Leitsatz (amtlich)
›Zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch eines Elternteils, der nach seiner Verurteilung zur Leistung von Barunterhalt auch die Betreuung des Kindes übernimmt.‹
Tatbestand
Die Ehe der Parteien, aus der die am 30. Mai 1980 geborene Tochter Christiane hervorging, wurde im Jahre 1985 geschieden. Die elterliche Sorge für Christiane wurde der Mutter (Beklagte) übertragen. Das Amtsgericht Essen-Borbeck verurteilte den Vater am 21. September 1989, an Christiane zu Händen der Mutter Unterhalt in Höhe von 214 DM monatlich zu zahlen.
Ende Dezember 1989 erwirkte der Vater aus Anlaß einer alkoholbedingten Erkrankung der Mutter die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Christiane auf sich und nahm die Tochter zu sich. Am 7. Dezember 1990 kehrte Christiane zur Mutter, die sich zwischenzeitlich einer Heilbehandlung unterzogen hatte, zurück; der Beschluß über die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde aufgehoben.
Während des Aufenthalts der Tochter bei ihm stellte der Vater seine Zahlungen für Christiane an die Mutter ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 1990 forderte er die Mutter auf, für Christiane monatlichen Unterhalt in Höhe von 276 DM zu zahlen. Sie leistete freiwillig insgesamt 240,69 DM. Eine von Christiane, vertreten durch den Vater, gegen die Mutter erhobene Unterhaltsklage wurde im Berufungsrechtszug mangels Vertretungsbefugnis des Vaters abgewiesen. Seit Januar 1991 zahlt der Vater an die Mutter wieder Unterhalt für Christiane, jedoch lediglich in Höhe von 62 DM monatlich.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Vater von der Mutter Erstattung des nach seiner Ansicht auf sie entfallenden Anteils an dem von ihm in der Zeit vom 16. Februar bis 7. Dezember 1990 an Christiane geleisteten Unterhalt. Die Höhe dieses Anteils hat er mit 2.548 DM angegeben. Die Mutter hat sich auf Leistungsunfähigkeit berufen und hilfsweise mit dem titulierten Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Kläger für die Zeit ab Mitte Dezember 1990 aufgerechnet. Das Amtsgericht hat den Erstattungsanspruch in Höhe eines Betrages von 2.403,91 DM für begründet erachtet, die Klage aber gleichwohl abgewiesen, da der Anspruch aufgrund der Aufrechnung erloschen sei. Die Berufung der Mutter hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat den geltend gemachten Anspruch in Höhe eines Betrages von 1.818,44 DM für begründet angesehen und ebenfalls als durch Aufrechnung erloschen betrachtet. Hierzu hat es ausgeführt, die Mutter könne gegenüber dem gegen sie selbst gerichteten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Vaters nicht mit der Unterhaltsforderung Christianes aufrechnen, da es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. Sie könne jedoch mit einem eigenen, gegen den Vater gerichteten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Klageforderung aufrechnen. Ein solcher Anspruch stehe ihr zu, soweit der Vater seit dem 7. Dezember 1990 die titulierte Unterhaltsforderung des Kindes nicht erfüllt habe und sie infolgedessen den Unterhalt Christianes seit dieser Zeit überwiegend habe allein aufbringen müssen. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der - zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs des Vaters gegen die Mutter bejaht und dazu im wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei in den Fällen, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen sei, ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Elternteil grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung für den Anspruch sei die Absicht, von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich zu verlangen. Sie bedürfe bei geschiedenen Ehegatten, anders als bei getrenntlebenden, keines besonderen Nachweises. Abgesehen davon ergebe sich vorliegend die Absicht des Vaters, von der Mutter Erstattung zu fordern, aus seinem Schreiben vom 15. Februar 1990 und der sich anschließenden Unterhaltsklage im Namen des Kindes. Auch die weitere Voraussetzung sei gegeben, daß der den Unterhalt allein leistende Elternteil eine dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung erfüllt habe. Allerdings liege die Annahme nahe, daß der Vater wegen seiner Verurteilung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages an Christiane durch seine Unterhaltsleistung keine fremde, sondern die ihm aus dem Titel obliegende Verpflichtung erfüllt habe. So sei es aber hier nicht. Der Vater habe in der in Rede stehenden Zeit sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt allein erbracht. Selbst wenn er mit dem Barunterhalt nur eine eigene Verpflichtung aus dem Unterhaltsurteil habe erfüllen wollen, habe er zumindest den nach diesem Urteil der Mutter obliegenden Betreuungsunterhalt für sie zusätzlich geleistet. Der Vater habe danach eine im Verhältnis der Eheleute zueinander dem anderen Elternteil obliegende Leistung erbracht und zwar "entweder bezüglich des Betreuungsunterhalts unter Berücksichtigung seiner Barunterhaltsverpflichtung aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck oder bezüglich des Barunterhalts nach dem Überwechseln des Kindes in seinen Haushalt ungeachtet des Urteils". Jedenfalls eine der beiden Leistungen habe der Mutter obgelegen.
Allerdings habe der Bundesgerichtshof in der in FamRZ 1981, 761 veröffentlichten Entscheidung dargelegt, die Annahme eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs dürfe nicht bewirken, daß durch ihn zwischen den Eltern erneut in die bereits in dem Unterhaltsrechtsstreit getroffene Entscheidung der Abwägung der beiderseitigen Leistungsanteile eingegriffen werde. So liege es aber hier nicht. Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei es um den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes gegangen. Diesem werde anders als bei einem minderjährigen Kind Betreuungsunterhalt nicht mehr geleistet. Hingegen bestehe der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes, auch wenn es sich letztlich ebenfalls nur um einen einheitlichen Anspruch handele, doch aus zwei vom Gesetz in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB eher verselbständigten Teilen, nämlich dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt, wobei der Betreuende grundsätzlich keinen Barunterhalt schulde. Sei in einem solchen Fall nur über den Barunterhalt rechtskräftig entschieden, könne von einem Unterlaufen der Rechtskraft dieses Urteils nicht gesprochen werden, wenn der Barunterhaltspflichtige den Wert der von ihm zusätzlich geleisteten Betreuung ersetzt verlange. Die Betreuung müsse dann ausnahmsweise in Geld umgerechnet werden. Dies bereite vorliegend keine Schwierigkeiten, da wegen der Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Wert der Betreuung regelmäßig dem Wert des hier bereits ausgeurteilten Barunterhalts entspreche.
Von einem Unterlaufen der rechtskräftig festgestellten Unterhaltsverteilung könne auch dann nicht gesprochen werden, wenn sich - wie hier durch das Überwechseln der Tochter in den Haushalt des Vaters gegeben - die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO wesentlich verändert hätten. Dabei könne nicht entscheidend sein, ob eine derartige Abänderungsklage erhoben worden sei; das Bestehen der Abänderungslage reiche für den Wegfall der Sperrwirkung aus.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (Senatsurteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88 - FamRZ 1989, 850, 851 re.Sp. m.N.). Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch jedoch an die Voraussetzung geknüpft, daß der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt haben müsse. Der den Unterhalt anstelle des anderen leistende Elternteil muß mit seiner Leistung eine Verbindlichkeit erfüllt haben, die sich im Verhältnis zu dem Kind als Verpflichtung des anderen Elternteils darstellte (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762 li.Sp.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Vater seine Absicht, von der Mutter für seine Aufwendungen Ersatz zu verlangen, durch sein Schreiben vom 15. Februar 1990 deutlich gemacht hat (vgl. zu letzterem BGHZ 50, 266 ff.).
a) Durch die von ihm geleistete Betreuung hat der Vater nicht eine der Mutter gegenüber Christiane obliegende Unterhaltsverpflichtung erfüllt. Zwar haben Kinder gegenüber ihren Eltern ein Recht auf Betreuung, jedoch beruht dieses Recht nicht auf ihrem Unterhaltsanspruch. Nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Unterhaltsanspruch ist daher auf eine Geldleistung gerichtet. Das Gesetz geht in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB lediglich davon aus, daß der Elternteil,.bei dem das minderjährige unverheiratete Kind lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt und deshalb grundsätzlich nicht zu Geldleistungen verpflichtet ist. Ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des Kindes auf Betreuung ergibt sich aus dieser Bestimmung aber nicht. Die Vorschrift des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, die den Eltern unverheirateter Kinder gestattet zu bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus sie den Unterhalt gewähren wollen, gibt den Kindern nicht einmal ein Wahlrecht auf Naturalunterhalt (vgl. MünchKomm/Köhler, BGB 3. Aufl. § 1612 Rdn. 6 m.N.). Ein Elternteil, der einem gemeinsamen ehelichen Kind Betreuungsund Barleistungen erbracht hat, kann daher vom anderen Elternteil im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nur Erstattung geleisteten Barunterhalts, nicht dagegen Ersatz für geleistete Betreuung verlangen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts gefolgt werden könnte, in Fällen der vorliegenden Art entspreche der Wert der Betreuung regelmäßig dem Wert des bereits ausgeurteilten Barunterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 re.Sp. = BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 Betreuung 1 m.N.).
Allerdings kommt in Betracht, daß die Mutter während des Aufenthalts von Christiane beim Vater verpflichtet war, einer Unterhaltspflicht gegenüber Christiane durch Zahlung einer Geldrente nachzukommen, §§ 1601, 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dennoch kann sich der Vater nicht darauf berufen, mit seinen Barleistungen an Christiane eine etwa bestehende Verpflichtung der Mutter zur Leistung von Barunterhalt erfüllt zu haben. Denn er war selbst durch das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 21. September 1989 verpflichtet, an Christiane Barunterhalt zu leisten. Im Verhältnis zur unterhaltsberechtigten Tochter ist deshalb der Vater mit Barleistungen seiner eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nachgekommen und hat insoweit nicht - anstelle der Mutter - eine Unterhaltsverbindlichkeit erfüllt, die dieser gegenüber der Tochter obgelegen hätte (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 aaO.; MünchKomm/Köhler aaO. § 1606 Rdn. 16; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht 2. Aufl. § 1606 Rdn. 12; einschränkend Schwab/Borth, 2. Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil V Rdn. 110).
3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts entspräche die Zubilligung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs im vorliegenden Fall auch nicht dem Sinn und Zweck, dem dieser Anspruch nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 31, 329 ff.; 50, 266 ff. dienen soll. Danach ist der Ausgleichsanspruch jedenfalls nicht dazu bestimmt, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtungen, die auf einer Abwägung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile beruhen, durch "Ausgleich" von Unterhaltsanteilen im Verhältnis der Eltern zueinander abzuändern (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 aaO.; Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834, 835 re.Sp.). Eine derartige Änderung ist dem Verfahren nach § 323 ZPO vorzubehalten. Demgemäß ist auch hier die Frage der Barunterhaltspflicht, die bereits Gegenstand des Unterhaltsrechtsstreits zwischen Christiane und dem Vater war, nur unter den Voraussetzungen und auf dem Wege des § 323 ZPO erneut zur Entscheidung zu stellen. Deshalb kann der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gefolgt werden, die Sperrwirkung des Unterhaltsrechtsstreits zwischen Christiane und dem Vater stehe der Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs deshalb nicht entgegen, weil durch das Überwechseln der Tochter in den Haushalt des Vaters eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO eingetreten sei und es nicht darauf ankomme, ob eine Abänderungsklage erhoben worden sei. Diese Auffassung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Nach § 323 Abs. 1 ZPO ist bei einer Verurteilung zur Zahlung wiederkehrender Leistungen eine wesentliche Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse im Wege der Klage geltend zu machen; die wesentliche Veränderung der Verhältnisse allein genügt nicht. Das Urteil darf auch nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden, § 323 Abs. 3 ZPO. Diese Bestimmungen liefen leer, würde bereits eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zur Bejahung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs des zu Barunterhaltsleistungen verurteilten Elternteils gegenüber dem anderen führen, obwohl über dessen Anteil an den Unterhaltsleistungen im Vorprozeß mitentschieden worden ist. Es hätte deshalb vorliegend zunächst einer Klage des Vaters auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Essen-Borbeck bedurft, wenn der Vater von der Mutter Ersatz für von ihm über die Betreuung hinaus erbrachte Barleistungen verlangen wollte. Da dies nicht geschehen ist, steht ihm insoweit kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.
4. Der geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht auf die §§ 670, 683, 677 BGB oder die Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) stützen. Regelt bereits ein Urteil, welcher der Elternteile verpflichtet ist, und ist deshalb während des Bestands dieses Urteils ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des barleistungspflichtigen Elternteiles auf Erstattung seiner Leistungen gegenüber dem anderen Elternteil ausgeschlossen, kann ein Erstattungsanspruch auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden. Es wäre widersinnig, wenn der Erstattungsanspruch wegen der Wirkung des Urteils im Unterhaltsprozeß des Kindes gegen den Vater zwar nicht mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, wohl aber aus anderen Rechtsgründen geltend gemacht werden könnte. Das würde der Rechtswirkung, die dem Urteil des Vorprozesses zukommt und auf der die Verneinung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruch beruht, widersprechen (BGHZ 50, 266, 270; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 777; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 46 II 7; Johannsen/Henrich/Graba aaO.; Schwab/Borth aaO.). Die Urteile der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben, ohne daß es auf die von der Mutter erklärte Aufrechnung ankommt.
Fundstellen
Haufe-Index 2993272 |
NJW 1994, 2234 |
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 5 |
FamRZ 1994, 1314 |
FuR 1994, 308 |
DAVorm 1994, 713 |
EzFamR aktuell 1994, 290 |
JuS 1994, 984 |
MDR 1994, 1122 |