Leitsatz (amtlich)
Verletzt ein Roman schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahmsweise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen.
Normenkette
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des OLG München vom 8.7.2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman "Esra", dessen Verlegerin die Beklagte zu 1) und dessen Autor der Beklagte zu 2) ist.
[2] Der im Frühjahr 2003 erschienene Roman erzählt die Liebesgeschichte von "Adam" und "Esra", einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Liebesbeziehung zwischen den beiden Hauptfiguren wird über einen Zeitraum von etwa vier Jahren von "Adam" als Ich-Erzähler geschildert.
[3] Die Klägerin und ihre Mutter, die sich in den Romanfiguren "Esra" und "Lale" wieder erkennen, beantragten kurz nach Erscheinen des Romans gegen die Beklagte zu 1) den Erlass einer auf ein Verbot der Verbreitung des Romans gerichteten einstweiligen Verfügung. Im Verlauf dieses Verfahrens gab die Beklagte zu 1) mehrere Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab, mit denen sie anbot, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, den Roman ohne bestimmte Streichungen oder Änderungen zu veröffentlichen. Das Verfahren ist mit einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen beendet worden. Nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens veröffentlichte die Beklagte zu 1) eine "geweißte" Fassung des Romans, die bestimmte Auslassungen aufwies.
[4] Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren, in dem die Beklagte zu 1) am 18.8.2003 eine letzte - noch über die "geweißte" Fassung hinausgehende - Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, mit der sie insb. anbot, die Bezeichnung der an die Romanfiguren Esra und Lale verliehenen Preise und den Grund hierfür zu ändern, haben die Klägerin und ihre Mutter weiterhin die Auffassung vertreten, der Inhalt des Romans verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere. Das LG, dessen Urteil u.a. in ZUM 2004, 234 veröffentlicht worden ist, hat der Unterlassungsklage in der nach der Verpflichtungserklärung vom 18.8.2003 verbliebenen Fassung stattgegeben. Dieses Urteil haben das OLG und der erkennende Senat mit Urteil vom 21.6.2005 (VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403) bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde der Beklagten zu 1) hat das BVerfG hinsichtlich der Klägerin mit Beschluss vom 13.6.2007 zurückgewiesen (vgl. BVerfGE 119, 1 = NJW 2008, 39).
[5] Im vorliegenden Verfahren hat das LG München I die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung i.H.v. 50.000 EUR zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
[6] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2009, 140 und ZUM 2008, 984 veröffentlicht ist, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, 840 Abs. 1 BGB nicht zu, weil zwar objektiv eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vorliege, ein schweres Verschulden der Beklagten jedoch fehle und auch die Würdigung der sonstigen Umstände nicht ergebe, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich sei.
[7] Die Beklagten hätten zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin objektiv schwer und rechtswidrig verletzt, weil diese wegen der Erkennbarkeit für einen engeren Bekanntenkreis in ihrer Intimsphäre und ihrer Mutter-Kind-Beziehung verletzt worden sei.
[8] Es liege aber kein schweres Verschulden der Beklagten vor. Die Klägerin habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Beklagten im Bewusstsein der Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gehandelt haben. Die Kunstfreiheit schließe die Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein. Zudem sei ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweise, zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebe. Es sei nicht ersichtlich, dass den Beklagten bewusst gewesen sei, es ermangele bei der Schilderung der Intimszenen und der Mutter-Kind-Beziehung an einer ausreichenden Zuordnung zum Fiktionalen. Dies habe das BVerfG als Ausnahme zu der Regel nur mit der Argumentation angenommen, bei einer hohen Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung - wie im konkreten Fall durch die Darstellung des Intim- und Sexualbereichs sowie der Krankheit des Kindes - greife die Vermutung der Fiktionalität nicht mehr. Es treffe zwar zu, dass die Beklagten seit dem Unterlassungsausspruch des LG München I hinsichtlich der objektiven Erkennbarkeit in einer verschärften Spannungslage agiert hätten. Dass sich die Beklagten subjektiv rücksichtslos der Grenze zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit angenähert hätten, ergebe die Würdigung aber nicht. Auch der BGH und das BVerfG hätten um die schwierige Grenzziehung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit gerungen und teilweise neu bestimmt. Den Beklagten könne daher nur der Vorwurf gemacht werden, auf einem "außerordentlich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben".
[9] Es sei zu berücksichtigen, dass der Roman vollständig verboten worden sei, obwohl die die Klägerin erkennbar machenden Rechtsverletzungen nur Teile des Romans beträfen, sei den Beklagten die - auch wirtschaftliche - Verwertung des künstlerischen Schöpfungsakts gänzlich genommen worden.
II.
[10] Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu Recht nicht zuerkannt.
[11] 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insb. von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; v. 22.1.1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; v. 15.12.1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGH BGHZ 128, 1, 13; v. 17.3.1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; v. 25.5.1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss v. 30.6.2009 - VI ZR 340/08 - juris Rz. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 17.3.1970, a.a.O., 677; Senatsbeschluss v. 30.6.2009 - VI ZR 340/08 -, a.a.O.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH BGHZ 128, 1, 12 f.; Senatsbeschluss v. 30.6.2009 - VI ZR 340/08 -, a.a.O.).
[12] 2. Diese Rechtsprechung betrifft die Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, insb. bei Presseberichterstattungen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG steht. Die dazu entwickelten Grundsätze können nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) übertragen werden. Das würde den Besonderheiten des zuletzt genannten Grundrechts nicht gerecht.
[13] Bei einem Kunstwerk handelt es sich um eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (BVerfGE 119, 1, 20). Kunst ist mithin auf das Schaffen von Neuem, auch Grenzen Überschreitendem, angelegt und eine höchst individuelle Gestaltung und Bewältigung von - nicht selten autobiographischem - Erleben. Das Grundgesetz hat der Freiheit der Kunst einen herausgehobenen Rang verliehen. Die Kunstfreiheit wird in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantiert. Dementsprechend ist auch im Widerstreit zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht der Kunstfreiheit in besonderem Maße darauf zu achten, dass dem Künstler der verfassungsrechtlich garantierte Freiraum verbleibt. Es dürfen an den Künstler keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so die schöpferische künstlerische Freiheit, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleisten will, einschnüren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2009 - 1 BvR 134/03 Rz. 62). Staatliche Maßnahmen dürfen nicht zu einer Einschüchterung des Künstlers und des für die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks Verantwortlichen führen. Das ist auch bei der Frage zu bedenken, ob im Fall eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Kunstwerks - zusätzlich zu dem gerichtlichen Unterlassungsgebot - eine Inanspruchnahme des Künstlers auf Geldentschädigung in Betracht kommen kann. Dem Künstler darf das Risiko einer solchen Haftung jedenfalls nicht in einem Umfang zugewiesen werden, dass er sich gezwungen sähe, von künstlerischem Wirken abzusehen, den ihm von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiraum also nicht auszuschöpfen, wenn er bloß in die Nähe einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gerät. Mit der Geldentschädigung wäre dann ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierten Kunstfreiheit vermieden werden muss (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Grenze zwischen erlaubter Ausübung der künstlerischen Freiheit und einem verbotenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht - insb. auch bei literarischen Werken, bei denen der Autor wie im Streitfall auf Erfahrungen aus dem realen Leben zurückgreift - regelmäßig nur schwer zu bestimmen ist. Ansonsten könnte die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unerwünschte Folge eintreten, dass "schadensanfällige" Lebensbereiche in Kunstwerken weitgehend ausgeblendet werden oder die Verbreiter, etwa der Verleger, davor zurückschrecken, solche Werke herauszugeben (vgl. Fornasier/Frey, AfP 2009, 110, 112). Im Allgemeinen wird daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die bereits zu einem gegen den Künstler ergangenen Unterlassungsgebot geführt hat, in der Abwägung mit dem Recht der Kunstfreiheit nicht zusätzlich die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigen können.
[14] Das hier gegebene Verbot eines Romans stellt einen besonders starken Eingriff in die Kunstfreiheit dar (BVerfGE 119, 1, 22). Dies gilt auch dann, wenn der diesbezüglich erwirkte Unterlassungstitel nur gegen den Verleger als Verbreiter ergangen ist. Denn der Titel wirkt faktisch auch ggü. dem Künstler, weil dieser grundsätzlich darauf angewiesen ist, dass sein Verleger den Roman veröffentlicht. Den Verfasser trifft das ausgesprochene Verbot besonders, weil das Verbot eines Romans für den Autor eines literarischen Werks zugleich die Vernichtung seiner Arbeit und der Präsenz in der Öffentlichkeit bedeutet, indem er in Zukunft bei Veröffentlichungen eines neuen Werks nicht mehr an den verbotenen Roman anknüpfen kann (vgl. Ladeur, ZUM 2008, 540, 541). Neben der ideellen Beeinträchtigung wird ihm durch das Verbot auch die wirtschaftliche Verwertung des künstlerischen Schöpfungsakts gänzlich genommen. Angesichts der Tatsache, dass bereits das Verbot faktisch eine schwerwiegende Sanktion gegen den Verlag und den Autor darstellt, kann auch eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung nur unter ganz besonderen Umständen rechtfertigen, etwa wenn die Kunstform zu einer persönlichen Abrechnung missbraucht wird und ein Kunstwerk allein darauf zielt, den Betroffenen zu beleidigen oder zu verleumden (vgl. Fornasier/Frey, AfP 2009, 110, 112).
[15] 3. Nach den Gesamtumständen des Streitfalls rechtfertigt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht die Zahlung einer Geldentschädigung.
[16] a) Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht der Kunstfreiheit auf Seiten der Beklagten fällt zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ins Gewicht, dass ein objektiv schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, weil die Klägerin durch den Roman in ihrer Intimsphäre und ihrer Mutter-Kind-Beziehung schwer verletzt wurde. Durch ihre Erkennbarkeit für einen engeren Bekanntenkreis und ihre Rolle in dem Roman als Partnerin des Ich-Erzählers wurden diese besonders geschützten Lebensbereiche der öffentlichen Spekulation preisgegeben und dadurch der soziale Wert- und Achtungsanspruch der Klägerin verletzt. Dies wiegt schwer, weil durch die Verletzung der Intimsphäre ein Bereich des Persönlichkeitsrechts berührt ist, der zu dessen Menschenwürdekern gehört (vgl. BVerfGE 109, 279, 313; 119, 1, 34). Ebenso ist die Schilderung der lebensbedrohlichen Krankheit der Tochter als schwerwiegend anzusehen, weil die Darstellung der Krankheit und der dadurch gekennzeichneten Beziehung von Mutter und Kind bei zwei eindeutig identifizierbaren Personen in der Öffentlichkeit nichts zu suchen hat (vgl. BVerfGE 119, 1, 34 f.).
[17] b) Trotz dieses objektiv schweren Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ergibt die den unter 2. beschriebenen Grundsätzen folgende Abwägung unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht erforderlich und auch nicht angemessen ist.
[18] Der Beklagte zu 2) hat die Kunstform eines Romans nicht zu einer persönlichen Abrechnung mit der Klägerin missbraucht, um diese zu beleidigen oder herabzuwürdigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Widmung des Beklagten zu 2) bei Übersendung eines Exemplars des Buches an die Klägerin. Die Widmung lässt zwar erkennen, dass das Buch seinen Ursprung in der Beziehung des Autors zur Klägerin hat. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Beklagte zu 2) aus seiner persönlichen Beziehung zur Klägerin unter bewusster Verletzung von deren Intimsphäre eigenen Profit schlagen wollte. Die Beklagten haben sich nicht rücksichtslos der Grenze zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit angenähert. Ihnen kann vielmehr nur der Vorwurf gemacht werden, auf einem außerordentlich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben. Dies folgt bereits daraus, dass die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Romans im Schrifttum sowie innerhalb des BVerfG umstritten war (vgl. BVerfGE 119, 1, 36 ff.; zu den literaturwissenschaftlichen Stellungnahmen, a.a.O., 46 f.).
[19] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
BGHZ 2010, 227 |
NJW 2010, 763 |
EBE/BGH 2010, 13 |
GRUR 2010, 171 |
AfP 2010, 75 |
MDR 2010, 266 |
NJ 2010, 7 |
VersR 2010, 266 |
WRP 2010, 275 |
ZUM 2010, 251 |
NRÜ 2010, 61 |