Leitsatz (amtlich)
Die Revision ist nicht statthaft, wenn sie das Berufungsgericht lediglich deshalb zugelassen hat, um eine einheitliche Entscheidung mehrerer denselben Unfall betreffenden Prozesse durch das Revisionsgericht herbeizuführen.
Normenkette
ZPO § 546 Abs. 2
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1969 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 19. Dezember 1964 kam es auf dem Rhein in Höhe von Niederwalluf zu einem Zusammenstoß zwischen dem der Klägerin gehörenden MS „M.” und dem im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden, von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführten TMS „A.”. Hierbei wurden beide Schiffe beschädigt.
In dem vorliegenden Rechtsstreit fordert die Klägerin von den Beklagten Ersatz ihres auf 3.066,70 DM bezifferten Unfallschadens. Sie selbst und der verantwortliche Schiffsführer des MS „M.” am Unfalltage werden in einem Parallelrechtsstreit von dem Versicherer des TMS „A.” auf Zahlung des den Interessenten dieses Schiffes – angeblich in Höhe von 35.148 DM – entstandenen Unfallschadens in Anspruch genommen.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat – ausgehend von einem Alleinverschulden der Führung des MS „M.” – die Klage abgewiesen. Mit der vom Rheinschiffahrtsobergericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Im Streitfall beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 3.066,70 DM. Die Revision wäre deshalb nur statthaft, wenn sie das Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtswirksam zugelassen hätte (§ 546 Abs. 1 und 2 ZPO). Das war nicht der Fall. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin in der Revisionsverhandlung finden in dem angefochtenen Urteil keine Stütze. Sie beachten insbesondere nicht hinreichend die Begründung, die das Berufungsgericht für die Zulassung der Revision gegeben hat. Danach hat es die Revision „wegen des Sachzusammenhangs mit der gleichzeitig entschiedenen Parallelsache” zugelassen und hierzu ausgeführt, „es sei ein Interesse der Allgemeinheit daran zu bejahen, daß derselbe Prozeßstoff einheitlich beurteilt werden kann”. Einen derartigen Zulassungsgrund kennt das Gesetz aber nicht. Er ließe sich auch nicht mit dem Zweck des § 546 Abs. 2 ZPO vereinbaren. Dieser geht nämlich dahin, alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit von dem Revisionsgericht fernzuhalten (BGHZ 2, 396, 398; 7, 62, 63; 9, 357, 358).
Im übrigen ist zu der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine einheitliche Entscheidung mehrerer denselben Unfall betreffenden Prozesse durch das Revisionsgericht wünschenswert sei, zu bemerken, daß in vielen Fällen den Weg hierzu die Vorschrift des § 147 ZPO ermöglicht (vgl. § 5, § 546 Abs. 3 ZPO).
Da demnach die Zulassung der Revision im Streitfall offensichtlich der gesetzlichen Grundlage entbehrt, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGHZ 2, 396 f; 36, 56; BGH LM § 546 ZPO Nr. 9 und 36; BAG 3, 46; 5, 246; vgl. auch Paulus ZZP 71, 188 f). Die Revision ist deshalb gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Unterschriften
Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Stimpel, Dr. Bauer
Fundstellen
Haufe-Index 1502360 |
Nachschlagewerk BGH |