Leitsatz (amtlich)
a) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird.
b) Mit einem Erstattungsanspruch gem. § 110 HGB aus der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung aufrechnen.
Normenkette
HGB § 171 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Bamberg (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen 3 U 209/15) |
LG Schweinfurt (Urteil vom 29.05.2015; Aktenzeichen 22 O 437/14) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 23.3.2016 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Schweinfurt vom 29.5.2015 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. International Ltd. & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Gesellschaft wurde im Dezember 2006 gegründet. Director der Komplementärin und einziger Kommanditist war der Beklagte mit einer Hafteinlage von 1.000 EUR.
Rz. 2
Mit Vertrag vom 31.10.2008 wurden zwei weitere Kommanditisten mit Hafteinlagen von 50.000 EUR und 2.500 EUR in die Schuldnerin aufgenommen und die Hafteinlage des Beklagten um 196.500 EUR auf insgesamt 197.500 EUR erhöht. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde am 2.1.2009 aufgenommen.
Rz. 3
Mit Vertrag vom 31.12.2008 traf der Beklagte mit der Schuldnerin eine Vereinbarung über die Leistung einer Kommanditeinlage an Erfüllung statt. Danach sollte er seine Einlageverpflichtung von 197.500 EUR zu einem Teil durch Übereignung von acht Schuldverschreibungen der F. KGaA über je 20.000 EUR nebst 6 % Zinsen ab dem 11.2.2008 erfüllen. Zu diesem Zweck erklärte er in Nr. 2 der Vereinbarung die Abtretung seiner Ansprüche aus den Schuldverschreibungen an die Schuldnerin, die ihrerseits die Abtretung und die ihr vom Beklagten zugleich angebotene Übereignung der Schuldurkunden annahm und deren Übergabe bestätigte. Die restliche Einlageverpflichtung des Beklagten von noch 30.729,42 EUR sollte nach Nr. 3 durch Umbuchung eines entsprechenden Teilbetrages vom dem auf seinem Privatkonto aufgelaufenen Guthaben von ca. 50.000 EUR auf sein Festkapitalkonto erbracht werden.
Rz. 4
Am 27.1.2009 ging auf dem Privatkonto des Beklagten bei der A. Aktienbank eine Gutschrift der F. KGaA i.H.v. 166.871,68 EUR ein. Am 29.1.2009 wurden von diesem Konto Löhne und Gehälter der KG i.H.v. insgesamt 50.119,18 EUR überwiesen. Am 9.2.2009 folgten eine Zahlung von 7.500 EUR für Computerhardware der KG sowie am 20.2.2009 und am 16.3.2009 weitere Zahlungen i.H.v. 100.000 EUR und 150.000 EUR für Klinikinventar der KG.
Rz. 5
Am 3.3.2011 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rz. 6
Der Kläger hat den Beklagten gem. § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB auf Zahlung von 197.500 EUR in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung.
Rz. 8
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 9
Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Gläubigern der Schuldnerin in der Person des Klägers als Insolvenzverwalter gem. § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Höhe der Kommanditeinlage von 197.500 EUR hafte. Zwar sei die Einlage des Beklagten i.H.v. 160.000 EUR mit der Vereinbarung vom 31.12.2008 zunächst erbracht worden. Mit der Gutschrift der Forderung von 166.871,68 EUR aus dem Verkauf der Schuldverschreibungen am 27.1.2009 auf dem Privatkonto des Beklagten sei die Einlage jedoch i.S.v. § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zurückbezahlt worden, so dass sie in dieser Höhe als nicht geleistet gelte. Soweit der Beklagte außerdem vortrage, weitere 36.500 EUR durch Zahlungen i.H.v. 49.033,12 EUR im Jahr 2008 für Verbindlichkeiten der KG aus eigenen Mitteln erbracht zu haben, liege in dem von ihm damit behaupteten "verkürzten Zahlungsweg" unmittelbar von seinem Privatkonto an die jeweiligen Gläubiger keine Einlageleistung. Diese Zahlungen führten lediglich zu einem Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Schuldnerin aus § 110 HGB, mit dem er zwar gegen die Einlageforderung der Schuldnerin aufrechnen könne, nach der Insolvenzeröffnung allerdings nur in Höhe der Werthaltigkeit seines Anspruchs. Hierzu habe der Beklagte nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LG nichts vorgetragen.
Rz. 10
II. Die Entscheidung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 11
1. Der Beklagte wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne ihn gem. §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB aufgrund seiner Außenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf Zahlung von 197.500 EUR in Anspruch nehmen.
Rz. 12
a) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte sich gegenüber seiner Haftung aus §§ 171, 172 HGB nicht darauf berufen kann, seine Einlage gemäß der Vereinbarung vom 31.12.2008 durch Übereignung der acht Schuldverschreibungen der F. KGaA im Wert von 160.000 EUR nebst Zinsen an Erfüllungs statt erbracht zu haben.
Rz. 13
Sofern diese - vom Beklagten sowohl im eigenen als auch (in seiner Eigenschaft als Director der Komplementärgesellschaft) im Namen der Schuldnerin unterzeichnete - Vereinbarung wirksam ist, war der Beklagte zwar zu einer solchen Leistung an Erfüllungs statt berechtigt und hat seine Einlageverpflichtung gem. Nr. 2 der Vereinbarung auch dementsprechend durch Übereignung der Schuldurkunden und Abtretung der daraus resultierenden Ansprüche i.H.v. insgesamt 160.000 EUR nebst 6 % Zinsen ab dem 11.2.2008 erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2013 - XI ZR 160/12, ZIP 2013, 1270 Rz. 17). Wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, ist die Einlage aber mit der Gutschrift des Erlöses aus der Veräußerung dieser Wertpapiere auf dem Privatkonto des Beklagten am 27.1.2009i.H.v. 166.871,68 EUR an den Beklagten zurückbezahlt worden, so dass sie insoweit gem. § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB im Außenverhältnis als nicht erbracht gilt.
Rz. 14
Dagegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe der Schuldnerin, die damals noch über kein Konto verfügt habe, sein Konto zur Verfügung gestellt, so dass es sich faktisch um ein Konto der Schuldnerin gehandelt habe, von dem gemäß ihren Anweisungen die Zahlungen an die Gläubiger geleistet worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine solche (unterstellte) Absprache und Handhabung nichts daran ändert, dass nur der Beklagte persönlich rechtlich zur Verfügung über sein A. Privatkonto berechtigt war und auf die dortigen Mittel Zugriff hatte, so dass die dort eingehenden Gelder der Schuldnerin nicht - wie für eine Einlageleistung erforderlich - als haftendes Kapital unmittelbar zur Verfügung standen.
Rz. 15
Dass der Kapitalanteil des Beklagten durch die Rückzahlung der 166.871,68 EUR - wie für ein Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.2008 - II ZR 105/07, ZIP 2008, 1175 Rz. 10) - in (mindestens) entsprechender Höhe unter den Betrag seiner Haftsumme gesunken ist bzw. diesen bereits zuvor nicht mehr erreicht hat, ist angesichts der finanziellen Situation der Schuldnerin anzunehmen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
Rz. 16
b) Nicht zu folgen ist der Revision auch darin, dass bei Annahme einer Rückzahlung der Einlage die aus der Gutschrift geleisteten Zahlungen vom Privatkonto des Beklagten von Januar bis März 2009 zumindest als erneute Erbringung der Einlage "im verkürzten Zahlungsweg" anzusehen seien.
Rz. 17
Eine solche Vereinbarung der Einlageleistung an Erfüllungs statt durch direkte Leistungen an Gesellschaftsgläubiger ist zwar möglich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.4.1984 - II ZR 132/83, WM 1984, 893, 895), vom Beklagten selbst aber nicht substantiiert vorgetragen. Die von ihm hierzu angeführte verbindliche Absprache, die auf seinem Konto eingehende Gutschrift zur Bezahlung von Gläubigern der Schuldnerin zu verwenden, reicht als solche für eine Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs statt nicht aus.
Rz. 18
c) Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Beklagte sich gegenüber seiner Inanspruchnahme aus §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB auch nach der Insolvenzeröffnung noch darauf berufen kann, dass seine Haftung durch die Befriedigung von Gläubigern der Schuldnerin mit seinen Zahlungen ab dem 9.2.2009 bis zur Höhe dieser Leistungen erloschen ist.
Rz. 19
aa) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Kommanditist dem Insolvenzverwalter zwar keine Einwendungen entgegenhalten, die ihm nur gegen einzelne Gläubiger zustehen, wohl aber solche, die sich gegen alle von § 171 Abs. 2 HGB begünstigten Gläubiger richten (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 221).
Rz. 20
bb) Ein solcher Einwand liegt hier in dem Vorbringen des Beklagten, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch seine Zahlungen im Jahr 2009 Gläubiger der Schuldnerin i.H.v. 307.619,18 EUR befriedigt zu haben. Diesen Einwand kann der Beklagte dem Kläger in Höhe der ab dem 9.2.2009 erbrachten Zahlungen von insgesamt 257.000 EUR entgegenhalten.
Rz. 21
(1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Belieben des Kommanditisten steht, welchen Gläubiger der Gesellschaft er befriedigt, und dass er durch Befriedigung eines solchen Gläubigers in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 328; Urt. v. 17.9.1964 - II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 193; Urt. v. 3.3.1969 - II ZR 222/67, BGHZ 51, 391, 393; Urt. v. 8.7.1985 - II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 195). Dabei tritt diese Haftungsbefreiung im Fall der Gläubigerbefriedigung auch dann in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung ein, wenn die Gläubigerforderung nicht mehr werthaltig war, so dass der in das Gesellschaftsvermögen gelangte Vermögenswert diesen Betrag nicht erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1985 - II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 195 f.).
Rz. 22
(2) Da die erhöhte Haftsumme des Beklagten - wie sich aus dem Handelsregister ergibt - am 5.2.2009 im Register eingetragen, damit im Außenverhältnis wirksam wurde und der Beklagte nach seinem durch Kontoauszüge belegten und vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrag seit 9.2.2009 von seinem Konto bei der A. Aktienbank Zahlungen i.H.v. 257.500 EUR an Gläubiger der KG erbracht hat, ist der Beklagte damit unabhängig von der damaligen Werthaltigkeit der Gläubigerforderungen von seiner Außenhaftung wegen Nichtleistung bzw. Rückzahlung der Einlage i.H.v. 166.871,68 EUR frei geworden.
Rz. 23
c) Entsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht im Weiteren angenommene Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gem. § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Höhe der danach noch verbleibenden restlichen Einlageverpflichtung von 30.628,32 EUR.
Rz. 24
aa) Insoweit macht die Revision allerdings ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass diese restliche Einlageverpflichtung bereits im Jahr 2008 - und damit nicht erst nach der Insolvenzeröffnung - durch Verrechnung mit von im "verkürzten Zahlungsweg" geleisteten Zahlungen des Beklagten für Auslagen der KG i.H.v. 49.033,12 EUR und der buchhalterischen Umsetzung dieser Verrechnung in 2008 erfüllt worden sei.
Rz. 25
Die Vereinbarung vom 31.12.2008 sieht zwar unter Nr. 3 eine entsprechende Leistung der Einlage an Erfüllungs statt durch Umbuchung eines auf dem Privatkonto des Beklagten aufgelaufenen Guthabens von ca. 50.000 EUR vor. Anders als bei den ab 9.2.2009 geleisteten Zahlungen kann bei den bereits im Jahr 2008 geleisteten Zahlungen indes nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf die erst später mit der Vereinbarung vom 31.10.2008 und Eintragung im Handelsregister am 5.2.2009 erhöhte Außenhaftung des Beklagten geleistet worden sind. Dies wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht, der sich selbst ausdrücklich darauf beruft, die Zahlungen aus dem Jahr 2008 vereinbarungsgemäß als Einlageleistung eingebracht zu haben.
Rz. 26
Ohne Leistung auf eine Außenhaftung führten diese Zahlungen bzw. die Verrechnung eines daraus resultierenden Erstattungsanspruchs des Beklagten aus § 110 HGB mit seiner Einlageverpflichtung wegen des insoweit im Außenverhältnis geltenden Kapitalaufbringungsgrundsatzes aber nur in Höhe des objektiven Werts der getilgten Gläubigerforderung bzw. des Erstattungsanspruchs zur Haftungsbefreiung (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1985 - II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 194 ff.). Dabei kommt es für die Bewertung der Forderung auf die Vermögenslage der Gesellschaft an. Entscheidend ist, ob und ggf. inwieweit das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1984 - II ZR 14/84, BGHZ 90, 370, 373; Urt. v. 8.7.1985 - II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 195). Hierzu fehlt es an ausreichendem Vortrag des Beklagten, der für die Werthaltigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1976 - II ZR 129/75, WM 1977, 167, 168; Urt. v. 1.6.1987 - II ZR 259/86, BGHZ 101, 123, 127). Sein Hinweis darauf, dass die Verrechnung bereits im Jahr 2008 und damit längere Zeit vor der Insolvenzeröffnung erfolgt sei, reicht insb. angesichts der schlechten finanziellen Lage der Schuldnerin bereits seit Beginn ihres Geschäftsbetriebs nicht aus.
Rz. 27
bb) Der Beklagte kann sich jedoch auch in Höhe des Restbetrages von 30.628,32 EUR darauf berufen, dass seine Außenhaftung durch seine Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin seit 9.2.2009, d.h. nach Erhöhung seiner Hafteinlage und Eintragung der erhöhten Haftsumme, erloschen ist, da auch dieser Restbetrag von den ab diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen i.H.v. insgesamt 257.500 EUR noch gedeckt ist.
Rz. 28
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere kann der Kläger den Beklagten nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO im Innenverhältnis auf Erfüllung seiner Einlageverpflichtung in Anspruch nehmen.
Rz. 29
Sollte die Vereinbarung vom 31.12.2008 wirksam zustande gekommen und vollzogen worden sein, hat der Beklagte seine Einlageverpflichtung bereits voll erfüllt. Auf die Werthaltigkeit der verrechneten/umgebuchten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin im Jahr 2008 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der Kapitalaufbringungsgrundsatz des § 171 HGB im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht gilt (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rz. 48 f.; Kindler in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 172 Rz. 20; MünchKomm/HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rz. 11).
Rz. 30
Bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 31.12.2008 kann der Beklagte gegen seine demnach noch offene Einlageverpflichtung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch mit dem Erstattungsanspruch aus § 110 HGB aufrechnen, der auf den vor der Insolvenzeröffnung seit Februar 2009 an die Gläubiger der Schuldnerin erbrachten Zahlungen beruht, ohne dass es insoweit im Innenverhältnis auf die Werthaltigkeit der getilgten Gläubigerforderungen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1985 - II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 196; Urt. v. 29.9.2015 - II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rz. 24). Insoweit hält er der Einlageforderung nicht lediglich eine eventuell wertlose Forderung entgegen, sondern hat mit der Befriedigung der Gläubiger die Masse in Höhe des Nennwerts der Forderungen mit der Folge des entsprechenden Erlöschens seiner Außenhaftung entlastet (vgl. Thiessen in Großkomm/HGB, 5. Aufl., § 171 Rz. 144).
Fundstellen
BB 2017, 2444 |
DB 2017, 2407 |
DStR 2017, 2343 |
NJW 2017, 9 |
NWB 2017, 3192 |
EWiR 2017, 681 |
NZG 2017, 1217 |
StuB 2017, 840 |
WM 2017, 1982 |
WuB 2018, 130 |
ZIP 2017, 1948 |
DNotZ 2018, 228 |
JZ 2018, 14 |
JZ 2018, 16 |
JuS 2018, 294 |
MDR 2017, 1375 |
NZI 2017, 7 |
NZI 2017, 977 |
ZInsO 2017, 2235 |
GWR 2018, 54 |
GmbHR 2017, 1210 |
InsbürO 2018, 40 |
KSI 2018, 86 |
NJW-Spezial 2017, 687 |
NWB direkt 2017, 1074 |
StX 2017, 702 |
GmbH-Stpr 2017, 368 |
GmbH-Stpr 2018, 60 |
Jura 2018, 193 |
ZWH 2018, 26 |