeitrages durch §§ 51 a Abs. 1, § 44 LwAnpG n.F. abgelöst worden. Ist also das Mitglied vor Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 gestorben, können sämtliche noch nicht zurückgezahlten Inventarbeiträge nur noch als Beteiligungswert an der LPG zurückgefordert werden. Dieser Anspruch ist im Verhältnis 1:1 zu erfüllen. Ist das Mitglied dagegen nach Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion gestorben, ist der Rückzahlungsanspruch schon aus diesem Grund im Verhältnis 1:1 zu erfüllen.
5.
Soweit die Beteiligte zu 1 eine Vergütung für die Überlassung der Bodennutzung und eine Inventarverzinsung verlangt, steht ihr ein Anspruch nach § 51 a Abs. 2 LwAnpG n.F. nicht nur als Erbin ihres Ehemannes, sondern auch aufgrund abgetretenen Rechts ihres Sohnes nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen überhaupt in der Person des Sohnes wenigstens in Höhe seines Anteils am Erbe seines Vaters gegeben wären (vgl. Barran aaO). Denn der Sohn ist noch vor dem 16. März 1990 als Mitglied ausgeschieden. Seine Mitgliedschaft endete mit der Annahme seiner Kündigung durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum 31. Januar 1990.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluß nur insoweit aufzuheben, als der Antrag auf Zahlung einer Abfindung in Höhe der geleisteten Inventarbeiträge abgewiesen wurde. Insoweit ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen, damit den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen, der Antrag umgestellt und die erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden können.
Fundstellen