Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Anträgen zu 1, 2 und 4 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 12. Juli 1995 auf die Berufung der Klägerin abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt,
- es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt „Telefon- und Adreßinfo Deutschland” auf CD-ROM zu bewerben und/oder zu vertreiben;
- der Klägerin Auskunft über den Umfang der vorstehend bezeichneten Handlungen zu erteilen, und zwar insbesondere der Namen und Anschriften der Empfänger der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunkts der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des Produkts „Telefon- und Adreßinfo Deutschland”.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer I 1 wird den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den Handlungen nach Ziffer I 1 entstanden ist und künftig entstehen wird.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Der Streithelfer behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, ist von dieser mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Kundenverzeichnisse, auch in elektronischer Form, betraut worden. Nach ihrer Darstellung gibt die Klägerin sämtliche sogenannten amtlichen Telefonbücher in Deutschland heraus; sie werden durch Werbung finanziert. Die Telefonteilnehmer erhalten jährlich kostenlos ein solches „amtliches” Telefonbuch ihres Bereichs. Für diese Telefonbücher wird die auch bei kleinem platzsparendem Druck noch gut lesbare Schrift „Galfra” verwandt, für deren Benutzung sich die Klägerin Nutzungsrechte hat einräumen lassen.
Die Beklagte zu 1 bietet unter dem Titel „Telefon- und Adreßinfo Deutschland” Telefonverzeichnisse auf CD-ROM an; der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1 ist Lizenznehmerin des Streithelfers, der erstmals 1990 unter der Bezeichnung Tele-Info-CD ein elektronisches Verzeichnis der Telefonteilnehmer in Deutschland auf insgesamt fünf CDs und in den folgenden Jahren verschiedene, teilweise regional, teilweise auf Geschäftsadressen beschränkte elektronische Telefon- und Faxverzeichnisse auf Diskette oder CD anbot. Die einzelnen Teilnehmer sind in diesen Verzeichnissen jeweils mit Namen, Vornamen, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer und Telefonnummer, teilweise auch mit Titel, Berufsangabe oder Branche, aufgeführt. Nachdem sie 1993 eine aus drei CDs bestehende Ausgabe mit über 30 Millionen Telefonteilnehmern und über 2 Millionen Daten von Unternehmen und Behörden noch für 499 DM verkauft hatten, lautete eine Preisempfehlung für ein 1996 angebotenes Verzeichnis, bei dem der gesamte Datenbestand auf einer CD zusammengefaßt war, auf 49,90 DM. 1996 brachte der Streithelfer eine CD auf den Markt, die – erstmals – eine Invertsuche ermöglichte, d.h. die Suche mit einer (bekannten) Telefonnummer nach dem Namen eines Teilnehmers.
Seit 1992 bietet auch die Klägerin unter dem Titel „Teleauskunft 1188” ein elektronisches Verzeichnis der über 30 Millionen Telefonteilnehmer auf drei CDs (West, Süd, Nord/Ost) an. Ursprünglich betrug der Preis für diese Ausgabe 3.950 DM, im Jahresabonnement mit vierteljährlicher Aktualisierung 5.950 DM. Seit Herbst 1995 bietet sie das Produkt zum Gesamtpreis von 90 DM an. Außerdem gibt die Klägerin seit März 1996 ein „Telefonbuch für Deutschland” heraus, das bei einem empfohlenen Preis von 29,50 DM auf einer CD sämtliche Telefonteilnehmerdaten enthält.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung der Vervielfältigungsstücke und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die von der Beklagten zu 1 vertriebene Telefonauskunft-CD sei ausschließlich durch Abscannen der von der Klägerin herausgegebenen Telefonbücher erstellt worden. Sie habe für die über 30 Millionen Datensätze nahezu 93 Mio. DM an die Deutsche Telekom zahlen müssen, von der sie diese Daten bezogen habe. Sie hat die Ansicht vertreten, in dem Verhalten der Beklagten liege eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Bei den Telefonbüchern handele es sich nicht um schlichte Datenzusammenstellungen, sondern um hochdifferenzierte Werke mit eigenschöpferischer Leistung. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten unter verschiedenen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, für die Herstellung der Tele-Info-CD des Streithelfers seien aus den Telefonbüchern lediglich die reinen Teilnehmerangaben eingelesen worden, nicht dagegen die besonders gestalteten oder graphischen Einträge, die Sondereinträge u.ä. Diese Einträge seien vor dem Scannen abgedeckt oder unlesbar gemacht worden. Durch das Einscannen sei lediglich auf den Informationsgehalt der gedruckten Teilnehmerverzeichnisse zugegriffen worden. Die eingescannten Schriftzeichen seien dagegen sofort wieder gelöscht worden, so daß nur die Teilnehmereinträge nebst den zugehörigen Telefonnummern in den Hauptspeicher gelangt seien. Die so gewonnenen Daten seien dann mit Daten aus anderen Quellen abgeglichen, manuell bearbeitet und ergänzt, insbesondere vervollständigt worden, da die Telefonbücher keine vollständigen Adressen enthielten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten und der Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist im wesentlichen begründet. Der Klage ist mit dem Unterlassungsantrag und mit den auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträgen weitgehend stattzugeben.
I. Urheberrechtliche Ansprüche hat das Berufungsgericht nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage im Ergebnis zutreffend verneint. Für den Unterlassungsanspruch ist jedoch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Revisionsgericht abzustellen. Danach steht der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Datenbankherstellerin nunmehr aufgrund des inzwischen in Kraft getretenen Schutzes von Datenbanken der auf die Zukunft bezogene Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 87b Abs. 1 UrhG zu.
1. Das Berufungsgericht hat den begehrten Urheberrechtsschutz mit folgender Begründung abgelehnt:
Bei den vom Streithelfer übernommenen Teilen der Telefon- und Telefaxbücher handele es sich nicht um persönliche geistige Schöpfungen. Dabei könne offenbleiben, ob den Telefon- und Telefaxbüchern in ihrer Gesamtheit aufgrund einer Vielzahl gestalterischer Entscheidungen schöpferische Individualität zukomme. Auf das Gesamtwerk, bei dem allenfalls ein solcher Werkcharakter in Betracht komme, werde jedoch zur Herstellung der in Rede stehenden CD nicht zurückgegriffen. Zwar sei es für die Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne nicht von Bedeutung, ob die beim Einscannen hergestellte Kopie sogleich – graphisch – auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werde oder erst nach Umsetzung der eingelesenen Zeichen in eine Schrift, die am Computer weiterverarbeitet werden könne (OCR-Verfahren). Es gehe aber immer nur um eine Vervielfältigung einzelner Seiten, die – soweit sie als ganzes eingescannt seien – unmittelbar nach der Verarbeitung wieder gelöscht würden. Die Gestaltung einer einzelnen Seite lasse keinerlei eigenpersönliche Prägung erkennen, Sortierregeln blieben im Dunkeln, vielmehr erschienen die Einträge dem Betrachter als bloße alphabetische Aneinanderreihung der Namen der Telefonteilnehmer. Für die Herstellung der Tele-Info-CD sei danach auf die Telefon- und Telefaxbücher nur als Quellwerke für eine Vielzahl von Einzelinformationen zurückgegriffen worden, die nicht durch das einigende Band eines besonderen Ordnungssystems zusammengehalten würden.
Die isolierten Teilnehmerdaten seien urheberrechtlich nicht geschützt. Es handele sich hierbei um vorgegebenes Material, das keinen Raum für die Entfaltung schöpferischer Eigenart lasse und das daher nicht vom individuellen Geist eines Urhebers geprägt sei. Die von der Klägerin vorgegebene, bei der Gestaltung der Teilnehmereinträge zu beachtende Dienstanweisung für den Fernmeldebuchdienst und die ebenfalls vorgegebenen Sortierregeln, mit deren Hilfe die für die Sortierung maßgeblichen Schriftzeichen verbindlich festgelegt und deren Sortierwert bestimmt würden, reichten nicht aus, um eine schöpferische Eigenart zu begründen. Diese Regeln beschränkten sich auf das, was sich von der Sache her anbiete oder allgemein üblich sei. Sie stellten hinsichtlich der Konzeption der Teilnehmereinträge zwar eine solide und fachmännische Ausarbeitung dar, überschritten aber nicht den Rahmen einer handwerklich routinemäßigen Leistung. Solchen Leistungen fehle die erforderliche Individualität.
Eine Urheberrechtsverletzung könne schließlich auch nicht darin gesehen werden, daß beim Abscannen der Telefon- und Telefaxbücher elektronische Kopien von den Zeichen des Schrifttyps „Galfra” erstellt würden. Diese Schriftzeichen genössen keinen urheberrechtlichen Schutz; die Schrift sei entwickelt worden, um – ohne mehr Platz zu beanspruchen – die Lesbarkeit zu erhöhen. Es stehe daher der Gebrauchszweck im Vordergrund, der eine leicht lesbare, platzsparende Linienführung verlange. Unter diesen Umständen bleibe kein Raum für die Entfaltung persönlicher Züge. Hinzu komme, daß die Klägerin für die Nutzung der Schriftzeichen lediglich eine einfache Lizenz erworben habe, die sie nicht dazu berechtige, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
2. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens der Beklagten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
a) Soweit für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblich, kommt den Telefon- und Telefaxbüchern der Klägerin kein urheberrechtlicher Schutz zu. Es handelt sich zwar insoweit um Sprachwerke i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, nicht jedoch um persönliche geistige Schöpfungen nach § 2 Abs. 2 UrhG. Auch ein Schutz als Sammelwerk i.S. von § 4 UrhG a.F. kommt nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt.
Gegenstand des Unterlassungsbegehrens und der darauf bezogenen weiteren Klageanträge ist die Verbreitung der von der Beklagten zu 1 auf den Markt gebrachten Telefonauskunft-CD. Dieses elektronische Verzeichnis stimmt mit den Telefon- und Telefaxbüchern der Klägerin nur teilweise, und zwar insofern überein, als es die aus den Verzeichnissen der Klägerin entnommenen Teilnehmerdaten (Name, Vorname, Straße und Hausnummer, Telefonnummer, ggf. Titel, Beruf und Branche) enthält. Eine Urheberrechtsverletzung kommt unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügt (vgl. BGHZ 9, 262, 266 ff. - Lied der Wildbahn I; 22, 209, 219 - Europapost; 28, 234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 633 = WRP 1961, 318 - Fernsprechbuch; Urt. v. 20.12.1977 - I ZR 37/76, GRUR 1978, 305, 306 - Schneewalzer; Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die für die Annahme eines geschützten Sprachwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung kann in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes liegen. Bei einem Fernsprechverzeichnis handelt es sich um ein Nachschlagewerk, bei dem die darin enthaltenen Angaben – urheberrechtlich betrachtet – freies Gemeingut sind, so daß ein geistigschöpferischer Gehalt in der Gedankenformung und -führung des wiedergegebenen Inhalts im Hinblick auf den geringen Spielraum für eine individuelle Gestaltung von vornherein ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.1984 - I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 f. - Ausschreibungsunterlagen; Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 71/85, GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika; ferner BGH GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; BGHZ 94, 276, 285 - Inkassoprogramm; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 96; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 2 Rdn. 18; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 123). Bei Nachschlagewerken dieser Art kann sich indessen die Schutzfähigkeit aus der Art und Weise ergeben, in der das vorhandene (gemeinfreie) Material ausgewählt, eingeteilt und angeordnet worden ist. Auch wenn die insoweit zugrundeliegenden Ordnungsprinzipien für sich genommen, also losgelöst von der konkreten Werkgestaltung, als abstrakte Gedanken und Ideen einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sind, können sie doch in dem Nachschlagewerk eine konkrete Ausformung erfahren und ihren schöpferischen Niederschlag gefunden haben (BGH GRUR 1987, 704, 706 - Warenzeichenlexika; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 231 - Monumenta Germaniae Historica).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß den Fernsprechverzeichnissen der Klägerin – ähnlich etwa dem Katalog einer umfangreichen Bibliothek – ein komplexes Regelwerk zugrunde liegt, das im einzelnen festlegt, welche Angaben in einen Teilnehmereintrag aufzunehmen sind, welche Form die Einträge aufweisen und wie und an welcher Stelle sie in das Verzeichnis aufzunehmen sind. Die Beachtung dieses Regelwerks führt indessen nicht dazu, daß die Fernsprechverzeichnisse der Klägerin – zumindest in den vom Streithelfer der Beklagten übernommenen Teilen – als individuelle geistige Schöpfungen mit der erforderlichen Gestaltungshöhe angesehen werden können. Wie regelmäßig bei der Sortierung großer, vollständig darzustellender Datenbestände, geht es bei diesen Regeln weniger um die Auswahl der aufzunehmenden Datensätze – welche Teilnehmer in das Verzeichnis aufzunehmen sind, ist ohnehin vorgegeben – als um die Einheitlichkeit der Einordnung und Darstellung: So kommt es beispielsweise bei der Frage, ob – und gegebenenfalls mit welcher Bedeutung für die Sortierung – Adelsbezeichnungen, historische Namenszusätze, Künstlernamen, Firmen, die Namen von Vereinen, Behörden und sonstigen Institutionen, Firmenschlagwörter und Markenbezeichnungen in das Verzeichnis aufgenommen werden, in erster Linie auf eine einheitliche Handhabung an. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Kurzbezeichnungen und Abkürzungen, etwa für bevorstehende Änderungen oder für die Kennzeichnung von Haupt-, Neben- und Mobiltelefonanschlüssen. Auch wenn sich hierbei jeweils mehrere Möglichkeiten ergeben, ist der Spielraum für eine individuelle schöpferische Gestaltung doch dadurch eingeschränkt, daß sich derartige Verzeichnisse in weitem Umfang den Konventionen unterwerfen müssen, die sich bei alphabetischen Verzeichnissen im allgemeinen und Telefonbüchern im besonderen herausgebildet haben und von den Benutzern – bewußt oder unbewußt – vorausgesetzt werden.
Auch bei der geographischen Aufgliederung – zum einen geht es dabei um die Frage, welcher Bereich in einem Telefon- oder Telefaxbuch zusammengefaßt wird, zum anderen darum, nach welchen geographischen Gliederungsgesichtspunkten die Einträge innerhalb eines Telefon- oder Telefaxbuchs zu ordnen sind – besteht bei der Erstellung eines Telefon- oder Telefaxteilnehmerverzeichnisses kein Spielraum für eine individuelle schöpferische Tätigkeit. Denn die Auswahl der jeweils in ein Buch aufzunehmenden Bereiche richtet sich allein nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Daß die Einträge innerhalb eines Telefonbuchs nach politischen Gemeinden (und nicht nach Ortsnetzen) zusammengefaßt sind – wobei angrenzende Orte teilweise einbezogen sind –, ist ebenfalls nicht Ausdruck schöpferischer Gestaltung, sondern lediglich das Ergebnis der Wahl unter zwei möglichen Darstellungsformen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit. Im übrigen spiegelt sich die geographische Einteilung der Telefon- und Telefaxbücher der Klägerin in der Telefonauskunft-CD der Beklagten zu 1 nicht mehr wider. Denn in dem elektronischen Teilnehmerverzeichnis bedarf es zur Auffindung des einzelnen Teilnehmers nicht mehr der Vorsortierung nach einzelnen Städten und Gemeinden. Die einzelnen Einträge lassen daher auch nicht mehr erkennen, aus welchem Telefon- oder Telefaxbuch sie entnommen worden sind und unter welcher Stadt oder Gemeinde der Eintrag dort zu finden gewesen wäre.
b) Die Revision möchte demgegenüber darauf abstellen, daß im Zuge der Herstellung der fraglichen elektronischen Teilnehmerverzeichnisse durch den Streithelfer der Beklagten nicht allein die – letztlich übernommenen – Teilnehmerdaten, sondern die gesamten Telefon- und Telefaxbücher einschließlich der graphischen Gestaltung durch Abscannen vervielfältigt worden seien. Diese Vervielfältigung erfasse beispielsweise auch die graphische Darstellung sowie zusätzliche Merkmale und Angaben, die sich später nicht in den Telefonverzeichnissen der Beklagten wiederfänden.
Ob sich urheberrechtlich insofern ein anderes Bild ergibt, erscheint mit Blick auf die oben angestellten Erwägungen zweifelhaft, kann aber im Streitfall offenbleiben. Denn für die Entscheidung über die von der Klägerin gestellten Anträge kommt es allein auf die Frage an, ob in der Vervielfältigung und Verbreitung der Telefonauskunft-CD der Beklagten zu 1 eine Verletzung möglicher urheberrechtlicher Befugnisse der Klägerin zu sehen ist. Dagegen ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, auf welche technische Art und Weise der Streithelfer der Beklagten die übernommenen Teilnehmerdaten aus den Telefon- und Telefaxbüchern der Klägerin kopiert hat. Denn nicht dieser Kopiervorgang, sondern die Vervielfältigung des Teilnehmerverzeichnisses der Beklagten zu 1 ist Gegenstand des Antrags.
3. Für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs hat sich die Rechtslage im Laufe des Revisionsverfahrens geändert; diese Rechtsänderung ist bei der Entscheidung des Revisionsgerichts zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348; 55, 188, 191; 60, 68, 71 f.; BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 67/93, GRUR 1995, 518, 519 = WRP 1995, 608 - Versäumte Klagenhäufung). Der Klägerin steht nunmehr – nachdem zum 1. Januar 1998 die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20, abgedruckt in GRUR Int. 1996, 806) umgesetzt worden ist – als Herstellerin einer Datenbank ein Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 UrhG zu, das sich auch auf Datenbanken erstreckt, die vor dem 1. Januar 1998 hergestellt worden sind (§ 137g Abs. 2 UrhG). Aufgrund dieses Rechts, das sich u.a. auf die Vervielfältigung und Verbreitung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbank erstreckt, kann die Klägerin von den Beklagten Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG beanspruchen.
a) Bei den Telefonverzeichnissen der Klägerin handelt es sich um Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG. Sie stellen eine Sammlung von Daten dar, die systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung, die sich insofern auf eine Mindermeinung im Schrifttum stützen kann (vgl. Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 5; anders die Kommentierung von Nordemann im selben Werk, § 4 UrhG Rdn. 2 f.), ist der Schutz der §§ 87a ff. UrhG nicht auf elektronische Datenbanken beschränkt, sondern erfaßt auch Datensammlungen, die auf andere Weise – etwa in einem Buch – zusammengestellt sind. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte (dazu Vogel in Schricker aaO vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 8 f. m.w.N.) und dem Wortlaut der Richtlinie, die ursprünglich nur für elektronische Datenbanken gelten sollte. So bezeichnet der Ausdruck „Datenbank” nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie (mit der § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG fast wörtlich übereinstimmt) eine „Sammlung von … Daten …, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind”. Der Erwägungsgrund 14 der Richtlinie weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, daß „der aufgrund dieser Richtlinie gewährte Schutz … auf nichtelektronische Datenbanken auszuweiten (ist)”. Dementsprechend ist es bislang in der Diskussion um die Datenbankrichtlinie und ihre Umsetzung ins deutsche Recht fast einhellig im Schrifttum angenommen worden, daß auch ein Printmedium als Datenbank geschützt sein kann (vgl. nur Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 41 ff.; ders., CR 1997, 669, 671; Vogel in Schricker aaO § 87a UrhG Rdn. 5 und 7; Flechsig, ZUM 1997, 577, 579; Raue/Bensinger, MMR 1998, 507, 508).
b) Auch an dem Merkmal der Einzelzugänglichkeit fehlt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderungen nicht. Hierfür reicht bei einer nichtelektronischen Datenbank beispielsweise die alphabetische Anordnung, die es erlaubt, die einzelnen Daten auf einfache Weise aufzufinden (vgl. Raue/Bensinger aaO; Vogel in Schricker aaO § 87a UrhG Rdn. 7).
c) Die in Rede stehenden Telefonbücher der Klägerin erfordern eine nach Art und Umfang wesentliche Investition i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
d) Schließlich liegt in der vollständigen Übernahme der Teilnehmerdaten ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG.
e) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Telefonbüchern um amtliche Werke i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG handelt.
Die Regelung des § 5 UrhG beansprucht grundsätzlich Geltung nicht allein gegenüber Werken i.S. des § 2 UrhG, die persönliche geistige Schöpfungen darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG), sondern auch gegenüber solchen Werken und Leistungen, für die mangels der erforderlichen Gestaltungshöhe lediglich ein im Urheberrechtsgesetz geregelter Leistungsschutz in Betracht kommt. Auch für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist anerkannt, daß eine Schutzgewährung den urheberrechtlichen Regelungen nicht widersprechen darf (vgl. Katzenberger in Schricker aaO § 5 UrhG Rdn. 62; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 575).
Die Frage, ob § 5 UrhG auch amtliche Datenbanken – ungeachtet der Frage, ob es sich um ein Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder um eine einfache Datenbank nach § 87a Abs. 1 UrhG handelt – vom urheberrechtlichen Schutz ausnimmt, kann allerdings nicht ohne Berücksichtigung der Datenbankrichtlinie beantwortet werden. Diese enthält insofern keine ausdrückliche Regelung. Ob gleichwohl eine derartige Ausnahme vom vorgesehenen Schutz möglich ist, bedarf im Streitfall keiner Klärung. Denn die Telefonbücher der Klägerin können nicht als amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG angesehen werden.
Ob es sich bei Fernsprechbüchern um amtliche Werke handelt, ist im Schrifttum umstritten (bejahend v. Gamm aaO § 5 Rdn. 8; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 5 Anm. 6 a) bb); Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., S. 207; verneinend Ulmer aaO S. 171; Katzenberger, GRUR 1972, 686, 694; ders. in Schricker aaO § 5 UrhG Rdn. 48 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offengelassen (BGH GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch). Sie kann jedenfalls nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost Telekom nicht mehr bejaht werden. Ein mögliches amtliches Interesse an der freien Verfügbarkeit der in den Fernsprechverzeichnissen enthaltenen einzelnen Informationen rechtfertigt es nicht, das gesamte Verzeichnis – soweit es grundsätzlich Schutz beanspruchen kann – für einen Nachdruck freizugeben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung bereits auf andere Weise sicherstellt, daß die Anbieter von Telekommunikationsleistungen entsprechende Verzeichnisse erstellen und zugänglich machen (vgl. § 1 Nr. 1 lit. b Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung – TUDV – sowie § 12 TKG).
f) Danach ist der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1, § 87b Abs. 1 UrhG begründet.
II. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin keinen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus § 1 UWG in Anspruch nehmen kann.
1. Zur Ablehnung eines solchen Anspruchs aus § 1 UWG hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Vorliegend sei – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht bereits die wettbewerbliche Eigenart zu verneinen. Da nur die Deutsche Telekom als derzeit einzige Anbieterin eines umfassenden leitungsgebundenen Telefonnetzes in Deutschland über die hierfür erforderlichen Teilnehmerdaten verfüge, verbinde der Verkehr mit der weitgehenden Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität des in den Telefon- und Telefaxbüchern veröffentlichten Datenbestandes auch die Vorstellung, diese Daten stammten von der Deutschen Telekom. Zur Herstellung der Telefonauskunft-CD sei jedenfalls nach dem Klagevorbringen von einer unmittelbaren Leistungsübernahme auszugehen, da der Streithelfer der Beklagten die Teilnehmereinträge aus den Telefon- und Telefaxbüchern im Wege des Abscannens und des nachfolgenden OCR-Verfahrens unmittelbar übernommen habe. Dennoch liege kein Wettbewerbsverstoß vor, weil es im Streitfall an besonderen die Unlauterkeit begründenden Umständen fehle.
Eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft liege nicht vor. Denn die Ausstattung und Verpackung der Telefonauskunft-CD der Beklagten zu 1 enthalte keine auf die Klägerin deutenden Hinweise. Die Beklagten nutzten den guten Ruf der Klägerin nicht in unlauterer Weise aus; denn insofern fehle es an einer Warenverwechslung. Ihr Verhalten könne auch nicht als eine Behinderung von Mitbewerbern angesehen werden: Daß für „Updates” immer wieder auf den Datenbestand in den Telefonbüchern zurückgegriffen werden müsse, gehe nicht auf eine unlauterkeitsbegründende Absicht zurück, die Klägerin durch systematische und zielbewußte Leistungsübernahme zu behindern. Vielmehr bleibe den Beklagten keine andere Wahl, um ihre Produkte angesichts der zahlreichen Änderungen konkurrenzfähig zu halten. Durch die Übernahme sei die Klägerin auch nicht um die ihnen zukommenden Früchte ihrer Leistung gebracht worden. Zum einen sei die Deutsche Telekom ohnehin verpflichtet, Telefonverzeichnisse in jährlichen Abständen herauszugeben. Zum anderen leide die Attraktivität der Telefon- und Telefaxbücher nicht unter elektronischen Teilnehmerverzeichnissen; für das Ortsnetz sei das normale Telefonbuch unverzichtbar und in der Handhabung letztlich auch bequemer als die Telefonauskunft-CD. Deren eigentliche Bedeutung liege darin, daß über sie Teilnehmereinträge aus ganz Deutschland verfügbar seien; sie substituiere daher nicht das (kostenlose) Telefonbuch, sondern die Inlandsauskunft. Daß der Klägerin mit der CD der Beklagten zu 1 ein Konkurrenzprodukt erwachsen sei, begründe im Hinblick auf die freie Verfügbarkeit der Teilnehmerdaten keine Unlauterkeit. Die Ausnutzung ihrer mit beträchtlichem Kostenaufwand betriebenen Datenerfassung, -verwaltung und -verarbeitung im übrigen werde von den Beklagten nicht beeinträchtigt; insbesondere könne die Klägerin die uneinholbare Aktualität sowie Fehlerfreiheit und Vollständigkeit ihres Datenbestandes als Marktvorteil einsetzen.
Ein unlauterer Wettbewerbsvorsprung sei auch nicht darin zu sehen, daß es sich bei der Überlassung von Telefonteilnehmerdaten um eine Leistung handele, die nach dem Gesetz zu vergüten sei (§ 12 TKG). Vergütungspflichtig sei lediglich die Überlassung von Kundendaten in kundengerechter Form; der Streithelfer der Beklagten habe demgegenüber nur auf Daten zugegriffen, die er erst umfangreich – durch Scannen und anschließendes OCR-Verfahren – habe bearbeiten müssen, um sie kundengerecht für seine Zwecke nutzen zu können. Die Unlauterkeit könne ferner nicht darauf gestützt werden, daß sich bei der vom Streithelfer der Beklagten praktizierten Datenerfassung immer wieder Fehler einschlichen; denn die Fehlerquote sei auch nach dem Klagevorbringen gering. Das reibungslose Funktionieren des Fernsprechsystems stehe dabei nicht auf dem Spiel.
Die Unlauterkeit könne schließlich – wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat – auch nicht mit einer Mißachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen begründet werden.
2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daß die grundsätzlich zulässige Vervielfältigung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Werkes wettbewerbswidrig sein kann, wenn das vervielfältigte Werk wettbewerbliche Eigenart besitzt und das Hinzutreten besonderer Umstände die Übernahme der fremden Leistung als wettbewerbswidrig erscheinen läßt. Das Vorliegen eines solchen über die Wertung im Rahmen des Sonderrechtsschutzes hinausgehenden Unlauterkeitsmerkmals hat das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht verneint.
aa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht von einer wettbewerblichen Eigenart der übernommenen Leistung ausgegangen.
Für die Frage, ob den Telefon- und Telefaxbüchern der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart zukommt, kann freilich nicht auf die äußere Gestaltung dieser Verzeichnisse abgestellt werden, die in vielerlei Hinsicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinweisen mögen. Denn die äußeren Gestaltungsmerkmale sind vom Streithelfer der Beklagten bei der Herstellung der Tele-Info-CD nicht übernommen worden. Wird das Produkt eines Wettbewerbers nicht mit allen Gestaltungsmerkmalen, sondern nur teilweise übernommen, muß sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus dem übernommenen Teil ergeben, d.h. gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale müssen geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder – ganz allgemein – auf die Besonderheit des jeweiligen Produkts hinzuweisen.
Danach kann sich eine wettbewerbliche Eigenart im Streitfall allein aus den übernommenen Teilnehmerdaten ergeben. Diese Daten in den Telefon- und Telefaxverzeichnissen der Klägerin deuten für sich genommen jedoch nicht auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Verzeichnisse hin; denn es fehlen die für derartige Verzeichnisse der Klägerin typische Schrift und die sonstigen Gestaltungsmerkmale, die es für den Verkehr erkennbar werden lassen, daß er es mit einem Eintrag aus einem „amtlichen” Telefonbuch zu tun hat. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die wettbewerbliche Eigenart mit Recht bejaht: Denn der Verkehr erwartet von derartigen Teilnehmerdaten – wovon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Revisionsverfahren ausgegangen werden kann –, daß es sich um die „amtlichen” Daten der Deutschen Telekom handelt, also gewissermaßen um den Datenbestand aus erster Hand, auf den er sich hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge uneingeschränkt verlassen kann. Der Verkehr verbindet daher auch mit den Teilnehmereinträgen als solchen eine besondere Gütevorstellung, die für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1974 - I ZR 20/73, WRP 1976, 370, 372 - Ovalpuderdose; Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 212 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen).
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Streithelfer der Beklagten die hier in Rede stehende Leistung der Klägerin unmittelbar übernommen hat, was zur Folge hat, daß an die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine solche unmittelbare Übernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung – meist mit Hilfe technischer Vervielfältigungsverfahren – unverändert übernommen wird (vgl. BGHZ 28, 387, 392 f. - Nelkenstecklinge; 51, 41, 45 f. - Reprint; BGH WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose). Dies ist im Streitfall durch das Einscannen der Einträge aus den Telefon- und Telefaxbüchern geschehen. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die eingelesenen Zeichen mit Hilfe des OCR-Verfahrens in eine Schrift übertragen worden sind, die am Computer weiterverarbeitet werden konnte. Denn im Streitfall geht es allein um die Eigenart, die den Teilnehmereinträgen als solchen zukommt, nicht dagegen um die graphische Gestaltung der eingelesenen Telefon- und Telefaxbuchseiten.
cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines besonderen Unlauterkeitsmerkmals verneint hat. Zwar führt die Übernahme der fremden Leistung im Streitfall nicht zu einer (vermeidbaren) Täuschung über die betriebliche Herkunft; denn nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß das elektronische Teilnehmerverzeichnis der Beklagten zu 1 hinreichend deutlich auf ihre Herkunft hinweist und nicht den Eindruck vermittelt, als handele es sich um Produkte der Klägerin. Es liegt jedoch eine Rufausbeutung vor, die zumindest zusammen mit weiteren Umständen die besondere Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründet:
Wie bereits ausgeführt, verbindet der Verkehr mit den auf die Deutsche Telekom zurückgehenden Teilnehmerverzeichnissen der Klägerin besondere Gütevorstellungen, die sich auf ein Vertrauen in die Vollständigkeit und Richtigkeit der Teilnehmerangaben stützen. Auf diesen Gütevorstellungen baut das Angebot der Beklagten auf; denn der Verkehr erwartet – mit Recht –, daß die elektronischen Verzeichnisse der Beklagten nicht auf eigenen Recherchen beruhen, die notgedrungen zu lückenhaften und fehlerbehafteten Ergebnissen führen müßten, sondern daß es sich um die „amtlichen” Teilnehmerdaten der Deutschen Telekom handelt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Rufausbeutung nicht deswegen aus, weil die Gefahr einer Warenverwechslung aus denselben Gründen unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist, die gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft sprechen. Denn die Rufausbeutung kann nicht allein auf Täuschung, sie kann auch auf einer offenen oder – wie im Streitfall – verdeckten Anlehnung an die fremde Leistung beruhen (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 542, 552 ff.; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 118, 120 u. 323 ff.; ferner BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister; Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 905 - Le-Corbusier-Möbel).
Hinzu kommen weitere Gesichtspunkte, die für eine unlautere Behinderung der Klägerin sprechen. Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Teilnehmerdaten in dem elektronischen Verzeichnis der Beklagten zu 1 aktuell gehalten werden müssen und daß daher laufend und systematisch auf den Datenbestand in den Telefonbüchern zurückgegriffen werden muß. Dabei handelt es sich um eine Übernahme nicht nur einzelner Teile, sondern jeweils sämtlicher Teilnehmerdaten, die sich in sämtlichen Telefonbüchern finden. Diesen Datenbestand haben die Deutsche Telekom und die Klägerin mit erheblichen Mühen und Kosten aufgebaut, wobei offenbleiben kann, ob die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – die Daten von der Deutschen Telekom zu einem Preis von 93 Mio. DM erworben hat. Denn unabhängig von der Aufgabenteilung zwischen der Deutschen Telekom und der Klägerin stellen die Datensätze, die die Deutsche Telekom bei den Teilnehmern erhebt, ein erhebliches wirtschaftliches Gut dar, das sie u.a. dafür einsetzt, ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Teilnehmerverzeichnissen (§ 1 Nr. 1 lit. b TUDV) nachzukommen. Die systematische Leistungsübernahme führt jedenfalls dadurch zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, daß sie mit ihrem elektronischen Teilnehmerverzeichnis dem Wettbewerb – insbesondere auch dem Preiswettbewerb – eines Konkurrenzprodukts ausgesetzt ist, das – ohne daß ein entsprechender Aufwand für die Erfassung der einzelnen Teilnehmerdaten geleistet werden muß – im wesentlichen auf der unmittelbar von der Klägerin übernommenen Leistung aufbaut.
Ein weiterer Gesichtspunkt tritt noch hinzu: Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten wäre in Zweifel zu ziehen, wenn die von der Deutschen Telekom erhobenen, der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten aufgrund besonderer telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen dem freien Zugriff anderer mit der Herstellung von Teilnehmerverzeichnissen befaßter Unternehmen ausgesetzt wären. Eine solche Regelung ist dem liberalisierten Telekommunikationsrecht indessen fremd. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 TKG geht vielmehr ebenso wie die bis zum Inkrafttreten des TKG geltende Bestimmung des § 29 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1995 - TKV 1995 - davon aus, daß ein Dritter die Teilnehmerdaten, die er zum Zwecke der Herausgabe eines entsprechenden Verzeichnisses benötigt, bei einer Telefongesellschaft (d.h. einem Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet) unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen erwirbt. Um die Angebotsvielfalt und den Wettbewerb auf dem Markt der Teilnehmerverzeichnisse zu fördern, sieht die Bestimmung lediglich vor, daß die Telefongesellschaft die Teilnehmerdaten gegen ein angemessenes Entgelt zugänglich machen muß (vgl. Begründung des RegE zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 40; ferner BeckTKG-Komm/Büchner, § 12 Rdn. 1 und § 89 Rdn. 39). Ob die von der Deutschen Telekom verlangten Preise pro Datensatz diesem Anspruch genügen oder – wie die Beklagten vorbringen – eine unüberwindbare Marktzutrittsschranke darstellen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn auch im Falle einer mißbräuchlichen Preisgestaltung wären die Beklagten nicht zu einer systematischen Übernahme der Teilnehmerdaten berechtigt.
b) Liegt in der Verbreitung der Telefonauskunft-CD der Beklagten zu 1 ein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, stehen der Klägerin gegen die Beklagten die folgenden Ansprüche zu:
Die Beklagten sind nach § 1 UWG zur Unterlassung der Verbreitung der auf der Leistungsübernahme beruhenden Produkte verpflichtet. Ferner ist der Antrag, mit dem die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz begehrt, begründet. Aufgrund der getroffenen Feststellungen muß von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden, die sich nicht darauf berufen können, sie hätten ihr Verhalten unverschuldet für wettbewerbsrechtlich zulässig gehalten. Im Wettbewerbsrecht werden wie generell im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, daß aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müßte. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muß indessen verhindert werden, daß er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (BGH, Urt. v. 16.12.1986 - KZR 36/85, GRUR 1987, 564, 565 - Taxi-Genossenschaft; Urt. v. 10.10.1989 - KZR 22/88, GRUR 1990, 474, 476 = WRP 1990, 263 - Neugeborenentransporte). Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1990 - I ZR 176/88, GRUR 1990, 1035, 1038 = WRP 1991, 76 - Urselters II; BGHZ 130, 205, 220 - Feuer, Eis & Dynamit; 131, 308, 318 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 - „Bruce Springsteen and his Band”).
Um einen (bezifferten) Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, benötigt die Klägerin zunächst die geforderte Auskunft. Der Anspruch bezieht sich jedoch nicht auf die Angabe der Gesamtauflage der Vervielfältigungsstücke.
Ein Anspruch auf Vernichtung bereits hergestellter Vervielfältigungsstücke der fraglichen elektronischen Teilnehmerverzeichnisse steht der Klägerin nicht zu. Wie bereits dargestellt, kann lediglich die Verbreitung der in Rede stehenden CDs untersagt werden. Da die Herstellung nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden kann, besteht auch kein (wettbewerbsrechtlicher) Anspruch auf Vernichtung der hergestellten CDs (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 99/86, GRUR 1988, 690, 693 - Kristallfiguren).
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin weitgehend aufzuheben. Da die Sache aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Entscheidung reif ist, kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs bleibt es bei der Klageabweisung. Im übrigen ist der Klage im wesentlichen stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 101 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Erdmann, Mees, v. Ungern-Sternberg, Bornkamm, Pokrant
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 06.05.1999 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen