Leitsatz (amtlich)
Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.
Normenkette
BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 02.07.2001) |
LG Hannover (Urteil vom 09.06.2000) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juli 2001 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juni 2000 abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten – mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten zu 2 verursachten – tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin; ihre außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1 zur Hälfte. Im übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte zu 2 trägt die durch seine Säumnis verursachten Kosten allein.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. April 1998 erwarben der an den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 von der Klägerin ein Grundstück zum Preis von 4,5 Mio. DM. Beim Abschluß des Vertrags wurde der Beklagte zu 1 von seinem ersten Vorsitzenden M. Y. vertreten; dieser unterschrieb die Urkunde lediglich mit seinem Vornamen „M.”.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Teilbetrags von 100.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; der Beklagte zu 1 hat das Urteil nicht angefochten. Die Berufung des Beklagten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für wirksam. Die Unterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu 1 ausschließlich mit seinem Vornamen genüge dem Beurkundungserfordernis nach § 313 BGB a.F. und dem Schriftformerfordernis, weil der Namenszug den Unterzeichnenden ausreichend identifiziere.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, daß § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG und § 126 BGB kongruent auszulegen seien mit der Folge, daß die eigenhändige Namensunterschrift unter einer notariellen Urkunde zwingend den Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten müsse. Diese Auffassung übersieht, daß Sinn und Zweck des § 126 BGB die eindeutige Identifizierbarkeit des Ausstellers einer privatschriftlichen Urkunde ist. Darum geht es bei der Unterschriftsleistung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG jedoch nicht, wie noch ausgeführt werden wird. Die beiden Vorschriften haben somit nicht nur unterschiedliche Anwendungsbereiche, sondern auch dem entsprechende verschiedene Zielsetzungen.
Auch die Vorschrift des § 126 a BGB gibt für die von der Revision vertretene Ansicht nichts her, denn mit der qualifizierten elektronischen Signatur soll derselbe Zweck verfolgt werden wie mit der Unterschriftsleistung nach § 126 BGB.
2. Der Umstand, daß türkische Staatsangehörige einen Vor- und einen Familiennamen tragen müssen, besagt – entgegen der Auffassung der Revision – für sich allein nichts darüber, ob ein von einem deutschen Notar beurkundeter Kaufvertrag über ein in Deutschland belegenes Grundstück mit beiden Namensbestandteilen des beteiligten türkischen Staatsangehörigen unterschrieben werden muß. Insoweit gilt nämlich ausschließlich das deutsche Verfahrensrecht.
3. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ist vielmehr § 313 Satz 1 BGB a.F. Danach bedarf ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Welche Anforderungen an dieses Formerfordernis zu stellen sind, regeln § 128 BGB und die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Nur auf letztere kommt es hier an, weil ein Fall des § 128 BGB nicht vorliegt.
4. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muß die von einem Notar errichtete Niederschrift in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkunde ohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung (Limmer, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 13 Rdn. 16). Mit der Unterschrift wird dokumentiert, daß sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten (Heinemann, ZNotP 2002, 223, 224). Denn die Urkunde enthält nicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm mitgeteilten Willens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen der Beteiligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung (vgl. KG, NJW-RR 1996, 1414; Heinemann, aaO).
5. Welche Namensbestandteile die Unterschrift enthalten muß, regelt das Gesetz nicht. Aus dem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ergibt sich allerdings, daß die Unterzeichnung der Urkunde mit dem Namen erfolgen muß, den der Beteiligte tatsächlich führt, der ihn also kennzeichnet; nur dann können die beurkundeten Erklärungen ihm als einer individuell bestimmten Person zugeordnet werden.
a) Das ist beim Gebrauch des Vornamens und des Familiennamens zweifellos der Fall, denn der bürgerliche Namen einer Person besteht aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 12 Rdn. 5). Aber auch die Unterzeichnung nur mit dem Familiennamen reicht für die Wirksamkeit der Urkunde aus; er individualisiert nämlich den Unterzeichner hinreichend, weil die Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1958, IV ZR 95/58, NJW 1959, 525) im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls außerhalb des Familien- und engeren Bekanntenkreises und erst recht im Rechtsverkehr durch den Familiennamen erfolgt.
b) Gegebenenfalls kann bei bestimmten Personengruppen auch die Unterzeichnung notarieller Urkunden ausschließlich mit dem Vornamen genügen, nämlich dann, wenn er die Person des Unterzeichnenden eindeutig kennzeichnet. Das ist dann der Fall, wenn sie unter diesem Vornamen in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist, wie z.B. kirchliche Würdenträger und Angehörige des Hochadels (vgl. RGZ 87, 109, 111; Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 22; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 BeurkG, Rdn. 19; Mecke/Lerch, BeurkG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 20; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 13 BeurkG, Rdn. 6; Glaser, DNotZ 1958, 302).
c) Ob die notarielle Urkunde auch dann wirksam ist, wenn andere Personen sie ausschließlich mit ihrem Vornamen unterzeichnen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (bejahend Jansen, aaO Rdn. 17; Josef, BayNotV 1927, 128, 136; Heinemann, aaO; verneinend BGHZ 27, 274, 276 [zu § 16 TestG]; OLG Stuttgart, DNotZ 2002, 543, 544; LG Oldenburg, BWNotZ 1991, 120; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 13 Rdn. 41; Firsching, NJW 1956, 24; Glaser, aaO; Köhler, Festschrift für Schippel, S. 209, 211). Der Senat entscheidet die Streitfrage dahingehend, daß eine solche Unterschrift die Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärungen zur Folge hat.
aa) Der Zweck der Unterschriftsleistung kann durch die bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen nicht erreicht werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch trifft ausschließlich Regelungen über den Familiennamen, sei es als Geburtsname (§§ 1616 ff. BGB), sei es als Ehename (§ 1355 BGB). Das Bestimmungsrecht über den in das Geburtenbuch einzutragenden Vornamen (§ 21 PStG) ist nicht näher geregelter Ausfluß der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1628 BGB). Im Rechtsverkehr dient somit der Familienname und nicht der Vorname dazu, eine Person von einer anderen zu unterscheiden. Nicht einmal kraft allgemeiner Übung kommt dem Vornamen diese Unterscheidungsfunktion zu; vielmehr ist insoweit der Gebrauch des Familiennamens allgemein üblich. Will jemand eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abgeben, unterschreibt er sie demgemäß wenigstens mit seinem Familiennamen. Der Vorname wird dagegen üblicherweise im Schriftverkehr zwischen Familienangehörigen und engen Bekannten benutzt, soweit darin keine rechtsverbindlichen Erklärungen enthalten sind. Den beiden Namensbestandteilen kommt also eine unterschiedliche Bedeutung zu. Deswegen läßt sich der Unterzeichnung einer notariellen Urkunde nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen, ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltung des beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will. Diese Funktion kann ausschließlich die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erfüllen. Nur in dem – hier nicht gegebenen – Fall, daß etwa ein ausländischer Beteiligter auf Grund seines Heimatrechts keinen Familiennamen führt, gilt etwas anderes. Der Notar darf selbstverständlich nicht die Unterschrift mit einem nicht geführten Namen verlangen.
bb) Die Unterschriftsleistung der Beteiligten mit dem Familiennamen ist in der Struktur des Urkundsverfahrensrechts angelegt. Bei der Beurkundung von Willenserklärungen fertigt der Notar eine Niederschrift, in die er die vor ihm abgegebenen Willenserklärungen aufnimmt (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG). Anders als im Falle der Aufnahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen in ein gerichtliches Protokoll (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO) begnügt sich das Gesetz bei der notariellen Beurkundung nicht mit dem Zeugnis der Urkundsperson, hier des Notars nach § 13 Abs. 3 BeurkG, darüber, daß die Beteiligten die über ihre Erklärungen aufgenommene Niederschrift genehmigt haben. Die Genehmigung muß vielmehr in der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten ihren Ausdruck finden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Haben die Beteiligten unterschrieben, so wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG vermutet, daß ihnen die Niederschrift in Gegenwart des Notars vorgelesen (oder, wo zulässig, vorgelegt) wurde und ihre Genehmigung erhalten hat. Die abschließende Unterschrift des Notars unter die Urkunde (§ 13 Abs. 3 BeurkG) begründet diese Vermutung allein nicht. Der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten kommt mithin, neben der Notarunterschrift, eine eigenständige, mit dieser gleichrangige Bedeutung zu. Ein Anlaß, die Anforderungen an die Unterschrift der Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG gegenüber den Erfordernissen der Schriftform (§ 126 BGB), wonach grundsätzlich – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erforderlich ist, herabzusenken, besteht nicht. Dies würde Zweck und Bedeutung der Unterschrift der Urkundsbeteiligten nicht gerecht. Der Eigenständigkeit der Unterschriftsleistung liefe es auch zuwider, Wirksamkeitsdefekte der Unterzeichnung durch Rückgriff auf den Inhalt der vorangehenden Niederschrift zu beseitigen. Denn deren Beweiswirkung (§ 415 ZPO) hängt wiederum von der rechtsgültigen Unterschrift der Beteiligten ab. Die Substituierung eines Urkundselements durch das andere wird dem Gebot der doppelten Unterschriftsleistung, welches das Beurkundungsverfahren kennzeichnet, nicht gerecht. Daß sich aus der Bezeichnung der Beteiligten im Eingang der notariellen Urkunde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG) Schlüsse auf den Familiennamen desjenigen ziehen lassen, der nur mit dem Vornamen unterzeichnet hat, hilft dem Mangel mithin nicht ab. Der im Beurkundungsgesetz vorgesehene Verfahrensgang ist vielmehr ein anderer. Der Notar hat sich über die Identität der Beteiligten nicht nur, aber auch zu dem Zwecke zu vergewissern, daß er die Vollständigkeit der Unterschriftsleistung unter dem Beurkundeten zu beurteilen vermag. Seine Amtspflicht ist es, hierauf hinzuwirken. Der Umstand, daß seit der Auflockerung der Formstrenge durch das Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I 973) die Unterzeichnung mit Vor- und Familiennamen kein (absolutes) Wirksamkeitserfordernis des eigenhändigen Testaments mehr ist (§ 2247 Abs. 3 BGB), bleibt für die notarielle Urkunde, auch wenn sie eine letztwillige Verfügung zum Inhalt hat, ohne Bedeutung. Die Formerleichterung will, im weiteren Sinne des „favor testamenti”, der Erklärung des Erblassers, auch wenn dieser sich keiner juristischen Beratung bedient hat, zur Wirksamkeit verhelfen. Solche Gesichtspunkte spielen bei der Beurkundung in der Verantwortlichkeit des Notars keine Rolle.
cc) Auch läßt sich der im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Unterschrift in Anwaltsschriftsätzen vereinzelt bemühte Gedanke des Gerechtigkeitsempfindens, dem es zuwiderlaufen soll, Ansprüche an der Form der Unterschrift scheitern zu lassen, obwohl kein Zweifel an der Urheberschaft besteht (Schneider, NJW 1998, 1844, 1845), nicht auf den Fall der Unterzeichnung notarieller Urkunden nur mit dem Vornamen übertragen. Dort kommt nämlich der Unterschrift in erster Linie eine Identifizierungsfunktion zu, was bei der Unterzeichnung einer notariellen Urkunde – wie ausgeführt – nicht der Fall ist.
dd) Schließlich führt die hier vertretene Auffassung auch nicht zu Erschwerungen in der notariellen Beurkundungspraxis. Da der Notar die Identität der Beteiligten feststellen muß und dadurch ihren vollständigen Namen kennt, er außerdem dafür sorgen muß, daß die Beteiligten die Urkunde unterschreiben, bedeutet es für ihn keinen zusätzlichen Mehraufwand, bei der Unterschriftsleistung darauf zu dringen, daß kein Beteiligter nur mit seinem Vornamen unterschreibt, bzw. die Urkunde mit seiner eigenen Unterschrift nicht abzuschließen, bevor sämtliche Beteiligte sie wenigstens mit ihrem Familiennamen unterschrieben haben.
6. Nach alledem mußte der erste Vorsitzende des Beklagten zu 1 als Urkundsbeteiligter (§ 6 Abs. 2 BeurkG) die Urkunde wenigstens mit seinem Familiennamen, den er ausweislich der am Anfang der Urkunde enthaltenen Wiedergabe der vom Notar vorgenommenen Identitätsfeststellung geführt hat, unterschreiben. Da seine Unterschrift nur den Vornamen enthält, sind seine Erklärungen unwirksam. Das hat zur Folge, daß der Kläger nicht nur keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Beklagten zu 1, sondern auch keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 hat. Denn wenn – wie hier – das Grundstückseigentum nicht aufgeteilt, sondern als Ganzes an mehrere Erwerber veräußert werden soll, steht ihnen ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Eigentumsübertragung zu; dieser Anspruch ist auf eine unteilbare Leistung gerichtet, so daß § 420 BGB nicht eingreift (BGH, Urt. v. 3. November 1983, IX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796). Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht wirksam beurkundet (§ 313 BGB a.F.).
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Tropf, Krüger, Klein, Lemke, Schmidt-Räntsch
Fundstellen
Haufe-Index 891959 |
BGHZ 2003, 255 |
BGHZ |
BB 2003, 328 |
NJW 2003, 1120 |
BGHR 2003, 402 |
BGHR |
EBE/BGH 2003, 53 |
FamRZ 2003, 675 |
DNotI-Report 2003, 29 |
JR 2003, 33 |
JurBüro 2003, 445 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2003, 1239 |
ZIP 2003, 482 |
ZfIR 2003, 217 |
DNotZ 2003, 269 |
MDR 2003, 384 |
Rpfleger 2003, 174 |
NotBZ 2003, 196 |
ZNotP 2003, 142 |
JURAtelegramm 2003, 201 |
Mitt. 2003, 332 |