Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.11.2013) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren Vorwurfs der Geldwäsche hat es ihn freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nach Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung mit der Sachrüge nur noch gegen den Freispruch. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen.
Rz. 3
Nach vorangegangenen, zum Teil dubiosen geschäftlichen Kontakten erhielt der Angeklagte spätestens Anfang Dezember 2012 von … T. das Angebot, für diesen eine Kontoverbindung zur Durchführung größerer Geldtransaktionen gegen Zahlung einer Provision von 2 % der Geldsumme zur Verfügung zu stellen. T. erklärte dem Angeklagten, dass es um die Vermittlung von Warenoptionspapieren ginge, bei der er vermeiden wolle, dass sich die Vertragsparteien frühzeitig kennen lernen würden. Er benötige das „Konto eines Dritten”, weil er selbst keine Kontoverbindung habe, Geldüberweisungen in der beabsichtigten Größenordnung von bis zu einer Million Euro – bei einem Gesamtvolumen von zwei bis zweieinhalb Millionen Euro – tätigen zu können. Der Angeklagte, der vom Hintergrund der avisierten Überweisungen keine Kenntnis hatte, hielt es für möglich, dass die Zahlungseingänge in Folge durch Täuschung, Missbrauch einer Verfügungsmacht oder unbefugte Einwirkung auf Vorgänge elektronischer Datenverarbeitung veranlasster Verfügungen gutgeschrieben würden. Er willigte in das Angebot T.s ein und teilte diesem die Daten des Kontos der von ihm geschäftsführend betriebenen Firma D. GmbH bei der Commerzbank in Berlin mit.
Rz. 4
a) Am 20. Dezember 2012 informierte T. den Angeklagten in einer Textnachricht, dass 682.329 Euro auf das Konto der D. GmbH überwiesen wurden; er solle das Geld auf das angegebene Konto der R. (nachfolgend: R.) in Zypern weiterleiten, was der Angeklagte unter Abzug seiner Provision in mehreren Überweisungen am nächsten Tag auch tat; dabei bemerkte er, dass der Geldbetrag von dem französischen Unternehmen P. (nachfolgend: P.) stammte, zu dem die D. GmbH in keiner geschäftlichen Beziehung stand (Fall 1). Gleichwohl fertigte der Angeklagte „in Erwartung weiterer Geschäfte” (UA S. 13) auf Aufforderung eines Geschäftspartners von T. eine an die P. gerichtete (Schein-)Rechnung der D. GmbH unter dem Datum 19. Dezember 2012.
Rz. 5
Die Überweisung hatte der „über das Unternehmenskonto befugte” Chefbuchhalter der P., … C., vorgenommen. C. erhielt seit dem 27. November 2012 verschiedene E-Mail-Nachrichten eines „angeblichen … L., der – tatsächlich unzutreffend – vorgab, für das Mutterunternehmen der P., die W., an einer vertraulichen Unternehmenstransaktion zu arbeiten, für die C. Überweisungen vornehmen solle” (UA S. 11). Des Weiteren gingen C. auch scheinbar von dem Geschäftsführer der P., … G., – und später auch von einem weiteren Geschäftsführer der Muttergesellschaft – stammende, tatsächlich aber nicht von diesen herrührende E-Mail-Nachrichten zu, in denen diese das Zahlungsverlangen L.s zu bestätigen schienen. Infolgedessen überwies C. im Zeitraum vom 28. November bis 12. Dezember 2012 in sieben Tranchen insgesamt knapp 5,8 Millionen Euro an ein norwegisches Unternehmen. Die Geldtransfers tätigte C. entweder, weil er „glaubte, von den Entscheidungsträgern des Unternehmens dazu beauftragt worden zu sein, oder aber, was jedenfalls möglich erscheint, im Wissen, seinem Arbeitgeber gegenüber zu diesen Verfügungen nicht befugt zu sein, und in der Absicht, sich durch die Aktionen selbst zu bereichern” (UA S. 12).
Rz. 6
b) Am 27. Dezember 2012 führte C. eine weitere Überweisung über 638.430 Euro an die D. GmbH aus, die dem Angeklagten von T. telefonisch angekündigt wurde. Der Angeklagte leitete den Geldbetrag in Einzeltranchen unter Abzug seines Provisionsanteils am selben Tag auf das Konto der R. in Zypern weiter (Fall 2).
Rz. 7
c) Am 2. Januar 2013 veranlasste C. eine weitere Überweisung eines Betrages von 921.056 Euro auf das Konto der D. GmbH, der am gleichen Tag gutgeschrieben wurde. Der Angeklagte, der zwar mit weiteren Zahlungseingängen rechnete, vorab aber über diesen Eingang nicht informiert worden war, erlangte von der Gutschrift des Betrages keine Kenntnis. Die Commerzbank Berlin sperrte das Konto der D. GmbH am 2. Januar 2013 um 9.10 Uhr, nachdem in Zusammenhang „mit einer Transaktion eines außergewöhnlich hohen Betrages” vom Konto einer weiteren vom Angeklagten geführten GmbH an die R. nach Zypern eine Überprüfung erfolgt war, die zu einer Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz führte. Dem Angeklagten gelang es fortan nicht, Zugang zum Konto der D. GmbH zu erlangen. Spätestens am Abend des 2. Januar 2013 erfuhr er vom Geschäftspartner T.s, dass dem Konto der D. GmbH 921.056 Euro gutschrieben worden waren (Fall 3). Gegenüber der die Geldtransaktionen prüfenden Commerzbank legte der Angeklagte am 3. Januar 2013 die auf den 19. Dezember 2012 datierte Scheinrechnung der D. GmbH über 682.329 Euro für „C. C. … …” vor – „womöglich auch entsprechende Scheinrechnungen über die beiden weiter überwiesenen Beträge” – sowie eine Rechnung gleichen Datums der R. an die D. GmbH über 668.682 Euro für „C. c. … „, die er von T. oder von dessen Geschäftspartner erhalten hatte. Eine Freigabe des ihm zuletzt überwiesenen Betrages konnte der Angeklagte nicht erreichen. Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 15. Januar 2013 eine Beschlagnahme des Kontos.
Rz. 8
C. überwies vom Konto der P. im Zeitraum 2. bis 9. Januar 2013 in sechs Tranchen insgesamt über 5,6 Millionen Euro auf verschiedene Konten der Bank of China, bis er seinem Vorgesetzten G. am 10. Januar 2013 den Sachverhalt offenbarte, der umgehend die französischen Ermittlungsbehörden einschaltete und später in Berlin Strafanzeige erstatten ließ.
Rz. 9
2. Das Landgericht hat beweiswürdigend die vom Angeklagten behauptete Gutgläubigkeit als widerlegt angesehen. Zu den Vorgängen innerhalb der P. hat es deren Geschäftsführer G. als Zeugen vernommen. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass C. einer „gut inszenierten Täuschung aufgesessen” sei, wobei dieser unter Hinweis auf die Vertraulichkeit geplanter Unternehmensübernahmen, deren Finanzierung die Überweisungen angeblich dienen sollten, von den vermeintlich Verantwortlichen der Firmengruppe zur Geheimhaltung verpflichtet und telefonisch unter Druck gesetzt worden sei.
Rz. 10
Aufgrund der Aussage G.s – so das Landgericht – stehe sicher fest, dass ein tatsächlicher Auftrag der Geschäftsleitung der Firmengruppe zur Durchführung der Transaktionen nicht vorgelegen habe. Da eine nähere Überprüfung der von C. gegenüber den Verantwortlichen der P. geltend gemachten Gutgläubigkeit nicht möglich sei, sei „nicht gänzlich auszuschließen”, dass C. nicht aufgrund einer Täuschung die Überweisungen vornahm, sondern sich durch die Überweisungen selbst bereichern wollte (UA S. 18). Ein anderer Hintergrund scheide sicher aus.
Rz. 11
3. Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 wegen vorsätzlicher Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er die Geldbeträge auf das Konto der von ihm geführten D. GmbH habe überweisen lassen. Die zum überwiegenden Teil zur Weiterleitung verschafften Kontogutschriften rührten entweder aus einem in Frankreich begangenen gewerbsmäßigen Betrug oder wahlweise aus einer vom Chefbuchhalter C. zum Nachteil der P. begangenen gewerbsmäßigen Untreue her. Dass die gegenüber T. abgegebene Zusage, das Konto für strafbare Transaktionen zur Verfügung zu stellen, im Sinne des § 27 StGB als Beihilfehandlung zu der Verwirklichung der Betrugs- oder Untreuetaten anzusehen sei, stehe der Bestrafung des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte – „der Tatbegehung in Frankreich wegen” – in Deutschland nicht als Beteiligter der Vortat strafbar sei.
Rz. 12
Im Fall 3 hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht habe feststellen können, dass er sich das auf dem Konto gutgeschriebene Geld im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft habe. Obwohl er mit dem Eingang weiterer Überweisungen gerechnet habe, sei nicht sicher, dass er von der Gutschrift gewusst habe, so dass er eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über das Kontoguthaben nicht erlangt habe, bevor die Commerzbank eine Sperrung des Kontos vornahm. Eine Versuchsstrafbarkeit scheide aus, weil nicht feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte unmittelbar dazu angesetzt habe, über den eingegangenen Geldbetrag zu verfügen oder sonst die Forderung gegen die Bank sich zu verschaffen.
Rz. 13
4. Das Urteil hält bereits sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eines Eingehens auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Rz. 14
a) In den beiden Verurteilungsfällen (Fälle 1 und 2) belegt das Landgericht nicht hinreichend tragfähig (§ 261 StPO), dass die auf das Konto der D. GmbH überwiesenen Gelder zweifelsfrei aus einer konkreten Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB herrühren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, wistra 2000, 67, und Urteil vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, wistra 2003, 260). Die vorgenommene Beweiswürdigung begegnet – auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN) – durchgreifenden Bedenken, weil sie Lücken zu erörterungsbedürftigen Tatumständen aufweist.
Rz. 15
Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zur Vortat in Frankreich im Wesentlichen auf die Aussage des Geschäftsführers der P., ohne die Glaubhaftigkeit seiner Angaben angesichts sich aufdrängender außergewöhnlicher Umstände näher zu erörtern oder zu hinterfragen. Insoweit meint zwar das Landgericht, der Einschätzung des Zeugen G. nicht uneingeschränkt folgen zu müssen, dass der Chefbuchhalter C. die Überweisungen gutgläubig vorgenommen habe. Die Revision des Angeklagten – und ihm folgend der Generalbundesanwalt – weist aber zu Recht darauf hin, dass es in der Beweiswürdigung eines Eingehens auf die Frage bedurft hätte, wie es – insbesondere angesichts der als nicht gänzlich ausschließbar angesehenen dolosen Handlung C.s – möglich gewesen sein soll, bei einem Zeitraum von nahezu eineinhalb Monaten eine Vielzahl von Geldtransaktionen mit einem Volumen von über 13,5 Millionen Euro mit mehreren Unternehmen, die in keiner geschäftlichen Beziehung zur P. standen, manipulationslos vorzunehmen, ohne dass die Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe – mittels Kontrollsystems – von dem Geldabfluss Kenntnis erlangt haben soll. Schließlich hätte ein anderer Hintergrund der zu verschleiernden Millionenzahlungen unter einverständlicher Mitwirkung der P. in den Blick genommen werden müssen.
Rz. 16
Das neue Tatgericht wird bei erneuter Annahme einer – wahlweise begangenen – Vortat der Untreue zu beachten haben, dass ein gewerbsmäßiges Handeln des Chefbuchhalters der P. bislang nicht durch Beweistatsachen dargetan ist. Nur bei gewerbsmäßigem Handeln des Haupttäters, nicht aber lediglich demjenigen der Hintermänner als Teilnehmer der Haupttat, vermag eine Verurteilung wegen Geldwäsche zu erfolgen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, NJW 2008, 2516). Die darüber hinaus vom Landgericht vorgenommene – indes nicht begründete – rechtliche Würdigung, dass die vom Angeklagten für T. erfolgte Zurverfügungstellung des in Deutschland geführten Kontos als Beihilfehandlung (§ 27 StGB) zu den Betrugs- oder Untreuetaten anzusehen sei, jedoch einer Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegenstehe (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte der „Tatbegehung in Frankreich wegen” hier nicht als Beteiligter der Vortat strafbar sei, ist mit Blick auf § 9 Abs. 2 StGB durchgreifend bedenklich.
Rz. 17
b) Auch der Freispruch im Fall 3 hat keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen erwartete der Angeklagte weitere Geldeingänge, nachdem er die Kontoverbindung der D. GmbH der Tätergruppe zur Verfügung gestellt hatte. Mit dem Eingang des Geldbetrages am 2. Januar 2013 hat der darüber verfügungsbefugte Angeklagte, ohne dass er von der Gutschrift Kenntnis erlangen musste, sich das Giralgeld im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft. Trotz Sperrung des Kontos durch die Commerzbank wäre der als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253) ausgestaltete Geldwäschetatbestand damit sogar vollendet.
Rz. 18
5. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat verweist das Verfahren an eine Wirtschaftsstrafkammer als Gericht höherer Ordnung (vgl. § 74e Nr. 2, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a GVG) zurück (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2010 – 5 StR 428/09, wistra 2010, 268, 270), die den komplizierten Fall unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern zu verhandeln haben wird. Der vom Landgericht rechtlich auch als Beihilfe zum Betrug oder zur Untreue gewürdigte Sachverhalt zeigt Umstände auf, die besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordern; dies vor allem mit Blick auf die zu treffenden Feststellungen zu den internen Vorgängen der P..
Unterschriften
Basdorf, Sander, Schneider, Dölp, Bellay
Fundstellen
Haufe-Index 7305002 |
wistra 2015, 18 |
NStZ-RR 2014, 343 |