Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederrufsbelehrung als Nachbelehrung bei Kreditvertrag
Leitsatz (amtlich)
Die in der späteren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung kommt als Nachbelehrung zu dem ursprünglichen Vertrag von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt werden soll.
Normenkette
BGB § 355 Abs. 2 S. 1; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 4 (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung), S. 3 (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung)
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 22.06.2007; Aktenzeichen 8 U 121/06) |
LG Koblenz (Entscheidung vom 15.12.2005; Aktenzeichen 3 O 773/04) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 22.6.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines beiderseits erfüllten Darlehensvertrages, den er und seine Ehefrau mit der beklagten Bank zur Finanzierung einer mittelbaren Fondsbeteiligung geschlossen haben.
Rz. 2
Der Kläger, ein damals 50 Jahre alter, im öffentlichen Dienst tätiger Stadtplaner, wurde von einem für die ...-Firmengruppe tätigen Anlagevermittler geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. KG) zu beteiligen. Zu diesem Zweck unterzeichnete er am 10.3.1998 einen vorformulierten Zeichnungsschein für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der werbenden F. KG mit einer Anteilssumme von 30.000 DM zzgl. Agio. Die im Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung endet wie folgt:
"Ich bestätige, dass ich eine Zweitschrift der von mir unterzeichneten Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten habe. Mir ist bekannt, dass ich eine Kopie dieses Schreibens erhalte und dann die Widerrufsfrist von 10 Tagen erneut läuft, wenn ich reklamiere, dass ich einen Prospekt (mit u.a. dem Text des Zeichnungsscheins) rechtzeitig vor Unterschrift nicht erhalten habe und mir dies nicht zu widerlegen ist."
Rz. 3
Zur Finanzierung der Treuhandbeteiligung schlossen der Kläger und seine Ehefrau am 3./9.4.1998 einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen i.H.v. (brutto) 39.219,31 DM (= 20.052,51 EUR) mit der Beklagten und wiesen diese gleichzeitig an, die Darlehensvaluta an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändeten die Eheleute den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil und traten außerdem ihre Ansprüche auf Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen ab. Dem Darlehensvertrag war eine gesonderte, von beiden Ehegatten unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit u.a. folgendem Inhalt beigefügt:
"Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer nach Empfang des Darlehens dieses nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufes bzw. nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt."
Rz. 4
Die Beklagte zahlte den Nettokreditbetrag weisungsgemäß an die Treuhänderin aus. Unmittelbar vor Ablauf der im Darlehensvertrag festgelegten Zinsfestschreibungsfrist trafen der Kläger und seine Ehefrau am 30.3./3. und 14.4.2003 mit der Beklagten eine als "Ratenkreditvertrag mit staffelmäßiger Abrechnung" bezeichnete Vereinbarung über eine Nettokreditsumme von 20.372,34 EUR mit einer Laufzeit von 60 Monaten, deren Tilgung allein durch Zahlung der Schlussrate erfolgen sollte. Die Eheleute zahlten von 1998 bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens am 22.4.2004 insgesamt 26.208,23 EUR Zinsen und Tilgungsraten an die Beklagte.
Rz. 5
Mit Beschluss vom 15.7.2003 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die F. KG bestellt.
Rz. 6
In der Klageschrift vom 27.12.2004 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau, die alle etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten hat, sowohl die auf den Abschluss des Darlehensvertrages von 1998 als auch die auf den mittelbaren Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen in der Gesamthöhe von 20.052,52 EUR zzgl. Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Abtretung der kapitalmäßigen Fondsbeteiligung in Anspruch genommen.
Rz. 7
Das LG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG sie unter Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers, die die Parteien i.H.v. 1.350 EUR unstreitig gestellt haben, zur Zahlung von 18.702,52 EUR verurteilt, die Zug-um-Zug-Verurteilung um die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Beteiligungsvertrag von 1998 gegen die Fondsgesellschaft ergänzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, so dass sie zurückzuweisen ist.
I.
Rz. 9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 10
Der Kläger, der aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit seiner Ehefrau aktivlegitimiert sei, habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung, weil die Eheleute die auf den Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen hätten.
Rz. 11
Das Ehepaar sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Anlagevermittler in ihrer Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen bestimmt worden. Nach den Gesamtumständen sei davon auszugehen, dass die Hausbesuche trotz des zeitlichen Abstandes ursächlich für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages gewesen seien, so dass die durch die Haustürsituation geschaffene Überrumpelungssituation fortgewirkt habe. Der Kausalzusammenhang sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Kläger die mittelbare Fondsbeteiligung nicht widerrufen habe. Denn der Zeichnungsschein habe keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten. Ebenso stelle die Vereinbarung der Vertragsparteien aus März/April 2003 die Wirksamkeit des Widerrufs des Kreditvertrages nicht in Frage, weil es sich hierbei nur um einen Nachtrag und damit um einen Bestandteil des ursprünglichen Darlehensvertrages handele.
Rz. 12
Bei Abgabe der Widerrufserklärung im Dezember 2004 sei das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Da die mit dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung wegen des Zusatzes gem. § 7 Abs. 3 VerbrKrG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung eine unzulässige andere Erklärung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enthalte und damit unwirksam sei, sei die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht in Gang gesetzt worden. Aus § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ergebe sich nichts anderes. Zum einen sei die Vorschrift mit den Vorgaben der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31.12.1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") unvereinbar. Zum anderen sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die Rückzahlung des Darlehensbetrages erloschen. Da der mittelbare Fondsbeitritt der Eheleute ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, beginne die Monatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erst mit der beiderseitigen vollständigen Erfüllung sowohl des Darlehensvertrages als auch des verbundenen Geschäfts. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt, weil die Gesellschaftsbeteiligung bislang nicht beendet und abgewickelt worden sei. Die Tatsache, dass für die F. KG im Jahre 2003 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei, reiche für eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus.
Rz. 13
Die Eheleute hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie im Vertrauen auf die beiderseitige Erfüllung des Darlehensvertrages nachteilige und nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen habe.
Rz. 14
Infolge des Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages gezahlten Tilgungs- und Zinsleistungen zu erstatten. Im Gegenzug schulde der Kläger im Hinblick auf den Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht die Darlehensvaluta nebst Nutzungsentschädigung, sondern nur die Übertragung des finanzierten Fondsanteils mitsamt den ihm aus dem Beteiligungsvertrag gegen die F. KG zustehenden Ansprüchen. Der Kläger müsse sich jedoch die durch die mittelbare Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen.
II.
Rz. 15
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 16
1. a) Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Darlehensvertrag vom 3./9.4.1998 in einer Haustürsituation i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG angebahnt wurde und die Verhandlungen nicht auf vorhergehende Bestellung des Klägers oder seiner Ehefrau geführt wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG).
Rz. 17
b) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss bejaht hat.
Rz. 18
aa) Ein Widerrufsrecht i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH, Urt. v. 26.10.1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 393; v. 20.1.2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522; v. 8.6.2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581; v. 9.5.2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rz. 14; v. 10.7.2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rz. 11). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gem. § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH, Urt. v. 16.1.1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392; v. 9.5.2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rz. 14; v. 13.6.2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rz. 15; v. 18.11.2008 - XI ZR 157/07, BeckRS 2008, 26951 Rz. 22; v. 24.3.2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rz. 17). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen, insb. dem nicht erfolgten Widerruf der auf den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (BGH, Urt. v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rz. 19; v. 10.7.2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rz. 11; v. 18.12.2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rz. 20; v. 22.1.2008 - XI ZR 6/06, BKR 2008, 254 Rz. 30; v. 24.3.2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rz. 17). Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt (BGH, Urt. v. 18.12.2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rz. 20).
Rz. 19
bb) Das Berufungsgericht ist, ausgehend von diesen Grundsätzen, unter Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kausalität trotz der in dem Zeichnungsschein enthaltenen - fehlerhaften - Widerrufsbelehrung und des Zeitablaufs nicht entfallen ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung. Zu Unrecht beruft die Revision sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Senatsrechtsprechung (Urt. v. 9.5.2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rz. 15). Soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Vorinstanz einen - neben dem Zeitablauf - den Kausalzusammenhang in Frage stellenden anderen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des dortigen Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt habe, lässt sich diese Erwägung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn der hiesige Kläger war, wie das Berufungsgericht zwar ohne Begründung, in der Sache aber zutreffend angenommen hat, über sein Widerrufsrecht bezüglich des mittelbaren Fondsbeitritts nicht ordnungsgemäß belehrt worden:
Rz. 20
Die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein ist fehlerhaft, weil sie jedenfalls in Gestalt der Empfangsbestätigung für die Zweitschrift der Belehrung über das Widerrufsrecht eine unzulässige andere Erklärung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enthält; ob der hieran anschließende weitere Satz ebenfalls den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, kann daher auf sich beruhen. Zwar schließt der Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, die Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 24.4.2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rz. 12), nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Unzulässig sind aber insb. Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urt. v. 11.3.2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rz. 13). Hierunter fällt ein mit der Widerrufsbelehrung verbundenes Empfangsbekenntnis jedenfalls dann, wenn für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und die Bestätigung deshalb geeignet ist, von der Belehrung als solcher abzulenken (BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841; BGH, Urt. v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rz. 24). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die drucktechnische Gestaltung der im Fließtext abgefassten, d.h. nicht weiter untergliederten Widerrufsbelehrung insgesamt den Charakter einer einheitlichen Erklärung erweckt, der durch das Vorhandensein lediglich einer einzigen, sowohl die eigentliche Belehrung als auch die Empfangsbestätigung abdeckenden Unterschriftszeile innerhalb einer den gesamten Textblock umgebenden Umrandung noch verstärkt wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rz. 25).
Rz. 21
cc) Der Revision - die die Fehlerhaftigkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Widerrufsbelehrung letztlich nicht in Abrede stellt - kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, selbst im Falle einer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzureichenden Belehrung hinsichtlich des Fondsbeitritts, die lediglich nicht den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setze, unterbreche das Ausbleiben des Widerrufs durch den Kunden gleichwohl den Kausalzusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages. Hierbei wird übersehen, dass die für den Fall ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung angenommene Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auf der Erwägung beruht, ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübe, werde dies regelmäßig bewusst tun (BGH, Urt. v. 9.5.2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rz. 15). Der Schluss auf eine bewusst getroffene Entscheidung des Verbrauchers verbietet sich indes von vornherein, wenn die vorangegangene Widerrufsbelehrung gerade - wie hier - mit einer Beeinträchtigung der Verdeutlichung des Widerrufsrechts verbunden war.
Rz. 22
c) Das Widerrufsrecht der Eheleute ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, obwohl der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGH, Urt. v. 9.4.2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 253 ff.; v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 334 f.; v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176; v. 8.6.2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; v. 25.4.2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rz. 39; v. 24.4.2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rz. 9; BGH, Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nach dem Verbraucherkreditgesetz gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung und damit bereits im April 1999 erloschen ist.
Rz. 23
d) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG im Dezember 2004 nicht abgelaufen war.
Rz. 24
aa) Diese Frist wurde nicht infolge der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 9.4.1998 in Gang gesetzt. Denn die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung genügte ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung. Mit dem Hinweis, dass nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kreditnehmer das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs bzw. nach Auszahlung zurückzahle, enthielt sie entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG eine unzulässige andere Erklärung (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 286 f.; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rz. 25; v. 24.4.2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rz. 13; v. 11.3.2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rz. 13; v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rz. 14). Da nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildete, widersprach der Zusatz gem. § 7 Abs. 3 VerbrKrG zudem § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG.
Rz. 25
bb) Entgegen der Ansicht der Revision löste auch die mit dem "Ratenkreditvertrag" im März/April 2003 erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Lauf der Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG hinsichtlich des ursprünglichen Vertrages aus dem Jahre 1998 aus. Zwar war gem. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1.8.2002 geltenden Fassung), Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) geschlossene Altverträge möglich (MünchKomm/BGB/Habersack, 4. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rz. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rz. 4; Tonner BKR 2002, 856, 857 f.; Martens VuR 2008, 121, 122).
Rz. 26
Von einer Nachbelehrung kann aber von vornherein nur die Rede sein, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu der früheren Vertragserklärung aufweist, deren Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der "Nachbelehrung", folgt aber auch aus dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, das nicht nur die äußere Gestaltung, sondern auch die inhaltliche Abfassung der Widerrufsbelehrung betrifft (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991; BGH, Urt. v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rz. 24) und für die nachträgliche Belehrung ebenso gilt wie für die rechtzeitige (MünchKomm/BGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rz. 54; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rz. 19). Die der Vereinbarung aus März/April 2003 beigefügte Widerrufsbelehrung nimmt hingegen in keiner Weise Bezug auf den ursprünglichen Darlehensvertrag aus dem Jahre 1998, so dass sie keine nachträgliche Belehrung i.S.v. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt. Eine solche Bezugnahme ergibt sich, anders als die Revision meint, insb. nicht daraus, dass es in der formularmäßigen Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag aus März/April 2003 unter der Überschrift "Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen" u.a. heißt, der Kreditnehmer könne, wenn er "vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten" habe, sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Dass mit dieser Formularerklärung, die nach dem Gesamtzusammenhang der "neuen" Widerrufsbelehrung ersichtlich an die darin bestimmte zweiwöchige Widerrufsfrist anknüpft, eine fünf Jahre zuvor aufgrund eines früheren Kreditvertrages erfolgte Auszahlung des Darlehens erfasst sein soll, erschließt sich nicht.
Rz. 27
2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau sei dadurch, dass die Parteien das Darlehensverhältnis durch die nicht in einer Haustürsituation abgeschlossene Vereinbarung vom 30. März/3. und 14.4.2003 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt hätten, entfallen.
Rz. 28
a) Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 18.11.2003 (XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176) die Vereinbarung der Fortsetzung eines Darlehensvertrags unter gleichzeitiger Umwandlung des bisherigen tilgungsfreien Kredits in ein Annuitätendarlehen einer zum Wegfall des Widerrufsrechts führenden vollständigen Leistungserbringung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gleichgesetzt, sofern sie als eine einer Novation gleichkommende Umschuldung aufzufassen ist. Erfolgt hingegen lediglich eine Vertragsänderung, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers nur die Kreditbedingungen angepasst werden, lässt diese Änderung den ursprünglichen Vertrag und damit auch das diesbezügliche Widerrufsrecht nach § 1 HWiG unberührt (BGH, Urt. v. 15.11.2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125; v. 12.12.2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222). Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urt. v. 27.4.1993 - XI ZR 120/92, WM 1993, 1078, 1079; BGH, Urt. v. 14.11.1985 - III ZR 80/84, WM 1986, 135, 136; v. 30.9.1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252; v. 1.10.2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279).
Rz. 29
b) Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der im März/April 2003 geschlossenen Vereinbarung nur um einen Nachtrag zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag von 1998 und nicht um eine einer Novation gleichkommende Umschuldung handelte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht entscheidend darauf abgestellt, dass den Darlehensnehmern kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, weil nur die auf fünf Jahre beschränkte Zinsfestschreibung abgelaufen war, während die Tilgung des 1998 gewährten Darlehens erst nach 15 Jahren erfolgen musste (vgl. Senat, Urt. v. 27.9.2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Würdigung gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt oder wesentlichen Prozessstoff außer Acht lässt. Allein der Hinweis auf die Überschrift "Ratenkreditvertrag", die Eintragung "Auszahlungsdatum 30.4.2003" und die Verkürzung der Gesamtlaufzeit um fünf Jahre genügt hierfür nicht, weil weitere Indizien deutlich für die Einordnung als bloße Prolongation des ersten Vertrages sprechen: Der Nettokreditbetrag blieb der Größenordnung nach im Wesentlichen gleich und die Kontoführungsgebühren blieben praktisch unverändert. Trotz der Bezeichnung als "Ratenkreditvertrag mit staffelmäßiger Abrechnung" handelte es sich weiterhin um ein endfälliges Darlehen. Neue oder andere Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Hinsichtlich der Restschuldversicherung wurde vermerkt, dass eine solche vorhanden sei. Eine Bearbeitungsgebühr oder ein (erneutes) Disagio waren nicht vorgesehen. Beide Verträge wurden unter derselben Kontonummer geführt.
Rz. 30
c) Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG im Streitfall ohnehin keine Anwendung mehr finden kann (dazu nachfolgend) und welche Auswirkungen sich hieraus für eine als Novation zu behandelnde Umschuldung ergeben.
Rz. 31
3. Das Widerrufsrecht der Eheleute war, wie das Berufungsgericht allerdings nur im Ergebnis zu Recht angenommen hat, bei Abgabe der Widerrufserklärung in der Klageschrift aus Dezember 2004 auch nicht wegen der zeitlich vorausgegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens im April 2004 gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen.
Rz. 32
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Geschäft, also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits BGH, Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331; v. 23.9.2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rz. 27).
Rz. 33
b) Durch die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des EuGH vom 10.4.2008 (Rs. C-412/06, WM 2008, 869 Rz. 49) ist zudem geklärt, dass der in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG normierte Erlöschenstatbestand nicht gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. Vielmehr hat der EuGH die besonderen Regeln des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade für den Fall als richtlinienkonform angesehen, dass die mit dem widerrufenen und von beiden Vertragsteilen erfüllten Darlehensvertrag verbundene kapitalmäßige Beteiligung an einer Fondsgesellschaft noch nicht vollständig abgewickelt bzw. beendet ist.
Rz. 34
c) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10.11.2009 (XI ZR 252/08, WM 2009, 2366 Rz. 18 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 183, 112 bestimmt; s. auch BGH, Urt. v. 10.11.2009 - XI ZR 232/08, BeckRS 2009, 87286 Rz. 12 ff.; v. 10.11.2009 - XI ZR 163/09, BeckRS 2009, 87769 Rz. 16 ff.; v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rz. 15) näher ausgeführt hat, erfordert das nationale Recht keine andere Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der eindeutige Gesetzeswortlaut, der eine Berücksichtigung des verbundenen Geschäfts nicht vorsieht. Aus dem Begriff "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass es für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein auf das Vertragsverhältnis ankommt, in dem das Widerrufsrecht des Verbrauchers entstanden und ausgeübt worden ist. Eine Einschränkung des Erlöschenstatbestandes durch eine Erstreckung des Tatbestandsmerkmals der beiderseitigen Erfüllung auf das verbundene Rechtsgeschäft scheidet deshalb aus.
Rz. 35
d) Greifen danach die vom Berufungsgericht gegen die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angeführten Bedenken sämtlich nicht durch, so scheitert die Heranziehung dieser Norm im Streitfall gleichwohl aus einem anderen Grunde. Wie der Senat zwischenzeitlich mit Urteil vom 24.11.2009 (XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rz. 16 f.) entschieden hat, ist § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG mit Rücksicht auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht mehr anwendbar, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens - wie hier - erst nach dem 1.1.2003 erfolgt ist. Soweit der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.7.2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124 Rz. 9) für vor dem 1.1.2003 beendete, aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor.
Rz. 36
4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend die Verwirkung des Widerrufsrechts aus § 1 Abs. 1 HWiG verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keinen Angriff.
Rz. 37
5. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind schließlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs gem. § 3 Abs. 1 HWiG, die die Revision nur insoweit angreift, als sie wegen der Rückgewähr der in den Jahren 1998 und 1999 geleisteten Zinszahlungen auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verweist. Diese Rüge muss schon aus tatsächlichen Gründen erfolglos bleiben. Obwohl der Kläger und seine Ehefrau von 1998 bis 2004 insgesamt unstreitig 26.208,23 EUR an die Beklagte gezahlt haben, verlangt er mit der Klage nur Rückzahlung von 20.052,52 EUR. Dieser Betrag, der dem Bruttokreditbetrag im Darlehensvertrag vom 3./9.4.1998 entspricht und den der Kläger ausdrücklich als Gesamtforderung geltend macht, erreicht nicht einmal die Summe der unstreitig in den Jahren 2003 und 2004, also jedenfalls in unverjährter Zeit, auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten.
Fundstellen
Haufe-Index 2589534 |
BB 2011, 1 |
NJW 2011, 8 |
EBE/BGH 2011, 4 |
NJW-RR 2011, 403 |
EWiR 2011, 369 |
WM 2011, 23 |
WuB 2011, 209 |
ZAP 2011, 77 |
ZIP 2011, 16 |
MDR 2011, 116 |
NJ 2011, 249 |
VuR 2011, 224 |
ZBB 2011, 83 |