Leitsatz (amtlich)
›Die laufenden Bezüge einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente des Unterhaltspflichtigen sind in vollem Umfang - einschließlich des in ihnen enthaltenen Tilgungsanteils - zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen.
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 12 UF 1354/91) |
Tatbestand
Die Parteien waren seit 24. Mai 1950 verheiratet. Seit 1974 lebten sie getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde am 10. März 1987 rechtshängig. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 1. Juli 1987 geschieden. Über den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich sind noch Verfahren anhängig.
Die am 17. August 1927 geborene Klägerin verlangt nachehelichen Unterhalt. Sie war in der Ehe nicht berufstätig, sondern versorgte den Haushalt und sieben gemeinschaftliche inzwischen volljährige Kinder. Sie bezieht Rente, die sich bis 30. Juni. 1989 auf monatlich 532, 04 DM, ab 1. Juli 1989 auf 550, 77 DM, ab 1. Juli 1990 auf 567, 65 DM. und ab 1. Juli 1991 auf 592, 68 DM belief. Ab 1. Juli 1991 zahlt sie ihre bis dahin vom Beklagten getragene Krankenversicherung selbst, und zwar zunächst in Höhe von 722, 90 DM, ab Oktober 1991 in Höhe von 861, 70 DM monatlich. Der Mietwert der von ihr aufgrund eines schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnten früheren Ehewohnung beträgt monatlich 1.075 DM.
Der zwischenzeitlich wieder verheiratete Beklagte war Verleger und persönlich haftender Gesellschafter einer KG, die einen regionalen Zeitungsverlag betrieb. Aus seiner Tätigkeit erzielte er ein jährliches Einkommen zwischen 300.000 und 400.000 DM. Mit Vertrag vom 14. Oktober 1986 veräußerte er seinen Gesellschaftsanteil an den Zeitungsverlag O. (im folgenden ZVO). Die Gegenleistung setzte sich zusammen aus einer Barzahlung in Höhe von 120.000 DM und der Bestellung einer lebenslänglichen Leibrente für den Beklagten in Höhe von monatlich 14.000 DM, im Falle seines vorherigen Todes einer bis zum 31. Dezember 2006 an seine Erben zu zahlenden Leibrente in Höhe von monatlich 8.000 DM. Der ZVO räumte ferner der Klägerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der im Wohn- und Geschäftshaus gelegenen früheren Ehewohnung oder einer vergleichbaren Wohnung ein.
Die Klägerin genehmigte die Veräußerung, nachdem zwischen den Parteien und dem ZVO am 15. April 1987 vereinbart wurde, daß der Beklagte 200.000 DM, die ihm der ZVO unter Anrechnung auf den Kaufpreis zur Verfügung stellen sollte, zur Sicherstellung eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin auf einem Anderkonto hinterlegen sollte. Das Verhältnis zwischen Barzahlung und Rentenzahlung sollte im Hinblick auf steuerliche Überlegungen veränderlich bleiben, jedoch verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin, bis zur Regelung des Zugewinnausgleichs keine Verfügung über das Rentenstammrecht und den Barkaufpreis zugunsten Dritter zu treffen, mit Ausnahme der Begleichung fälliger Steuern aus dem Veräußerungsgeschäft. Anstelle der Hinterlegung trat der Beklagte am 29. April 1987 die Forderung gegen den ZVO in Höhe von 200.000 DM sicherungshalber an die Klägerin ab.
Wegen der erwarteten Steuerschulden aus dem Veräußerungsgeschäft zahlte der ZVO in Abänderung des Kaufvertrages im Oktober 1987 dem Beklagten 708.000 DM in bar aus und kürzte dafür die Leibrente auf 9. 100 DM monatlich. Wegen weiterer noch offener Steuerschulden aus den Jahren 1982 bis 1985 und sonstiger Darlehensverbindlichkeiten erhielt der Beklagte vom ZVO aufgrund Änderungsvereinbarung vom 10. März 1990 weitere 200.000 DM in bar mit der Folge einer Kürzung seiner Leibrente auf nunmehr 7. 614 DM monatlich. Aus zwei Lebensversicherungen bezieht er im übrigen Renten in Höhe von insgesamt 1. 212, 11 DM monatlich.
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung freiwilliger Teilzahlungen zur Zahlung des von der Klägerin geforderten laufenden monatlichen Unterhalts von 4. 260 DM ab dem 1. Oktober 1990 und eines Gesamtbetrages aus der Zeit vom 1. August 1988 bis 30. September 1990 in Höhe von 56. 876 DM zuzüglich gestaffelter Zinsen in Höhe von 4% verurteilt.
Die Berufung des Beklagten ist unter Berücksichtigung einer im Wege der Anschlußberufung erfolgten Klageerweiterung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß er zu einem laufenden Unterhalt von 4. 264 DM ab 1. Mai 1992 und einem Gesamtbetrag aus der Zeit vom 5. August 1988 bis 30. April 1992 in Höhe von 123. 131 DM zuzüglich Zinsen verurteilt wurde.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat lediglich einen Teilerfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen Unterhaltsanspruch aus §§ 1571 und 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen und dazu ausgeführt, daß ein Aufstockungsunterhalt neben dem Altersunterhalt bestehe, weil die Klägerin ihren vollen Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen nicht decken könne. Es hat dabei allerdings nicht unterschieden, inwieweit der Anspruch einerseits auf § 1571, andererseits auf § 1573 Abs. 2 BGB beruht.
Der dagegen erhobene Einwand der Revision ist grundsätzlich zutreffend, führt aber im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht zum Erfolg. Zwar macht das mögliche Nebeneinander von verschiedenen Anspruchsgrundlagen regelmäßig deren genaue Differenzierung erforderlich. Das gilt zum einen mit Blick auf ein späteres Abänderungsverfahren, zum anderen deshalb, weil die zeitliche Begrenzungsmöglichkeit nach § 1573 Abs. 5 BGB nur Ansprüche nach den Abs. 1 bis 4 des § 1573 BGB betrifft, aber nicht andere Anspruchsgrundlagen. Eine genaue Bestimmung kann aber ausnahmsweise unterbleiben, wenn im Einzelfall eine solche zeitliche Begrenzung aus Billigkeitsgründen unter Berücksichtigung der Ehedauer, Kindesbetreuung, Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit von vornherein ausscheidet (Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ 1987, 691, 693;.vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - BGHR BGB § 1573.Abs. 2 Ergänzungsanspruch 1. = FamRZ 1988, 265, 267; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - BGHR aaO Ergänzungsanspruch 4 = FamRZ 1990, 492, 494). Zwar enthält das Berufungsurteil keine ausdrücklichen Ausführungen dazu, ob es einen solchen Ausnahmefall angenommen und deshalb von einer Differenzierung abgesehen hat. Jedoch liegt angesichts des Alters der Ehefrau und der langen Ehedauer von 36 Jahren, in denen sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern den Haushalt geführt und sieben Kinder erzogen hat, die Annahme einer zeitlichen Begrenzung von vornherein so fern, daß dem Oberlandesgericht kein Rechtsfehler vorzuwerfen ist, wenn es die zeitliche Begrenzungsmöglichkeit nicht ausdrücklich verneint hat (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310). Daran ändert auch der Umstand der Trennung ab 1974 nichts.
2. Der Berechnung des der Klägerin zustehenden eheangemessenen Unterhalts hat das Oberlandesgericht auf seiten des Beklagten seine Leibrente in der fiktiven Höhe von 9. 100 DM monatlich zugrunde gelegt und dazu ausgeführt, daß eine Berücksichtigung nur des Zins-, nicht aber auch des Tilgungsanteils unterhaltsrechtlich nicht in Betracht komme. Ungeachtet der wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Betrachtungsweise, nach der bei Leibrenten zwischen dem Ertrag aus dem Rentenrecht und aus dem Kapitalanteil unterschieden werde, sei unterhaltsrechtlich nur auf ihren Einkommenscharakter als regelmäßig wiederkehrende, einheitlich gezahlte Leistung abzustellen. Selbst wenn man aber eine Trennung vornehme, ändere dies nichts an der vollen Heranziehung der Leibrente zum Unterhalt, da der Beklagte nach § 1581 BGB verpflichtet sei, auch seinen Vermögensstamm zum Unterhalt einzusetzen, es sei denn, eine Verwertung sei unwirtschaftlich oder würde dazu führen, daß bei Aufzehrung des Kapitals der spätere angemessene Unterhalt des Verpflichteten gefährdet werde. Das sei hier nicht der Fall, da der Beklagte sein Vermögen bereits freiwillig in Form einer Leibrente verwertet habe und durch die in gleichbleibender Höhe bis zum Lebensende gezahlte Rente voll abgesichert sei. Daß der Beklagte im Falle der Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Klägerin gezwungen sein könnte, einen weiteren Teil seiner Leibrente zu rekapitalisieren, stehe dem nicht entgegen, da sich die Höhe der derzeitigen Leibrente dadurch nicht rückwirkend ändere. Die am 10. März 1990 vereinbarte weitere Reduzierung der Leibrente auf monatlich 7. 614 DM entlaste den Beklagten ebenfalls nicht, da er die aus der Anteilsveräußerung herrührende Steuerschuld bereits aus der ersten, zur Kürzung auf 9. 100 DM führenden Rekapitalisierung seiner Leibrente habe bezahlen können. Er habe dabei nicht einmal auf den neben der ursprünglich vereinbarten Leibrente von 14.000 DM gezahlten Barpreis von 120.000 DM zurückgreifen müssen. Nach der Vereinbarung vom 15. April 1987 und aus Billigkeitsgründen könne er sich auf eine weitere Rekapitalisierung wegen zusätzlicher Steuerschulden gegenüber der Klägerin nicht berufen, zumal er für diese aus früheren Jahren stammenden Steuerschulden aus seinem Einkommen von 300.000 bis 400.000 DM jährlich rechtzeitig hätte Rücklagen bilden können und müssen.
3. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Oberlandesgericht der Unterhaltsberechnung die Leibrente einschließlich des Tilgungsanteils zugrunde gelegt hat.
a) Die für den nachehelichen Unterhalt maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse werden durch das bis zur Scheidung nachhaltig erzielte Einkommen geprägt, wobei tatsächliche Veränderungen bis zur Scheidung grundsätzlich beachtlich sind, es sei denn, es handele sich um unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1046 m.w.N.). Der eheliche Lebensstandard der Parteien war zunächst durch ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Beklagten aus seiner Gesellschafterstellung und seiner Tätigkeit bei der KG in Höhe von 300.000 bis 400.000 DM bestimmt. Dieses kann einer Bedarfsberechnung indes nicht mehr zugrunde gelegt werden, sondern es ist auf die Leibrente abzustellen. Die Veräußerung seines Gesellschaftsanteils im Oktober 1986 entsprach der Lebensplanung des Beklagten, sich gegen Ende seines Erwerbslebens aus den aktiven Geschäften zurückzuziehen, seine Unternehmertätigkeit aufzugeben und den weiteren Lebensbedarf aus dem Veräußerungserlös zu bestreiten. Dieser Entwicklung muß Rechnung getragen werden, da sie nicht als vom Normalverlauf abweichend angesehen werden kann. Auch eine damit gegebenenfalls verbundene Absenkung des Lebensstandards muß - als der natürlichen Entwicklung am Ende jeden Erwerbslebens entsprechend - hingenommen werden.
b) Die Frage, welche Einkünfte nach Art und Umfang sowohl bei der Bestimmung der für einen Unterhaltsanspruch maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens maßgeblich sind, hat der Senat dahin beantwortet, daß grundsätzlich alle. Einkünfte heranzuziehen sind, gleich welcher Art sie sind und aus welchem Anlaß sie erzielt werden. Maßgebend ist nur, daß sie geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen und seiner Unterhaltsgläubiger zu decken (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781 und vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.). Das gilt auch für Leibrenten, Altenteile oder sonstige private Rentenzahlungen aus Anlaß von Vermögensübertragungen (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2. Aufl. S. 83). Daß sich diese Leistungen nach wirtschaftlicher oder steuerlicher Betrachtungsweise aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammensetzen, wobei nur der Zinsanteil als Erträgnisanteil Einkunftscharakter hat, dagegen der Tilgungsanteil als Kapitalrückzahlung angesehen wird, ist unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung (OLG Köln FamRZ 1983, 643, 645; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl. Rdn. 1181, Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, Stichwort "Leibrente" 3. 83 a, 84; vgl. auch Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl. Rdn. 452). Zwar wird vorgebracht, daß in der Heranziehung der Leibrente zugleich die restlose Verwertung des Vermögensstammes liegen kann, welcher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ohne weiteres zu Unterhaltszwecken zur Verfügung stehen soll (vgl. Göppinger/Wenz; Heiß/Heiß, jeweils aaO). Gemäß § 1581 Satz 2 BGB gebietet es der Schutz des Unterhaltspflichtigen, von einer Verwertung des Vermögensstammes bei Unwirtschaftlichkeit oder Unbilligkeit abzusehen. Dieser Schutzgedanke trifft indes auf Leibrenten der hier vereinbarten Art nicht zu. Typischerweise liegt einer Veräußerung von Vermögen gegen Zahlung einer Leibrente die Absicht zugrunde, Vermögen, das bisher in Form von Immobilien, Beteiligungen o.ä. gebunden war, einem vollständigen Verbrauch zum Zwecke der Deckung des Lebensbedarfs zuzuführen. Durch den Leibrentenvertrag wird für den Berechtigten auf Lebenszeit ein Rentenstammrecht geschaffen, aus dem die einzelnen Rentenleistungen als wiederkehrende Leistungen fließen (MünchKomm/Pecher BGB 2. Aufl. § 759 Rdn. 2, 14; Palandt/Thomas BGB 52. Aufl. § 759 Rdn. 1, 3, 7; RGRK/v. Gamm BGB 12. Aufl. § 759 Rdn. 5).
So ist es auch hier. Indem der Beklagte seinen Gesellschaftsanteil verkauft und in ein Rentenstammrecht umgewandelt hat, aus dem wiederkehrende Leistungen fließen, hat er im Ergebnis den Vermögensstamm bereits für sich selbst angegriffen und zum laufenden Verbrauch bis zu seinem Lebensende - bzw. für seine Erben bis zum Jahre 2006 - bestimmt. Die nunmehr aus der Veräußerung fließenden Leibrentenzahlungen sind damit von vornherein nicht als Vermögensstamm im Sinne von § 1581 Satz 2 BGB anzusehen. Denn zum Vermögensstamm gehört nur das Rentenstammrecht, die laufenden Bezüge zählen dagegen nicht dazu (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. S. 624 m.w.N.). Eine Verwertung des Vermögensstammes im Sinne von § 1581 Satz 2 BGB würde daher nur dann vorliegen, wenn das Rentenstammrecht selbst - etwa durch eine Rekapitalisierung - angegriffen würde. Dagegen ist eine unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme de laufenden Leibrentenzahlungen in voller Höhe - auch wenn darin wirtschaftlich gesehen ein Tilgungsanteil enthalten ist - im unterhaltsrechtlichen Sinne nicht als Verwertung des Vermögensstammes anzusehen. Daher stellt sich hier auch nicht die im Rahmen des § 1581 Satz 2 BGB sonst relevante Frage, ob, wie lange und in welchem Umfang der Vermögensstamm erhalten bleiben muß, um dem Unterhaltsverpflichteten fortlaufende Einkünfte zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs zu sichern (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171).
c) Der Einwand des Beklagten, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß § 1581 Satz 2 BGB u.a. den Erhalt des Vermögensstammes zugunsten der Erben bezwecke und daß deshalb die Absicherung seiner zweiten Ehefrau (und späteren Erbin) berücksichtigt werden müsse, geht fehl. Dabei kann dahinstehen, ob § 1581 Satz 2 BGB nach seiner Zielsetzung auch den Schutz der Erben bezweckt (verneinend Wendl/Staudigl aaO S. 404; Heiß/Heiß aaO 3. 84). Auch hier ist entgegenzuhalten, daß die unterhaltsrechtliche Heranziehung der Leibrente keine Verwertung des Vermögensstammes im Sinne von § 1581 Satz 2 BGB ist. Außerdem liefe ein Vorwegabzug von Rücklagen aus den laufenden Leibrentenzahlungen zur Absicherung seiner zweiten Ehefrau darauf hinaus, ihr vorrangig einen Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Das ginge zu Lasten der wegen der langen Ehe bevorrechtigten ersten Ehefrau (= Klägerin) und widerspräche dem Rechtsgedanken des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB.
d) Die Revision rügt ferner, das Oberlandesgericht hätte davon ausgehen müssen, daß der Unterhalt während der Ehe nicht aus dem Vermögen bestritten worden sei, vielmehr Teile des Einkommens, wie bei Spitzenverdienern üblich, zur Vermögensbildung verwandt worden seien.
Dieser Einwand trifft indes auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Zwar bemißt sich der eheangemessene Unterhalt auch bei gehobenen Einkommensverhältnissen grundsätzlich nach dem, was in der Ehe zum laufenden Lebensunterhalt verwandt wurde, so daß Teile eines überdurchschnittlichen Einkommens, die zur Vermögensbildung verwandt wurden, als die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägend außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39). Indessen sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend (BGHZ 89, 108, 110 und seither ständige Rechtsprechung). Zu diesem Zeitpunkt (1987) bezog der Beklagte kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr, sondern hatte seinen Gesellschaftsanteil bereits in eine Leibrente umgewandelt, die in voller Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs im Alter bestimmt war. Diese zum Ende des aktiven Erwerbslebens eingetretene Entwicklung ist auch nicht als unerwartet und vom Normalverlauf abweichend anzusehen, so daß die Leibrente der Bemessung des eheangemessenen Bedarfs nach § 1578 BGB zugrunde zu legen ist. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß er nach Umwandlung seines Vermögens in die Leibrente Teile seiner Rentenbezüge wiederum zum Aufbau eines neuen Vermögens verwandt habe. Daher kann dahinstehen, ob sich dies die Klägerin im vorliegenden Fall entgegenhalten lassen müßte (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO).
e) Die Revision macht geltend, daß die Klägerin aus demselben Vermögenswert des Beklagten einerseits Unterhalt, andererseits Zugewinnausgleich beansprucht, so daß er zu einer weiteren Rekapitalisierung gezwungen sei, um den Ausgleichsanspruch zu erfüllen, und dadurch im Ergebnis doppelt leisten müsse.
Auch dieser Einwand hat keinen Erfolg. Soweit es um einen Ausgleich der Leibrente selbst geht, unterliegt diese als ein mit Hilfe des Vermögens erworbenes, auf laufende Geldleistungen gerichtetes Versorgungsanrecht wegen Alters oder Invalidität im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB (s. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 - FamRZ 1982, 909; vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 17; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 187) ausschließlich dem Versorgungsausgleich. Ein güterrechtlicher Ausgleich in Form des Zugewinnausgleichs findet nach § 1587 Abs. 3 BGB nicht statt (Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 42). Die von der Revision befürchtete doppelte Inanspruchnahme desselben Vermögenswertes durch Zugewinnausgleich und Unterhalt scheidet damit von vornherein aus. Ob sich eine entsprechende Doppelbelastung durch den Versorgungsausgleich ergeben kann, ist fraglich und hängt u.a. davon ab, in welcher Form der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Da die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin zwischenzeitlich in eine Altersrente umgewandelt sein dürfte, wird die Begründung einer gesetzlichen Rente durch Beitragszahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 VAHRG ausscheiden (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3b VAHRG Rdn. 26). Im übrigen käme eine Beitragszahlung auch nur bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit unter Wahrung des angemessenen Unterhalts des Beklagten in Betracht.
Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß § 1587f i.V. mit § 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 1587g BGB bewirkt ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung eine Verminderung der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin und der Leistungsfähigkeit des Beklagten und kann bei der Berechnung des Unterhalts im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden. Eine Doppelbelastung ist allenfalls dann denkbar, wenn bei entsprechender Antragstellung der Klägerin gemäß §§ 1587k Abs. 1 i.V. mit 1585b Abs. 2 BGB (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587k Rdn. 3) schuldrechtliche Ausgleichsrentenzahlungen auch für vergangene Zeiträume anfallen, in denen der Verpflichtete bereits vollen Unterhalt geleistet hat. Dem kann bereicherungsrechtlich begegnet werden (für den Fall einer Rentennachzahlung aufgrund öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vgl. BGHZ 83, 278, 281 ff., sowie zur prozessualen Geltendmachung Senatsurteile vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156 und 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).
Soweit der Beklagte zum Stichtag anderes zugewinnausgleichspflichtiges Vermögen hatte, für dessen Ausgleich er nunmehr sein Leibrentenstammrecht teilweise rekapitalisieren müßte, liegt ebenfalls keine doppelte Inanspruchnahme vor. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich dadurch die Höhe der Leibrente rückwirkend nicht verändert. Für die Zukunft kann der Beklagte eine Anpassung der an die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsrente gemäß § 323 ZPO herbeiführen. Die Klägerin hat ab Auszahlung des Zugewinnausgleichs entsprechende Kapitalnutzungsmöglichkeiten und kann u.U. gemäß § 1577 Abs. 3 BGB auch zur Verwertung dieses Vermögens zur Deckung ihres Lebensbedarfs verpflichtet sein. Die Klägerin weist in ihrer Revisionserwiderung im übrigen zutreffend darauf hin, daß der Beklagte ihr schon vorab - sei es als Vorwegleistung gemäß § 1380 BGB, sei es als Vorschußzahlung auf den Zugewinnausgleich - Kapital hätte zur Verfügung stellen können, aus dem sie Nutzungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs hätte ziehen können.
4. Die Revision wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das Oberlandesgericht die weitere Rekapitalisierung der Leibrente bei der Bemessung des Unterhalts und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht anerkannt hat.
Es unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dem Beklagten deshalb unterhaltsrechtlich relevante Leichtfertigkeit vorzuwerfen, weil er wegen noch offener Steuerschulden und weiterer Verbindlichkeiten die Auszahlung eines weiteren Betrages von 200.000 DM erwirkt und dadurch eine weitere Kürzung der Leibrente herbeigeführt hat (zu den strengen Voraussetzungen eines als leichtfertig zu qualifizierenden Verhaltens des Unterhaltspflichtigen vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056). Die diesen Vorwurf betreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen vor allem eine Auseinandersetzung damit vermissen, daß die Steuerschulden aus der Zeit von 1982 bis 1985, mithin aus der Ehezeit, herrühren und schon deshalb nicht allein zu Lasten des Beklagten gehen können. Dem Beklagten kann auch nicht ernstlich vorgehalten werden, er habe in den genannten Jahren von sich aus höhere als die festgesetzten Steuervorauszahlungen leisten müssen, nachdem er die maßgebenden Steuerbescheide für diese Jahre erst 1988 erhalten hat. Es ist bei selbständigen Unternehmern nicht unüblich, daß die steuerliche Veranlagung erst mehrere Jahre nach dem jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgt. Daß er in jenen Jahren keine Rücklagen für die zu erwartende Steuerschuld gebildet hat, mag finanziell unvorsichtig gewesen sein. Daß er dabei jedoch in unterhaltsbezogener Weise gehandelt hat und sich späterer Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin bewußt geworden ist, sich aber in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen die Klägerin über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen hinweggesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1045), ist weder festgestellt noch vorgetragen. Ebenso konnte dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt werden, daß er mit den Mitteln aus der weiteren Rekapitalisierung bestehende Schulden zurückgeführt hat. Das gilt insbesondere für Verbindlichkeiten, die aus der Ehezeit oder aus der Abwicklung seiner früheren unternehmerischen Tätigkeit herrührten. Es kann aber auch für spätere, aus anerkennenswerten Gründen eingegangene Schulden in Betracht kommen. Wenn der Beklagte sein früheres Vermögen praktisch vollständig zur Begründung der Leibrente eingesetzt und keine Vermögensreserven mehr hatte, war es wirtschaftlich sinnvoll, sich die erforderlichen Mittel aus einer weiteren Rekapitalisierung der Leibrente zu verschaffen. Eine daraus resultierende Kürzung der Leibrente muß die Klägerin trotz der grundsätzlichen Obliegenheit des Beklagten, die laufenden Rentenleistungen für ihren Unterhalt einzusetzen, hinnehmen.
Auch aus der Sicherungsabrede der Parteien vom 15. April 1987 läßt sich nicht ohne weiteres herleiten, daß die vom Beklagten übernommene Verfügungsbeschränkung jede Veränderung des Barkaufpreises und des Rentenstammrechts verhindern und sich dahin auswirken sollte, daß auch unterhaltsrechtlich eine weitere Verkürzung der Leibrentenzahlung nicht berücksichtigungsfähig sei. Denn nach ihrer Zielsetzung war die Abrede in erster Linie auf die Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin gerichtet. Eine solche Sicherung wurde dadurch erreicht, daß der Beklagte die Auszahlungsforderung gegenüber dem ZVO in Höhe von 200.000 DM an die Klägerin sicherungshalber abtrat. Jedenfalls aber hätte das Oberlandesgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht ziehen müssen, nachdem der Beklagte nach dem Erhalt der Steuerbescheide 1988 vor eine neue finanzielle Situation gestellt war.
Danach kann das Urteil des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben, soweit es der Unterhaltsberechnung ab April 1990 die fiktive Leibrente des Beklagten in Höhe von 9. 100 DM zugrunde legt. Andererseits kann auch noch nicht davon ausgegangen werden, daß der Unterhalt auf der Grundlage einer Leibrentenzahlung von 7. 614 DM zu berechnen ist. Diese bildet nur die untere. Grenze für die Bemessung. Innerhalb dieses Bereichs wird das Oberlandesgericht nach den oben dargelegten Grundsätzen tatrichterlich zu prüfen haben, in welchem Umfang sich der Beklagte auf die Rückführung von weiteren Steuerschulden und Darlehensschulden für persönliche Ausgaben berufen kann.
5. Die Anrechnung des Wohnwerts als Einkommen der Klägerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren dadurch geprägt, daß die Klägerin die Wohnung seit der Trennung weiter bewohnte, ab dem Vertragsschluß vom 14. Oktober 1986 aufgrund eines schuldrechtlichen Wohnrechts. Dies ist nicht anders zu beurteilen als die Nutzung einer eigenen Wohnung (vgl. für dingliches Wohnrecht Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1034; vgl. i.ü. Gerhardt FamRZ 1993, 1139 m.w.N.). Zwar ist ihr dieses Wohnrecht durch Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Beklagten und der ZVO zugewendet worden. Das spricht dafür, daß ihr der Wohnwert als vorweggenommene Unterhaltsleistung des Beklagten nach Ermittlung des Differenzunterhalts auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden müßte. Am Ergebnis ändert sich dadurch jedoch nichts. Denn die Revision übersieht, daß der Wohnwert in diesem Fall zunächst voll beim Beklagten als prägendes Einkommen angesetzt werden muß. Beide Methoden führen bei der Halbteilung daher zum selben Ergebnis.
6. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
a) August und September 1988:
Renten des Beklagten (9. 100 DM Leibrente +
1. 212, 11 DM private Rentenversicherungen) 10.312, 11 DM
zuzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich vom Beklagten gezahlte
Krankenversicherungen - 1.335, 40 DM
abzüglich Rente der Klägerin - 532, 04 DM
________________
9.519, 67 DM: 2
= 4.759, 83 DM
abzüglich anzurechnender Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich freiwillig bezahlter monatlicher - 2.250; 00 DM
_______________
(nicht 2.350 DM, wie BU S. 19 aufgrund 1.434, 83 DM,
eines Schreibversehens aufführt) gerundet 1.435 DM
b) Oktober 1988 bis einschließlich Juni 1989:
Renten des Beklagten 10.312, 11 DM
zuzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich Krankenversicherung - 1.335, 40 DM
abzüglich Rente der Klägerin - 532; 04 DM
_______________
9.519, 67 DM: 2
= 4.759, 83 DM
abzüglich Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich bezahlter - 1.150, 00 DM
_________________
2.534, 83 DM,
gerundet 2.535 DM
c) Juli 1989 bis einschließlich September 1989
Renten des Beklagten 10.312, 11 DM
zuzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich Krankenversicherung - 1.335, 40 DM
abzüglich erhöhter Rente der Klägerin - 550, 77 DM
________________
9.500, 94 DM: 2
= 4.750, 47 DM
abzüglich Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich freiwillig bezahlter - 1.150, 00 DM
________________
2.525, 47 DM,
abgerundet 2.525 DM
d) Oktober bis einschließlich Dezember 1989:
Renten des Beklagten 10.312, 11 DM
abzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich erhöhter Krankenversicherung - 1.433, 30 DM
abzüglich Rente der Klägerin - 550, 77 DM
_________________
9.403, 04 DM: 2
= 4.701, 52 DM
abzüglich Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich freiwillig bezahlter - 1.150, 00 DM
______________
2.476, 52 DM,
gerundet 2.477 DM
e) Januar bis einschließlich März 1990
Renten des Beklagten (abzüglich anteiliger
Steuern von monatlich 54 DM) 10.258, 11 DM
zuzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich Krankenversicherung - 1.433, 30 DM
abzüglich Rente der Klägerin - - 550, 77 DM
_________________
9.349, 04 DM: 2
= 4.674, 52 DM
abzüglich Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich freiwillig bezahlter - 1.150, 00 DM
________________
2.449, 52 DM,
gerundet 2.250 DM
f) April bis einschließlich Juni 1990
Renten des Beklagten (unter Berücksichtigung
der verringerten Leibrente von 7. 614 DM und
anteiliger Steuern von 54 DM) 8.772, 11 DM
zuzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich Krankenversicherung - 1.433, 30 DM
abzüglich Rente der Klägerin - 550, 77 DM
_______________
7.863, 04 DM: 2
= 3.931, 52 DM
abzüglich Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich freiwillig bezahlter - 1.150, 00 DM
_________________
1.706, 52 DM,
gerundet 1.707 DM
g) Juli bis einschließlich Dezember 1990
Renten des Beklagten 8.772, 11 DM
zuzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich Krankenversicherung - 1.433, 30 DM
abzüglich erhöhter Rente der Klägerin - 567, 65 DM
________________
7.846, 16 DM: 2
= 3.923, 08 DM
abzüglich Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich freiwillig bezahlter - 1.150, 00 DM
_________________
1.698, 08 DM,
abgerundet 1.698 DM
h) Januar bis einschließlich Juni 1991:
Renten des Beklagten (unter Berücksichtigung
anteiliger Steuer von mtl. 258 DM) 8.568, 11 DM
zuzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich Krankenversicherung - 1.433, 30 DM
abzüglich Rente der Klägerin - 567, 65 DM
__________________
7.642, 16 DM: 2
= 3.821, 08 DM
abzüglich Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich freiwillig bezahlter - 1.000, 00 DM
___________________
1.746, 08 DM,
abgerundet 1.746 DM
i) Juli bis einschließlich September 1991:
Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Klägerin ihre Krankenversicherung in Höhe von 722, 90 DM, später 861, 70 DM selbst. Diese Kosten erhöhen ihren Bedarf. Da es hierdurch auf seiten der Klägerin zu einem Negativeinkommen kommt, kann zwar die bisherige Berechnungsmethode beibehalten werden, wonach vom Gesamteinkommen des Beklagten das Einkommen der Klägerin und die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge abgesetzt werden, jedoch muß nach der Berechnung des Differenzunterhalts berücksichtigt werden, daß sich der Anspruch der Klägerin um die vollen Krankenversicherungskosten erhöht. Das führt zur folgender Berechnung:
Renten des Beklagten 8.568, 11 DM
zuzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich Krankenversicherung des Beklagten - 501, 30 DM
abzüglich Krankenversicherung der Klägerin - 722, 90 DM
abzüglich Rente der Klägerin - 592, 68 DM
_________________
7.826, 23 DM: 2
= 3.913, 11 DM
zuzüglich Krankenversicherung der Klägerin 722, 90 DM
abzüglich Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich freiwillig bezahlter - 1.000, 00 DM
_________________
2.561, 01 DM
gerundet 2.561 DM
j) Oktober 1991 bis einschließlich April 1992
Renten des Beklagten 8.568, 11 DM
zuzüglich Wohnwert 1.075, 00 DM
abzüglich Krankenversicherung des Beklagten - 721, 00 DM
abzüglich Krankenversicherung der Klägerin - 861, 70 DM
abzüglich Rente der Klägerin - 592, 68 DM
__________________
7.467, 73 DM: 2
= 3.733, 86 DM
zuzüglich Krankenversicherung der Klägerin 861, 70 DM
abzüglich Wohnwert - 1.075, 00 DM
abzüglich freiwillig bezahlter - 1.000, 00 DM
__________________
2.520, 56 DM,
gerundet 2.521 DM
Bei dieser Berechnungsweise hat der Senat berücksichtigt, daß der Beklagte durchgängig ab Januar 1991 monatlich 1.000 DM bezahlt hatte. Dies hatte das Oberlandesgericht bei der Berechnung der Unterhaltsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1991 aufgrund eines Rechenfehlers übersehen.
k) Ab Mai 1992 ergibt sich bei gleichem Zahlenwerk ein laufender monatlicher Unterhalt von 3.521 DM. Soweit der Beklagte weiterhin monatlich 1.000 DM freiwillig gezahlt hat, wird dies zu berücksichtigen sein.
Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit zu klären, ob die Verringerungen des Klageantrags im Laufe des Rechtsstreits als teilweise Klagerücknahme oder teilweise Erledigterklärung zu verstehen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 264 Rdn. 6) und kostenmäßig entsprechend zu berücksichtigen sind.
Fundstellen
Haufe-Index 2993240 |
NJW 1994, 935 |
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Einkommen, unterhaltserhebliches 4 |
BGHR BGB § 1581 Satz 2 Leibrente 1 |
DRsp I(166)276a |
FamRZ 1994, 228 |
MDR 1994, 804 |