Leitsatz (amtlich)
Zum Beweiswert einer mitochondrialen DNA-Analyse, ggf. in Kombination mit dem Ergebnis der Analyse von Kern-DNA.
Normenkette
StPO § 261
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 20.06.2008) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung begangenen versuchten Mordes freigesprochen, weil es sich von seiner Täterschaft nicht hat überzeugen können. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen wurde die zum Tatzeitpunkt 75 Jahre alte M. K. am 24. Februar 1990 zwischen 5.15 Uhr und 5.30 Uhr (oder aber eine Stunde später) in der D. straße von einem Mann von hinten gepackt und auf dem Parkplatz der dortigen Firma Minimal in eine Nische zwischen Eingang und Einkaufswagenunterstand gezogen. Dort führte der die Geschädigte mit dem Tode bedrohende Mann gegen deren Willen stehend von hinten etwa fünf Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr aus, ohne zum Samenerguss zu kommen. Im Anschluss schlug er der Geschädigten, die daraufhin stark blutend zu Boden ging, mehrfach mit einer Eisenstange auf den Kopf, da er sie töten wollte, damit die zuvor begangene Vergewaltigung nicht entdeckt werde. Die bewusstlos gewordene M. K. erlitt durch die Tat eine offene Schädelimpressionsfraktur, mehrere Frakturen der rechten Hand sowie multiple Stich- und Schnittverletzungen. Sie erwachte erst drei Tage später im Krankenhaus, in dem sie noch etwa einen Monat stationär behandelt werden musste, und litt bis zu ihrem Tod am 12. Juni 2003 unter erheblichen Tatfolgen.
Rz. 3
Die D. straße kreuzt die Straßen, in denen zur Tatzeit der Angeklagte und seine Freundin G. M. ihre jeweilige Wohnung hatten. Nach der Einschätzung der Geschädigten fühlte sich die Jacke des Täters nach Leder an. Dieser hatte sie „ziemlich sicher” bereits kurz zuvor mit niederbayerischem Dialekt angesprochen, nachdem er an der nahe gelegenen Deltin-Tankstelle aus einem „vermutlich roten Auto mit flachem Heck” ausgestiegen war. Der Mann war etwas größer als die Geschädigte und trug einen Oberlippenbart, braune Wildlederstiefel sowie eine blaue Jeans.
Rz. 4
2. Der festgestellte Tatverlauf entspricht dem Anklagevorwurf. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass der in der Hauptverhandlung zur Person und zur Sache schweigende Angeklagte der Täter war.
Rz. 5
a) Als auf dessen Täterschaft hindeutende Indizien hat es allerdings angesehen, dass
- der Angeklagte zur Tatzeit wenige Gehminuten vom Tatort entfernt wohnte,
- in der Regel Jeans sowie braune Stiefel und „immer wieder” einen Oberlippenbart trug,
- seine Arbeit in einer Diskothek häufig in den frühen Morgenstunden endete und er dann des Öfteren von seinem Freund C. G. in dessen rotem Ford Taunus mitgenommen sowie an der nahe dem Tatort gelegenen Deltin-Tankstelle abgesetzt wurde,
- er während des Ermittlungsverfahrens darauf gedrängt hat, der Polizei zu erklären, dass eine ggf. von ihm stammende Blutspur durch den Täter eines zuvor auf ihn verübten Überfalls zum Tatort auf dem Gelände der Firma Minimal gelangt sein könnte, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt seitens des Vernehmungsbeamten von der dortigen tatsächlichen Spurenlage noch nichts mitgeteilt worden war,
- er im Zusammenhang mit diesem Überfall wahrheitswidrig angegeben hat, seine Nase sei ihm durch C. G. wieder eingerenkt worden,
- die „eher seltene” mitochondriale DNA (mtDNA) des Angeklagten mit zwei an der Kleidung M. K. s gefundenen Schamhaaren des Täters übereinstimmt und
- der Angeklagte u.a. wegen eines Gewaltdelikts (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub) vorbestraft ist.
Rz. 6
b) Diese Umstände hat das Landgericht jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht ausreichend bewertet, eine Verurteilung des Angeklagten zu tragen, auch wenn „das Aussageverhalten bei der Polizei und die Entstellung des Sachverhalts bezüglich der Nasenverletzung … den Angeklagten natürlich” belasteten. „Wohnort, Kleidung, Ausstiegsstelle und Autofarbe könnten auf bloßem zufälligem Zusammentreffen beruhen.” Die Einschätzungen der Geschädigten zu Größe, Alter und Aussehen des Täters hätten „nicht überzeugend” mit dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit „in Einklang gebracht werden” können. Die „Tatkonstellation inklusive der Lichtverhältnisse” habe „eine Einschränkung des Wahrnehmungsvermögens” bedingt. Der Angeklagte habe einen „fränkischen Zungenschlag”, während die Geschädigte einen niederbayerischen Dialekt beschrieben habe, der „vom Angeklagten nicht gebraucht” worden sei. Darüber hinaus habe der Angeklagte „bei dem angeblichen Überfall auf ihn … wohl eine Jeansjacke” getragen, „während M. K. eine Lederjacke ertastete”. Schließlich hat das Landgericht das Ergebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung als „nur begrenzt beweiswertig” eingestuft.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 7
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 8
1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht getroffene Feststellung „lebensfremd” erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht.
Rz. 9
Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. vom 22. Mai 2007 – 1 StR 582/06 –; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 371). Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206, 207; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11 und 24, Überzeugungsbildung 30; BGH NStZ 2000, 48).
Rz. 10
2. Hieran gemessen, unterliegt die landgerichtliche Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb als Ergebnis seiner Gesamtabwägung „die Anzeichen, die dem Angeklagten zugute kamen bzw. seine Täterschaft nicht zur Überzeugung der Kammer belegten”, überwogen. Es ist vielmehr zu besorgen, dass das Landgericht einigen entlastenden Umständen zu großes Gewicht (a. bis c.) und dem Ergebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung einen zu geringen Beweiswert (d.) zugemessen hat.
Rz. 11
a) Das Landgericht hat bei den Erwägungen zur Täterbeschreibung durch die Geschädigte seine Bewertung, deren Angaben seien schon hinsichtlich der Größe des Täters nicht genügend konstant gewesen, nicht belegt. Insoweit führt es aus, die Geschädigte habe den Täter in der Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin am 5. März 1990 auf ca. 1,70 m geschätzt, gegenüber ihrer Tochter, die sie im Krankenhaus mehrfach besucht hat, geäußert, der Täter habe die Größe des behandelnden Arztes (1,72 m) gehabt, und in einer polizeilichen Vernehmung am 27. März 1991 angegeben, der Täter sei etwas größer als sie selbst (1,60 m) gewesen. Eine relevante Abweichung der Größenangaben lässt sich dem nicht entnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil die Geschädigte die Größe des Täters – wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat – nach eigenem Bekunden nur geschätzt, sich also nicht auf eine genau bestimmte Körperlänge festgelegt hat.
Rz. 12
In diesem Zusammenhang führt das Landgericht zudem aus, dass der etwa 1,78 m große Angeklagte – wäre er der Täter gewesen – die Geschädigte „deutlich, nämlich um fast einen Kopf überragt” hätte, weil er „unter Berücksichtigung, dass der Täter auch noch Stiefeletten trug, die ihn um wenige Zentimeter erhöhten”, „wohl mehr als 1,80 m groß gewesen” wäre. Bei dieser vergleichenden Berechnung bleibt außer Betracht, dass die sich auf dem Weg zur Kirche befindliche Geschädigte nahe liegend ebenfalls Schuhe trug.
Rz. 13
b) Dem landgerichtlichen Ergebnis, der von der Geschädigten als „niederbayerisch”, aber auch als „bayerisch” beschriebene Dialekt des Täters sei „vom Angeklagten nicht gebraucht” worden, liegt keine umfassende Beweiswürdigung zugrunde. Insoweit hat das Landgericht ausdrücklich auf das letzte Wort des Angeklagten abgestellt. Diesem sei „jedenfalls zu entnehmen” gewesen, dass der Angeklagte „keine ausgeprägte niederbayerische Mundart spricht”. Diese Formulierung lässt die Deutung zu, dass es sich um eine Aussprache gehandelt hat, die zumindest Anklänge an den niederbayerischen Dialekt aufwies. Ob das letzte Wort insoweit überhaupt aussagekräftig gewesen ist, kann allerdings nicht beurteilt werden, da dessen Umfang nicht mitgeteilt wird. Außerdem verdeutlicht das Landgericht nicht, ob ihm bei seiner Einschätzung bewusst war, dass innerhalb der mehr als 18 Jahre, die seit der Tat bis zur Hauptverhandlung verstrichen sind, sprachliche Modifikationen erfolgt sein können. Schließlich bleibt bei der Gesamtwürdigung außer Betracht, dass die als glaubwürdig angesehene Zeugin G. M. bekundet hat, der Angeklagte „habe in der Zeit ihres Zusammenseins gemischt niederbayerisch, aber eher mehr fränkisch gesprochen”, und auch der Zeuge C. G. angegeben hat, die Sprachfärbung sei „ein bisschen bayerisch und ein bisschen fränkisch” gewesen.
Rz. 14
Zudem besorgt der Senat, dass das Landgericht bei der Würdigung der Angaben der Geschädigten zur Mundart des Täters von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Während es namentlich bei den Angaben zur Größe und zur Barttracht des Täters nachvollziehbar (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 16) als verständlich angesehen wird, dass die Geschädigte „während der Vergewaltigung auf derartige Details nicht achtete, sondern von der grauenvollen Situation gefangen war”, nimmt das Landgericht ohne Weiteres an, dass „Worte, vernommen in beängstigender Lage, … sehr wohl im Gedächtnis haften bleiben” können. Einer Begründung dieser divergierenden Einschätzung hätte es bereits deshalb bedurft, weil Menschen generell zu auditiver Wahrnehmung geringer befähigt sind als zu visueller und speziell bei Dialektstimmen die Differenzierungsmöglichkeiten im Allgemeinen zusätzlich begrenzt sind (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 1395, 1398).
Rz. 15
c) Soweit das Landgericht in seiner zusammenfassenden Würdigung annimmt, der Angeklagte habe „bei dem angeblichen Überfall auf ihn … wohl eine Jeansjacke” getragen, „während M. K. eine Lederjacke ertastete”, beruht dies ebenfalls nicht auf einer erschöpfenden Auswertung der maßgeblichen Umstände. Die angestellten Überlegungen, „Leder und Jeansstoff fühlen sich unterschiedlich an”, so dass „die als lebenstüchtig beschriebene M. K. diese Verschiedenheit bemerkt hätte”, lassen wiederum die beängstigende Tatsituation außer Acht. Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, bei welcher Gelegenheit und wie lange die Geschädigte das Material der Jacke hat erfühlen können, hätte erörtert werden müssen, ob deren Wahrnehmungsfähigkeit auch insofern eingeschränkt gewesen sein könnte. Ferner hatte der Angeklagte gegenüber der Polizei zwar angegeben, er hätte „im Winter eine Jeansjacke besessen”, zugleich aber bestätigt, zu seiner Kleidung hätte auch eine schwarze Lederjacke gehört.
Rz. 16
d) Soweit das Landgericht das Ergebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung als „nur begrenzt beweiswertig” eingestuft und es daher als „kein durchschlagendes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten” angesehen hat, genügen die Urteilsgründe den an die diesbezügliche Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen ebenfalls nicht.
Rz. 17
Ihnen lässt sich insoweit entnehmen, dass den beiden an der Kleidung der Geschädigten gesicherten Schamhaaren zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung keine Wurzel mehr angehaftet und deshalb keine Kern-DNA zur Verfügung gestanden habe. Es sei daher auf die mitochondriale DNA zurückgegriffen worden. Die Untersuchung habe für beide Haare dieselbe Sequenz erbracht, die wiederum mit derjenigen des Angeklagten übereingestimmt habe. Eine Sequenz mitochondrialer DNA sei jedoch nicht einzigartig, sondern werde – von Mutationen abgesehen – in ihrer Gesamtheit von einer Mutter auf ihre Kinder und dann wiederum von den Töchtern weitergegeben. Die Häufigkeit einer Sequenz werde daher anders als bei der Kern-DNA durch einen Abgleich mit einer Datenbank bestimmt. Für die westeurasische Bevölkerung existiere eine Datenbank in Innsbruck, in der zum Zeitpunkt des Urteils 3.830 Individuen erfasst gewesen seien. Die vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat dargelegt, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Sequenz werde in der Datenbank vorhanden sein, umso geringer ist, je seltener sie in der Bevölkerung gegeben sei. Die Sequenz des Angeklagten sei in der Datenbank bislang nicht erfasst, weswegen sie „eher selten” sei.
Rz. 18
aa) Das Landgericht hat die Datenbank in Innsbruck, die „die gesamte westeurasische Bevölkerung erfassen, also eine Zielgruppe von vielen Millionen Individuen abbilden” soll, als „nicht repräsentativ” angesehen. Mit 3.830 Datensätzen lasse sich „keine Wahrscheinlichkeit herleiten, auf die … eine Verurteilung gestützt werden könnte”. Diese Einschätzung begegnet in zweifacher Hinsicht rechtlich erheblichen Einwänden:
Rz. 19
Zum einen deutet die vom Landgericht gewählte Formulierung darauf hin, dass es an den Beweiswert, der einem belastenden Indiz zukommen muss, zu hohe Anforderungen gestellt hat. Insofern ist es nämlich nicht erforderlich, dass schon ein einzelnes Beweisanzeichen für sich allein dem Richter die volle Gewissheit verschafft, weil für die gerichtliche Überzeugung bei – wie hier – mehreren auf die entscheidungserhebliche Tatsache hindeutenden Indizien die Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände maßgebend ist (vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2794). Für diese können aber auch Umstände, die nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine entscheidungserhebliche Tatsache begründen, herangezogen werden (vgl. BGH JR 1975, 34).
Rz. 20
Das Urteil lässt zum anderen nicht erkennen, ob das Landgericht bei seiner Bewertung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass die Innsbrucker Datenbank nach den Angaben der Sachverständigen mit „Prüfungsmechanismen” und „Sicherheitsregularien” versehen ist und von mehreren Instituten getragen wird. Insofern wird aber vom Landgericht nichts Näheres mitgeteilt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Zwar bedarf es bei ständig wiederkehrenden Sachverständigenfragen, die wegen ihrer Häufigkeit in der gerichtlichen Praxis allen Beteiligten geläufig sind, regelmäßig keiner näheren Erörterung, sofern – wie beispielsweise bei der Daktyloskopie, der Blutalkoholanalyse oder bei der Bestimmung von Blutgruppen – standardisierte Untersuchungsmethoden verwendet werden. Um eine solche handelt es sich aber bei der mitochondrialen DNA-Analyse bislang nicht, so dass die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar hätten mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m.w.N.).
Rz. 21
In diesem Zusammenhang wird zudem nicht deutlich, ob auch die Sachverständige die Repräsentativität der Datenbank skeptisch beurteilt hat. Hiergegen könnte sprechen, dass infolge der – grundsätzlich – unveränderten Vererbung der mitochondrialen Sequenzen in der weiblichen Linie die Erfassung einer relativ geringen Zahl von unterschiedlichen Datensätzen ausreichend sein könnte, um eine wesentlich größere Gesamtmenge von Individuen repräsentativ darzustellen. Sollte jedoch die Sachverständige, deren Kompetenz das Landgericht nicht in Zweifel gezogen hat und der es an anderer Stelle ausdrücklich gefolgt ist, die Datenbank als repräsentativ eingestuft haben, wäre dies in den Urteilsgründen näher darzulegen gewesen. Zwar ist es einem Tatgericht unbenommen, bei seiner Beweiswürdigung von der Ansicht eines Sachverständigen abzuweichen. Dann muss es aber die Argumente des Sachverständigen, dessen Rat es bei der Beauftragung für erforderlich hielt, so weit erörtern und mit eigenen Gründen so widerlegen, dass ersichtlich wird, dass es das von ihm nunmehr beanspruchte bessere Sachwissen auf dem zur Erörterung stehenden Teilbereich des fremden Wissensgebietes zu Recht für sich in Anspruch nimmt (vgl. BGH NStZ-RR 2006 242, 243; BGH, Urt. vom 20. März 2008 – 4 StR 5/08). Hieran würde es fehlen.
Rz. 22
bb) Durchgreifenden Bedenken begegnet es auch, dass das Landgericht „die Maßgeblichkeit der Sammlung von mtDNA-Sequenzen” durch das weibliche Vererbungsmuster als „getrübt” angesehen hat. Zwar trifft die zur Begründung angeführte Überlegung, dass sich hierdurch bestimmte Sequenzen lokal konzentrieren können, grundsätzlich zu. Es wäre jedoch – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – zu erörtern gewesen, ob dieser Einwand im konkreten Fall überhaupt bedeutsam sein kann. Dies wäre in Betracht gekommen, wenn die vom Landgericht erwogene Konzentration namentlich in Landshut und Umgebung hätte festgestellt werden können. Zum Lebenslauf der Mutter (oder früherer weiblicher Vorfahren) des im fränkischen Lauf a. d. Pegnitz geborenen Angeklagten enthält das Urteil jedoch keine Angaben. Ein Tatgericht ist aber nicht gehalten, einen Umstand zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für den ein realer Anknüpfungspunkt fehlt, bei dem es sich folglich nur um eine abstrakt-theoretische Möglichkeit handelt (vgl. BGH, Urt. vom 20. Oktober 2004 – 1 StR 232/04).
Rz. 23
cc) Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht den Umstand, dass die mitochondriale DNA des Angeklagten mit derjenigen der gesicherten Schamhaare übereinstimmt und von der Sachverständigen als „eher selten” angesehen wurde, mit dem zutreffenden Beweiswert in seine Gesamtwürdigung eingestellt hat. Dies erscheint zweifelhaft, zumal das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Einschätzung der Sachverständigen beruhe „auf einer wissenschaftlichen Herangehensweise. Für einen Schuldspruch” wären – hier nach Ansicht des Landgerichts nicht gegebene – „andere Kriterien anzulegen, unter anderem eine Bevölkerungsabgrenzung und die Größe des Probandenkreises, die in ein charakteristisches Vergleichsmaterial Eingang finden” müssten. Diese Erwägung ist schon für sich genommen ohne nähere Erläuterung, welche fehlt, kaum verständlich. Die vorgenommene Gegenüberstellung lässt zudem besorgen, das Landgericht könnte nicht hinreichend bedacht haben, dass es sich bei seiner Beweiswürdigung über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht hinwegsetzen darf (vgl. BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 3 bis 5).
III.
Rz. 24
Auf diesen Beweiswürdigungsmängeln kann das Urteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei ihrer Vermeidung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit führen sie deshalb dazu, dass die Sache erneut verhandelt und entschieden werden muss.
Rz. 25
Dabei wird das für die Bestimmung des Beweiswertes der mitochondrialen DNA-Analyse maßgebliche Vergleichsmaterial einer sorgfältigen Bewertung bedürfen. Insofern wird sich die Beauftragung eines biostatistischen Sachverständigen empfehlen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107; s. auch BGHSt 38, 320, 322 f.). Sollte dieser auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes keine statistisch verlässlich abgesicherte Quantifizierung vornehmen können, würde dies nicht dazu führen, dass dem Ergebnis der mitochondrialen Untersuchung jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Dieses wäre vielmehr mit der ihm zukommenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH StV 1996, 251 zu untersuchten Faserspuren).
Rz. 26
Ferner wird zu bedenken sein, dass – wie sich aus den Urteilsgründen ergibt – eines der beiden Schamhaare ursprünglich eine Wurzel hatte, die vom Bayerischen Landeskriminalamt zur Untersuchung der Kern-DNA verwendet, hierbei allerdings verbraucht wurde. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob das dabei erzielte Ergebnis noch mit der Kern-DNA des Angeklagten verglichen werden kann, auch wenn das damals genutzte D1S80-System seit mehr als elf Jahren nicht mehr verwendet und produziert wird. Insofern wird es nahe liegen, sich der Hilfe des Bundeskriminalamtes zu bedienen.
Rz. 27
Sollte der genannte Vergleich durchgeführt werden können, wird der Frage nachzugehen sein, ob die Untersuchungsergebnisse der Kern-DNA einerseits und der mitochondrialen DNA andererseits im Sinne der Produktregel dergestalt voneinander unabhängig sind (vgl. hierzu BGHSt 38, 320, 323; BGH NStZ 1992, 601, 602), dass sie als Faktoren – mit der Folge eines ggf. deutlich gesteigerten Beweiswertes – miteinander kombiniert werden können.
Unterschriften
Nack, Wahl, Graf, Jäger, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2560536 |
BGHSt 2010, 15 |
BGHSt |
NJW 2009, 2834 |
BGHR |
EBE/BGH 2009 |
NStZ 2009, 583 |
Nachschlagewerk BGH |
StV 2010, 172 |