Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung durch Einzelrichter. Einverständnis der Parteien. Änderung der internen Geschäftsverteilung. Überbesetzter Spruchkörper. Abstrakt-generelle Kriterien für Zuteilung. Vorschriftsmäßige Besetzung. Schriftform. Nachträgliche Unterschrift. Vorausbestimmung. Senatsinterne Geschäftsverteilung
Leitsatz (amtlich)
a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar.
b) Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere bereits anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die keine abstrakt-generellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21g; ZPO § 527 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 30.3.2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rechnungslegung, Vorlage von Belegen und Abgabe von Willenserklärungen in Anspruch.
[2] Die Parteien waren von 1969 bis 2002 miteinander verheiratet. Mit Vertrag vom 1.6.1990 bekräftigten sie eine bereits zu Beginn der Ehe getroffene "Vereinbarung über die Verwaltung von Geldern". Im Einzelnen wurde folgende Abmachung schriftlich niedergelegt:
"Entsprechend dieser Vereinbarung ist Frau Dr. S. für die Verwaltung der Finanzen verantwortlich. Sie übernimmt die Kontrolle der Geldeingänge, überwacht den Schuldendienst und die Bezahlung der Rechnungen. Frau S. ist für die Verwaltung, Überwachung und für die finanzgünstige Anlage von Gewinnen zuständig. Zwecks leichterer Handhabung dieser Aufgabe und zwecks Erfassung der Gelder lässt Herr Professor S. alle eingehenden Beträge auf ein Konto von Frau S. einzahlen, auf dem auch Frau S. ihre anzulegenden Beträge einbringt. Am Jahresende erfolgt eine Aufteilung der Gewinne im Verhältnis 1 : 1. Beide Eheleute behalten sich vor, eventuell je nach Sachlage einen anderen Verteilungsschlüssel zu wählen."
[3] Der Kläger, der Professor der Rechtswissenschaften ist, widmete sich in vollem Umfang seinem Beruf, während die Beklagte, eine Rechtsanwältin, sich um Haushalt und Kinder kümmerte, daneben aber auch für die Vermögensverwaltung und die Steuerangelegenheiten zuständig war. Außerdem wirkte sie bei der Erstellung von juristischen Gutachten des Klägers mit.
[4] Die Beklagte hatte auf ihren Namen ein Konto bei der C.-Bank eröffnet, für das auch der Kläger Vollmacht besaß. Dessen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit flossen jedenfalls bis zum Jahre 1996 vollständig auf dieses Konto. In den 80er Jahren trennten sich die Parteien; die Vermögensverwaltung wurde von der Beklagten jedoch weiter geführt. Hierfür stellte sie dem Kläger jährliche Rechnungen in sechsstelliger Höhe, letztmalig im Jahr 1998. Unstreitig wurde die Vermögensverwaltung bis zum 31.3.1998 fortgeführt; zu welchem Zeitpunkt danach die Vereinbarung beendet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte Kontovollmacht widerrufen.
[5] Der Kläger hat Rechnungslegung über die Zahlungsein- und -ausgänge von dem Konto bei der C.-Bank sowie allen Unterkonten und zugehörigen Depots für die Zeit vom 1.1.1988 bis zum 31.3.1998 nebst Vorlage der Kontounterlagen mitsamt allen dazugehörigen Buchungsbelegen und Rechnungen verlangt. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn unwiderruflich zu ermächtigen und zu bevollmächtigen, Kontounterlagen und Belege von der C.-Bank herauszuverlangen bzw. für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.3.1998 einzusehen und sich hiervon Abschriften erteilen zu lassen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung in erheblichem Maße verletzt, indem sie Gelder eigenmächtig und unbefugt auf eigene Konten verbracht habe und ihm entgegen der Vereinbarung eine hälftige Teilhabe vorenthalte. Darüber hinaus habe sich im Rahmen einer Steuerprüfung herausgestellt, dass die von der Beklagten in den Jahren 1994 bis 1996 eingereichten Steuererklärungen zu Beanstandungen geführt hätten. Der daraufhin beauftragte Steuerberater habe ihm mitgeteilt, dass er für die Jahre 1992 bis 2000 mit einer Steuernachzahlung von 870.000 DM rechnen müsse. Seiner Aufforderung, die Steuerforderung von dem Konto bei der C.-Bank zu begleichen, sei die Beklagte nicht nachgekommen, weshalb er hierfür einen Kredit habe aufnehmen müssen.
[6] Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat u.a. geltend gemacht, eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Vermögensverwaltung sei nicht zustande gekommen; der Kläger habe im Übrigen durch einen im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich auf eine Rechnungslegung verzichtet.
[7] Das LG hat der Klage stattgegeben. Die mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Ihre im Berufungsverfahren erhobene Widerklage, mit der sie u.a. begehrte, dem Kläger alle anlässlich der Herausgabe und des Kopierens von Bankbelegen entstehenden Kosten aufzuerlegen, hat das OLG als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
[8] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[9] Die Revision rügt zu Recht, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 547 Nr. 1 ZPO).
[10] 1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, der Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG vom 5.10.2005 über die Änderung der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2005 sei bereits deshalb unwirksam, weil er nicht der nach § 21g Abs. 7 GVG i.V.m. § 21e Abs. 9 GVG erforderlichen Schriftform (vgl. BGHZ - VGS - 126, 63, 85 f.) entspreche. Zwar weist die in den Akten befindliche Kopie des vorgenannten Beschlusses lediglich vier Unterschriften auf, obwohl dem 8. Zivilsenat fünf Berufsrichter angehörten. Dem Schreiben des früheren Senatsvorsitzenden zufolge ist die Urschrift des Beschlusses aber in den Tagen nach seiner Erstellung auch von dem fünften Senatsmitglied unterzeichnet worden; es könne sein, dass die Geschäftsstelle bereits zuvor die Kopie in die Akten geheftet habe, um die Sachen schnell auf die neu gebildeten Dezernate verteilen zu können.
[11] Damit sind die Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform ausgeräumt. Die senatsinterne Geschäftsverteilung kann von einem Richter auch nachträglich unterschrieben werden, zumal zunächst ein Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit) vorgelegen haben kann (vgl. zur Nachholung der Unterschrift unter ein Urteil durch den richtigen - anstelle des falschen - Richters: BGH, Urt. v. 26.11.1997 - VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065 unter I a.E.).
[12] 2. Die Rüge, der Beschluss vom 5.10.2005 entspreche nicht den Anforderungen, die an die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu stellen seien, erweist sich dagegen als begründet.
[13] a) Die Senate der OLG entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 Abs. 1 GVG). Dem 8. Zivilsenat waren mit Wirkung vom 1.10.2005 neben dem Vorsitzenden vier weitere Richter zugewiesen. Außer den Richtern am OLG Dr. K. und Prof. Dr. P. waren ihm anstelle des ausgeschiedenen Richters am AG C. nämlich die Richterinnen am LG Dr. O. und L. mit zusammen einem Drittel eines richterlichen Pensums zugewiesen worden. Der Senat war mithin um zwei Richter überbesetzt.
[14] Die nach § 21g Abs. 1 und 2 GVG durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter aus diesem Anlass vorzunehmende Änderung der Geschäftsverteilung, die unter dem 5.10.2005 erfolgte, sieht folgende Regelung vor:
"1. .... 2. Richterin am LG Dr. O. und Richterin am LG L. übernehmen die im Dezernat von Richter am AG C. am 30.9.2005 befindlichen noch nicht erledigten Sachen, und zwar wie folgt: Richterin am LG Dr. O bearbeitet als Berichterstatterin/Einzelrichterin: 8 U 91/96, 8 U 40/05, 8 U 60/05, 8 U 80/05 Richterin am LG L. bearbeitet als Berichterstatterin/Einzelrichterin: 8 U 56/04, 8 U 66/05, 8 U 88/05, 8 U 90/05. Hinsichtlich des weiteren Beisitzers verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung der Geschäftsverteilung. 3. ... 4. ... 5. Im Hinblick darauf, dass sowohl die aus dem Dezernat von RiAG C. verbliebenen Sachen als auch die ab 1. Oktober neu eingehenden Sachen überwiegend zunächst kaum richterlich gefördert werden können, werden - über die bisherigen Zuteilungen hinaus - Frau RiLG Dr. O. folgende U-Sachen als Berichterstatterin/Einzelrichterin zugewiesen: 8 U 12/05, 8 U 42/05 Frau RiLG L. werden folgende U-Sachen zugewiesen: 8 U 46/05, 8 U 56/05, 8 U 68/05." Das Aktenzeichen 8 U 56/04 betrifft das vorliegende Verfahren.
[15] b) Nach den vom BVerfG (BVerfGE 97, 1 ff. = NJW 1998, 743, 744; BVerfGE 95, 322 ff. = NJW 1997, 1497 ff. und NJW 2005, 2689, 2690) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im Voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben. Aus dieser Vorausbestimmung muss für den Regelfall die Besetzung des zuständigen Spruchkörpers bei den einzelnen Verfahren ableitbar sein. Dies setzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. In den nach § 21g GVG aufzustellenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen und Mitwirkungsgrundsätzen ist deshalb für einen überbesetzten Spruchkörper zu regeln, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst durch diese Regelung wird der gesetzliche Richter genau bestimmt, so dass sich die abstrakt-generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken muss. Auch insoweit gehört es zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern dass die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Maßstäbe an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. auch BGH, Urt. v. 16.10.2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91, 93).
[16] c) Eine dementsprechende senatsinterne Geschäftsverteilung hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1.10.2005 nicht getroffen. Der Jahresgeschäftsverteilungsplan des 8. Zivilsenats enthält keine Vorgaben, wie bei einer im Laufe des Jahres erforderlich werdenden Umverteilung zu verfahren ist. Der Änderungsbeschluss vom 5.10.2005 nennt allein die einzelnen Verfahren, die den Richterinnen am LG Dr. O. und L. zugewiesen worden sind. Abstrakte Kriterien für diese Zuteilung sind - auch unter Berücksichtigung der unter Ziff. 5 erfolgten weiteren Zuteilung - nicht zu gewinnen. Andererseits ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass eine sonstige Möglichkeit der Verteilung, etwa nach dem Alter der Sachen oder anderen objektiven Merkmalen, nicht bestanden hätte. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung von Fall zu Fall erfolgt ist, was den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht entspricht. Denn hierdurch soll gerade vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, um die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu wahren und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte zu sichern.
[17] 3. Der danach gerechtfertigten Besetzungsrüge steht nicht entgegen, dass Richterin am LG L., der der Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 28.10.2005 als Einzelrichterin zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen worden war, im Einverständnis der Parteien als Einzelrichterin entschieden hat (§ 527 Abs. 4 ZPO). Nachdem die erstinstanzliche Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden war, durfte ein Einzelrichter nach § 527 Abs. 1 bis 3 ZPO zwar zur Vorbereitung der Entscheidung tätig werden, nicht dagegen gem. § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als entscheidender Einzelrichter. Dass die Parteien mit einer Entscheidung durch Richterin am LG L. einverstanden waren, bewirkte allein, dass anstelle des Senats ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein konnte. Das Einverständnis hat dagegen - ebenso wie ein rügeloses Verhandeln gem. § 295 Abs. 1 ZPO - nicht zur Folge, dass der im konkreten Fall nicht zur Entscheidung berufene Einzelrichter zum gesetzlichen Richter wird. Denn darauf, dass der gesetzliche Richter zu entscheiden hat, können die Parteien nicht wirksam verzichten (BGH, Urt. v. 19.10.1992 - II ZR 171/91, NJW 1993, 600 f.; v. 25.1.2000 - VII ZR 32/99, NJW 2001, 1357; v. 16.10.2008 - IX ZB 183/06, ZIP 2009, 91, 93). Das Einverständnis der Parteien vermag deshalb weder die fehlende (Musielak/Ball ZPO, 6. Aufl., § 527 Rz. 9) noch die nicht ordnungsgemäße Zuweisung an den Einzelrichter zu ersetzen. Das erhellt auch daraus, dass das Einverständnis der Parteien den Einzelrichter nicht zur Endentscheidung verpflichtet, er von der Ermächtigung also keinen Gebrauch machen muss (Musielak/Ball, a.a.O., § 527 Rz. 9; MünchKomm/ZPO/Rimmelspacher 3. Aufl., § 527 Rz. 14). In diesem Fall wäre der Senat in der sich aus der senatsinternen Geschäftsverteilung ergebenden Besetzung zur Entscheidung berufen gewesen, die aber, wie ausgeführt, den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht entspricht.
[18] 4. Das angefochtene Urteil ist deshalb schon wegen dieses Verfahrensverstoßes ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[19] 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[20] a) Die von der Beklagten gegen ihre Verurteilung erhobenen Rügen erscheinen nicht gerechtfertigt.
[21] aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Senat, Urt. v. 5.7.2000 - XII ZR 26/98, FamRZ 2001, 23, 24) besteht zwar nicht bereits dann ein Auftragsverhältnis, wenn Ehegatten während des Zusammenlebens ihre Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen alleine übernimmt. Maßgebend ist dabei die Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen besonderes Vertrauen schenken und dem wirtschaftenden Ehegatten deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden darf, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich und geboten ist. Diese Überlegungen hindern allerdings nicht die Annahme, dass im Einzelfall ein Ehegatte den anderen mit der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne beauftragt. Erforderlich hierfür ist ein mit Rechtsbindungswillen geschlossener Vertrag, an den wegen der damit verbundenen Pflichten keine geringen Anforderungen gestellt werden dürfen.
[22] Das Berufungsgericht hat einen solchen Vertrag aufgrund der zweimaligen schriftlichen Fixierung, der Höhe der verwalteten und im Wesentlichen vom Kläger erwirtschafteten Gelder und dem mit der Verwaltung verbundenen Arbeitsaufwand, bei dem die Beklagte personell unterstützt wurde, angenommen. Es hat danach - entgegen der Auffassung der Revision - nicht allein auf die Schriftform abgestellt, bei deren Wahrung unter Juristen ohnehin schon viel dafür spricht, dass eine rechtliche Bindung gewollt war. Unter weiterer Berücksichtigung der festgestellten Umstände, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit hohe Vergütungen in Rechnung gestellt hat und die letzte Vereinbarung über die Verwaltung vom 1.6.1990 datiert, also einem Zeitpunkt, zu dem die Parteien bereits getrennt lebten, begegnet die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht - auch unter Einbeziehung ihres nachträglichen Verhaltens - keinen rechtlichen Bedenken.
[23] bb) Das gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur verneinten Verwirkung des zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung. Ein solcher Anspruch, der sich im Rahmen eines Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses aus § 666 BGB ergibt, kann entfallen, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht worden ist. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Beurteilung ist indessen ausgeschlossen, wenn nachträglich beachtliche Gründe für die Nachholung der Rechnungslegung beigebracht werden. Diese Voraussetzungen sind vor allem dann gegeben, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu erwecken. Wenn der Geschäftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt hat und jahrelang dabei verblieben ist, dann findet das seine Erklärung darin, dass er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut hat. Besteht begründeter Verdacht, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so entfällt die Grundlage für sein untätiges Verhalten. Deswegen widerspricht es nicht Treu und Glauben, ihm den vom Gesetz grundsätzlich gewährten Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Zuwartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen (BGHZ 39, 87, 92 f.).
[24] Die festgestellten Gesamtumstände reichen im vorliegenden Fall jedenfalls aus, um Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten im Rahmen der Vermögensverwaltung zu begründen. Der Einwand, die Steuernachforderungen seien erst zu einer Zeit geltend gemacht worden, als die Vermögensverwaltung der Beklagten bereits beendet gewesen sei, steht dem nicht entgegen, denn die Nachforderungen betrafen die Zeit, für die die Beklagte für die Vermögensverwaltung noch zuständig war.
[25] b) Die Abweisung ihrer Widerklage greift die Beklagte im Einzelnen nur an, soweit sie begehrt hat, dem Kläger die anlässlich der Herausgabe und des Kopierens von Bankbelegen entstehenden Kosten aufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag dahin ausgelegt, dass festgestellt werden solle, der Kläger habe die entsprechenden Kosten zu tragen. Der Feststellungsantrag sei jedoch nach § 533 ZPO unzulässig, da es insoweit an einer Sachdienlichkeit fehle.
[26] Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind indessen nicht von der Hand zu weisen. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 666 BGB aus einem Auftragsverhältnis geltend gemacht; Gegenstand der Widerklage ist die Feststellung eines künftigen Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten gem. § 670 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass der begehrte Aufwendungsersatz bereits in der der Beklagten gezahlten Vergütung enthalten gewesen wäre, liegen nicht vor. Angesichts der Sachnähe von Klage und Widerklage dürfte es aber weder an einer kongruenten Tatsachengrundlage noch an der Möglichkeit der endgültigen Streitbeilegung insoweit fehlen.
Fundstellen