Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaft. Wegfall der Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat sich ein Ehegatte für Schulden des anderen gegenüber dessen Verwandten verbürgt, so kann er sich, wenn die Ehe scheitert, in der Regel nicht mit Erfolg auf Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft berufen.

 

Normenkette

BGB §§ 765, 242

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 02.04.1986; Aktenzeichen 6 U 179/85)

LG Hannover (Entscheidung vom 02.07.1985; Aktenzeichen 14 O 113/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537944

BB 1987, 1699

ZIP 1987, 774

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