Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzversicherung. ARB 75. Gewährung von Rechtsschutz. Schadensersatz nach Zeichnung von Anteilen an geschlossenem Immobilienfonds. Risikoausschluss
Leitsatz (redaktionell)
Werden nach der Zeichnung von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds, dessen Zweck die Vermietung von Räumlichkeiten ist, entgegen der Angaben im Prospekt weniger Geschosse in dem zu vermietenden Objekt erstellt als angekündigt, unterfällt die Geltendmachung eines hieraus resultierenden Schadensersatzanspruchs nicht dem Risikoauschluss des § 4 Abs. 1k ARB 75. Im Fall der Geltung von ARB 75 entsprechenden Vertragsbedingungen ist daher bedingungsgemäßer Versicherungsschutz zu gewähren.
Normenkette
ARB 75 § 4 Abs. 1k
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2003) |
LG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2002) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin zu 1) werden das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 21.1.2003 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf v. 26.3.2002 geändert, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrages bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren für die Geltendmachung von Schadensersatz-Ansprüchen aus ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Nr. ..., S. M. der WGS, gegen
1. die L. B. -W. ,
2. den Initiator des Projekts, K. N. ,
3. den Vermittler der Fondsanteile, G. S. .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens trägt sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) voll sowie die gerichtlichen und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 41 %. Die Kläger zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 32 % und der Kläger zu 3) 27 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung; dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zu Grunde, die den ARB 75 entsprechen. Die Versicherung umfasst Familien-Rechtsschutz gem. § 25 ARB 75 unter Einschluss von Vertrags-Rechtsschutz.
Im Jahre 1994 zeichnete die Klägerin sechs Anteile an dem geschlossenen "WGS-Immobilien-Fonds Nr. ...". Gesellschaftszweck war die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals noch in Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben im Prospekt wurden für das Gebäude statt zwölf nur sieben Geschosse genehmigt, was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Die Klägerin macht geltend, sie sei durch irreführende Prospektangaben, insbesondere über die Höhe der aus dem Objekt zu erzielenden Mieteinnahmen, zum Gesellschaftsbeitritt und zum Abschluss der auf den Anteilserwerb gerichteten Finanzierung veranlasst worden. Sie möchte den Initiator des Projekts und den Anlagevermittler auf Schadensersatz in Höhe ihrer Zins- und Tilgungsaufwendungen, die sie mit etwa 310.000 DM (158.500 Euro) beziffert, in Anspruch nehmen. Ihren Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die finanzierende Bank begründet sie damit, diese habe sie trotz eines Wissensvorsprungs nicht über den tatsächlichen Wert der Fondsanteile aufgeklärt.
Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf § 4 (1) k ARB 75, der wie folgt lautet:
"§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse
(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...
k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen."
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das LG hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die Beklagte hat der Klägerin bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Hierüber war durch Versäumnisurteil, jedoch auf Grund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79 [81 f.]).
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein qualifizierter Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwerks könne auch dann gegeben sein, wenn der Initiator des Immobilienfonds und der Vermittler der Fondsanteile die Anleger arglistig über die zu erwartende Rendite täuschten. Die Klägerin, die Gesamthandseigentum an dem Gebäude habe erwerben sollen, führe das Ausbleiben der versprochenen Rendite maßgeblich darauf zurück, dass das Bauwerk nicht mit der laut Prospekt vorgesehenen vermietbaren Fläche habe errichtet werden dürfen. Ihr Anlageziel sei daher ohne die Verwirklichung eines Bauvorhabens nicht zu erreichen gewesen. Der Baurisikoausschluss greife aber auch im Verhältnis der Klägerin zu der beteiligten Bank. Zwischen dem Gesellschaftsbeitritt, dem Bauträgervertrag und der Kreditgewährung habe neben einem zeitlichen ein innerer sachlicher Bezug bestanden; die gesellschaftsbezogenen Verträge und die Vereinbarungen der Klägerin mit der Bank hätten insoweit eine Einheit gebildet.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen - hier der Risikoausschluss des § 4 (1) k ARB 75 - so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH v. 16.6.1982 - IVa ZR 270/80, BGHZ 84, 268 [272] = MDR, 1982, 916; v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 [85] = MDR, 1993, 841 und ständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH BGHZ 65, 142 [145]; Urt. v. 17.3.1999 - IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2 a).
2. Die Ausschlussklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.
a) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammenhang muss dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muss darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2003 - IV ZR 318/02, MDR, 2003, 744 = BGHReport, 2003, 602 = VersR 2003, 454 unter II 2 a; v. 16.10.1985 - IVa ZR 49/84, MDR, 1986, 296 = VersR 1986, 132 unter 2; v. 1.2.1989 - IVa ZR 247/87, MDR, 1989, 619 = VersR 1989, 470 unter 2; v. 14.2.1990 - IV ZR 4/89, VersR 1990, 485 unter 4; v. 10.11.1993 - IV ZR 87/93, MDR, 1994, 893 = VersR 1994, 44 unter 3). Die Klausel erfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anlässlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Es geht um die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer bei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt sich ihm hingegen nicht, dass er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus der Finanzierung und dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes (vgl. BGH v. 10.11.1993 a. a. O. unter 3) oder - wie hier - dem Erwerb und der Finanzierung von Fondsanteilen ergeben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Klägerin beigetreten ist, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht (vgl. v. 10.11.1993 - IV ZR 87/93, MDR, 1994, 893 = VersR 1994, 44 unter 3).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser besondere Zusammenhang im Falle der Klägerin zu verneinen. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsausschluss allein unterfallende Baurisiko. Die Klägerin hält nicht die Planung oder Errichtung des Objekts für fehlerhaft. Sie beruft sich stattdessen darauf, der Prospekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe der erzielbaren Mieteinnahmen und die Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells insgesamt. Sie fühlt sich über den Wert der erworbenen Fondsanteile getäuscht und - da ihr eine sichere Kapitalanlage versprochen worden sei - von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilienfonds GbR und dem Vermittler der Fondsanteile deliktisch geschädigt. Ähnlich verhält es sich mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Diese richten sich gegen die beteiligte Bank, die in das Vertriebssystem eingebunden gewesen und detaillierte Kenntnisse über die tatsächliche Ertragsfähigkeit des Anlagemodells gehabt haben soll. Die Rechtsverfolgung der Klägerin ist damit ausschließlich dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko zuzuordnen. Ihr Vorwurf der deliktischen Schädigung und der Verletzung vertraglicher Pflichten steht außerhalb des mit der Klausel verfolgten Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vorgang, der die Baumaßnahmen unmittelbar begleitet und mit dieser in dem geforderten qualifizierten Zusammenhang gestanden hat. Die Täuschung, auf die die Klägerin sich beruft, mag die Werthaltigkeit der Fondsanteile zum Gegenstand haben, insbesondere weil sich eine geringere Geschosszahl auf die aus der Immobilie zu erzielenden Mietverträge auswirkt; einen Baumangel hat dies jedoch nicht zur Folge. Will der Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen, muss er die Klausel entsprechend deutlich formulieren. Da die Beklagte dies unterlassen hat, ist die Klausel in dem engeren Sinne zu verstehen, dass sie allein das - hier nicht berührte - Baurisiko umfasst.
Der Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinen Urteilen v. 19.2.2003 (BGH, Urt. v. 19.2.2003 - IV ZR 318/02, MDR, 2003, 744 = BGHReport, 2003, 602 = VersR 2003, 454 unter II 2 b); v. 10.11.1993 - IV ZR 87/93, MDR, 1994, 893 = VersR 1994, 44 unter 3, 4) vertreten. Soweit sich aus dem Senatsurteil v. 16.10.1985 (BGH v. 16.10.1985 - IVa ZR 49/84, MDR, 1986, 296 = VersR 1986, 132 unter 2) etwas Anderes ergibt, hält er an der dortigen Sichtweise nicht fest.
3. Auf fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann sich die Beklagte für ihre Leistungsablehnung nicht berufen. Das ist ihr schon deshalb verwehrt, weil sie die darauf gestützte Ablehnung der Klägerin nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, sondern erstmals in den vorliegend zu entscheidenden Deckungsprozess eingebracht hat. Dass sie Leistungen zunächst aus einem anderen Grund abgelehnt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.2003 - IV ZR 327/02, unter II 3, zur Veröffentlichung bestimmt; Urt. v. 19.3.2003 - IV ZR 139/01, BGHReport, 2003, 655 = MDR, 2003, 871 = VersR 2003, 638 unter 2).
Fundstellen
Haufe-Index 969416 |
IBR 2003, 703 |
IVH 2003, 185 |
NJOZ 2003, 2546 |