Leitsatz (amtlich)
Der Barankauf eines Inhaberverrechnungsschecks ist ein so ungewöhnliches Geschäft, daß die diskontierende Bank neben der Identität nicht nur die materielle dingliche Berechtigung, sondern auch die Scheckforderungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen hat, soweit Verdachtsmomente vorhanden sind, daß mit dem angebotenen Verrechnungsscheck etwas nicht in Ordnung ist.
Der für eine nicht bestehende Scheckforderung an einen Dritten gezahlte Kaufpreis kann von der diskontierenden Bank gegenüber dem Leistungskondiktionsanspruch des Scheckausstellers nicht bereicherungsmindernd in Ansatz gebracht werden.
Normenkette
ScheckG Art. 13; BGB § 818 Abs. 3
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 06.06.1994) |
LG Augsburg (Urteil vom 03.09.1993) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 6. Juni 1994 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. September 1993 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.335,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. März 1993 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Ersatz des Gegenwertes von drei Inhaberverrechnungsschecks.
Im Jahre 1991 täuschte A. dem Kläger vor, er könne für ihn teilangesparte Bausparverträge erwerben. Zum Ausgleich der Kaufpreise übergab ihm der Kläger drei blanko ausgestellte, auf sein Konto bei der D. Bank in Landsberg, am Lech gezogene Inhaberverrechnungsschecks. A. füllte die Blankette – ohne die Empfängerangabe – aus, ohne dem Kläger Bausparverträge zu verschaffen. Alsdann wurden die Verrechnungsschecks an die ebenfalls in Landsberg ansässige Beklagte veräußert. Diese zahlte die Nominalbeträge über insgesamt 79.335,54 DM bar aus, buchte die Beträge nach eigenen Angaben auf einem internen Scheckankaufkonto und legte die Schecks der bezogenen Bank vor, die sie einlöste und das Konto des Klägers belastete.
Der Kläger behauptet, A., der sich nach Aufdeckung seiner Betrügereien das Leben genommen hat, habe die Schecks unter Täuschung über seine Identität unter seinem, des Klägers, Namen an die Beklagte veräußert.
Die Vorinstanzen haben die Klage über 79.335,54 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 990, 989 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG nicht zu: Die drei Inhaberverrechnungsschecks seien dem Kläger nicht abhanden gekommen. Er habe die Blankoschecks willensfrei mit der ausdrücklichen Abrede an A. begeben, „sie entsprechend der … Ankaufssituation hinsichtlich sich anbietender Bausparverträge auszufüllen und zur Bezahlung der Verkäufe weiterzugeben”. Aus der angeblich abredewidrigen Ausfüllung der Schecks durch A. könne der Kläger insoweit ohnehin keine Rechte herleiten, da er den bösgläubigen oder grob fahrlässigen Erwerb der Schecks durch die Beklagte, insbesondere ihr Wissen um die „vorgeblich” abredewidrige Ausfüllung, nicht nachgewiesen habe (Art. 13 ScheckG).
Selbst wenn die Schecks abhanden gekommen seien, bestehe die Klageforderung nicht, da die Beklagte die Scheckforderungen jedenfalls gutgläubig erworben habe. Der Vorwurf, grob fahrlässig gehandelt zu haben, könne der Beklagten nicht gemacht werden, da der Einreicher durch den Besitz der Inhaberverrechnungsschecks legitimiert gewesen sei und besondere Umstände den Verdacht seiner mangelnden Berechtigung nicht nahegelegt hätten. Allerdings liege ein ungewöhnliches Geschäft, das zu besonderer Vorsicht verpflichte, vor, wenn eine Bank einen auf einen Dritten gezogenen Verrechnungsscheck ankaufe. Aus der Personenverschiedenheit von Einreicher und Schecknehmer könne sich vorliegend kein Verdachtsmoment ergeben, da in den Verrechnungsschecks ein Schecknehmer nicht angegeben sei. Auch besondere Gründe in der Person des Einreichers – mutmaßlich, aber nicht erwiesen, A., der der Beklagten bekannt gewesen sei – hätten nicht zur Vorsicht gemahnt. Im übrigen hätte auch eine Rückfrage beim Kläger bei Ankauf der Schecks nicht dazu geführt, den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten zu rechtfertigen. Da der Kläger damals noch geglaubt habe, die Schecks würden abredegemäß ausgefüllt und zur Bezahlung angekaufter Bausparverträge verwendet, hätte er nur mitteilen können, mit der Hingabe der Schecks habe es seine Richtigkeit, vermutlich habe A. die Schecks abredegemäß verwendet und berechtigt weitergegeben.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend zwischen dem Erwerb des Eigentums an den drei Scheckurkunden durch die Beklagte einerseits sowie dem Erwerb der darin verbrieften Scheckforderungen andererseits unterschieden und deshalb die Prüfung der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten unterlassen.
1. Einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 990, 989 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht für nicht gegeben erachtet. Die drei blanko ausgestellten Inhaberverrechnungsschecks sind dem Kläger nicht abhanden gekommen.
a) „Irgendwie abhanden gekommen” i.S. von Art. 21 ScheckG ist ein Scheck, wenn er ohne wirksamen Begebungsvertrag in fremde Hände gelangt ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 1951 – II ZR 11/50, NJW 1991, 402; KG WM 1995, 241, 242). Abzustellen ist dabei auf den dinglichen Teil des Begebungsvertrages nach § 929 BGB.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß A. nicht lediglich Bote, sondern Nehmer der vom Kläger blanko ausgestellten Inhaberverrechnungsschecks war, zwischen dem Kläger und ihm also ein Begebungsvertrag geschlossen worden ist. Dies entspricht dem Vortrag des Klägers und wird von der Revision nicht angegriffen.
b) Sie rügt insoweit lediglich, daß der Begebungsvertrag nicht wegen betrügerischen Verhaltens von A. als sittenwidrig und nichtig angesehen worden ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Die arglistige Täuschung hat, auch wenn sie in betrügerischer Absicht erfolgt, in § 123 Abs. 1 BGB eine rechtliche Sonderregelung erfahren. Nach dieser ist eine erschlichene Willenserklärung nur anfechtbar und nicht nichtig. Nur wenn besondere Umstände zur arglistigen Täuschung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 Abs. 1 BGB anwendbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 – IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1159; Senatsurteil vom 23. Mai 1989 – XI ZR 82/88, WM 1989, 1009, 1010 f.). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich und werden von der Revision nicht geltend gemacht.
c) Eine wirksame Anfechtung des mit A. geschlossenen Scheckbegebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ist nicht erfolgt. Die im Schriftsatz des Klägers vom 23. Juni 1993 enthaltene Anfechtungserklärung ist bedeutungslos. Anfechtungsgegner i.S. des § 143 Abs. 2 BGB ist nicht die Beklagte, sondern sind die Erben von A. Daß ihnen gegenüber die Anfechtung erklärt worden ist, ist nicht vorgetragen.
d) Danach ist davon auszugehen, daß die blanko ausgestellten Inhaberverrechnungsschecks dem Kläger nicht abhanden gekommen sind und ihm ein Schadensersatzanspruch aus §§ 990, 989 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG gegen die Beklagte nicht zusteht, ohne daß es auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts ankommt.
2. Die Klage ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondition nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet. Die Einlösung der drei vom Kläger ausgestellten Schecks durch die bezogene Bank zu Lasten seines Kontos stellt sich als Leistung des Klägers dar, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten geführt hat, da ihr – obwohl Eigentümerin der Schecks – Forderungen daraus nicht zustanden.
a) In Fällen der Leistung kraft Anweisung, zu denen Zahlungen der bezogenen Bank auf Schecks gehören (BGHZ 61, 289, 291), sind bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehungen grundsätzlich in zwei Richtungen gegeben: Im Deckungsverhältnis erbringt die bezogene Bank durch Einlösung des Schecks eine Leistung an den Kontoinhaber, der seinerseits den zu Lasten seines Kontos gezahlten Betrag im Valutaverhältnis an den Scheckeinreicher leistet. Aus der maßgeblichen Sicht des Einreichers und Zahlungsempfängers ist die Zahlung der bezogenen Bank auf vorgelegte Schecks eine Leistung des Scheckausstellers und nicht eine solche der bezogenen Bank. Der Bereicherungsausgleich hat in solchen Fällen grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung zu erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 87, 246, 249 f.; 89, 376, 378; 111, 382, 385; BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 – VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 355), bei einem Fehler im Valutaverhältnis also zwischen dem Scheckaussteller und dem Zahlungsempfänger, d.h. hier zwischen dem Kläger und der Beklagten.
b) Ein solcher Fehler liegt hier vor. Der Beklagten standen aus den von ihr angekauften und von der bezogenen Bank eingelösten Inhaberverrechnungsschecks keine scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kläger zu.
aa) Dieser hatte die Schecks blanko an A. begeben. Bei einem Blankoscheck entsteht eine scheckrechtliche Verpflichtung des Ausstellers mit der Ausfüllung des Schecks nur, soweit diese abredegemäß erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 – III ZR 18/81, WM 1982, 1048, 1049; BGH, Urteil vom 4. Juni 1984 – II ZR 195/83, WM 1984, 1074; Senatsurteil vom 24. März 1992 – XI ZR 142/91, WM 1992, 907, für Blankowechsel). Das ist hier nicht der Fall.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Blankoschecks mit der ausdrücklichen Abrede an A. begeben, sie zur Bezahlung angebotener Bausparverträge auszufüllen und zu verwenden. Daran hat sich A. nicht gehalten; er hat die Blankoschecks ausgefüllt, ohne dem Kläger Bausparverträge zu verschaffen. Von einer lediglich „vorgeblich” abredewidrigen Ausfüllung der Blankoschecks durch A. kann danach entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts keine Rede sein. Auch die Beklagte geht in ihrer Revisionserwiderung zu Recht von einer abredewidrigen Verwendung der Schecks durch A. aus.
Dieser hat durch die Ausfüllung der Blankoschecks daher – obwohl Eigentümer der ausgefüllten Scheckurkunden – keine scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kläger erworben, die er hätte veräußern können.
bb) Die Nichteinhaltung der mit A. getroffenen Vereinbarungen kann der Kläger auch der Beklagten entgegensetzen, da ihr beim Erwerb der von A. abredewidrig ausgefüllten Inhaberverrechnungsschecks grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Art. 13 ScheckG). Der Beklagten schadet die Unkenntnis der abredewidrigen Ausfüllung im Zeitpunkt des Scheckankaufs, insbesondere weil sie von einer Rückfrage beim Kläger abgesehen hat, obwohl sich deren Notwendigkeit schon bei einfachsten Überlegungen aufdrängte.
Barankäufe von Verrechnungsschecks sind ganz ungewöhnliche Geschäfte. Zwar besteht kein Handelsbrauch, daß der Gegenwert eines Verrechnungsschecks überhaupt nicht bar ausgezahlt werden darf. Die Umgehung des Barzahlungsverbots, das freilich unmittelbar nur die bezogene Bank trifft (Art. 39 Abs. 2 und 4 ScheckG), verpflichtet die diskontierende Bank aber zu einer eingehenden Prüfung der Identität und der Berechtigung des Veräußerers (BGHZ 26, 268, 273; s. auch BGH, Urteil vom 17. März 1969 – II ZR 227/66, WM 1969, 491, 492).
Diese Prüfungspflicht kann hier nicht, wie das Berufungsgericht bei Erörterung der dinglichen Berechtigung des Scheckveräußerers offenbar annehmen möchte, mit der Begründung verneint werden, die Pflicht bestehe nur, wenn eine Bank einen auf einen Dritten gezogenen Verrechnungsscheck ankaufe. Ein Scheck ist immer auf einen Dritten gezogen (Art. 6 Abs. 3 ScheckG).
Sollte das Berufungsgericht die Tatsache ansprechen wollen, daß in den drei Inhaberverrechnungsschecks Schecknehmer nicht namentlich genannt sind, so trägt auch dies die Ablehnung der Prüfungspflicht nicht. Der Barankauf eines Verrechnungsschecks ist auch in einem solchen Fall ein ganz ungewöhnliches Geschäft, das eine weitreichende Prüfungspflicht auslöst. Diese umfaßt nicht nur die materielle dingliche Berechtigung, sondern auch die Scheckforderungsberechtigung des Scheckinhabers, soweit Verdachtsmomente vorhanden sind, daß mit einem angebotenen Verrechnungsscheck etwas nicht in Ordnung ist.
Hier drängte sich ein solcher Verdacht in besonderem Maße auf. Die Bankfiliale, auf die die Verrechnungsschecks gezogen waren, ist in derselben Kleinstadt ansässig wie die Beklagte. Dem Scheckinhaber, der die Schecks dort ohne besonderen Aufwand persönlich hätte vorlegen können, ging es bei seinem Antrag an die Beklagte, die Schecks bar anzukaufen, also offenkundig darum, das Barzahlungsverbot zu umgehen. Verdächtig erscheinen mußte der Beklagten weiter, daß alle Verrechnungsschecks über jeweils mehr als 20.000 DM ausweislich des angegebenen Ausstellungsortes und der verschiedenen Ausstellungsdaten angeblich kurz zuvor in einem nur etwa 30 km entfernten Ort ausgestellt worden waren. Es drängte sich deshalb die Frage auf, warum der Scheckverkäufer von seinem Geschäftspartner in einem nahen Ort dreimal binnen weniger Tage Verrechnungsschecks entgegengenommen und nicht Barschecks gefordert hatte, obwohl er doch jeweils erheblichen dringenden Bargeldbedarf hatte (vgl. RGZ 103, 87, 89 f.).
Angesichts dieser ungewöhnlichen verdachterregenden Umstände lag es für die Beklagte nahe, das ganz unübliche Ansinnen, Verrechnungsschecks über nicht unerhebliche Beträge von jemandem, der bei ihr kein Girokonto unterhielt, bar anzukaufen, abzulehnen. Wenn die Beklagte dies nicht wollte, war sie verpflichtet, die Identität des Scheckverkäufers zweifelsfrei festzustellen und alsdann Nachforschungen über den Erwerb der Schecks durch ihn anzustellen. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Insbesondere hat sie eine Rückfrage beim Kläger unterlassen. Eine solche war indes unbedingt geboten. Da ein Empfänger in den Verrechnungsschecks nicht angegeben war, war der Kläger der einzige, von dem die Beklagte zuverlässige Auskünfte über die Begebung der Schecks erwarten konnte. Anschrift und Telefonnummer des Klägers waren über die örtliche Filiale der bezogenen Bank leicht zu ermitteln. Daß die Beklagte von einer Rückfrage bei ihm gleichwohl abgesehen hat, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße.
cc) Die Relevanz des grob pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten läßt sich entgegen einer vom Berufungsgericht in etwas anderem Zusammenhang angestellten Hilfserwägung nicht mit der Begründung verneinen, der Kläger habe auf eine Rückfrage der Beklagten nur mitteilen können, mit der Hingabe der Schecks habe es seine Richtigkeit, vermutlich habe A. die Schecks abredegemäß verwendet und berechtigt weitergegeben.
Wenn sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten hätte, hätte sie die Identität des Scheckverkäufers zweifelsfrei festgehalten, um eine sichere Grundlage für die Prüfung seiner Berechtigung zu haben. Daß die Identität des Einreichers nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig geklärt ist, ist danach auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen und geht deshalb zu ihren Lasten.
War nicht ein Komplize, sondern A. selbst der Verkäufer der Verrechnungsschecks und hätte die Beklagte dies nach Feststellung seiner Identität mitgeteilt, wäre dessen abredewidriges Verhalten überdies für den Kläger offenbar geworden. Das gilt erst recht, wenn A., wie der Kläger behauptet, die Schecks unter Täuschung der Beklagten über seine Identität unter seinem, des Klägers, Namen zum Kauf angeboten hätte. A. durfte die erhaltenen Blankoverrechnungsschecks nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur zur Bezahlung für den Kläger erworbener Bausparverträge ausfüllen und an die Verkäufer der Verträge weitergeben. Zu einem Barverkauf der Verrechnungsschecks an eine Bank war er nicht befugt. Daß der darüber von der Beklagten unterrichtete Kläger gegen ein solches abredewidriges Geschäft keine Einwendungen erhoben hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Die Verpflichtung der Beklagten, die Scheckforderungen danach nicht gutgläubig erworben hat (Art. 13 ScheckG), zur Herausgabe der an sie gezahlten Scheckbeträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden (BGHZ 109, 139, 145). Hier besteht die möglicherweise in den Bereicherungsausgleich einzubeziehende Vermögensminderung der Beklagten darin, daß die Beklagte für nicht bestehende Scheckforderungen einen Kaufpreis gezahlt hat und diesen wegen Vermögenslosigkeit des Verkäufers nicht zurückerlangen kann.
Für den Bereich der Nichtleistungskondition ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß der an einen Dritten für den Erwerb eines Gegenstandes gezahlte Kaufpreis nicht bereicherungsmindernd in Ansatz gebracht werden kann (BGHZ 9, 333, 335; 47, 128, 130; 55, 176, 180). Ob entsprechendes auch in Leistungskonditionsfällen gilt, hängt maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses im jeweiligen Fall das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muß (BGHZ 109, 139, 145).
Hier ist dieses Risiko der Beklagten zuzuweisen. Sie hat, und zwar schon vor der Entstehung des erst mit der Einlösung der Verrechnungsschecks durch die bezogene Bank entstandenen Bereicherungsanspruchs des Klägers, mit einem Dritten mehrere Kaufverträge über Scheckforderungen abgeschlossen und durch Zahlung der Kaufpreise erfüllt. Damit ist sie das Risiko eingegangen, für den Fall des Nichtbestehens der gekauften Ansprüche auf Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer der Schecks nach §§ 440 Abs. 1, 437, 325 BGB sowie deren Realisierung angewiesen zu sein. Im Falle der Nichtbezahlung der Verrechnungsschecks durch die bezogene Bank und den Kläger hätte sich die Beklagte nur an den Verkäufer halten können.
Es besteht kein überzeugender Grund, der Beklagten das Risiko, ihre Ansprüche gegen den Verkäufer nicht realisieren zu können, durch den Einwand der Entreicherung abzunehmen, wenn die bezogene Bank die vorgelegten Schecks in Unkenntnis des Nichtbestehens der darin verbrieften Forderungen bezahlt. Die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB in einem solchen Fall würde vielmehr dem Zweck des Gesetzes nicht entsprechen. Dieses will nur den „gutgläubig” Bereicherten schützen, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht oder bereicherungsmindernd verwendet (vgl. BGHZ 118, 383, 386), nicht aber denjenigen, der vor Eintritt der Bereicherung und unabhängig davon ein Risiko eingeht. Die Verlagerung dieses mit Abschluß der Kaufverträge mit einem von der Beklagten ausgesuchten Vertragspartner entstandene Risiko auf den an diesen Verträgen unbeteiligten Kläger wäre überdies unbillig (vgl. Staudinger/Werner Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 818 Rdn. 37).
III.
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Urteil danach aufzuheben und der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf § 291 BGB.
Unterschriften
Schimansky, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe, Dr. van Gelder
Fundstellen
Haufe-Index 1134384 |
BB 1995, 2389 |
NJW 1995, 3315 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1995, 1745 |
ZBB 1995, 377 |