Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 23.04.2018) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. April 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung (gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Siechtum und Lähmung) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das auf diesen Beschwerdepunkt wirksam beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Rz. 2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 3
1. Am Abend des 27. Juli 2017 begab sich der Angeklagte nach einem Besuch seiner damaligen Verlobten in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach B., wo er sich vor einem Bekleidungsgeschäft zu Personen aus der dortigen Trinkerszene hinzugesellte. Er konsumierte vier Flaschen Bier zu 0,3 Liter und eine Flasche Radler zu 0,5 Liter, ohne dass er im Folgenden hierdurch oder durch vorangegangenen Rauschgiftkonsum in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Anwesend war auch der erkennbar alkoholisierte, damals 51 Jahre alte Nebenkläger. Dieser bezeichnete aus nicht mehr aufklärbaren Gründen die Kinder des Angeklagten als „Bastarde”. Der Angeklagte geriet daraufhin in große Wut und begann eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger. Er schlug ihm dreimal ins Gesicht, wodurch es unter anderem zu multiplen Gesichtsbrüchen kam. Zwei dieser Schläge führte der Angeklagte unter Einsatz massiver Gewalt aus. Der Nebenkläger fiel zu Boden und schlug mit dem Hinterkopf auf, wobei es zu einem Bruch des Felsenbeins und des Hinterhauptbeins kam. Der Angeklagte wusste, dass sein Vorgehen, insbesondere seine Schläge, möglicherweise zu schweren Verletzungen führen könnten. Dies war ihm jedoch gleichgültig; er nahm sowohl die Lebensgefährlichkeit seiner Handlungen wie auch die später eingetretenen schweren Folgen billigend in Kauf.
Rz. 4
Der Nebenkläger erlitt aufgrund der Schläge und dem dadurch verursachten Sturz ein massives Schädel-Hirn-Trauma; hierdurch entstand ein lebensbedrohlicher Zustand, in dem unter anderem eine Dekompressionskraniektomie durchgeführt und ein Coolgard-Katheter gelegt werden mussten. Nach mehreren Klinikaufenthalten wurde der Geschädigte in eine „Beatmungs- und Intensivpflege WG” verlegt. Er ist nicht mehr ansprechbar und reagiert auch nicht auf seine Außenwelt. Er kann sich nicht selbständig bewegen und wird künstlich ernährt. Die Atmung erfolgt durch einen Luftröhrenschnitt. Linksseitig besteht eine hochgradige spastische Hemiparese. Das Landgericht bezeichnet es als „realistische Prognose …, dass der Pflegezustand so bleibt wie er aktuell ist.”
Rz. 5
2. Der Angeklagte ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er – jeweils unter Einbeziehung vorangegangener Verurteilungen – am 25. September 1996 vom Amtsgericht Nidda unter anderem wegen Körperverletzung zu der Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie am 10. März 1999 von demselben Gericht wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nach Teilverbüßung und Widerruf der zunächst gewährten Strafrestaussetzung zur Bewährung war die Strafvollstreckung aus dem zuletzt genannten Erkenntnis am 3. Dezember 2005 erledigt. Weiterhin verurteilte das Amtsgericht Nidda den Angeklagten am 14. Mai 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die zunächst gewährte Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung wurde aufgrund erneuter Straffälligkeit des Angeklagten widerrufen. Durch Urteil des Amtsgerichts Nidda vom 22. Februar 2005 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auch hier wurde eine zunächst gewährte Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen. Das Landgericht Gießen verurteilte den Angeklagten am 23. März 2006 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Einzelstrafen von vier Jahren und zwei Jahren Freiheitsstrafe), schwerer räuberischer Erpressung (zwei Jahre Einzelfreiheitsstrafe), Körperverletzung in sieben Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von fünfmal acht Monate und zweimal zehn Monate) und wegen „Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren” (zehn Monate Einzelfreiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Ferner ordnete es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nachdem das Landgericht Gießen die Maßregel für erledigt erklärt, die Zeit der Unterbringung bis zur Erledigung von zwei Dritteln auf die Strafe angerechnet und die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt hatte, wurde der Angeklagte am 18. Juni 2015 aus der Unterbringung entlassen. Die Strafrestaussetzung wurde zwischenzeitlich aufgrund erneuter Straffälligkeit des Angeklagten widerrufen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 6
Die wirksam auf die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Rz. 7
1. Die Staatsanwaltschaft hat zwar eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und abschließend einen dementsprechenden Aufhebungsantrag gestellt. Mit diesem – weiter gehenden – Revisionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil ausschließlich – und ersichtlich abschließend – deswegen für fehlerhaft hält, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hat. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285 mwN) versteht der Senat daher das gesamte Revisionsvorbringen dahin, dass sich die Staatsanwaltschaft allein gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wendet.
Rz. 8
Diese Revisionsbeschränkung auf den Maßregelausspruch ist wirksam. Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 – 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 – 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 6. April 2016 – 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 22. Oktober 2015 – 4 StR 275/15).
Rz. 9
2. Die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) hat keinen Bestand.
Rz. 10
a) Nach Auffassung des Landgerichts fehle es an der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzten zweimaligen Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Straftaten der dort genannten Art. Die Verurteilung zu Jugendstrafen müsse außer Betracht bleiben; da Einheitsjugendstrafen gebildet worden seien, sei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für eine einzelne Tat nicht mehr feststellbar. Hingegen lägen die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB vor. Auch liege, so das sachverständig beratene Landgericht weiter, beim Angeklagten ein Hang zu Straftaten aus dem Bereich der Gewaltdelikte, vor allem der Körperverletzungsdelikte, vor. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung bestehe jedoch nicht die Erwartung, dass von dem Angeklagten weitere erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die Kammer vermöge „keine erhebliche Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualdelikte” festzustellen. Der Angeklagte sei in der Vergangenheit viermal mit entsprechenden Taten aufgefallen. Bei den beiden Vergewaltigungen habe der Angeklagte zumindest keine übermäßige Gewalt angewendet; diese Taten im Jahr 2001 seien auch singuläre Einzelfälle. Hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte könnten lediglich die gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil zweier weiblicher Opfer als schwere Gewaltdelikte eingeordnet werden; die übrigen Delikte seien nur einfache Körperverletzungen gewesen, zum Beispiel mit Würgen und Schütteln und leichten Verletzungen am Hals des Opfers. Die schwere räuberische Erpressung erfülle lediglich formal die Voraussetzungen einer schweren Straftat, da es sich um eine innerfamiliäre Auseinandersetzung gehandelt habe, bei der vom Angeklagten keine Gewalt ausgeübt worden sei. Mithin handele es sich bei der Anlasstat um die dritte Körperverletzung, die dem Bereich der „schweren Gewalttaten” zugeordnet werden könne. Vor diesem Hintergrund und „unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit” vermöge die Kammer „keine erhebliche Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten” festzustellen.
Rz. 11
b) Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 12
aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2017 – 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 – 3 StR 196/17; vom 17. Dezember 1985 – 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 18. Mai 1971 – 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154). Kriterien hierfür ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) StGB fallen und die – wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 – 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101). Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB („namentlich”), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2001 – 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38; vom 18. Mai 1971 – 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154). Dabei sind ggf. auch länger zurückliegende Taten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 – 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; vom 30. März 1999 – 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503).
Rz. 13
Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne „erheblich” sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den – auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden – Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 – 3 StR 300/18; vom 24. März 2010 – 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 12. Juli 1988 – 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2). Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 24. März 2010 – 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 – 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 – 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 – 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).
Rz. 14
bb) Die Erwägungen, die das Landgericht seiner Gefährlichkeitsprüfung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zugrunde gelegt hat, sind lückenhaft. Die Strafkammer hat sich mit der (erneuten) erheblichen Steigerung der vom Angeklagten ausgeübten Gewalt, wie sie in der Anlasstat ihren Niederschlag gefunden hat, nicht auseinandergesetzt. Die Massivität des Einsatzes körperlicher Gewalt und insbesondere deren Folgen für das Opfer stechen jedoch im Vergleich mit der bisherigen kriminellen Entwicklung des Angeklagten hervor. Keine der beiden früheren, vom Landgericht als „schwere Gewaltdelikte” herangezogenen gefährlichen Körperverletzungen wiesen – ungeachtet ihrer Schwere – auch nur annähernd vergleichbare Folgen für das Opfer auf:
Rz. 15
Bei der Tat vom 7. September 2003, abgeurteilt mit Urteil des Amtsgericht Nidda vom 14. Mai 2004, sprang der Angeklagte in rasender Wut eine ihm unbekannte Frau nach einem verbalen Streit von hinten an, packte sie an den Haaren des Hinterkopfes und schlug ihren Kopf mehrmals auf einen verzinkten Eisenpfosten. Als das Opfer schwer verletzt zusammensackte, auf dem Boden lag und zeitweilig das Bewusstsein verlor, trat der Angeklagte ihm in das Gesäß. Ein Finger blieb taub. Diese Tat wies bereits eine erhebliche Steigerung der Gewaltintensität gegenüber den vom Landgericht Gießen als einfache Körperverletzungen mit Freiheitsstrafen zwischen acht und zehn Monaten abgeurteilten Übergriffen auf seine damalige Freundin zwischen Juli 2001 und Anfang Mai 2003 auf.
Rz. 16
Bei der Tat vom 22. Juli 2004, abgeurteilt mit Urteil des Amtsgerichts Nidda vom 22. Februar 2005, stieß der Angeklagte seine damalige Freundin zu Boden und schlug ihr mit Fäusten ins Gesicht und gegen den Oberkörper; er biss sie im Bereich des rechten Auges und würgte sie, so dass sie zu ersticken fürchtete.
Rz. 17
Nunmehr verursachte der Angeklagte bei der Anlasstat schwerste und aller Voraussicht nach bleibende Folgen für sein Opfer. Der Sachverständige ging bei seiner Prognose von einem „hohen Risikopotential” aus und bejahte eine „erhebliche Gefahr für weitere Straftaten und Gewaltdelikte”. Er sah in dem Vorgehen gegen den Nebenkläger einen Hinweis darauf, dass der Angeklagte seine Aggressionen und gewalttätigen Impulse in keiner Weise unter Kontrolle habe. Der Angriff des Angeklagten aufgrund der vorangegangenen Beleidigung der Kinder sei ein Indiz für eine massive Impulsivität und eine „niedrige Schlaghemmung”; das spreche für eine hohe Gefahr.
Rz. 18
Der Senat besorgt daher, dass dem Landgericht diese Entwicklung der vom Angeklagten ausgehenden Gewalt, die auch in der mehrschichtigen Angriffsweise gegen das Tatopfer in der Tat vom 22. Juli 2004 zum Ausdruck gekommen ist, sowie deren Folgen aus dem Blick geraten sind. Eine solche deutliche Steigerung gegenüber den zuvor begangenen Taten ist nämlich bei der Gefahrenprognose besonders zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 – 2 StR 266/03, NStZ-RR 2005, 11, 12). In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch würdigen müssen, dass der Angeklagte bereits gut zwei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug – mehrfach unter Bewährung stehend – in dieser Brutalität gegen sein Opfer vorging, nachdem er knapp 10 Jahre und neun Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war und der Sachverständige ihn als „austherapiert” bezeichnet hat (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 aaO).
Rz. 19
c) Über die Maßregel muss demnach neu entschieden werden. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 20
aa) Einzelne Formulierungen in der angefochtenen Entscheidung geben Anlass, erneut (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 – 5 StR 572/16, StraFo 2017, 246) hervorzuheben, dass sich die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Weitergeltungsanordnung vom 4. Mai 2011 entwickelten Maßstäbe für die Gefahrenprognose (vgl. BVerfGE 128, 326, 406: strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung) auf den Rechtszustand nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung bezogen. Diese erhöhten Anforderungen finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung mehr, weil die Tat am 27. Juli 2017 und damit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) am 1. Juni 2013 begangen wurde.
Rz. 21
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird jedenfalls die weiteren Körperverletzungsdelikte, auch wenn sie nicht als Symptomtaten einzuordnen sind, bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 5 StR 476/18; Urteil vom 30. März 1999 – 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503), zumal das Landgericht sie in zwei Fällen selbst als „mittel schwere Körperverletzung” eingeordnet hat; auch der beim Angeklagten festgestellte Hang ist ein wesentliches Kriterium der Prognose (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 4 StR 192/18). Ferner wird mitzuteilen sein, wie der Sachverständige die Gefahr der Wiederholung von Sexualstraftaten beurteilt. Für die Frage, ob eine (besonders) schwere räuberische Erpressung eine erhebliche Straftat im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB darstellt, verweist der Senat auf das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juli 2017 – 3 StR 196/17 (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2019 – 4 StR 444/18).
Rz. 22
bb) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist eine abschließende Beurteilung der Frage, ob das Landgericht die formellen Voraussetzungen der zwingend anzuordnenden Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat, nicht möglich. Zwar bedarf es nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB einer zweimaligen Vorverurteilung zu Freiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr. Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt aber die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre. Dies festzustellen ist tatrichterliche Aufgabe, die dem über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Richter obliegt. Dabei hat der Tatrichter festzustellen, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen. Entsprechende Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2016 – 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 15. Oktober 2014 – 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 mwN).
Rz. 23
Die Erwägungen des Landgerichts werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Wiedergabe der Feststellungen zu den Taten und zur Höhe der jeweils erkannten Strafe. Dies genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Relevante Angaben zu weiteren (hypothetischen) Strafzumessungserwägungen der jeweils entscheidenden Jugendgerichte werden nicht mitgeteilt. Das gilt insbesondere, wie auch der Generalbundesanwalt moniert hat, für die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Nidda vom 10. März 1999 zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten.
Rz. 24
cc) Angesichts der mitgeteilten zeitlichen Abstände zwischen den die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllenden Vortaten und der Anlasstat sowie der Verweildauer des Angeklagten im Haft- und Maßregelvollzug besorgt der Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass Rückfallverjährung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 StGB eingetreten sein könnte.
Unterschriften
Sost-Scheible, Cierniak, Quentin, Feilcke, Bartel
Fundstellen
Haufe-Index 13145966 |
NStZ 2019, 6 |
NStZ 2020, 84 |
NStZ-RR 2019, 5 |
NStZ-RR 2021, 265 |
RPsych 2019, 429 |