Leitsatz (amtlich)
›a) Hat bei einem finanzierten Abzahlungskauf der Verkäufer gegenüber dem Kreditgeber die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten des Käufers übernommen, so ist diese Vereinbarung ergänzend dahin auszulegen, daß dem Kreditgeber, wenn der Käufer seine Vertragserklärungen wirksam widerruft, gegen den Verkäufer ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Nettokreditbetrags und eine marktübliche Verzinsung für die Zeit der Kapitalüberlassung zustehen soll.
b) Hat der Verkäufer auf Veranlassung des Kreditgebers den Käufer nur unvollständig über sein Widerrufsrecht belehrt und macht der Käufer daher von diesem Recht erst längere Zeit nach Vertragsschluß noch wirksam Gebrauch, so trägt der Kreditgeber dadurch, daß er vom Verkäufer nur die Rückzahlung des Kreditnettobetrags, Zinsen aber erst ab Verzugsbeginn verlangt, seinem Anteil an der gemeinsamen Verantwortung für die objektiv fehlerhafte Belehrung hinreichend Rechnung.‹
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt Getränkeautomaten. Sie schloß am 23. September 1982 mit der Klägerin, einer Sparkasse, eine - mit "Rahmenvertrag (G) für Kaufkredite" überschriebene - Vereinbarung; dabei wurde ein vom Sparkassenverlag herausgegebenes Formular verwendet. Die Klägerin erklärte sich darin bereit, den Kunden der Beklagten Ratenkredite zur Kauffinanzierung zu gewähren. In § 3 des Vertrags übernahm die Beklagte "die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Kaufkredit gegenüber der Sparkasse". In § 5 verpflichtete sie sich, nach den Angaben des Kunden ein bestimmtes - ebenfalls vom Sparkassenverlag herausgegebenes - Formular "Kaufkreditantrag - zugleich Kaufvertrag -" auszufüllen und, wie in dem Formular vorgesehen, den Kunden darüber zu belehren, daß "seine auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung erst dann wirksam wird, wenn er sie nicht binnen einer Frist von einer Woche gegenüber dem Verkäufer schriftlich widerruft".
Unter Benutzung der vorgesehenen Formulare verkaufte die Beklagte am 4. August und 16. November 1982 an den Kunden B. zwei Getränkeautomaten und vier elektrische Geldwechsler. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Klägerin dem Kunden Kredit in Höhe von insgesamt 85. 000 DM und überwies diesen Betrag an die Beklagte. Wie im Kaufkreditantrag vorgesehen, erwarb die Klägerin an den dem Kunden gelieferten Geräten Sicherungseigentum.
1986 stellte der Kunde die Zahlung der Kreditraten ein und widerrief im Juni 1987 seine Vertragserklärungen gegenüber der Klägerin. Deren gegen ihn erhobene Zahlungsklage wurde in einem früheren Prozeß mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf nach § 1 b AbzG sei noch rechtzeitig, weil die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei; aus der 1982 erteilten Belehrung habe sich nämlich nicht eindeutig ergeben, daß der Kunde auch gegenüber der finanzierenden Sparkasse widerrufen könne (BGHZ 91, 338). In einem weiteren Vorprozeß wurde die Klägerin zur Rückzahlung aller vom Kunden bereits geleisteten Raten verurteilt.
Die Klägerin hat danach von der Beklagten Zahlung von 85000 DM und Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die gegen den Kunden geführten Prozesse verlangt. Das Landgericht hat die Kostenerstattungsforderung verneint, der Klage in Höhe von 85000 DM aber stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat lediglich zu der Einschränkung geführt, daß die 85000 DM nur Zug um Zug gegen Rückübereignung der von der Beklagten gelieferten Geräte zu zahlen sind. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die - wegen grundsätzlicher Bedeutung angenommene - Revision bleibt ohne Erfolg, da das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Rückzahlung des Darlehensbetrags von 85000 DM verurteilt hat.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die von der Beklagten in § 3 des Rahmenvertrags übernommene Mitverpflichtung bestehe auch nach dem Widerruf des Kunden unverändert fort; denn die Schutzbestimmungen des Abzahlungsgesetzes gälten nicht für die Abzahlungsverkäuferin, die ein eigenes Interesse an der Geschäftsabwicklung habe. Die Tatsache, daß die Beklagte vereinbarungsgemäß Formularentwürfe der Klägerin verwendet habe, gebe keinen Anlaß zu abweichender Beurteilung. Der Rahmenvertrag habe die Klägerin vor Risiken aus der Verkäufersphäre absichern sollen. Durch die Mitverpflichtung entstehe zudem ein Anreiz für die Verkäuferin zu einer sorgfältigen Auswahl der Kunden unter Bonitätsgesichtspunkten.
II. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei der Prüfung des Klageanspruchs von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ausgegangen: In § 3 des Rahmenvertrags hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Kaufkredit übernommen; die gleiche Erklärung findet sich jeweils unter Nr. 4 des - auch von der Beklagten unterschriebenen - Kaufkreditantrags des Kunden an die Klägerin.
Da diese Erklärungen Bestandteil eines im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Formulars sind, unterliegt ihre Auslegung der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210).
2. Nur im Wege der - möglicherweise ergänzenden - Vertragsauslegung kann ermittelt werden, welchen Einfluß der Widerruf nach § 1 b AbzG, der im Verhältnis des Käufers zur Klägerin den Kreditvertrag - als Teil eines finanzierten Abzahlungskaufs - endgültig unwirksam werden ließ (BGHZ 91, 9, 14), auf die vereinbarte Mithaftung der Beklagten hat. Eine gesetzliche Regelung fehlt; weder das - hier noch anwendbare - Abzahlungsgesetz noch das neue Verbraucherkreditgesetz behandeln die Frage, wie ein finanzierter Abzahlungskauf bzw. ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bei Mängeln oder Störungen der Vertragsbeziehungen zum Kunden (Formfehler, Sittenwidrigkeit, Widerruf, Rücktritt) im Verhältnis zwischen Verkäufer und Kreditgeber abzuwickeln ist. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Schrifttum haben sich bisher nur ausschnittweise mit diesem Fragenbereich beschäftigt und noch keine endgültige Klärung erzielt (vgl. BGHZ 47, 248; Urteile vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938 und vom 12. Februar 1987 - III ZR 178/85 = WM 1987, 616; Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 1412, 1512; Soergel/Hönn BGB 12. Aufl. Anh. § 6 AbzG Rdn. 27; Scholz Ratenkreditverträge 1. Aufl. Rdn. 354, 362; Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 361 ff.; Emmerich in: Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler VerbrKrG § 9 Rdn. 69 ff.; Ott in: Bruchner/Ott/Wieduwilt VerbrKrG § 9 Rdn. 88 ff.; Habersack in: Ulmer/Habersack VerbrKrG § 9 Rdn. 55 ff., Bülow VerbrKrG § 9 Rdn. 52, 53; Münstermann/Hannes VerbrKrG § 9 Rdn. 509 ff.; Dauner-Lieb WM-Sonderbeilage Nr. 6/1991, 21).
3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bleibt der Widerruf des Kunden ohne jeden Einfluß auf die Haftung des Verkäufers für die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag. Dabei geht es hier zwar nur um die Rückzahlung des Nettokreditbetrages nebst Verzugszinsen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung würde der Kreditgeber aber vom Verkäufer volle Erfüllung des Kreditvertrags, also auch Zahlung der vereinbarten Zinsen für die gesamte Laufzeit verlangen können. Dieser Begründung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Zwar geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes beim finanzierten Abzahlungskauf nicht dem Schutze des Verkäufers dienen, der sich in eigenem Interesse mitverpflichtet hat (BGHZ 47, 248; 64, 268; 91, 37, 44/45). Deshalb steht ihm kein eigenes Widerrufsrecht zu. Aus der Beschränkung des Schutzzwecks des Abzahlungsgesetzes ergibt sich aber nicht, daß die - durch den Widerruf des Kunden endgültig gewordene - Nichtigkeit des Kaufkreditvertrags hier keinen Einfluß auf die Haftung der Verkäuferin hat. Entscheidend ist vielmehr die Ausgestaltung der Haftung durch die zwischen Verkäufer und Kreditgeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und ihre Auslegung. Wenn der Verkäufer selbst - zusammen mit dem Käufer - im Kreditvertrag als Darlehensnehmer auftritt oder wenn er gegenüber dem Kreditgeber eine von der Verpflichtung des Käufers unabhängige, garantieartige Ausfallhaftung für die Kreditschuld übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 aaO zu II. 1. c), besteht seine Verpflichtung trotz des vom Käufer erklärten Widerrufs. So liegt es hier aber nicht: Die in dem vorliegenden Formular verwendete Klausel enthält lediglich eine Schuldmitübernahme. Ist ein solcher Schuldbeitritt wirksam, so können sich zwar später die Verpflichtungen der Gesamtschuldner gemäß § 425 BGB unabhängig voneinander entwickeln; deswegen bleibt das Verhältnis des Kreditgebers zum Verkäufer unberührt, wenn zwischen Kreditgeber und Käufer später gemäß §§ 1, 5 AbzG ein Abwicklungsverhältnis begründet wird (BGHZ 47, 246, 250/251; 64, 268, 270/271; 91, 37, 44/45). Dagegen ist die gesamtschuldnerische Haftung des Beitretenden in ihrer Entstehung vom Bestehen der Hauptschuld abhängig (BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 aaO S. 61 zu II. 1. b m.w.Nachw.). Daher kann die Tatsache, daß hier aufgrund des Widerrufs - im Unterschied zum Fall des Rücktritts nach §§ 1, 5 AbzG - darlehensvertragliche Ansprüche gegen den Kunden von Anfang an nicht wirksam entstanden sind (§ 1 b Abs. 1 AbzG; BGHZ 97, 351, 359), nicht ohne Wirkung auf Art und Umfang der Mitverpflichtung des Verkäufers sein.
Das Berufungsgericht kann seine Auslegung auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, die Haftungsmitübernahme habe die Klägerin vor Risiken aus der Verkäufersphäre absichern und für die Verkäuferin einen Anreiz zu einer sorgfältigen Auswahl des Kunden auch unter Bonitätsgesichtspunkten schaffen wollen. Das Widerrufsrecht des Kunden besteht unabhängig von seiner Bonität. Anlaß und Grund der Ausübung dieses Rechts können sowohl im Bereich des Kredit- wie des Kaufvertragsverhältnisses liegen; die Wirkungen treffen beide. Auch im Verhältnis der Parteien ist daher die Möglichkeit des Widerrufs nicht einseitig dem Risikobereich des Verkäufers zuzurechnen; bei der vorliegenden Vertragsgestaltung erscheint vielmehr eine Auslegung, die beiden Parteien auch im Verhältnis zueinander die Folgen des Widerrufs gemeinsam zuweist, sinnvoll und interessengerecht.
4. Abzulehnen ist deswegen aber auch die gegenteilige Auffassung, der Schuldbeitritt des Verkäufers sei, da aufgrund des Widerrufs nie ein wirksamer Kreditvertrag der Kreditgeberin mit dem Kunden zustande gekommen sei, ins Leere gegangen und daher völlig wirkungslos. Eine solche Auslegung würde das Widerrufsrisiko einseitig allein dem Kreditgeber aufbürden. Er hätte, nachdem er aufgrund des Widerrufs sämtliche Ansprüche gegen den Kunden verloren hat (BGHZ 91, 9, 17 f.) und alle von diesem bereits geleisteten Zahlungen erstatten mußte, gegen den Verkäufer nur noch Bereicherungsansprüche, die den Beschränkungen des § 818 BGB unterlägen. Der Kreditgeber könnte damit schlechter stehen als der Verkäufer bei einem nicht finanzierten Abzahlungskauf, der im Fall des Widerrufs gemäß § 1 d Abs. 1 und 3 AbzG neben der Rückgabe der Kaufsache auch Vergütung für die zwischenzeitliche Gebrauchsüberlassung in üblicher Höhe verlangen kann, unabhängig davon, ob der Käufer die Sache tatsächlich benutzt und Aufwendungen in Höhe des objektiven Gebrauchswerts erspart hat (BGH, Urteil vom 24. April 1985 - VIII ZR 73/84 = NJW 1985, 1544, 1546, insoweit in BGHZ 94, 226 nicht abgedruckt; MünchKomm/Ulmer 2. Aufl. § 1 d AbzG Rdn. 15).
Aus § 3 des Rahmenvertrages ergibt sich der Wille der Parteien, dem Kreditgeber durch die vertragliche Mitverpflichtung des Verkäufers zwar keinen Anspruch auf volle Erfüllung des Kreditvertrags auch bei Widerruf des Käufers zu geben, wohl aber eine zusätzliche, über die gesetzlichen Bereicherungsansprüche hinausgehende Sicherung. Es erscheint dem Senat interessengerecht, die vorliegende Formularvereinbarung gemäß § 157 BGB ergänzend dahin auszulegen, daß dem Kreditgeber auch im Fall des Widerrufs gegen den Verkäufer ein vertraglicher Anspruch zustehen soll, aufgrund dessen er die Rückzahlung des Kreditbetrags und für die Zeit der Kapitalüberlassung auch eine marktübliche Verzinsung verlangen kann. Da das Berufungsgericht der Klägerin hier antragsgemäß nur den Nettokreditbetrag nebst Verzugszinsen zugesprochen hat, ergeben sich aus der Vertragsauslegung des Senats gegen das angefochtene Urteil im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.
5. Die im Berufungsurteil ausgesprochene Einschränkung, daß die Klägerin die Darlehensrückzahlung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung der ihr zur Sicherheit übereigneten Geräte verlangen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.
Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht es der Beklagten verwehrt hat, der Klageforderung ihren Gegenanspruch aus § 1 d Abs. 3 AbzG entgegenzusetzen. Der Vergütungsanspruch richtet sich nur gegen den Kunden, der die ihm gelieferten Geräte genutzt hat, nicht gegen die Klägerin.
6. Ohne Erfolg bleibt der mit der Revision erneut erhobene Einwand, die Klägerin sei nach § 242 BGB gehindert, die sich aus § 3 des Rahmenvertrags ergebenden Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen: Der Widerruf des Kunden sei hier nämlich nur deshalb noch fristgerecht gewesen, weil die Klägerin die Beklagte in § 5 des Rahmenvertrags verpflichtet habe, dem Kunden eine - den Besonderheiten des finanzierten Abzahlungskaufs nicht gerecht werdende - fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu erteilen; allein wegen des Widerrufs habe die Klägerin ihren Anspruch gegenüber dem Kunden nicht durchsetzen können.
Das Berufungsurteil hat sich auch mit diesem Einwand nur unzulänglich auseinandergesetzt; es beschränkt sich auf die Bemerkung, die Tatsache, daß die Beklagte vereinbarungsgemäß Formularentwürfe der Klägerin verwendet habe, gebe keinen Anlaß zu abweichender Beurteilung. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber auch insoweit zuzustimmen.
a) Ein Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder positiver Vertragsverletzung stände der Beklagten nur zu, wenn die Klägerin dafür, daß sie der Beklagten für die Widerrufsbelehrung des Kunden eine objektiv unzureichende Formulierung vorschlug, subjektiv zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit träfe. Das hat das Landgericht mit eingehender Begründung verneint. Die Beklagte hat gegen diese tatrichterliche Wertung in den Rechtsmittelinstanzen keine Einwendungen erhoben.
b) Die Revision vertritt die Auffassung, im Wege objektiver Risikoverteilung gemäß § 242 BGB seien alle Folgen des Widerrufs allein der Klägerin anzulasten, weil die Formulare mit der fehlerhaften Belehrung vom Sparkassenverlag herausgegeben worden seien, das Risiko also aus der Sphäre der Klägerin stamme.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach seiner Auffassung waren beide Parteien für die Widerrufsbelehrung verantwortlich. Sie standen insoweit dem Kunden gemeinsam gegenüber; die Folgen des Widerrufs trafen beide. Die Beklagte war dadurch, daß die Klägerin die Benutzung der Formulare des Sparkassenverlags wünschte, nicht daran gehindert, diese Formulare zu überprüfen und, insbesondere soweit die Folgen einer mangelhaften Formulargestaltung auch sie selbst treffen würden, dagegen Einwendungen zu erheben. Die Beklagte konnte, wenn sie den Formularvorschlag der Klägerin statt dessen ohne weiteres akzeptierte, nicht davon ausgehen, daß die Klägerin damit das volle Risiko einer fehlerhaften Gestaltung übernehmen, also für alle daraus erwachsenden Schäden auch ohne Verschulden einstehen wollte. Nach Auffassung des Senats entspricht es vielmehr Treu und Glauben, in Fällen, in denen keine Partei ein Verschulden an der fehlerhaften Widerrufsbelehrung trifft, grundsätzlich jede der Parteien jeweils die sie selbst treffenden Nachteile tragen zu lassen. Die Klägerin hat aufgrund des Widerrufs jeden Zinsanspruch gegen den Kunden verloren. Wenn sie nunmehr auch von der Beklagten für die Zeit bis zum Widerruf und danach bis zum Verzugseintritt keine Zinsen verlangt, trägt sie damit ihrem Anteil an der Verantwortung für die fehlerhafte Widerrufsbelehrung hinreichend Rechnung. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kreditkapitalbetrags kann die Beklagte nicht verlangen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993203 |
BB 1993, 1320 |
DB 1993, 1767 |
NJW 1993, 1912 |
BGHR AbzG § 6 Finanzierter Abzahlungskauf 4 |
BGHR BGB § 157 Ergänzende Auslegung 16 |
DRsp I(130)363a-b |
WM 1993, 1236 |
ZIP 1993, 994 |
MDR 1993, 1176 |
ZBB 1993, 188 |