Leitsatz (amtlich)
Ein technischer Verbesserungsvorschlag gewährt dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung wie ein gewerbliches Schutzrecht, wenn er ihm die tatsächliche Möglichkeit bietet, den Gegenstand des Vorschlags unter Ausschluß der Mitbewerber allein zu verwerten. Es ist nicht erforderlich, daß der Gegenstand des Verbesserungsvorschlags zum Betriebsgeheimnis erklärt worden ist. Andererseits genügt es nicht, daß die Mitbewerber des Arbeitgebers die Verbesserung trotz Kenntnis lediglich nicht anwenden.
Normenkette
ArbEG § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Zwischenurteil vom 01.12.1966) |
LG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischenurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war vom 31. März 1947 bis zum 30. Juni 1960 bei der Beklagten beschäftigt, seit 1950 als Leiter ihrer maschinentechnischen Abteilung. Die Beklagte, die sich jetzt in Liquidation befindet, befaßte sich mit der Verwertung der Trümmermassen, die als Folge des Krieges in F. entstanden waren. Sie hatte zu diesem Zweck auf einem abgezäunten Gelände eine Fabrik errichtet, auf der sie die Trümmer aufbereitete und zu Betonsteinen verschiedener Größe verarbeitete. Die Steine wurden in Maschinen geformt und verließen diese auf einem Unterlagsbrett gestapelt in lagen von – je nach Steingröße – 5 bis 28 Stück. Sie wurden mit dem Brett auf einen Erststapelplatz befördert und dort – bis zu sieben Brettlagen hoch – zum Abbinden gelagert. Nach dem Abbinden wurden die Steine von den Unterlagsbrettern geräumt, auf Plattformwagen gesetzt und zu einem Zweitstapelplatz verbracht. Von dort wurden sie nach der vollständigen Trocknung an Abnehmer ausgeliefert.
Das Räumen des Erststapelplatzes und das Beladen der Plattformwagen erfolgte zunächst von Hand durch eine Räumkolonne. In den Jahren 1950 bis 1955 wurde unter Einschaltung des Klägers versucht, diesen Arbeitsvorgang durch Verwendung von mechanisch wirkenden Scherengehängen zu vereinfachen. Die Scherengehänge erwiesen sich jedoch als zu schwer und zu unhandlich. Im Frühjahr 1956 wurde deshalb eine neue Räumzange entwickelt, deren Einzelheiten aus der Zeichnung TM 03-583 vom 12. September 1956 ersichtlich sind. Diese Zange, die an einem Demag-Zug pendelnd aufgehängt und durch eine Ölhydraulik betrieben werden sollte, sollte die Steine von oben von dem Unterlagsbrett abheben und mit Hilfe des Krans auf dem Plattformwagen absetzen. Ein Prototyp einer solchen Räumzange wurde im November 1956 vorgeführt. Bei der Erprobung beanstandete der inzwischen verstorbene technische Direktor der Beklagten, J., daß die eine Klemmbacke als Drehgelenkhebel ausgebildet war; er verlangte außerdem, die Greifbacken mit kleinen Hydraulikkolben auszustatten, um die Steintoleranzen auszugleichen. Die Räumzange wurde daraufhin so umkonstruiert, daß anstelle des Drehgelenkhebels ein parallel verschiebbarer Klemmbalken vorgesehen und die Backen mit kleinen Hydraulikkolben versehen wurden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Zeichnung TM 03-611 vom 14. Oktober 1957. Anfang 1960 wurden Räumzangen gemäß dieser Zeichnung – jedoch ohne die kleinen Hydraulikkolben – im Betriebe der Beklagten eingeführt und bis Mitte 1960 alle 8 Produktionsstraßen mit je einer solchen Räumzange ausgestattet. Die Räumzangen wurden dort bis zur Einstellung des Betriebes der Beklagten verwendet und dann im Zuge der Liquidation an Dritte veräußert, die sie zum Teil jetzt noch benutzen.
Der Kläger hat mit der Begründung, er habe die Räumzange gemäß den Zeichnungen TM 03-583 und TM 03-611 entwickelt und der Beklagten vorgeschlagen, gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG von der Beklagten eine angemessene Vergütung gefordert. Nach Ablehnung dieser Forderung durch die Beklagte verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 81.072,– DM der Vergütung, die er nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen auf insgesamt 192.004,71 DM und für das erste Jahr der Benutzung der 8 Räumzangen auf 81.072 DM berechnet.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, der Gedanke, zur Räumung des Lagerplatzes eine hydraulisch betriebene Räumzange zu verwenden, stamme von ihrem Direktor J.. Dieser habe ihn anläßlich einer Betriebsbesichtigung bei der Firma Beton-R. in D. dem dort vorgeführten Clark-Hubstapler-Anbaugerät entnommen. Der Kläger habe lediglich die für den Betrieb der Beklagten erforderliche Anpassung vorgenommen. Dabei sei der erste Entwurf nach der Zeichnung TM 03-583 auch noch mangelhaft und erst der auf die Anweisungen von Direktor J. erstellte zweite Entwurf nach der Zeichnung TM 03-611 brauchbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte im Wege der Anschlußberufung widerklagend die Feststellung beantragt, daß dem Kläger auch ein weiterer Vergütungsanspruch von 110.932,71 DM nicht zustehe.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zwischenurteil auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und die mit der Widerklage beantragte Feststellung zu treffen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger den Vorschlag gemacht bat, für die Steinräumung am Erststapelplatz der Beklagten im Zusammenhang mit einem Demag-Zug mit Fahrwerk und Kran eine leichte und handliche Räumzange nach Maßgabe der Zeichnung TM 03-583 zu verwenden und zur Erzeugung der Klemmkraft eine Ölhydraulik zu benutzen. Von diesem Vorschlag habe die Beklagte, so legt das Berufungsgericht dar, den wesentlichen Gedanken, eine Ölhydraulik einzusetzen, verwertet. Der Ersatz des Drehgelenkhebels durch einen parallel verschiebbaren Klemmbalken nach der Zeichnung TM 03-611 habe zwar eine Verbesserung der Konstruktion gebracht, von der nicht erwiesen sei, daß sie vom Kläger stamme. Die abgeänderte, von der Beklagten im Betriebe verwendete Räumzange, die unstreitig eine technische Verbesserung gebracht habe, stelle jedoch lediglich eine Sonderausführung des Vorschlags des Klägers dar.
Der Verbesserungsvorschlag des Klägers, von dessen Kerngedanken die Beklagte Gebrauch gemacht habe, habe dieser im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbEG auch eine ähnliche Vorzugsstellung gewährt, wie sie ein gewerbliches Schutzrecht biete. Er habe der Beklagten ein faktisches Monopol verschafft, weil kein Mitbewerber die Möglichkeit gehabt habe, den Vorschlag kennen zu lernen und selbst zu verwerten. Räumzangen der in Frage stehenden Art seien nicht in der Literatur beschrieben gewesen. Die Beklagte habe die Räumzangen auch nicht aus ihrem Betriebe herausgebracht, sondern innerhalb des abgezäunten Fabrikgeländes, das durch ein bewachtes Tor habe betreten werden können, aufgestellt. Die Steinabholer, die nach Lage der Verhältnisse allein Zugang zum Fabrikgelände gehabt hätten, seien nur zum Zweitstapelplatz gelangt, von dem aus wesentliche Einzelheiten des auf dem Erststapelplatz eingesetzten Räumgeräts nicht mehr hätten erkannt werden können. Die Beklagte habe zwar in der letzten mündlichen Verhandlung unter Beweisantritt vorgetragen, die Fertigungsanlagen seien bis zur Einstellung des Betriebes Interessenten vorgeführt worden. Diese – vom Kläger bestrittene – Behauptung könne jedoch nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden.
Eine Vorzugsstellung der Beklagten werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß vom Kläger das in der Clark-Steinklammer enthaltene Prinzip verwendet worden sei. In der für die Beklagte bestimmten Form jedenfalls sei das vom Kläger vorgeschlagene Gerät neuartig gewesen. Es habe sich von der bekannten Steinklammer durch die Aufhängung, durch ein eigenes Hydrauliksystem und durch bessere Leistungsfähigkeit für Verhältnisse, wie sie bei der Beklagten vorgelegen hätten, unterschieden.
Der Umstand, daß die Beklagte den Vorschlag des Klägers nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form der Zeichnung TM 03-583, sondern in der Ausführung der Zeichnung TM 03-611 verwertet habe, von der nicht erwiesen sei, daß sie auf den Kläger zurückgehe, habe zur Folge, daß dem Kläger hierfür keine Vergütung zustehe. Dies sei im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen.
II. Die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützte Revision muß jedenfalls mit der Rüge der Verletzung des § 529 Abs. 2 ZPO Erfolg haben.
1. Das Berufungsgericht ist, wie aus mehreren Stellen der Urteilsbegründung ersichtlich wird, davon ausgegangen, daß es sich bei der vom Kläger mit der Zeichnung TM 03-583 vorgeschlagenen Lösung um einen abgeschlossenen, gegenüber der von der Beklagten später verwendeten Konstruktion selbständigen technischen Verbesserungsvorschlag gehandelt habe. Einer solchen Betrachtungsweise steht entgegen, daß nach dem unstreitigen Tatbestand die ursprüngliche, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Kläger gefundene Lösung bei der Vorführung des Prototyps keineswegs im ganzen verworfen und jede Weiterarbeit daran eingestellt worden ist, sondern der technische Direktor J. vielmehr nur den Drehgelenkhebel beanstandet und die Anbringung von zusätzlichen kleinen Hydraulikkolben verlangt hat. Die nach dem unstreitigen Tatbestand im Anschluß an die Vorführung des Prototyps vorgenommene „Umkonstruktion” stellt sich danach nicht als eine selbständige, neue Entwicklung dar, sondern lediglich als das Bemühen um eine Verbesserung der zunächst vorgeschlagenen Lösung mit dem Ziel, unter Verwendung des Lösungsgedankens des Klägers die beanstandeten konstruktiven Mängel der vorgeführten Räumzange zu beseitigen. Bei den verschiedenen konstruktiven Lösungen, wie sie sich aus den Zeichnungen TM 03-583 und TM 03-611 ergeben, handelte es sich danach um verschiedene Stufen einer einheitlichen Entwicklung, deren Ergebnis nur als einheitlicher technischer Verbesserungsvorschlag gewertet werden kann. Der Umstand, daß nicht erwiesen ist, daß auch die spätere Änderung der Konstruktion auf den Kläger zurückgeht, nötigt nicht dazu, seinen erwiesenen Beitrag an der Gesamtentwicklung für sich allein zu betrachten. Denn ein Vergütungsanspruch des Klägers kann sich, wie aus § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 ArbEG hervorgeht, auch aus einer Mitwirkung an einem technischen Verbesserungsvorschlag ergeben, an dem noch andere Personen beteiligt waren.
Hierdurch wird jedoch der Bestand des angefochtenen Urteils noch nicht in Frage gestellt. Da es sich um eine einheitliche Entwicklung gehandelt hat, kommt es rechtlich freilich nicht auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage an, ob sich die vom Kläger zunächst entwickelte Lösung sehen für sich allein als ein qualifizierter technischer Verbesserungsvorschlag im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbEG darstellt. Entsprechend den für gemeinschaftliche Erfindungen mehrerer Arbeitnehmer entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BGH GRUR 1966, 558, 559 f. – Spanplatten –) genügt es vielmehr, wenn das Gesamtergebnis der Entwicklung den Anforderungen des § 20 Abs. 1 ArbEG genügt und der Kläger hierzu einen wesentlichen Beitrag geleistet hat. Die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts sind indessen auch für diese Prüfung von Bedeutung. Denn sofern sie bei der vom Berufungsgericht angestellten gesonderten Betrachtung des Anteils des Klägers zutreffend waren, würden sie auch die Bejahung eines Vergütungsanspruchs des Klägers bei Zugrundelegung des Gesamtergebnisses der Entwicklung rechtfertigen.
Es bedarf hiernach keines Eingehens auf die vom Berufungsgericht erörterte und von ihm bejahte Frage, ob ein technischer Verbesserungsvorschlag auch dadurch im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbEG „verwertet” werden kann, daß er in einer veränderten Form benutzt wird. Denn das Räumungsgerät ist in der weiterentwickelten Form, auf die es allein ankommt, unstreitig von der Beklagten in ihrem Betriebe eingesetzt worden und bat ebenso unstreitig eine erhebliche Erleichterung des Räumungsvorganges gebracht. Damit erledigen sich alle Bedenken, die von der Revision in diesem Zusammenhange erhoben worden sind.
2. Den Beitrag des Klägers an der Gesamtentwicklung der im Betriebe der Beklagten verwendeten Räumzangen hat das Berufungsgericht vor allem deshalb für wesentlich erachtet, weil das technische Problem gerade darin gelegen habe, die Räumzangen leichter und handlicher als die zeitweilig benutzten Scherengehänge zu machen, und weil durch den Vorschlag des Klägers, eine Hydraulik zu verwenden, welche die schweren Klemmgewichte entbehrlich machte, das entscheidende Hindernis für eine Verbesserung beseitigt worden sei.
a) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß Hydraulikanlagen, wie die Revision hervorhebt, an sich bekannt waren und daß die Anlagen, die für die später eingesetzten Räumzangen verwendet wurden, unstreitig fertig von der Firma T. bezogen worden sind. Denn das Berufungsgericht sieht das Verdienst des Klägers nicht darin, daß er eine Hydraulikanlage entwickelt hätte, sondern in der Erkenntnis, daß der Einsatz einer Hydraulikanlage, die auch das Berufungsgericht ersichtlich als bekannt voraussetzt, es ermöglichte, die Räumzange leichter und handlicher zu gestalten. Dafür, daß dieser Gedanke nicht ganz selbstverständlich gewesen ist, sprechen die im Berufungsurteil mitgeteilten Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen, der noch in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, eine hydraulisch betriebene Räumzange müsse wegen der Hydraulikanlage schwerer werden als ein herkömmlicher Zangengreifer.
b) Es ist auch unerheblich, ob von der bereits bekannten Clark-Steinklammer eine Anregung für die Verwendung einer Hydraulik hätte ausgehen können, wie die Revision unter Bezugnahme auf das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen annimmt. Denn die Weiterentwicklung der Räumzange der Beklagten im Anschluß an die Vorführung eines Prototyps nach der Konstruktion des Klägers hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eben gerade auf dem vom Kläger gefundenen Lösungsgedanken aufgebaut, und das Vorliegen einer gegenüber dem objektiven Stand der Technik erfinderischen Leistung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, für einen technischen Verbesserungsvorschlag im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbEG eben gerade nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat im übrigen darauf hingewiesen, daß die Ölhydraulik bei der Räumzange der Beklagten – anders als bei der Clark-Steinklammer – aufgehängt werden mußte und daß es – im Gegensatz zur Clark-Steinklammer – ferner einer Zufuhr des Drucköls von außen her bedurfte. Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser Verschiedenheiten die Übertragung des schon bei der Clark-Steinklammer verwendeten Prinzips auf die für die Beklagte konstruierte Räumzange als einen wesentlichen Beitrag des Klägers an der Gesamtentwicklung wertet, dann kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
a) Daß es sich mindernd auf die Höhe der Vergütung des Klägers auswirken muß, wenn nicht erwiesen ist, daß auch die Verbesserung der Konstruktion der Räumzange von ihm herrührt, hat das Berufungsgericht auch von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus angenommen. Bei richtiger Betrachtungsweise ergibt sich schon aus § 12 Abs. 2 ArbEG, daß der Kläger nur eine seinem Anteil an der Gesamtentwicklung entsprechende Vergütung fordern kann. Die Bemessung im einzelnen hat das Berufungsgericht insoweit mit Recht dem Betragsverfahren vorbehalten. Denn die Annahme eines „Nullfalles” (§ 20 Abs. 1 ArbEG in Verbdg. mit den §§ 9, 11 ArbEG und den Nrn. 29, 38 der Vergütungsrichtlinien), die im übrigen eine vorherige Ermittlung sämtlicher für die Bemessung der Vergütung maßgeblicher Faktoren voraussetzt, liegt hier schon angesichts des nicht unbedeutenden „Erfindungswertes” (wirtschaftliche Verwertbarkeit) des in Rede stehenden technischen Verbesserungsvorschlags fern.
3. Als Kriterium für eine „Vorzugsstellung” im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbEG, die der aus „einem gewerblichen Schutzrecht ähnlich” ist, sieht das Berufungsgericht unter Hinweis auf Reimer/Schade/Schippel (Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 20), Lindenmaier/Lüdecke (Die Arbeitnehmererfindungen, Anm. 2, 2. 1 zu § 20 ArbEG) und Volmer (Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz Rdn. 18 zu § 20 ArbEG) das Vorhandensein eines faktischen Monopols des Arbeitgebers an dem Gegenstand des technischen Verbesserungsvorschlags an. Das Berufungsgericht hält es dafür nicht für erforderlich, daß die vorgeschlagene Verbesserung zum Betriebsgeheimnis erklärt worden sei. Es hält eine Vorzugsstellung jedenfalls dann für gegeben, wenn kein Mitbewerber die Möglichkeit gehakt habe, den Vorschlag kennenzulernen und selbst zu verwerten. Nach einer im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten gemäß § 529 Abs. 2 ZPO gegebenen Hilfsbegründung sieht es das Berufungsgericht aber auch für ausreichend an, wenn Mitbewerber trotz Möglichkeit der Kenntnisnahme keinen Gebrauch von der vorgeschlagenen Verbesserung gemacht hätten. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.
a) Eine dem § 20 ArbEG entsprechende Bestimmung war im Regierungsentwurf zu dem Gesetz nicht vorgesehen, weil es unsystematisch erschien, die technischen Verbesserungsvorschläge in einem Gesetz zu behandeln, das sich in erster Linie mit schutzfähigen Erfindungen befasse, und es auch nicht für gerechtfertigt gehalten wurde, die technischen Verbesserungsvorschläge aus dem Gesamtbereich des betrieblichen Vorschlagswesens herauszulösen und besonders zu behandeln (vgl. Haertel/Krieger, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen mit Nebengesetzen und Materialien, Berlin 1957, S. 160 f.). Der jetzige § 20 ArbEG ist trotz dieser Bedenken auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht in das Gesetz aufgenommen worden, um damit, wie es im Schriftlichen Bericht (vgl. Haertel/Krieger a.a.O. S. 217) heißt, dem Wunsche der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, „solche technischen Verbesserungsvorschlage in die Vergütungspflicht (des Gesetzes) einzubeziehen, die, ohne schutzfähig zu sein, dem Arbeitgeber eine monopolähnliche Vorzugsstellung geben, solange sie nicht allgemein bekannt werden und er sie allein auswerten kann”. Der Ausschuß war sich dabei, wie in dem Bericht weiter ausgeführt wird (vgl. Haertel/Krieger a.a.O. S. 217/218), darüber einig, daß die Vergütungspflicht nur dann eintreten solle, wenn der Verbesserungsvorschlag verwertet werde, und nur solange gelten solle, als die Verwertung und die schutzrechtsähnliche Stellung andauere. Damit bleibe, so wird in dem Bericht (vgl. Haertel/Krieger a.a.O. S. 218) ferner bemerkt, das dem Gesetz zugrunde liegende Monopolprinzip gewahrt.
b) Bei der Vorzugsstellung im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbEG ist danach an eine solche gedacht, die der aus einem gewerblichen Schutzrecht insofern ähnelt, als sie ein tatsächliches Monopol gewährt. Eine rechtliche Monopolstellung kann ein technischer Verbesserungsvorschlag in aller Regel schon deshalb nicht verschaffen, weil er sich nach der Begriffsbestimmung in § 3 ArbEG gerade nicht auf eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung beziehen kann, die ein Ausschließungsrecht begründen könnte. Das Gesetz verlangt deshalb nicht eine Stellung, die der aus einem gewerblichen Schutzrecht „entspricht”, sondern nur eine solche, die ihr „ähnelt”. Die Ähnlichkeit braucht nicht in der Befugnis zu liegen, Dritten die Benutzung zu verbieten. Sie kann in der tatsächlichen Möglichkeit bestehen, den Gegenstand des Vorschlags unter Ausschluß der Mitbewerber allein zu verwerten (vgl. dazu auch Nr. 29 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 30. Juli 1959, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 156 vom 18. August 1959).
c) Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizutreten, daß es für das Vorhandensein einer Vorzugsstellung im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbEG nicht darauf ankommt, ob der Gegenstand des Verbesserungsvorschlags zum „Betriebsgeheimnis” erklärt worden ist. Vielmehr erlangt der Arbeitgeber eine schutzrechtsähnliche Vorzugsstellung schon dann, wenn er – bei Inbenutzungnahme der Verbesserung – tatsächlich die Möglichkeit hat, den Verbesserungsvorschlag allein zu verwerten. Entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse, und nicht die Willensrichtung des Arbeitgebers. Die Verhältnisse liegen insofern anders als bei dem Schutz von Betriebsgeheimnissen gegen Verrat nach § 17 UWG. Dieser Schutz kommt nur dann in Betracht wenn der Wille zur Geheimhaltung besteht und erkennbar gemacht ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl., Bd. I, Rdn. 4 zu § 17 UWG). Die Vergütungspflicht nach § 20 Abs. 1 ArbEG dagegen kann nicht davon abhängen, ob der Arbeitgeber den Gegenstand der Verbesserung geheimhalten will oder nicht; im übrigen liegt allerdings die Geheimhaltung ohnehin zumeist auch im eigenen Interesse des Arbeitgebers.
d) Von der Möglichkeit einer ausschließlichen Verwertung, die erst die schutzrechtsähnliche Stellung ausmacht, kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rede sein, wenn die Mitbewerber des Arbeitgebers die Verbesserung trotz Kenntnis lediglich nicht anwenden. Die Verwertung des Verbesserungsvorschlags mag zwar auch in diesem Falle dem Arbeitgeber eine tatsächliche Vorzugsstellung im Wettbewerb geben. Diese Stellung hat aber keine Ähnlichkeit mit derjenigen aus einem gewerblichen Schutzrecht. Denn es fehlt der Monopolcharakter, der für die gewerblichen Schutzrechte wesentlich ist. Ob eine schutzrechtsähnliche Vorzugsstellung trotz Zugänglichkeit der Neuerung für Dritte gleichwohl gegeben sein kann, wenn überhaupt kein Wettbewerber vorhanden ist, für den die Verbesserung von Interesse sein könnte (vgl. dazu Volmer a.a.O. Rdn. 18 und 19 zu § 20 ArbEG), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil eine derartige Fallgestaltung hier nicht in Betracht kommt. Als Wettbewerber der Beklagten wären hier nämlich nicht nur solche Unternehmen anzusehen, die Bausteine aus eingefallenen Trümmern herstellten, sondern beispielsweise auch solche Bausteinhersteller, bei denen ähnliche Räumungsprobleme auftraten wie bei der Beklagten, sowie die Hersteller der dafür erforderlichen Maschinen und Einrichtungen.
e) Andererseits läßt aber auch die den Mitbewerbern offenstehende bloße Möglichkeit, die Verbesserung kennenzulernen, jedenfalls nicht bereits dann die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 ArbEG entfallen, wenn es sich dabei um eine mit Schwierigkeiten und Opfern verbundene Möglichkeit handelt (vgl. dazu für Geheimverfahren RGZ 65, 333, 335; Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 5 zu § 17 UWG). Die Möglichkeit der ausschließlichen Verwertung eines Verbesserungsvorschlags durch den Arbeitgeber wird durch Erkenntnismöglichkeiten der Mitbewerber nur dann tatsächlich verhindert, wenn die Neuerung auch den Mitbewerbern ohne nennenswerte Schwierigkeiten zugänglich ist.
Es ist dabei freilich nicht nur als schädlich anzusehen, wenn die Mitbewerber die Verbesserung sofort nach dem Beginn der Verwertung des Vorschlages kennenlernen können; es ist ebenso hinderlich, wenn ihnen die Verbesserung nach den gegebenen Verhältnissen innerhalb kurzer Zeit (z.B. durch Untersuchung eines die Verbesserung verkörpernden Gegenstandes) bekannt werden kann; denn von einer Vorzugsstellung, die der aus einem gewerblichen Schutzrecht ähnlich ist, kann nur gesprochen werden, wenn ihr von vornherein eine gewisse Beständigkeit anhaftet.
Ist dagegen die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Mitbewerber in dem eben erwähnten Sinne zunächst nicht gegeben oder nur mit Schwierigkeiten zu verwirklichen, kann sie jedoch im laufe der Zeit praktische Bedeutung erlangen, so wird zwar nicht die Entstehung der schutzrechtsähnlichen Vorzugsstellung verhindert, diese aber dann mit dem tatsächlichen Bekanntwerden der Verbesserung für die Zukunft beseitigt.
4. Für die Beurteilung der Frage, ob der Verbesserungsvorschlag – in der verwerteten Form – der Beklagten eine Vorzugsstellung im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbEG verschafft bat, kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte bei Beginn der Verwertung die Möglichkeit der ausschließlichen Benutzung wenigstens für einen gewissen Zeitraum hatte.
Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht rechtlich einwandfrei festgestellt.
a) Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die in Frage stehende Ausführungsform von Räumzangen den Mitbewerbern der Beklagten nicht schon aufgrund des allgemein bekannten Standes der Technik zur Verfügung stand. Wie das Berufungsgericht darlegt und auch die Revision nicht bezweifelt, waren derartige Räumzangen bis zum Beginn der Verwertung des Verbesserungsvorschlages weder in Öffentlichen Druckschriften beschrieben noch anderwärts tatsächlich verwendet worden. Daß die Räumzangen nach dem Gutachten des gerichtlichen. Sachverständigen von dem Prinzip der Clark-Steinklammern Gebrauch machten, hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen. Es geht vielmehr (S. 25 letzter Absatz des angefochtenen Urteils) davon aus, daß dieses Prinzip auf die Räumzangen der Beklagten angewendet wurde, legt jedoch dar, daß es dazu einer Anpassung an die besonderen Verhältnisse der Beklagten bedurfte und sich die Räumzangen der Beklagten insbesondere durch die Aufhängung und das eigene Hydrauliksystem von dem bekannten Gerät unterschieden. Diese tatsächliche Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann, ergibt ohne weiteres, daß der von der Beklagten verwertete technische Verbesserungsvorschlag den Mitbewerbern nicht als bekannt zur Verfügung stand und daß es eine Reihe von technischen Maßnahmen bedurfte, um von dem Prinzip des bekannten Geräts zu den Räumzangen der Beklagten zu gelangen.
b) Wenn die Räumzangen der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, auf einem abgezäunten Fabrikgelände aufgestellt waren, das nur durch ein bewachtes Tor betreten werden konnte, dann spricht das dafür, daß die Mitbewerber der Beklagten auch von der Beschaffenheit dieser die Verbesserung verkörpernden Räumzangen selbst nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen konnten. Hinsichtlich der Kunden, die das Gelände zum Abholen der Steine vom Zweitstapelplatz betreten konnten, hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt, daß diese die Ausgestaltung der auf dem Erststapelplatz eingesetzten Räumzangen von dem räumlich entfernten Zweitstapelplatz aus nicht hätten erkennen, bei ihnen auch kein Interesse daran hätte vorausgesetzt werden können.
c) Die Beklagte hatte jedoch im Berufungsverfahren unter Beweisantritt vorgetragen, daß ihre Fertigungsanlagen bis zur Einstellung des Betriebes Interessenten vorgeführt worden seien. Die Nichtzulassung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht verletzt, wie der Revision zuzugeben ist, § 529 Abs. 2 ZPO.
aa) Dieses Vorbringen der Beklagten war, wie sich aus den Ausführungen oben bei 3 d) und e) ergibt, entgegen der vom Berufungsgericht in der Hilfsbegründung vertretenen Ansicht rechtlich erheblich. Wenn solche Vorführungen stattgefunden haben und an ihnen auch andere Bausteinhersteller oder jedenfalls solche Personen teilgenommen haben, von denen die Mitbewerber der Beklagten Kenntnis über die vorhandenen Einrichtungen erlangen konnten, dann hängt es von den näheren Umständen ab, ob die behaupteten Vorführungen die Entstehung einer Vorzugsstellung im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbEG von vornherein verhinderten oder eine bereits entstandene schutzrechtsähnliche Vorzugsstellung für die Zukunft beseitigten (vgl. oben zu 3 e). Die Nichtentstehung oder der Verlust der besonderen Vorzugsstellung der Beklagten würden dann auch nicht dadurch berührt werden, daß die Räumzangen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von keinem Mitbewerber nachgebaut worden sind (vgl. oben zu 3 d). Dem Berufungsgericht kann auch darin, daß sich die Beklagte auf die behaupteten Besichtigungen dem Kläger gegenüber schon nach § 242 BGB nicht berufen könne, jedenfalls nicht in dieser allgemeinen Form gefolgt werden. Es ist zwar in der Rechtssprechung anerkannt, daß sich der Arbeitgeber einer Vergütungspflicht nach § 20 Abs. 1 ArbEG nicht dadurch entziehen kann, daß er eine nach den Umständen ohne weiteres mögliche Geheimhaltung des Verbesserungsvorschlages unterläßt (BGH GRUR 1964, 449, 452 – Drehstromwicklung –). Bei den qualifizierten Verbesserungsvorschlägen, die nur im Falle der Verwertung einen Anspruch auf Vergütung geben, müssen jedoch die Bedürfnisse des Betriebes auch im übrigen berücksichtigt werden. Ein Bekanntwerden der Neuerung, das auf betrieblichen Erfordernissen beruht, muß der Arbeitnehmer deshalb im Falle des § 20 Abs. 1 ArbEG gegen sich gelten lassen. Denn er soll nach § 20 Abs. 1 ArbEG nur an den Vorteilen teilhaben, die sein Verbesserungsvorschlag dem Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten verschafft.
bb) Entgegen der Meinung der Revision ist die Anwendung des § 529 Abs. 2 ZPO indessen nicht schon deshalb zu beanstanden, weil das Berufungsgericht die Darlegungslast verkannt hätte. Soweit dem Vortrag der Beklagten, es hätten bis zur Einstellung des Betriebes Vorführungen stattgefunden, zu entnehmen sein könnte, daß eine zunächst entstandene besondere Vorzugsstellung der Beklagten später weggefallen ist, handelt es sich um eine (rechtsvernichtende) Einwendung, für deren Voraussetzungen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist. Aber auch soweit dieser Vortrag für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sein könnte, ob die besondere Vorzugsstellung des § 20 Abs. 1 ArbEG überhaupt entstanden ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast die Beklagte. Es gehört zwar, wie der Revision zuzugeben ist, zu den vom Kläger darzulegenden Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 20 Abs. 1 ArbEG, daß der Verbesserungsvorschlag dem Arbeitgeber die in § 20 Abs. 1 ArbEG umschriebene Vorzugsstellung verschafft hat. Wenn der Arbeitgeber jedoch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, bei der die Verbesserung auf einem abgeschlossenen Fabrikgelände eingesetzt wurde, geltend macht, die Verbesserung sei Mitbewerbern gleichwohl praktisch von vornherein zugänglich gewesen, weil Vorführungen stattgefunden hätten, dann beruft er sich auf einen besonderen Tatbestand, der die Entstehung des Rechts verhindern konnte; für eine solche (rechtshindernde) Einwendung ist wiederum er darlegungs- und beweispflichtig.
cc) Das Berufungsgericht hat jedoch aus einem anderen Grunde auf das Vorbringen der Beklagten, die Fertigungsanlagen seien bis zur Einstellung des Betriebes Interessenten vorgeführt worden, zu Unrecht § 529 Abs. 2 ZPO angewendet. Diese Vorschrift betrifft neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge hätten geltend gemacht werden können und deren Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, und bestimmt, daß diese neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur zuzulassen sind, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die Partei des Vorbringen im ersten Rechtszuge weder in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme entkräften könnten, daß die Verspätung ihres Vorbringens auf den in der Vorschrift genannten Gründen beruhe. Das Berufungsgericht bat hierbei jedoch außer acht gelassen, daß der Kläger seinen Vergütungsanspruch im ersten Rechtszuge nur unvollständig begründet hatte, das Landgericht den Kläger deshalb zu einer näheren Darlegung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen aufgefordert und die Klage nach fruchtlosem Ablauf der Frist als unschlüssig abgewiesen hat. Die Beklagte hatte nach diesem Prozeßverlauf keine Veranlassung, schon in erster Instanz die in Rede stehenden Einwendungen gegen den unsubstantiiert geltend gemachten Anspruch vorzubringen (vgl. dazu Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl., Anm. III 1 b zu § 529 ZPO). Sie war dazu erst genötigt, nachdem der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen im Berufungsverfahren näher dargelegt hatte. Es handelt sich daher nicht um ein nachlässiges Verhalten der Beklagten in erster Instanz, sondern allenfalls um ein solches in der Berufungsinstanz, das aber eben nicht nach § 529 Abs. 2 ZPO, sondern nach § 523 in Verbindung mit § 279 ZPO zu beurteilen gewesen wäre (vgl. Stein/Jonas/Pohle a.a.O. Ann. III 5 zu § 529). Das Berufungsgericht hätte sich demgemäß auch nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, die Beklagte habe den Vorwurf der Verschleppungsabsicht oder der groben Nachlässigkeit nicht entkräftet. Es hätte vielmehr eine Verschleppungsabsicht oder eine grobe Nachlässigkeit der Beklagten (und zwar in zweiter Instanz) von sich aus feststellen und die Umstände angeben müssen, auf die sich dieser Vorwurf stützt. Der bisherige Akteninhalt bietet für einen solchen Vorwurf keinen ausreichenden Anhalt.
III. Der soeben bei II 4 c) cc) erörterte Verfahrensverstoß nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht wird die beantragten Beweise zu erheben haben. Es wird der Beklagten auch noch Gelegenheit zur Darlegung geben müssen, welche betrieblichen Interessen die Vorführung ihrer Fertigungsanlagen erforderten und welche Gründe sie davon abgehalten haben, von den Besuchern eine Geheimhaltungsverpflichtung zu verlangen. Die etwa von der Beklagten hierzu vorgetragenen Umstände wird das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB gegen die Interessen des Klägers abzuwägen haben, wenn es zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die behaupteten Vorführungen die besondere Vorzugsstellung des § 20 Abs. 1 ArbEG verhindert oder beseitigt haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist.
Unterschriften
Löscher, Schneider, Trüstedt, Ballhaus, Bruchhausen
Fundstellen
Haufe-Index 1237756 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 1969, 390 |