Leitsatz (amtlich)
Verspricht der Versicherungsnehmer (VN) einem Dritten schenkweise, ihm die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag unwiderruflich einzuräumen, und benennt er ihn als Bezugsberechtigten, so wird der Mangel der Form des § 518 Abs. 1 BGB nur dann geheilt, wenn der VN durch Übereinkunft mit dem Versicherer gemäß § 13 Abs. 2 ALB n. F. die Unwiderruflichkeit mit dinglicher Wirkung herbeiführt oder die Bezugsberechtigung bis zu seinem Tode nicht widerruft.
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 11.03.1974) |
LG Berlin |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe, die Beklagte die Alleinerbin des am ... 1972 im Alter von 60 Jahren verstorbenen Erwin R., der ein Gebäudereinigungsunternehmen betrieben hatte. Der Erblasser hatte Ende 1961 drei Lebensversicherungsverträge über jeweils DM 10.000,- bei der Vorsorge Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft abgeschlossen. Die Versicherungssummen sollten am 1. Dezember 1976 an den Erblasser und für den Fall seines vorzeitigen Ablebens an im einzelnen bezeichnete Personen ausgezahlt werden. Den Verträgen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung (ALB n.F.) zugrunde. Durch drei Nachträge vom 13. März 1962 setzte Erwin R. die Klägerin als Bezugsberechtigte ein und übergab ihr die Versicherungsscheine und die Nachträge. Im April 1968 heiratete er die Klägerin, nachdem er schon mehrere Jahre mit ihr zusammengelebt hatte. Ende 1970 trat die Beklagte als Büroangestellte in sein Geschäft ein. Im Jahre 1971 erhob der Erblasser gegen die Klägerin Scheidungsklage, die abgewiesen wurde. Am 16. März 1972 widerrief er durch weitere Nachträge die Bezugsberechtigung der Klägerin für die Lebensversicherungen und bezeichnete an deren Stelle die Beklagte als Bezugsberechtigte. Am 19. Juni 1972 setzte er die Beklagte in einem notariellen Testament dann zur Alleinerbin ein.
Nach dem Tode des Erblassers erhoben beide Parteien Anspruch auf die Versicherungssummen. Die Versicherungsgesellschaft hinterlegte diese zusammen mit den Gewinnanteilen, insgesamt einen Betrag von DM 34.860,-, für die Parteien als in Betracht kommende Empfangsberechtigte unter Verzicht auf das Rücknahmerecht beim Amtsgericht Tiergarten; die Auszahlung des hinterlegten Betrages sollte von der Rückgabe der Versicherungsscheine an die Gesellschaft abhängig sein.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit der Klage Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin und Herausgabe der auf die Beklagte lautenden Nachträge zu den drei Versicherungsscheinen an die Versicherungsgesellschaft. Sie hat hierzu vorgetragen, der Erblasser habe ihr zugesagt, ihr Bezugsrecht solle unwiderruflich sein. Für die Verletzung dieser Zusage hafte die Beklagte als seine Erbin auf Schadenersatz. Die verlangte Einwilligung müsse die Beklagte auch deshalb geben, weil ihre Einsetzung als Bezugsberechtigte anstelle der Klägerin wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam sei.
Beide Vorinstanzen haben der Klage unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann Erwin R. vereinbart habe, ihr die Bezugsberechtigung für die Lebensversicherungssummen unwiderruflich einzuräumen. An diese Vereinbarung sei die Beklagte als Erbin Erwin Rogalskis gebunden. Durch die - dinglich wirksame - Benennung der Beklagten als Bezugsberechtigte habe der Erblasser schuldhaft gegen die Vereinbarung mit der Klägerin verstoßen. Die Beklagte habe dafür Schadenersatz zu leisten, die Klägerin also so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Erblasser sich vertragstreu verhalten hätte. Dazu gehöre, daß sie, dem Klageantrag entsprechend, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin einwillige und die ihre Bezugsberechtigung ausweisenden Nachträge zu den Versicherungsscheinen herausgebe.
Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten setzt die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann voraus. Davon kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die vereinbarte Begünstigung der Klägerin als Bezugsberechtigte eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers sein sollte. Auch im Falle einer Schenkung sei die Vereinbarung wirksam. Der etwaige Formmangel, der bei Annahme eines Schenkungsversprechens bestehe, weil es an der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Beurkundung fehlt, sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB dadurch geheilt worden, daß die versprochene Leistung bewirkt worden sei. In der Begünstigungserklärung des Erblassers liege jedenfalls eine vollzogene Schenkung; da die Klägerin unwiderruflich Bezugsberechtigte habe sein sollen, habe sie den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort und nicht erst bei Eintritt des Versicherungsfalls erworben, wenn auch der Versicherer nach den Versicherungsverträgen wegen wirksamer Benennung eines anderen Bezugsberechtigten nicht verpflichtet gewesen sei, an sie zu leisten. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a)
Stellt die Zusage des Erblassers, der Klägerin die Bezugsberechtigung unwiderruflich einzuräumen, ein Schenkungsversprechen dar, so bedurfte sie der Form des § 518 Abs. 1 BGB. Zwar unterliegt der Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne der §§ 328, 331 BGB, durch den der Dritte einen Anspruch gegen den Versprechenden erst mit dem Tode des Versprechensempfängers erwerben soll, also auch der Lebensversicherungsvertrag mit Bezugsberechtigung eines Dritten auf den Tod des Versicherungsnehmers (§ 166 Abs. 2 VVG), nach feststehender Rechtsprechung selbst dann nicht der Formvorschrift des § 2301 BGB, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer) und dem Dritten um eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung handelt (BGHZ 41, 95, 96; BGH NJW 1965, 1913 f.; 1975, 382). Der Dritte erwirbt, vorbehaltlich einer wirksamen Aufhebung seiner Begünstigung, den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Versprechenden mit dem Tode des Versprechensempfängers von selbst (RGZ 128, 187, 189; BGH a.a.O.). Von dem Vertrag zugunsten des Dritten (Deckungsverhältnis; hier: Lebensversicherungsvertrag) ist aber, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die Rechtsbeziehung zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis; hier: zwischen Erblasser und Klägerin) zu unterscheiden. Dieses Rechtsverhältnis ist maßgebend für die Ansprüche und Verpflichtungen, die zwischen dem Versprechensempfänger bzw. seinen Erben und dem Dritten bestehen. Es unterliegt den dafür geltenden gesetzlichen Formvorschriften. Im vorliegenden Fall ging die Verpflichtung des Erblassers dahin, der Klägerin die Bezugsberechtigung unwiderruflich einzuräumen. Das konnte auf zweierlei Art geschehen. Der Erblasser konnte bei dem Versicherer beantragen, daß die Klägerin das Recht auf die Versicherungsleistung unwiderruflich erhalten solle; mit der Annahme dieses Antrags und der schriftlichen Bestätigung des Versicherers, daß der Widerruf ausgeschlossen ist, hätte die Klägerin ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erworben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ALB n.F.). Der Erblasser konnte das Bezugsrecht der Klägerin aber auch dadurch sicherstellen, daß er es bis zu seinem Tode unterließ, es zu widerrufen. Ob die Verpflichtung des Erblassers den einen oder den anderen Inhalt haben sollte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen. Es kann jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahingestellt bleiben. Im einen wie im anderen Falle versprach der Erblasser eine Leistung, die unter Lebenden zu erbringen war, nämlich durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Versicherer oder durch Unterlassung des Widerrufs. Gab er dieses Versprechen schenkweise, so bedurfte es der Form des § 518 Abs. 1 BGB.
b)
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wurde die versprochene Leistung nicht bewirkt, der Formmangel des Versprechens gegebenenfalls also nicht nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt.
Weder führte der Erblasser die dingliche Wirkung des mit der Klägerin schuldrechtlich vereinbarten Widerrufsverbots durch eine entsprechende Übereinkunft mit dem Versicherer gemäß § 13 Abs. 2 ALB n.F. herbei, noch unterließ er den Widerruf der Bezugsberechtigung der Klägerin tatsächlich, obwohl er nach seinem Versprechen zu dem einen oder dem anderen verpflichtet war. Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht für seine Ansicht, die versprochene Leistung sei bewirkt und der Formmangel des Versprechens geheilt worden, auf RGZ 128, 187. In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht in der Tat eine solche Heilung angenommen, da Gegenstand der Zuwendung der Anspruch auf die Versicherungssumme bilde und dieser Anspruch vom Bezugsberechtigten mit dem Tode des Versicherungsnehmers unmittelbar gegen den Versicherer erworben, die ihm zugedachte Leistung damit bewirkt werde (vgl. auch BGHZ 41, 95, 97 für den Fall des Auftrags an eine Bank, nach dem Tode des Auftraggebers Depotpapiere an einen Dritten auszuhändigen). Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß in RGZ a.a.O. nur eine widerrufliche und auch tatsächlich nicht widerrufene Bezugsberechtigung eingeräumt worden war und die Begünstigte dort erlangte, was ihr der Erblasser versprochen hatte. Deshalb hat das Reichsgericht mit Recht eine Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB angenommen. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 41, 95, 97; auch dort hatte die Begünstigte den versprochenen Anspruch gegen die Bank, den Gegenstand der Zuwendung, erworben. Gerade daran fehlt es aber in vorliegendem Fall, weil der Erblasser der Klägerin versprochen hatte, ihr das Bezugsrecht unwiderruflich einzuräumen, dieses dann aber wirksam (§ 166 Abs. 1 VVG, § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 ALB n.F.) widerrief.
Deshalb geht auch die alternativ angestellte Erwägung des Berufungsgerichts fehl, es könne sich bei der Begünstigungserklärung des Erblassers um eine bereits vollzogene Schenkung im Sinne eines sofortigen Erwerbs des Anspruchs auf die Versicherungsleistung (BU 15) handeln. Wenn das Berufungsgericht dies daraus herleiten will, daß die Klägerin unwiderruflich Bezugsberechtigte sein sollte, so hält es hier das Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und der Klägerin, in dem die Unwiderruflichkeit nur mit schuldrechtlicher Wirkung zwischen ihnen vereinbart werden konnte, und das Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Versicherer, in dem allein die Unwiderruflichkeit mit Wirkung gegenüber dem Versicherer und Dritten hätte vereinbart werden können (§ 166 VVG i.V.m. § 13 Abs. 1, 2 ALB n.F.), nicht hinreichend auseinander. In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall BGHZ 45, 162, 165 war die Vereinbarung eines unwiderruflichen und damit sofortigen Bezugsrechts des Dritten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, also den Parteien desjenigen Vertrages getroffen worden, durch den das Bezugsrecht begründet und unmittelbar inhaltlich bestimmt wird. Eine entsprechende Absprache mit dem Versicherer gemäß § 13 Abs. 2 ALB n.F. hat der Erblasser im vorliegenden Fall aber gerade unterlassen. Es ist auch widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits von einem sofortigen Erwerb des unwiderruflichen Bezugsrechts durch die Klägerin ausgeht, andererseits aber die Änderung der Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten für wirksam hält, obwohl die Klägerin hieran nicht beteiligt war.
c)
Da das der Klägerin gegebene Versprechen des Erblassers hiernach weder sofort noch später erfüllt wurde, ist es, wenn es ein Schenkungsversprechen darstellt, wegen Formmangels nach den §§ 518 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB nichtig. Es kann dann nicht die Grundlage eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin sein. Das Berufungsurteil läßt sich daher mit der vorliegenden Begründung nicht aufrecht erhalten.
2.
Die Klage auf Schadenersatz kann Erfolg haben, wenn der Erblasser der Klägerin das unwiderrufliche Bezugsrecht aus den Lebensversicherungsverträgen nicht schenkweise, sondern als Entgelt für Leistungen der Klägerin an ihn versprochen hat. Die Klägerin behauptet dies unter Darlegung verschiedener Vermögensopfer, die sie zugunsten des Erblassers gebracht habe (Verpachtung ihrer Gastwirtschaft; Überlassung von DM 20.000,- aus dem Erlös bei der Veräußerung ihrer Gastwirtschaft und von weiteren DM 8.000,- aus kapitalisierter Witwenrente). Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin "Vermögensopfer" zugunsten des Erblassers gebracht habe. Soweit die Klägerin ihm überhaupt Geld zur Verfügung gestellt habe, bestehe kein Zusammenhang mit der etwaigen Bezugsberechtigung für die Lebensversicherungssummen; die Klägerin habe dafür einen Schuldschein und besondere Sicherheiten erhalten. Das Landgericht hat die der Klägerin gegebene Zusage des Erblassers als entgeltliches Versprechen angesehen, das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, Das wird jetzt - wenn man von einer wirksamen Änderung der Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten ausgeht (siehe unten zu 3.) - zu geschehen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß ein Schenkungsversprechen außer der Zusage einer Zuwendung die Einigung beider Teile über die Unentgeltlichkeit voraussetzt (§§ 518 Abs. 1, 516 Abs. 1 BGB). Hierzu hat der Senat in einem Fall der Alterssicherung unter Eheleuten durch eine Zuwendung aus Mitteln des einen Ehegatten Stellung genommen (LM BGB § 1356 Nr. 18). Ob die dort angestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, muß zunächst der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts überlassen bleiben.
Die Klägerin wird bei der neuen Verhandlung des Rechtsstreits Gelegenheit haben zu erwägen, ob der Klageantrag insoweit, als sie die Beklagte auf Schadenersatz, also wegen einer Nachlaßverbindlichkeit in Anspruch nimmt, auf Zahlung umzustellen oder jedenfalls ein darauf gerichteter Hilfsantrag anzubringen ist. Gegen den bisherigen Klageantrag bestehen insoweit Bedenken, weil er darauf abzielt, daß die Beklagte ihre (etwaige) Schadenersatzpflicht ausschließlich mit Mitteln erfüllt, die nicht zum Nachlaß gehören, nämlich mit den Versicherungssummen. Der Erbe haftet zwar für die Nachlaßverbindlichkeiten auch mit seinem Eigenvermögen unbeschränkt (§ 1967 BGB), solange er sich nicht auf einen der Tatbestände beruft, bei denen nach dem Gesetz eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß eintritt. Auch muß der Erbe im Prozeß, und zwar in der Tatsacheninstanz (BGHZ 17, 73; 54, 204, 206 f.; BGH NJW 1962, 1250), die Möglichkeit seiner Haftungsbeschränkung geltend machen, wenn er sie nicht verlieren will (§ 780 ZPO). Es sprechen aber beachtliche Gründe dafür, einem Nachlaßgläubiger ein Urteil gegen den Erben des Schuldners zu versagen, das seiner Natur nach nicht in den Nachlaß, sondern nur in das Eigenvermögen des Erben vollstreckt werden könnte.
3.
Die Klage würde auch dann durchdringen - in diesem Falle wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten selbst (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; BGH NJV 1970, 463; 1972, 1045) und insoweit unbedenklich mit dem bisherigen Antrag -, wenn die Klägerin Bezugsberechtigte geblieben wäre. Das wäre der Fall, wenn die Aufhebung ihres Bezugsrechts und die Einsetzung der Beklagten als Bezugsberechtigte, die einheitlich in einem Akt vorgenommen wurde ("unter Aufhebung des bisherigen Bezugsrechts ... nunmehr Frau Wilma Moutelik ... bezugsberechtigt"; vgl. insoweit auch RGZ 142, 410), unwirksam wären.
Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, die Änderung des Bezugsrechts zugunsten der Beklagten verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nach § 138 BGB nichtig. Sie hat hierzu insbesondere behauptet: Die Beklagte habe, wie der Erblasser selbst geäußert habe, als Angestellte in dessen Büro unzureichende Leistungen erbracht. Von "Tatkraft, Umsicht und Treue", wie es in dem Testament zu ihren Gunsten heiße, könne nicht die Rede sein, ebensowenig von der darin erwähnten fürsorglichen Betreuung des Erblassers während seiner Erkrankung. Die Beklagte sei vom Erblasser vielmehr nur wegen ihrer intimen Beziehungen zu ihm, deren sie sich sogar Dritten gegenüber berühmt habe, begünstigt worden. Die Frage der Wirksamkeit des Testaments zugunsten der Beklagten will die Klägerin dagegen nicht zum Gegenstand dieses Rechtsstreits machen. Sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen insoweit in der Berufungsinstanz pauschal wiederholt (GA 123). Das Berufungsgericht ist darauf nicht eingegangen; es war von seinem Standpunkt aus unerheblich. Sollte die Klägerin ihre Behauptungen und Beweisantritte zu diesem Punkt aufrecht erhalten, so wird das Berufungsgericht, wenn es darauf für die Entscheidung ankommt, hierüber unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung auch für betreffende Rechtsgeschäfte unter Lebenden aufgestellte Grundsätze (vgl. insbesondere BGHZ 53, 369, 376 ff.; BGH NJW 1973, 1645, 1646) zu entscheiden haben.
Da der Senat somit nicht selbst in der Sache entscheiden kann, war der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018701 |
DB 1975, 1504-1505 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1975, 1360-1361 (Volltext mit amtl. LS) |
MDR 1975, 742 (Volltext mit amtl. LS) |