Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts (§§ 38–40 ZPO) für die Begründung der internationalen Zuständigkeit entsprechend anzuwenden sind.
Normenkette
ZPO § 39
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 05.03.1976) |
LG Hannover |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte schloß am 1. Dezember 1971 mit der Firma C. B. SA in privatschriftlicher Form „Vor-Kaufvertrage” über 12 Appartements, die in C./M. errichtet wurden. Der vom Beklagten zu zahlende Kaufpreis betrug insgesamt 514.400 DM; als Gerichtsstand war Palma de Mallorca vorgesehen. Die Verträge waren in deutscher Sprache abgefaßt; sie wurden in Hannover in den Geschäftsräumen der Klägerin von dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Firma C. B. SA, Gero Harald G., unterzeichnet. Durch eine schriftliche Abtretungserklärung vom 30. November/1. Dezember 1971, in der auf jene Vorverträge Bezug genommen wurde, trat die Firma C. B. SA ihre Zahlungsansprüche aus den Verträgen an die Klägerin ab. Die Abtretung diente zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin gegen G. In der Erklärung heißt es u.a. weiter:
„Wir beauftragen den Käufer hiermit unwiderruflich, die Kaufpreissumme in Höhe des Teilbetrages von DM 300.000,– (i.W.: Deutsche Mark Dreihunderttausend) zzgl. aufgelaufener Kreditzinsen, Kosten etc. bei Fälligkeit ausschließlich an die Bank (Klägerin) zu zahlen. Sollte trotzdem eine Zahlung an uns erfolgen, so verpflichten wir uns, den Betrag unverzüglich an die Bank zu überweisen.
Tritt die Bedingung (Verkauf der 12 Appartments in P. C. und Zahlung der Kaufpreissumme), unter der diese Abtretung erfolgt ist, nicht ein, so bewilligen wir bereits heute, daß die Eigentumsrechte an den obigen 12 Appartments auf die Bank übergehen und beantragen die Eintragung des Eigentumsübergangs auf unsere Kosten im Grundbuch.
…
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand aller aus diesem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen soll H. gelten.”
Ebenfalls am 1. Dezember 1971 gab der Beklagte gegenüber der Klägerin eine schriftliche „Verpflichtungserklärung” ab. Darin wurde auf die Vor-Kaufvertrage, auf einen Barkredit der Klägerin gegenüber G. in Höhe von 300.000 DM und auf die Abtretungserklärung in Höhe der Kaufpreisforderung von 514.400 DM Bezug genommen. Dann heißt es wörtlich:
„Dies vorausgeschickt, verpflichte ich mich hiermit unwiderruflich, spätestens bis zum 1. Juni 1972 von dem fälligen Gesamtkaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 300.000 DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen, Kosten etc. an die D. Bank AG in H., R.-straße …, zur Rückzahlung des vorgenannten Kredites zu zahlen.”
G. zog noch am 1. Dezember 1971 auf die Klägerin einen Verrechnungsscheck über 300.000 DM und nahm hierdurch in gleicher Höhe einen Kredit der Klägerin in Anspruch.
Am 10. Februar 1972 schlossen der Beklagte und G., letzterer im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Firma C. B. SA, einen notariellen Vertrag, durch den sie die Vor-Kaufvertrage mit der Maßgabe aufhoben, daß „irgendwelche finanziellen Ansprüche aus der einverständlichen Aufhebung der Verträge wechselseitig nicht bestehen”. G. persönlich und die Firma C. B. SA verpflichteten sich, den Beklagten von allen etwaigen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin freizustellen und ihm bis zum 1. Juli 1972 nachzuweisen, daß das „Kreditengagement” bei der Klägerin aus dem Verkauf der 12 Appartements erledigt sei; ferner verpflichteten sie sich, Wertpapiere im Gesamtwert von mindestens 400.000 DM bis zum Nachweis der Erledigung des „Kreditengagements” treuhänderisch zu hinterlegen.
Der Beklagte leistete keine Zahlungen an die Klägerin. Die Klägerin hat von ihm zunächst Zahlung von Teilbeträgen in Höhe von je 2.700 DM aus zehn der Vor-Kaufverträge und eines weiteren Betrages von 3.000 DM aus einem elften Vor-Kaufvertrag verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung hat die Klägerin die Klage erweitert und aus elf Verträgen jeweils einen Teilbetrag von 3.700 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat der Berufung und dem Klagebegehren – mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung – stattgegeben. Mit seiner Revision tritt der Beklagte dem Klageanspruch weiterhin entgegen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit (auch) für den abgetretenen Kaufpreisanspruch mit der Begründung bejaht, daß ein ausländischer Gerichtsstand (als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit) hier allenfalls durch Parteivereinbarung begründet worden sei und die internationale Zuständigkeit daher nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede im Prozeß hin zu berücksichtigen sei; da der Beklagte die Rüge erst im zweiten Rechtszuge erhoben und auch nicht glaubhaft gemacht habe, daß er im ersten Rechtszuge ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, die Einrede geltend zu machen, könne er mit ihr nicht mehr gehört werden (§ 528 Satz 1 ZPO).
Die Revision stellt dies zur Nachprüfung. Ihr Angriff geht im Ergebnis fehl, denn die internationale Zuständigkeit des Berufungsgerichts ist mindestens durch rügelose Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache analog § 39 ZPO begründet worden.
1. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 46) ausgeführt hat, sind örtliche Zuständigkeit und internationale Zuständigkeit funktional voneinander zu trennende Regelungsbereiche. In ihrer positiv-rechtlichen Ausgestaltung sind sie allerdings teilweise miteinander verknüpft. So regelt die Zivilprozeßordnung die internationale Zuständigkeit nur mittelbar durch stillschweigende Verweisung auf die Vorschriften des Zweiten Titels „Gerichtsstand”, §§ 12 ff): Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es nach deutschem Recht auch international, d.h. im Verhältnis zu ausländischen Gerichten, zuständig. Ob auch die weiteren Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die sich außerhalb des Titels „Gerichtsstand” mit der örtlichen Zuständigkeit befassen, für die internationale Zuständigkeit gelten, ist nicht einheitlich zu beantworten, sondern durch Auslegung jener Bestimmungen jeweils gesondert zu erschließen (BGHZ 44, 46, 48; vgl. auch etwa Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 12 Vorbem. V 1 Abs. 2 und 3 m.w.Nachw.).
Die Frage, ob auch die Vorschriften des Dritten Titels der Zivilprozeßordnung „Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte”, §§ 38 ff) für die Regelung der internationalen Zuständigkeit entsprechend anzuwenden sind, haben der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 30. März 1976, VI ZR 143/74, NJW 1976, 1581) und der I. Zivilsenat (Urt. v. 19. März 1976, I ZR 75/74, NJW 1976, 1583) für den – auch im vorliegenden Fall einschlägigen – § 39 ZPO bejaht (vgl. auch schon BGHZ 59, 23, 29 zu der entsprechenden Problematik im Rahmen des § 38 ZPO). Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht – mit den aus § 40 Abs. 2 ZPO folgenden (hier nicht eingreifenden) Einschränkungen – bei. Für sie spricht zunächst die funktionale Verwandtschaft des Zweiten und des Dritten Titels des ersten Buchs der Zivilprozeßordnung, die beide Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit regeln (vgl. zu diesem Kriterium BGHZ 44, 46, 48). Soweit die Parteien die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit hätten von vornherein vereinbaren können, ist weder ein vorrangig öffentliches noch ein solches privates Interesse ersichtlich, die Möglichkeit einer Einflußnahme der Parteien – sei es nach § 38 ZPO, sei es nach § 39 ZPO – auf die örtliche Zuständigkeit zu beschränken und die internationale Zuständigkeit von ihr auszunehmen. § 39 ZPO beruht auf der Erwägung, daß es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in (vom Gesetzgeber unterstellter) Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und nach seinem Belieben in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte (amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates zur Änderung der Zivilprozeßordnung vom 27. Februar 1973, BT-Drucks. 7/268 zu Artikel 1 Nr. 3). Dieses mindere Schutzbedürfnis des Beklagten besteht nicht nur im Hinblick auf die örtliche, sondern auch auf die internationale Zuständigkeit. Anders als bei der Frage der Instanzenverkürzung im Streitfalle über die örtliche Zuständigkeit (§ 512 a ZPO, vgl. auch § 549 Abs. 2 ZPO und zu beiden Vorschriften BGHZ 44, 46, 49 f) geht es hier nicht um die mehr oder minder große Bedeutung der Streitfrage (auch) für die staatliche Rechtspflege, sondern allein um das Schutzbedürfnis des Beklagten, der sich in – unterstellter – Kenntnis der Unzuständigkeit auf die Klage eingelassen und zur Hauptsache verhandelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlaß, den Beklagten in Bezug auf die internationale Zuständigkeit mehr als bezüglich der örtlichen zu schützen, dies jedenfalls sofern es ihm ohnehin freigestanden hätte, einen deutschen Gerichtsstand und die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu vereinbaren. Zum gleichen Ergebnis führt die Deutung der Einlassung zur Hauptsache als einer Unterwerfung des Beklagten unter die deutsche Gerichtsbarkeit (vgl. Geimer, WM 1977, 66 m.w.H.).
2. Die Voraussetzungen des § 39 ZPO liegen hier vor. Zwar wird die fehlende Zuständigkeit nach § 39 ZPO nur in dem Umfang begründet, in dem zur Zeit der rügelosen Verhandlung zur Hauptsache der Streitgegenstand bereits rechtshängig ist (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 37 II 2 bezüglich mehrerer Klagegründe; ebenso Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 39 Anm. 2). Im ersten Rechtszuge ist daher die Zuständigkeit nur für den durch die Klageschrift bestimmten Teil des Streitgegenstandes begründet worden. Für den erst im zweiten Rechtszuge durch Klageerweiterung rechtshängig gewordenen Teil des Klagebegehrens bedurfte es einer gesonderten Zuständigkeitsbegründung. Sie ist wiederum analog § 39 ZPO eingetreten. Ein Hinweis des Beklagten auf die Frage der internationalen Zuständigkeit findet sich lediglich in seiner Berufungserwiderung vom 25. November 1975; sie bezieht sich indessen nur auf den in diesem Zeitpunkt rechtshängigen Teil des Streitgegenstandes und nicht auch auf den erst durch Schriftsatz des Klägers vom 22. Januar 1976 rechtshängig gewordenen Teil des Klageanspruchs. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 30. Januar 1976 haben die Parteien lediglich die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt. Daß der Beklagte die internationale Zuständigkeit auch bezüglich der Klageerweiterung gerügt hätte, ist weder aus der Verhandlungsniederschrift noch aus dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nebst den in Bezug genommenen Schriftsätzen ersichtlich.
II.
Die Revision ist jedenfalls deshalb im Ergebnis erfolglos, weil die Klage im Hinblick auf die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 1. Dezember 1971 begründet ist.
1. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht jene Verpflichtungserklärung dahin gewürdigt, daß sie „zumindest” ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle, aufgrund dessen der Beklagte unabhängig von dem Bestand der Kaufverträge hafte. Es ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß ein sogenanntes „deklaratorisches” Anerkenntnis entgegen jener Üblichen, aber ungenauen Bezeichnung auch konstitutive Rechtswirkungen zeitigen kann, soweit es dem Anerkennenden bestimmte an sich bestehende Einwendungen abschneidet (vgl. z.B. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 2. Band Besonderer Teil 11. Aufl. § 65 II – S. 432, 433; Esser/Weyers, Schuldrecht Band II Besonderer Teil Teilband 1 § 41 II – S. 322, 323 m.w.Hinw.). Die Auslegung des Berufungsgerichts, durch das Schuldanerkenntnis seien Zweifel über die Rechtsbeständigkeit der anerkannten Forderung sowie über die Wirksamkeit der Abtretung ausgeschlossen worden, ist für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO).
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß es für die einwendungsabschneidende Wirkung eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses genüge, wenn das Bestehen der anerkannten Forderung (und ihre Innehabung durch die Klägerin) nicht völlig ausgeschlossen ist (Hinweis auf BGH Urt. v. 30. Oktober 1970, V ZR 58/67, NJW 1971, 320). Daß die Forderung tatsächlich bestanden hat (und hier wirksam abgetreten worden ist), bildet auch bei einem kausalen, d.h. mit einem Grundgeschäft verknüpften Schuldanerkenntnis entgegen der Ansicht der Revision keine Rechtswirksamkeitsvoraussetzung. Vielmehr kann es gerade Sinn und Zweck eines solchen bestätigenden Schuldanerkenntnisses sein, einen Streit über das Bestehen des Schuldgrundes auszuschließen.
3. Entgegen der Ansicht der Revision war es im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung des Beklagten nicht ausgeschlossen, daß die anerkannte Forderung bestand und der Klägerin zustand.
Das Entstehen der abgetretenen, vom Beklagten anerkannten Kaufpreisforderung wäre allerdings ausgeschlossen gewesen, wenn auch das spanische Recht für Kaufverträge über Grundstücke oder eigentumsgleiche Rechte an Grundstücken notarielle Beurkundung voraussetzte oder die Parteien zweifelsfrei nicht die Anwendung spanischen, sondern deutschen Rechts vereinbart hätten. Keine dieser beiden Voraussetzungen liegt hier vor.
Daß nach Artikel 1278 des Codigo Civil solche Verträge auch ohne notarielle Beurkundung verbindlich sind, wenn sie – wie hier – Angaben über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis enthalten, hat das Berufungsgericht in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt (§ 549 ZPO; vgl. auch BGH Urt. v. 28. Mai 1971, V ZR 13/69, WM 1971, 1094 m.w.H.).
Aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen, insbesondere wegen der Vereinbarung eines spanischen Gerichtsstandes, ist es zumindest nicht ausgeschlossen, sondern liegt im Gegenteil nahe, daß die Parteien der „Vor-Kaufvertrage” vom 1. Dezember 1971 die Anwendung spanischen Rechts vereinbart haben. Eine weitergehende Überprüfung, insbesondere eine sonst unter Umständen zulässige eigene Auslegung (vgl. BGH Urt. v. 29. März 1974, BGHZ 62, 251, 253; BGH Urt. v. 28. Januar 1953, II ZR 93/52, LM ZPO § 549 Nr. 15) ist dem Senat aufgrund der einwendungsabschneidenden Zielsetzung und Wirkung der „Verpflichtungserklärung” vom 1. Dezember 1971 verwehrt.
4. Daß die Klägerin Gläubigerin der Kaufpreisforderung ist, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.
Allerdings war die Abtretung an die Bedingung des „Verkauf(s) der zwölf Appartements in R. C. und Zahlung der Kaufpreissumme” geknüpft. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit dieser Bedingung nicht ausdrücklich befaßt; es ist aber ersichtlich von einer Auslegung der Verpflichtungserklärung dahin ausgegangen, daß durch die darin „unwiderruflich” eingegangene Verpflichtung zur Zahlung eines Teilbetrags von 300.000 DM eine solche etwaige Bedingung im Verhältnis der Parteien untereinander gegenstandslos werde. Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage.
5. Durch den Aufhebungsvertrag vom 10. Februar 1972 ist die vom Beklagten anerkannte Forderung ebenfalls nicht beseitigt worden. Nachdem die Klägerin – wie aufgrund der Verpflichtungserklärung des Beklagten für das Verhältnis der Parteien untereinander zu unterstellen – Gläubigerin der Kaufpreisforderung geworden war, war die Firma C. B. SA als Zedentin nicht mehr befugt zu Verfügungen über jene Forderung. Sie hat insoweit als Nichtberechtigte und daher mit der Folge verfügt, daß die Verfügung, soweit sie die Klägerin belastete, schwebend unwirksam gewesen und durch die – mindestens in der Klageerhebung liegende – konkludente Versagung der Genehmigung endgültig unwirksam geworden ist (§ 185 BGB).
6. Da auch sonstige Rechtsfehler nicht zu erkennen sind, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Unterschriften
Hill, Hagen, Linden, Vogt, Dr. Räfle
Fundstellen
Haufe-Index 1502183 |
Nachschlagewerk BGH |
IPRspr. 1979, 156 |