Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubte Ausfuhr von Waffen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG handelt es sich um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt. Die jeweilige Handlung muß bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet sein.
2. Als Handlung im Sinne des § 34 Abs. 2 AWG ist, soweit dieser auf § 33 Abs. 5 Nr. 1 AWG verweist, das Erklären unrichtiger Angaben (tatsächlicher Art) anzusehen.
Normenkette
AWG § 34 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 22 KLs 626 Js 11702/97) |
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Mai 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zweier Vergehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen einer „Zuwiderhandlung gegen das Außenwirtschaftsgesetz” hat es zudem eine Geldbuße von 80.000 DM verhängt. Mit der Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines dritten Vergehens. Im übrigen wendet sie sich gegen die Strafzumessung des Landgerichts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen führte der Angeklagte – im Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern – im Juli 1996 und im April 1997 unerlaubt jeweils Ersatzteile für Panzer zur Lieferung an den Iran aus Deutschland aus (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWG i.V.m. Teil I Abschnitt A Position 0006 der Ausfuhrliste [Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung]).
Um das Risiko für eine beabsichtigte dritte Lieferung zu senken, stellte ein Mittäter in Ausführung eines gemeinsam mit dem Angeklagten gefaßten Planes am 26. Juni 1997 beim Bundesausfuhramt in Eschborn vier Anträge auf Erteilung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen für Panzerersatzteile, die nach den Angaben in den Anträgen sämtlich für den Jemen bestimmt waren. Tatsächlich betrafen jedoch nur zwei Anträge Lieferungen an den Jemen, während die mit den beiden übrigen Anträgen erstrebten Genehmigungen verwendet werden sollten, um die Ausfuhr von Panzerersatzteilen in den Iran zu verschleiern. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnten die bei der Antragstellung verwendeten falschen Angaben die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich gefährden.
II.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Die Staatsanwaltschaft rügt vergeblich, daß das Landgericht die unrichtigen Angaben gegenüber dem Bundesausfuhramt nicht als Straftat, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 Abs. 5 Nr. 1 AWG angesehen hat. Denn eine – allein in Betracht kommende – Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG läßt sich auf die landgerichtlichen Feststellungen nicht stützen.
a) Das Landgericht hat einen (vollendeten) Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG zutreffend deshalb verneint, weil es die Eignung der gegenüber dem Bundesausfuhramt gemachten unrichtigen Angaben, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, nicht hat feststellen können. Dieser Feststellung hätte es jedoch bedurft. Denn bei § 34 Abs. 2 AWG handelt es sich – wie beispielsweise auch beim Freisetzen ionisierender Strahlen (§ 311 StGB, vor dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 § 311d StGB; dazu BGHSt 39, 371, 372) – um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. Bieneck in Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts § 33 Rdn. 2; der Sache nach ebenso Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, AWG § 34 Anm. 14 sowie Hocke/ Berwald/Maurer, Außenwirtschaftsrecht § 34 Anm. 3: zweistufiges Delikt; Dahlhoff NJW 1991, 208 trotz Bezeichnung als konkretes Gefährdungsdelikt; zur Terminologie Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem. §§ 306 ff. Rdn. 3).
aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser läßt die abstrakt gefährliche Handlung für sich genommen zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügen, sondern verlangt ergänzend, daß diese zur Gefährdung der in § 34 Abs. 2 AWG genannten Schutzgüter (s. auch § 7 Abs. 1 AWG) geeignet sein muß. Danach ist zwar die Feststellung des Eintritts einer konkreten Gefahr nicht erforderlich. Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung im Sinne des § 34 Abs. 2 AWG bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGHSt aaO; Cramer aaO; Bieneck aaO; Fuhrmann aaO: „Zusatztatbestand”; Roxin, Strafrecht AT Bd. I 3. Aufl. § 11 Rdn. 135; Gallas FS Heinitz S. 171, 174 f.).
Gegen diese dogmatische Einordnung des § 34 Abs. 2 AWG spricht auch nicht, daß in der Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, durch das der Tatbestand im wesentlichen seine jetzige Fassung erhalten hat, von einem „Delikt der abstrakten Gefährdung” die Rede ist (BTDrucks. 11/4230 S. 7). Denn abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte sind als Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte anzusehen (vgl. Roxin aaO; Cramer aaO; Gallas aaO S. 175: „Spielart”; s. auch Hirsch FS Arthur Kaufmann S. 545, 550 Fn. 23; a.A. Hoyer, Die Eignungsdelikte 1987 S. 201: selbständige Gruppe zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten). Zudem läßt sich der Begründung des Gesetzesentwurfs entnehmen, daß die Kategorisierung als abstraktes Gefährdungsdelikt lediglich der Abgrenzung zu den Erfolgsdelikten, als das § 34 Abs. 2 AWG vor der Novellierung ausgestaltet war, dienen sollte (vgl. BTDrucks. aaO).
Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten trifft der Gesetzgeber zwar eine Auswahl der als für das geschützte Rechtsgut gefährlich in Betracht kommenden Handlungen. Ob eine solche Handlung im Einzelfall tatsächlich zu einer Gefährdung geeignet ist, hat aber der Tatrichter festzustellen. Dieser hat zu prüfen, ob der Handlung – nach generalisierendem Maßstab – typischerweise Gefährdungsgeeignetheit zukommt (vgl. BGHSt aaO; Cramer aaO; Gallas aaO).
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß eine – zumal erhebliche – Gefährdung der äußeren Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG nicht eingetreten ist. Es hat bei seiner Prüfung allein auf die in § 33 Abs. 5 Satz 1 AWG bezeichnete Handlung, das Erklären unrichtiger Angaben tatsächlicher Art, abgestellt. Dies ist entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nicht zu beanstanden, sondern beachtet die Wortlautgrenze (vgl. dazu BGHSt 43, 237) des § 34 Abs. 2 AWG.
cc) Eine derartige Auslegung der Vorschrift schränkt auch nicht den mit dem Außenwirtschaftsrecht beabsichtigten Strafrechtsschutz den Intentionen des Gesetzgebers zuwider (vgl. BTDrucks. aaO; 12/1134 S. 7 f.) unangemessen ein. Zwar trifft es zu, daß bei dieser Auslegung § 34 Abs. 2 AWG, soweit auf § 33 Abs. 5 AWG Bezug genommen wird, allenfalls in Ausnahmefällen wird zur Anwendung kommen können (vgl. Hocke/Berwald/Maurer aaO). Diesem Einwand kommt aber eine durchschlagende Bedeutung nicht zu. Denn es ist insofern zu berücksichtigen, daß es sich einerseits um eine weit ins Vorfeld der eigentlichen Tatbegehung (Ausfuhr) verlegte Strafbarkeit handelt (Fuhrmann aaO Rdn. 1: kaum noch verständliche Ausdehnung der Strafbarkeit; ebenso Hocke/Berwald/Maurer aaO: Überdehnung; Bieneck aaO Rdn. 75: Vorfelddelikt) und andererseits in Fällen, bei denen aufgrund einer erschlichenen Genehmigung gehandelt wird, bereits der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 8 AWG eröffnet ist. Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fallende Strafbarkeitslücke nicht zu erwarten.
b) Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich der Angeklagte eines gemäß § 34 Abs. 5 AWG strafbaren Versuchs schuldig gemacht hat. Der Versuch des § 34 Abs. 2 AWG kann sich auch auf die Gefährdungseignung beziehen, demnach auch gegeben sein, wenn die Tathandlung selbst vollendet ist (vgl. Bieneck aaO Rdn. 6). Im Hinblick darauf, daß – wie dargelegt – die erste Tathandlung des § 33 Abs. 5 Nr. 1 AWG kaum einmal geeignet sein wird, insbesondere die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, hätte es einer ausdrücklichen Erörterung der Versuchsstrafbarkeit durch das Landgericht jedoch nur bedurft, wenn die Feststellungen besondere Anhaltspunkte für die Vorstellung des Angeklagten ergeben hätten, daß in Abweichung von der objektiven Lage seine Handlung ausnahmsweise im Sinne des § 34 Abs. 2 AWG gefährdungsgeeignet sein könnte. Derartige Anhaltspunkte lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Bei der gegebenen Beweislage sind diesbezügliche ergänzende Feststellungen – namentlich zur inneren Tatseite des Angeklagten – nach Auffassung des Senats in einer neuen Hauptverhandlung auch nicht zu erwarten (vgl. BGH NStZ 1997, 396; NStZ-RR 1997, 297; NZV 1993, 237).
2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Strafzumessung. Diese ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn dessen Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (BGH NStZ 1998, 188). Ein derartiger Rechtsfehler liegt nicht vor.
Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage des Vergleichs der Strafzumessung im vorliegenden Fall mit derjenigen in dem bereits abgeschlossenen Verfahren gegen einen Mittäter weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (BGH NStZ 1991, 581; 1997, 61; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1 und Wertungsfehler 23). Danach ist die Strafe für jeden Beteiligten grundsätzlich nur nach dem Maß seiner individuellen Schuld zu verhängen. Der Vortrag, der Angeklagte sei im Verhältnis zu einem anderen Beteiligten zu milde bestraft worden, kann deshalb die Revision nicht rechtfertigen. Umstände, die eine andere Beurteilung erfordern würden, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat es das Landgericht ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte gegenüber den Mittätern „bei der Tatbegehung die dominierende Rolle innehatte”.
3. Auch die vom Senat gemäß § 301 StPO vorzunehmende Überprüfung des Urteils zugunsten des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler auf. Der Erwähnung bedarf insofern nur folgendes:
a) Einer Strafbarkeit des Angeklagten steht die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nicht entgegen. Das Landgericht hat der Verurteilung lediglich die Ausfuhr ausschließlich militärischer Waren im Sinne des § 34 Abs. 1 AWG i.V.m. Teil I Abschnitt A Position 0006 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zugrundegelegt. Auf die Strafbarkeit dieses Verhaltens konnte sich die genannte Richtlinie schon deshalb nicht auswirken, weil sie – in Übereinstimmung mit der Regelungskompetenz der Europäischen Union (s. Krakowka in Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftrechts § 2 Rdn. 26) – nur Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft (vgl. Reuter NJW 1995, 2190, 2192; s. auch Hucko DB 1995, 513, 515; nicht eindeutig Bieneck in Bieneck aaO § 26 Rdn. 22, § 32 Rdn. 2 und 13).
b) Bezüglich der zweiten Ausfuhr hat das Landgericht den für das Maß der Schuld des Angeklagten maßgeblichen Umfang der ausschließlich militärischen Waren noch hinreichend präzise bestimmt. Das Urteil bezeichnet deren Anteil an den insgesamt ausgeführten Gütern zwar nur als „weit überwiegend”. Der anschließend mitgeteilten Warenliste läßt sich aber entnehmen, daß es sich dabei vor allem um Torsionsstäbe, Pleuelstangen und Laufrollen für Panzerketten gehandelt hat, die – bezogen auf den Warenwert – gut vier Fünftel der ausgeführten Waren ausmachten.
Unterschriften
Schäfer, Granderath, Wahl, Boetticher, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 540105 |
NJW 1999, 2129 |
ZfZ 1999, 354 |
Nachschlagewerk BGH |
wistra 1999, 304 |
StV 2000, 27 |
StraFo 1999, 241 |