Leitsatz (amtlich)
a) Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, ist im Individualprozess der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist. Wurde der Vertragspartner des Verwenders durch die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unangemessen benachteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. November 1999 – VIII ZR 269/98).
b) Der bis zum 30. November 2021 geltende § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ist mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 (Datenschutz-Richtlinie) vereinbar.
c) Bei einer vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) in einen Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks einbezogenen Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, nach welcher der Vertragspartner abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG bei der Nutzung des Netzwerks den im täglichen Leben gebrauchten Namen zu verwenden hat, ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 (A.Bd.); TMG § 13 Abs. 6 S. 1 aF; Richtlinie 95/46/EG Art. 6-7
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts München – 18. Zivilsenat – vom 8. Dezember 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein – 8. Zivilkammer – vom 2. Mai 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen für sein unter dem Profil https://www.f.….com/g.angelegtes Nutzerkonto in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk (fortan: Netzwerk), dessen Anbieterin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Die Parteien streiten – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – darüber, ob der Kläger berechtigt ist, das Netzwerk unter Verwendung eines Pseudonyms zu nutzen.
Rz. 2
Der Kläger gab als Namen für sein Profil zunächst „G. M. „ an. Im März 2018 forderte die Beklagte ihn auf, seinen Namen innerhalb der nächsten sieben Tage zu überprüfen. Nach Ablauf dieses Zeitraums könne er sich erst wieder anmelden, wenn er seinen Namen aktualisiert habe. Am 23. März 2018 sperrte die Beklagte sein Nutzerkonto und schaltete es erst nach Änderung des Profilnamens in „D. O. „ wieder frei.
Rz. 3
Zum 19. April 2018 änderte die Beklagte die von ihr für die Nutzung des Netzwerks vorgegebenen Nutzungsbedingungen. Die geänderten Nutzungsbedingungen, denen der Kläger am 30. April 2018 zustimmte, lauten auszugsweise wie folgt:
„3. Deine Verpflichtungen gegenüber F. und unserer Gemeinschaft
Wir stellen dir und anderen diese Dienste bereit, um unsere Mission voranzubringen. Im Gegenzug ist es notwendig, dass du folgende Verpflichtungen eingehst:
1. Wer F. nutzen kann
Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun:
- • Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest.
- • Genaue und korrekte Informationen über dich zur Verfügung stellen.
- • Nur ein einziges Konto (dein eigenes) erstellen und deine Chronik für persönliche Zwecke verwenden.
- • Dein Passwort nicht weitergeben, anderen keinen Zugriff auf dein F.-Konto gewähren bzw. dein Konto nicht an jemand anderen übertragen (ohne unsere Genehmigung).”
Rz. 4
Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Recht, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen. Neben weiteren Anträgen hat er die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, Änderungen seines Profilnamens zu verhindern.
Rz. 5
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die zuletzt nur noch gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Schlussantrag in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe weiter, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in CR 2021, 382 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Beklagte sei nicht gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG verpflichtet, ihren Vertragspartnern die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym zu ermöglichen. Die in Nummer 3 der Nutzungsbedingungen der Beklagten statuierte Verpflichtung des Nutzers, denselben Namen zu verwenden, dessen er sich auch im täglichen Leben bediene, halte der gebotenen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB stand. Sie benachteilige den Nutzer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht ersichtlich. Die Klausel sei auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG unvereinbar.
Rz. 8
Die Vorschrift werde auch nicht durch die Datenschutz-Grundverordnung verdrängt, weil sie unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden könne, dass der Beklagten ein größerer Spielraum im Hinblick auf das in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG enthaltene Kriterium der Zumutbarkeit zuzubilligen sei.
Rz. 9
Die im Rahmen des Zumutbarkeitskriteriums vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Beklagten aus. Ihr mit der Verpflichtung der Nutzer zur Verwendung des wahren Namens verfolgtes Interesse erschöpfe sich nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen leichter identifizieren zu können. Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet habe die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens sei insoweit grundsätzlich geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liege die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger. Der Kläger verweise zwar zu Recht darauf, dass auch anonyme oder unter einem Pseudonym abgegebene Äußerungen vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst seien und dem Internet eine anonyme Nutzung immanent sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei allerdings zu berücksichtigen, dass es auch noch andere soziale Netzwerke gebe, die ein anderes Grundprinzip verfolgten.
Rz. 10
Die streitige Klausel sei schließlich nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Aus der Natur des mit der Beklagten abgeschlossenen Nutzungsvertrages könne der Kläger keinen Anspruch auf Verwendung eines Pseudonyms im Rahmen seines eigenen Profils ableiten. Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag handele es sich um einen Vertrag sui generis, bei dem hinsichtlich der Natur des Vertrages von dem durch die Verkehrsauffassung geprägten Leitbild auszugehen sei. Zwar sei dem Internet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine anonyme Nutzung immanent. Aufgrund der dominierenden Stellung der Beklagten als Betreiberin der mit Abstand größten Social-Media-Plattform werde die verkehrsübliche Gestaltung sozialer Netzwerke allerdings auch durch die von der Beklagten auf dieser Plattform verfolgte Klarnamenpolitik geprägt. Die Inanspruchnahme der von der Beklagten angebotenen Dienste sei auch nicht nur unter Verwendung eines Pseudonyms sinnvoll möglich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Ermöglichung der pseudonymen Nutzung von Telemedien vorsehe.
II.
Rz. 11
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 12
1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Sie folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1).
Rz. 13
2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte, eine Änderung seines Profilnamens in ein Pseudonym zu dulden. Zudem kann er von der Beklagten verlangen, ihm unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.
Rz. 14
a) Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die Nutzung des Netzwerks, in den seit dem 30. April 2018 die Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Stand 19. April 2018 einbezogen sind. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Rz. 15
b) Der Nutzungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) aus der Rechtswahlklausel in Nummer 4.4 der Nutzungsbedingungen. Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Rz. 16
c) Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte, die Änderung seines Profilnamens in ein Pseudonym zu dulden. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag.
Rz. 17
Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegenhalten, er müsse als Profilnamen den Namen verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Die Bestimmung unter Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen, wonach der Nutzer denselben Namen zu verwenden hat, den er auch im täglichen Leben verwendet, bindet den Kläger nicht. Der Senat hat zwar nicht bereits aufgrund des Urteils das Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15) gemäß § 11 Satz 1 UKlaG von ihrer Unwirksamkeit auszugehen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Januar 2022 – III ZR 4/21). Die dort gegenständliche Klausel zur Verwendung des „wahren Namens” und die hier maßgebliche Klausel sind nicht inhaltsgleich im Sinne der vorgenannten Regelung. Die Bestimmung unter 3.1 der Nutzungsbedingungen ist aber mit § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) unvereinbar. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB darstellt (vgl. Schnabel/Freund, CR 2010, 718, 720) und die vorgenannte Klausel wegen eines Verstoßes gegen das dort normierte Gebot, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, bereits aus diesem Grund nichtig ist. Denn die Bestimmung hält mit Blick auf § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht stand und ist deshalb unwirksam.
Rz. 18
aa) Bei den Nutzungsbedingungen der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht ist unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17, WM 2017, 2212 Rn. 15 mwN) zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung zur Klarnamenpflicht nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist. Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.
Rz. 19
bb) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen der Beklagten ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren. Für den Leitbildcharakter des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist es ohne Bedeutung, ob die Vorschrift eine ausschließlich datenschutz- und keine vertragsrechtliche Regelung darstellt. Es genügt, dass die Vorschrift ein auf den Schutz des Dienstberechtigten gerichtetes Gebot zum Ausdruck bringt (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 2019 – III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 26) und ihr insoweit ein Leitbild für die technische und organisatorische Ausgestaltung von Telemediendiensten zu entnehmen ist (vgl. zur Unvereinbarkeit einer [Einwilligungs-]Klausel mit wesentlichen Grundgedanken des Bundesdatenschutzgesetzes: Senat, Urteil vom 19. September 1985 – III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, 367; zu § 7 UWG: BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 26 ff; zu § 15 TMG aF: BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16, CR 2020, 557 Rn. 44 ff; vgl. auch MüKo/Wurmnest, BGB, 8. Aufl., § 307 Rn. 71 mwN).
Rz. 20
(1) Das in § 3 Abs. 2 TMG und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) geregelte Herkunftslandprinzip steht einer Inhaltskontrolle der Bestimmung zur Klarnamenpflicht anhand von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF nicht entgegen. Nach diesem Prinzip wird zwar der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr niedergelassen sind, grundsätzlich nicht eingeschränkt. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, dass die Parteien eine Rechtswahl im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 TMG zugunsten des deutschen Rechts getroffen haben. Gemäß Nummer 4.4 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen ist zwischen ihnen vereinbart, dass bei Verbrauchern mit einem ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Gesetze dieses Mitgliedstaates für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall gelten, der sich aus den Nutzungsbedingungen oder aus „F.-Produkten” oder im Zusammenhang damit ergibt.
Rz. 21
Ungeachtet dessen gilt das Herkunftslandprinzip gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 TMG nicht für das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht (vgl. auch Art. 1 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG). Die Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF fällt darunter. Sie ist Bestandteil der nationalen Datenschutzbestimmungen zu den technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die der Anbieter von Telemedien zu treffen hat (vgl. BT-Drs. 16/3078, S. 12, 15 f; Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 1; Spindler/ Schmitz/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 13 Rn. 1; siehe zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts auch BVerwG, NJW 2020, 414 Rn. 24 ff).
Rz. 22
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, inwiefern § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; Datenschutz-Grundverordnung) vereinbar ist. Die Verordnung gilt gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 erst seit dem 25. Mai 2018. Der Kläger hat der Einbeziehung der zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen indessen schon am 30. April 2018 zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG L 281 vom 23. November 1995, S. 31; im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie oder DS-RL).
Rz. 23
Für die Inhaltskontrolle kommt es nur auf das Verhältnis von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF zu dieser Richtlinie an. Denn zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam ist, ist im Individualprozess – wie hier – der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2010 – XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 mwN und vom 25. Juni 2014 – VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 31; vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 RL 93/13/EWG; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 117 mwN; Stoffels, AGB-Recht, 4. Aufl., Erster Teil Rn. 472 mwN). Wurde der Vertragspartner des Verwenders durch die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unangemessen benachteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann – ohne neue Einbeziehung in den Vertrag nach einer Gesetzesänderung – nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 – VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 117).
Rz. 24
(3) § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF ist mit den Vorgaben der Datenschutz-Richtlinie vereinbar.
Rz. 25
(a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF nicht wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unanwendbar. Zwar hat auch die Datenschutz-Richtlinie bereits eine grundsätzlich umfassende Harmonisierung der nationalen Regeln zum Schutz personenbezogener Daten bezweckt (vgl. EuGH, AfP 2004, 248 Rn. 95 f). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union durften die Mitgliedstaaten von dem Ermessen, über das sie nach Art. 5 DS-RL bei der Bestimmung von Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten verfügten, nur im Einklang mit dem von dieser Richtlinie verfolgten Ziel Gebrauch machen, ein Gleichgewicht zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre zu wahren (EuGH aaO Rn. 97; CR 2012, 29 Rn. 34). In Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durften die Mitgliedstaaten deshalb keine anderen als die in Art. 7 DS-RL aufgezählten Grundsätze einführen und auch nicht durch zusätzliche Bedingungen die Tragweite der sechs dort vorgesehenen Grundsätze verändern (EuGH, CR 2012, 29 Rn. 35 f). Dazu steht § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF bei einer richtlinienkonformen Auslegung indessen nicht im Widerspruch.
Rz. 26
Anders als die Beklagte meint, wirkt sich § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF nicht auf die Tragweite der in Art. 7 DS-RL aufgezählten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten aus. Die Regelung führt insbesondere nicht dazu, dass der Diensteanbieter personenbezogene Daten unter Verwendung von Klarnamen nur verarbeiten darf, sofern es ihm unzumutbar ist, eine Nutzung der Telemedien unter Pseudonym zu ermöglichen. Begründet wird – unter dem Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit und Zumutbarkeit – nur eine Pflicht des Diensteanbieters, seinen Nutzern eine solche Möglichkeit zu schaffen. Das in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF normierte Gebot stellt eine bereichsspezifische Konkretisierung des Grundsatzes der Datenvermeidung dar (vgl. Jandt/Schaar/Schulz in Roßnagel, Beck'scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 2013, § 13 TMG Rn. 13 mwN; vgl. auch Caspar, ZRP 2015, 233, 234; Taeger/Gabel/Moos, Kommentar zum BDSG, 2. Aufl., § 13 TMG Rn. 48; Simitis/Scholz, BDSG, 8. Aufl., § 3a Rn. 17; offenlassend: Kluge, K&R 2017, 230, 232 f). Dieser Grundsatz ist verankert in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL (EuGH, CR 2020, 94 Rn. 48; vgl. auch Jandt/Schaar/Schulz aaO).
Rz. 27
(b) Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF mit der Datenschutz-Richtlinie. Dies gilt insbesondere für den vorerwähnten Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird durch diese Bestimmung, nach welcher die Mitgliedstaaten vorzusehen haben, dass personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen, neben dem Grundsatz der Datenminimierung zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH, AfP 2004, 243 Rn. 91; Urteil vom 22. Juni 2021 – C-439/19, juris Rn. 98 [zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO]). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat eine umfassende Würdigung und Abwägung der konkurrierenden Interessen und Grundrechtspositionen der Beteiligten stattzufinden (vgl. EuGH, AfP 2004, 248 Rn. 79 ff; CR 2012, 29 Rn. 43).
Rz. 28
Der Senat hält es allerdings für denkbar, dass die nach dieser Rechtsprechung notwendige umfassende Güterabwägung – als die Zulässigkeit der in Rede stehenden Datenerhebung oder –verarbeitung zusätzlich einschränkendes Korrektiv – nur dann eröffnet ist, wenn die betreffenden personenbezogenen Daten für die jeweiligen Zwecke im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL erheblich sind und nicht darüber hinausgehen. Hierfür könnte der Schutzzweck der genannten Bestimmung sprechen, der allein auf die Verwirklichung der Datensparsamkeit gerichtet ist. Den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs lässt sich zu dieser Frage keine Antwort entnehmen. Sollte Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL in dem vorgenannten Sinne zu verstehen sein, wäre das in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF enthaltene Kriterium der Zumutbarkeit, die Nutzung ihres Netzwerks auch anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, in der vorliegenden Fallgestaltung nicht an einer unionsrechtlich gebotenen, umfassenden Interessen- und Grundrechtsabwägung zu messen, da § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF gleichgerichtet mit dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL einen weitergehenden Schutz persönlicher Daten statuiert. Vielmehr wären die Interessen der Beklagten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF potentiell geringer zu gewichten. Diese Frage, die im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Veranlassung geben würde, kann indessen auf sich beruhen.
Rz. 29
Auch bei einer an dem Maßstab der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgerichteten umfassenden Würdigung und Abwägung der konkurrierenden Interessen und Grundrechtspositionen der Beteiligten (vgl. EuGH aaO) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF ergibt sich, dass Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen mit dieser Norm unvereinbar ist und gegen ihren Grundgedanken verstößt.
Rz. 30
Bei der Güterabwägung ist hinsichtlich der betroffenen Grundrechtspositionen auf die Charta der Europäischen Union (GRCh) abzustellen, weil es darum geht, welche Anforderungen unter Beachtung der Datenschutz-Richtlinie – hier Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL – an den Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Daten zu stellen sind und ob diese Anforderungen bereits unter Geltung der Richtlinie als unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht anzusehen sind (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff, 95). Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern fließen als Bestandteile der objektiven Werteordnung auch in die Beurteilung privatrechtlicher Verhältnisse ein. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 GRCh und den Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh. Auf der Basis des maßgeblichen Fachrechts sind dabei die Grundrechte der einen Seite mit entgegenstehenden Grundrechten der anderen Seite in Ausgleich zu bringen. Entsprechend der gleichberechtigten Freiheit, in der sich Datenverarbeiter und Betroffene privatrechtlich gegenüberstehen, bestimmt sich der Schutz der Grundrechte nach Maßgabe einer Abwägung (vgl. BVerfG aaO Rn. 96 mwN; EuGH, WRP 2019, 1460 Rn. 57 mwN).
Rz. 31
(4) Gemessen daran war es der Beklagten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt am 30. April 2018 zwar nicht zumutbar, die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige Nutzer ihr zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. Die anschließende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste hatte sie den Nutzern jedoch gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF – was technisch unstreitig umsetzbar gewesen wäre – unter Pseudonym zu ermöglichen.
Rz. 32
(a) Jedem Unternehmen bleibt es grundsätzlich selbst überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen, und zu entscheiden, mit welchen Waren oder Dienstleistungen es am Markt teilnehmen will (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 122). Vor diesem Hintergrund verfolgt die Beklagte mit der Erhebung und Verarbeitung der Klarnamen legitime Zwecke. Dazu gehört, dass die Nutzer unter ihrer wahren Identität auftreten und damit sowohl für die Beklagte als auch für andere Nutzer identifizierbar sind. Zudem verwendet die Beklagte gemäß Nummer 3.3.2 der Nutzungsbedingungen den Namen der Nutzer neben oder in Verbindung mit Werbeanzeigen, Angeboten und sonstigen gesponserten Inhalten, die sie in ihren Produkten anzeigt. Aufgrund ihrer Namensbezogenheit sind die Erhebung und Verarbeitung der Klarnamen zu diesen Zwecken geeignet und erforderlich.
Rz. 33
Überdies war die Beklagte auch gemäß § 14 Abs. 1 TMG aF zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in den Nutzungsvertrag zumindest im Grundsatz dazu berechtigt, die Namen der Nutzer als Bestandsdaten zu erheben (vgl. Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 14 TMG Rn. 4).
Rz. 34
(b) Soweit für die weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung Grundrechtspositionen der Parteien abzuwägen sind, ist aufseiten der Beklagten ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh zu berücksichtigen. Als juristische Person fällt die Beklagte in den persönlichen Schutzbereich dieses Grundrechts. Die unternehmerische Freiheit gewährleistet die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch das Angebot von Waren und Dienstleistungen. Der durch Art. 16 GRCh gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (BVerfG aaO Rn. 103 f mwN). Er erstreckt sich damit auch auf die Entscheidung der Beklagten, in der Ausgestaltung des von ihr angebotenen Dienstes von den Nutzern die Angabe ihres Klarnamens und dessen Verwendung als Profilnamen zu verlangen.
Rz. 35
Daneben ist die Auferlegung einer Klarnamenpflicht insoweit vom Schutzbereich des Art. 16 GRCh erfasst, als die Beklagte dadurch anstrebt, effizienter zielgruppenorientierte Werbung platzieren und die Attraktivität ihres Netzwerks gegenüber Werbepartnern erhöhen zu können. Die Beklagte finanziert ihre Geschäftstätigkeit dadurch, dass sie Werbung ihrer Geschäftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 73 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3). Dabei sind Quantität und Qualität der nutzerbezogenen Daten ein entscheidender Faktor für die Bemessung des von den Werbepartnern zu zahlenden Preises. Bei der Verwendung von Klarnamen erhöhen sich Quantität und Qualität der nutzerbezogenen Daten, die in dem Netzwerk verarbeitet und zur Platzierung personalisierter Werbung verwendet werden (Caspar, ZRP 2015, 233, 234 f; Höch, K&R 2021, I; Kluge, K&R 2017, 230, 231 f; Lach, jurisPR-ITR 5/2021 Anm. 2).
Rz. 36
Zudem ist der Schutzbereich des Art. 16 GRCh eröffnet, soweit die Revisionserwiderung geltend macht, dass die in Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen enthaltene Klarnamenpflicht darauf abzielt, auf der Kommunikationsplattform der Beklagten ein angemessenes Diskussionsniveau zu gewährleisten sowie persönlichkeitsrechtsverletzenden und strafbaren Äußerungen vorzubeugen. Der Wert des Netzwerks als Werbeplattform hängt davon ab, dass sich möglichst viele Personen als Nutzer registrieren und regelmäßig aktiv sind. Die Beklagte hat daher ein geschäftliches Interesse daran, sowohl für ihre Nutzer als auch für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu schaffen, um weiter Nutzerdaten erheben und Werbeplätze verkaufen zu können. Die Verbreitung eines verrohten Umgangstons steht diesem Interesse entgegen, weil sich dadurch sowohl Nutzer als auch Werbepartner abgeschreckt fühlen können (Senat aaO). Die Entscheidung der Beklagten, den Nutzern in Umsetzung ihres Geschäftsmodells eine Klarnamenpflicht aufzuerlegen, um sich erfolgreich am Markt behaupten zu können, ist mithin von ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit umfasst.
Rz. 37
Schließlich ist in diesem Zusammenhang aufseiten der Beklagten auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 11 Abs. 1 GRCh im Blick zu halten. Nach Art. 52 Abs. 3 GRCh hat dieses Recht die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das durch Art. 10 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) garantierte Recht. Der Schutzbereich ist dementsprechend weit gefasst. Er umfasst die positive und negative Freiheit, eine Meinung zu äußern und auf eine bestimmte Weise zu verbreiten (Calliess/Ruffert/Calliess, EU-GRCharta, 5. Aufl., Art. 11 Rn. 6). Geschützt ist nahezu jede Äußerung, unabhängig von Form, Medium und Inhalt (vgl. Karpenstein/Mayer/Mensching, EMRK, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 9; Schulz in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., Art. 10 EMRK Rn. 17; jew. mwN). Daran gemessen wird auch der Betrieb des Netzwerks vom Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GRCh erfasst. Das Netzwerk macht den Meinungsaustausch unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Netzwerkbetreiberin „unverzichtbare Mittlerperson”. Außerdem wirkt sie durch ihre Nutzungsbedingungen auf den Kommunikationsprozess der Nutzer ein (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: Senat aaO Rn. 74 mwN).
Rz. 38
(c) Aufseiten der Nutzer sind das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 Abs. 1 GRCh und das damit im Zusammenhang stehende Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 84 mwN). Die Gewährleistungen der Art. 7 und Art. 8 GRCh sind eng aufeinander bezogen und bilden, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, eine einheitliche Schutzverbürgung (BVerfGE 152, 216 Rn. 99 mwN). Schutzwürdig sind insoweit das Persönlichkeitsrecht im Allgemeinen und die informationelle Selbstbestimmung im Besonderen (Senat aaO).
Rz. 39
Überdies ist mit Blick auf den – wie ausgeführt – weiten Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GRCh auch aufseiten der Nutzer das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu beachten. Um der ansonsten drohenden Gefahr der Selbstzensur zu begegnen, unterfallen auch anonyme und pseudonyme Meinungsäußerungen seinem Schutz (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: BGH, Urteile vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38 und vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 41 mwN; Lorenz, VuR 2014, 83, 86).
Rz. 40
(d) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen und Interessen führt dazu, dass zwischen dem Innenverhältnis der Vertragsparteien und der Möglichkeit des Nutzers, gegenüber Dritten unerkannt zu bleiben, zu differenzieren ist. Für eine auf das Innenverhältnis beschränkte Identifizierungspflicht erweist sich die Erhebung und Verarbeitung des Klarnamens hiernach als verhältnismäßig. Insoweit kann dahinstehen, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF ohnehin nur die Möglichkeit betrifft, gegenüber Dritten unerkannt zu bleiben (so Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 37 mwN; aA Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 40; Schnabel/Freund, CR 2010, 718, 719 f mwN). Demgegenüber treten die grundsätzlich anzuerkennenden Interessen der Beklagten an einer Klarnamenpflicht hinter die Interessen der Nutzer, das Netzwerk nach außen unter einem Pseudonym nutzen zu können, zurück.
Rz. 41
(aa) Soweit es die Kenntnis der Beklagten von der Identität ihrer Nutzer betrifft, fällt die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen und Interessen zu Gunsten einer Erhebung und Verarbeitung der Klarnamen durch die Beklagte aus.
Rz. 42
Gerade im Zusammenhang mit der erheblichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Kommunikation in dem von der Beklagten angebotenen Netzwerk ist das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung zwar in besonderer Weise betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 103 ff). Auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform findet eine öffentliche Selbstdarstellung statt, bei der die Nutzer über ihre Person ein Profil erstellen, eigene Inhalte präsentieren und mit anderen Gedanken, Erfahrungen und Meinungen austauschen können (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 35 und vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 2 f, 24; Gieseler, Öffentliche Kommunikation auf sozialen Netzwerkplattformen, 2018, S. 14 f, 199 f). In diesem Rahmen geben die Nutzer zum Teil sehr persönliche Informationen über sich preis, die Aufschluss über Aussehen, Alter, Familienstand, Beruf, Gedanken, Vorlieben und Sozialverhalten geben können (Gieseler aaO S. 199; Stopfer/Back/Egloff, DuD 2010, 459, 460; Tief, Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube, 2020, S. 21 f). Das von der Beklagten betriebene Netzwerk vermittelt demzufolge mitunter ein sehr genaues Bild von der Persönlichkeit seiner Nutzer (vgl. Stopfer/Back/Egloff aaO S. 459 ff).
Rz. 43
Hinzu kommt, dass bei dem Betrieb des Netzwerks eine immense Menge an personenbezogenen Daten verarbeitet wird. Die Beklagte verwendet die von den Nutzern veröffentlichten Daten nicht nur für den Betrieb des Netzwerks, sondern – in Kombination mit den bei Nutzungsaktivitäten auf der Kommunikationsplattform anfallenden Daten – zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Nutzer zwecks Platzierung von personalisierter Werbung (vgl. Nummern 1 und 3.3 der Nutzungsbedingungen; Einzelheiten bei BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3; Hoffmann/Schmidt, GRUR 2021, 679 ff; Tief aaO S. 30 f). Mit dieser Datenverknüpfung kann sich zugleich der Informationswert der Daten verändern (vgl. Gieseler aaO S. 22, 128 f; Ohly, AfP 2011, 428, 431). Sensibilität und Bedeutungsgehalt von Informationen hängen von dem jeweiligen Verwendungszusammenhang ab. An sich harmlose Informationen erlauben weitreichende Schlüsse, wenn sie über ihre ursprüngliche Verwendung hinaus gezielt zusammengetragen und verknüpft werden. Die automatisierte Datenverarbeitung ermöglicht solche Datenverknüpfungen ohne großen Aufwand. Verbesserte Rechenleistungen von EDV-Anlagen ermöglichen immer komplexere Verknüpfungen immer größerer Datenmengen (Gieseler aaO S. 22, 34; Heckmann, NJW 2012, 2631, 2634). Auf diese Weise können sich durch das Zusammentragen und Auswerten großer Datenmengen Informationen mit diskriminierender oder stigmatisierender Wirkung oder etwa aus dem Nutzungsverhalten Rückschlussmöglichkeiten auf besonders schutzwürdige Daten des Nutzers ergeben (vgl. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien, März 2019, S. 20).
Rz. 44
Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ihr namentlich unbekannten Nutzern die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen hat (im Ergebnis auch Schwartmann/Benedikt/Reif, MMR 2021, 99, 100; Hullen/Roggenkamp aaO Rn. 43; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 22; Specht-Riemenschneider aaO; Lorenz aaO S. 89; aA Schnabel/Freund aaO S. 720; Ziebarth, ZD 2013, 375, 377 f). Neben ihren oben beschriebenen Interessen ist insoweit ergänzend zu berücksichtigen, dass die Beklagte unter dem Aspekt der Störerhaftung für Diensteanbieter (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer solchen Haftung) ein legitimes Bedürfnis hat, im Falle von Rechtsverletzungen durch einen Nutzer bei diesem Regress nehmen zu können (vgl. Hullen/Roggenkamp aaO; Specht-Riemenschneider aaO). Dazu muss sie die Identität dieses Nutzers kennen.
Rz. 45
Gleiches gilt auch für Dritte, die einer etwaigen Verletzung ihrer Rechte am geistigen Eigentum oder ihrer Persönlichkeitsrechte durch einen Nutzer begegnen wollen. Sie haben dementsprechend ein Interesse daran, dass die Beklagte ihnen die Identität des jeweiligen Nutzers mitteilt. Dieses Interesse ist ebenfalls schützenswert (vgl. Spindler/Nink aaO; Lorenz aaO S. 87 f). Davon geht auch der nationale Gesetzgeber aus. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) hat er in § 14 Abs. 3 TMG aF eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm eingeführt, wonach es den Betreibern sozialer Netzwerke unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen dem Verletzten Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten zu erteilen (vgl. BT-Drs. 18/12356, S. 28; 18/13013, S. 23 f; siehe jetzt § 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien [TTDSG]; vgl. auch § 14 Abs. 3 Satz 2 TMG aF: zwischenzeitlich ist durch das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [BGBl. I S. 1436] ausdrücklich eine entsprechende Auskunftspflicht normiert worden, siehe dazu auch BT-Drs. 19/18792, S. 55).
Rz. 46
(bb) Etwas anderes gilt hingegen mit Blick auf die weitere Nutzung des Netzwerks. Diesbezüglich führt die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen und Interessen der Parteien dazu, dass die Erhebung und Verarbeitung von Klarnamen durch die Beklagte unverhältnismäßig ist, sofern dem Nutzer nicht auch die Nutzung unter Pseudonym möglich ist. Die anzuerkennenden Interessen der Beklagten an einer umfassenden Klarnamenpflicht treten hinter das Interesse der Nutzer zurück, von Dritten nicht ohne Weiteres erkannt werden zu können (im Ergebnis auch Hullen/Roggenkamp aaO Rn. 42; Spindler/Nink aaO; Lorenz aaO S. 89; vgl. auch Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 163 S. 13; aA Heckmann in Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl., Kap. 9 [Stand: 23. April 2018] Rn. 342).
Rz. 47
α) Die von einer Nutzung des Netzwerks unter Klarnamen ausgehenden Auswirkungen auf die grundrechtlich geschützten Positionen der Nutzer gehen über diejenigen einer Angabe des Klarnamens im Innenverhältnis zur Beklagten deutlich hinaus. Dies ergibt sich schon daraus, dass in diesem Fall auch Dritte ohne Weiteres einen konkreten Bezug zwischen dem Nutzer und den Daten herstellen können, die dieser in dem Netzwerk veröffentlicht. Sie können sich daher unter Umständen schon aufgrund des Profils dieses Nutzers ein sehr genaues Bild von dessen Persönlichkeit machen (vgl. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien, März 2019, S. 19 f).
Rz. 48
Dritte können darüber hinaus auch auf Nutzerdaten zugreifen, um diese systematisch auszuwerten. Dazu gehört etwa eine systematische Beobachtung dieser Daten zu einem bestimmten Thema. Bei diesem sogenannten Social Media Monitoring bedienen sich Unternehmen nutzergenerierter Daten sozialer Netzwerke beispielsweise zu Marktforschungs- oder Marketingzwecken (vgl. Gutachten der Datenethikkommission (DEK), 2019, S. 98). Die auf diese Weise zusammengetragenen Informationen können wiederum über algorithmische Systeme einer weiteren, eingriffsintensiveren Nutzung und Verwertung zugeführt werden, wie etwa der eigenen Erstellung von Persönlichkeitsprofilen (vgl. DEK aaO S. 98 f; Paal/Pauly/Martini, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 24 Rn. 32a). Die Verwendung des Klarnamens bei der Nutzung des Netzwerks kann zudem eine plattformübergreifende Verknüpfung oder anderweitige Anreicherung der Daten ermöglichen, für die es ansonsten an einem personenbezogenen Identifizierungsmerkmal fehlen würde. Dies kann Dritte ebenfalls in die Lage versetzen, ein detailliertes Persönlichkeitsprofil der Nutzer zu erstellen (vgl. Griess, Klarnamenspflicht im Internet, 2016, S. 89).
Rz. 49
Die Nutzer selbst forcieren zwar bei der Kontaktaufnahme durch persönliche Nachrichten oder das Teilen von Inhalten den Außenkontakt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 89 mwN). Sie können über entsprechende Einstellungsoptionen eigenständig sowohl Inhalt und Umfang der im Netzwerk offenbarten persönlichkeitsrelevanten Daten als auch den zur Kenntnisnahme befugten Personenkreis eingrenzen (vgl. Tief, Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube, 2020, S. 21 f). Diese Möglichkeiten bewirken jedoch keinen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Interessen. Die Kommunikation mit Dritten ist gerade der Wesenskern des von der Beklagten angebotenen Netzwerks. Darüber hinaus sind die Konsequenzen der eigenen Selbstdarstellung im Netzwerk der Beklagten für viele Nutzer nicht überschaubar. Für sie ist nicht abzusehen, worüber die von ihnen generierten Daten Aufschluss geben. Dies gilt in einem besonderen Maße für Schlussfolgerungen oder Vermutungen, etwa zur Kreditwürdigkeit, welche eine automatisierte Datenverarbeitung ermöglichen kann (vgl. Gieseler, Öffentliche Kommunikation auf sozialen Netzwerkplattformen, 2018, S. 34). Zudem kann sich, wie vorstehend bereits ausgeführt, durch die Verknüpfung von Daten zugleich deren Informationswert verändern. Für die Nutzer kann vor diesem Hintergrund nur schwer abzusehen sein, welche Folgen ihr Verhalten in dem Netzwerk auf ihr Persönlichkeitsprofil und ihre Person hat (vgl. Griess aaO S. 90; Heckmann, NJW 2012, 2631, 2634; Gieseler aaO). Dies gilt insbesondere für Jugendliche, die aufgrund der Altersfreigabe ab 13 Jahre in den Nutzungsbedingungen ebenfalls zu den Nutzern des Netzwerks gehören (vgl. Ohly, AfP 2011, 428, 431).
Rz. 50
Zum Schutz des Rechts der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung ist es daher geboten, dass der Nutzer im Netzwerk nicht gezwungen wird, unter Klarnamen zu agieren. Die Möglichkeit, als Profilnamen ein Pseudonym zu verwenden, stellt eine wirksame Methode des Selbstschutzes dar (vgl. Härting, NJW 2013, 2065, 2068). Durch die Verwendung eines Pseudonyms wird die Wahrscheinlichkeit der Identifizierung durch Dritte verringert (vgl. DSK aaO S. 19). Der Betroffene behält eine bessere Kontrolle darüber, in welchem Ausmaß die von ihm im Netzwerk veröffentlichten Daten sowie die sich aus der Datenverarbeitung der Beklagten über ihn ergebenden Informationen mit ihm in Verbindung gebracht werden können. Die automatisierte Verarbeitung dieser Daten und ihre plattformübergreifende Verknüpfung mit anderen Daten wird zumindest erschwert (vgl. Sydow/Ziebarth, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 104).
Rz. 51
Die Möglichkeit der Verwendung eines Pseudonyms kann zudem dazu beitragen, dass sich im Sinne der Meinungsfreiheit auch zurückhaltende Personen in dem Netzwerk der Beklagten an Diskussionen beteiligen und ihre Meinung äußern, die sich das ansonsten in der Öffentlichkeit nicht trauen würden (Griess aaO S. 72 f). Gerade die Besonderheiten der Kommunikation im Internet wie weltweite Abrufbarkeit, praktisch unbegrenzte Speicherdauer und das Phänomen des „Shitstorms” können Nutzer von einer namentlichen Äußerung abhalten (Lorenz, VuR 2014, 83, 87). Davon abgesehen eröffnet die Möglichkeit zur Kommunikation unter einem Pseudonym einen Schutzraum für freie Meinungsausübung, wo aktive Teilnahme am Kommunikationsprozess unter dem bürgerlichen Namen – wie etwa im Fall von verfolgten Minderheiten, Whistleblowern oder religiös und politisch Verfolgten – zu Nachteilen führen kann (Härting aaO; Lorenz aaO S. 86 f; Palzer, AfP 2017, 199 f).
Rz. 52
β) Demgegenüber sind die Interessen der Beklagten daran, dass die außenkommunikative Nutzung ihres Netzwerks unter Verwendung des Klarnamens erfolgt und ihre Nutzer bei den in Nummer 3.3.2 beschriebenen Werbeanzeigen bei ihrem Klarnamen zu nennen, von geringerem Gewicht als ihre auf das Innenverhältnis bezogenen Interessen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Beklagte mit der Klarnamenpflicht bezweckt, auf ihrer Kommunikationsplattform ein angemessenes Diskussionsniveau zu gewährleisten sowie persönlichkeitsrechtsverletzenden und strafbaren Äußerungen vorzubeugen. Die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung, dass der mit der Kommunikation unter einem Pseudonym verbundene Eindruck, für Äußerungen nicht einstehen zu müssen, zu einer Absenkung der sozialen Hemmschwelle führen und auf diese Weise Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie strafbare Äußerungen im Internet erleichtern kann, trifft im Ausgangspunkt zwar zu (vgl. Griess aaO S. 16; Palzer aaO S. 200; jew. mwN). Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Reichweite des Zivilisierungseffekts durch die Verwendung von Klarnamen mangels ausreichender empirischer Untersuchungen unklar ist (vgl. Caspar, ZRP 2015, 233, 235; Hacker, ZfPW 2019, 148, 190; Heckmann, NJW 2012, 2631, 2632; Höch, K&R 2021, I; Nebel, K&R 2019, 148, 151; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Überblick über den aktuellen Diskussionsstand und rechtliche Grundlagen zum Thema „Klarnamenpflicht im Internet” – WD 10-3000 – 003/20 vom 21. Februar 2020, S. 9 f mwN). Überdies weist die Kommunikation im Internet neben dem Gefühl von Nicht-Identifizierbarkeit und Nicht-Verfolgbarkeit weitere Besonderheiten auf, die zu einer Enthemmung führen können.
Dazu zählen Unsichtbarkeit und fehlender Blickkontakt zum Gesprächspartner, wodurch die Empathiefähigkeit des sich äußernden Nutzers ebenfalls gesenkt wird (Griess aaO S. 16 f; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages aaO S. 9 mwN). Daran mag eine Pflicht zu Verwendung des Klarnamens nichts zu ändern. Vor allem aber kann eine Hemmungswirkung bereits dadurch erzeugt werden, dass der Nutzer im Innenverhältnis seinen Klarnamen angeben muss und auf diese Weise für die Beklagte und über diese auch für Dritte (siehe oben [aa] a.E.) identifizierbar ist (vgl. Lorenz aaO S. 89).
Rz. 53
Soweit die Beklagte meint, die von ihr angestrebte Authentizität des Nutzungserlebnisses durch die Klarnamenpflicht steigern zu können, ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung von Pseudonymen auch zu einem gewissen Grad an Authentizität führen kann. Im Internet ist die Kommunikation unter einem selbstgewählten Pseudonym („Nickname”) gängig und hat bei Nutzern zum Aufbau „digitaler Identitäten” geführt (vgl. Härting aaO S. 2068 f; Ohly aaO S. 434 f; Schantz/Wolff/Schantz, Das neue Datenschutzrecht, C. Rn. 305). Eine authentische Kommunikation unter den Nutzern ist vor diesem Hintergrund auch unter Verwendung selbstgewählter Pseudonyme möglich. Dies gilt insbesondere für den Austausch mit Freunden und Familienmitgliedern. Verwendet ein Nutzer ein selbstgewähltes Pseudonym, wird dieses seinen Angehörigen, Freunden und Bekannten in der Regel bekannt sein, so dass diese ihn unter dem Pseudonym sowohl identifizieren als auch auffinden können (Nebel aaO; Ziebarth, ZD 2013, 375, 377 f). Die Angabe des Klarnamens ist dafür nicht erforderlich. Bei ehemaligen Freunden und Bekannten mag das zwar anders sein (vgl. Gieseler aaO S. 207). Der Nutzer, der im Internet unter Pseudonym auftritt, nimmt diesen Umstand jedoch gerade bewusst in Kauf. Ihm kann die Entscheidung überlassen bleiben, durch welche Preisgabe von Daten er für die Funktionalität des Netzwerks in seinem Sinne sorgen möchte (Golland in Golland, Datenverarbeitung in sozialen Netzwerken, § 15 I). Die von der Beklagten angestrebte authentische Kommunikation wird durch die Verwendung von Pseudonymen insoweit jedenfalls nicht wesentlich erschwert (aA wohl Bender, K&R 2013, 218, 219; Heckmann in Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl., Kap. 9 [Stand: 23. April 2018] Rn. 342).
Rz. 54
Von der Verwendung des Klarnamens ist auch nicht abhängig, dass die Beklagte beim jeweiligen Nutzer interessenbezogene Werbung platzieren kann. Dies ist auch möglich, sofern der Nutzer das Netzwerk unter Pseudonym nutzt (vgl. Golland aaO; Nebel aaO; Schantz/Wolff/Schantz aaO Rn. 291 f; Ziebarth aaO S. 377).
Rz. 55
Schließlich sind die Nutzer entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf zu verweisen, auf anderem Wege außerhalb des Netzwerks ihre Meinung (anonym) kundzutun. Das Netzwerk der Beklagten ist eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 66 mwN). Die Nutzung des zum Zweck des gegenseitigen Austauschs und der Meinungsäußerung eröffneten Forums ist wegen der hohen Anzahl der Nutzer, des hohen Marktanteils der Beklagten sowie der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks von besonderer Bedeutung. Ebenso wenig wie ein Wechsel zu einem anderen Netzwerk kann einem Nutzer daher zugemutet werden, seine Meinungen an anderen Orten zu äußern (vgl. Senat aaO Rn. 66 f; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 102; aA Aßmus in Jandt/Steidle, Datenschutz im Internet, B. III. Rn. 212). Da der Nutzer nicht davon ausgehen kann, in einem alternativen Netzwerk auch seine Freunde und Bekannten vorzufinden, ist die dortige Äußerungsmöglichkeit im Übrigen nicht von gleicher Qualität (vgl. Senat aaO Rn. 66).
Rz. 56
(5) Hatte die Beklagte demzufolge gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF dem Kläger im Außenverhältnis die Nutzung des Netzwerks unter einem Pseudonym zu ermöglichen, wird eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die davon abweichenden Bestimmungen unter Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen, wonach er ohne Einschränkung denselben Namen zu verwenden hat, den er auch im täglichen Leben verwendet, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermutet. Diese Regelvermutung ist im Streitfall nicht widerlegt (vgl. zu den Voraussetzungen: Senat, Urteil vom 18. April 2019 – III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 27 mwN). Insbesondere ist weder die Missachtung des in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF normierten Gebots sachlich gerechtfertigt noch der Schutzzweck dieser Vorschrift auf andere Weise sichergestellt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Rz. 57
(6) Da die Bestimmung zur Klarnamenpflicht unter Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen nicht danach unterscheidet, in welchem Zusammenhang der Kläger einen Namen verwendet, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen zulässigen Inhalt findet nicht statt (vgl. Senat, Urteil vom 23. August 2018 – III ZR 192/17, WM 2018, 2290 Rn. 13 mwN).
Rz. 58
cc) Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat die Beklagte es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert.
Rz. 59
(1) Eine unwirksame Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfällt ersatzlos, wenn es an einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB fehlt, die an die Stelle der Bestimmung treten kann, und der ersatzlose Wegfall der Bestimmung zu einer angemessenen, den typischen Interessen Rechnung tragenden Lösung führt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2009 – XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38 mwN und vom 15. Juli 2014 – VI ZR 452/13, NJW 2014, 3234 Rn. 14).
Rz. 60
(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Rz. 61
(a) Eine gesetzliche Regelung, die an die Stelle der Klauseln der Beklagten zur Klarnamenpflicht treten könnte, steht nicht zur Verfügung. Dies gilt auch mit Blick auf – die allerdings ohnedies eine Klarnamenpflicht nur im Ausnahmefall zulassenden – § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF und § 19 Abs. 2 TTDSG, weil es sich bei diesen Normen nicht um vertragsrechtliche, sondern um datenschutzrechtliche Vorschriften handelt (vgl. BT-Drs. 16/3078, S. 12, 15 f; Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 1; Spindler/Schmitz/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 13 Rn. 1).
Rz. 62
(b) Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Beklagten folgt die Klarnamenpflicht für den Profilnamen des Nutzers nicht aus der Rechtsnatur des Nutzungsvertrags oder den übrigen Bestimmungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.
Rz. 63
Dem Internet ist die anonyme Nutzung immanent (BGH, Urteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 41 und vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 14). Sofern sich aus den einzelnen Bestimmungen oder aus sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, ist der Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks von einem verständigen und redlichen Vertragspartner daher so zu verstehen, dass er als Profilnamen auch ein Pseudonym verwenden kann. Damit stimmt überein, dass der nationale Gesetzgeber in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF beziehungsweise mit Geltung ab dem 1. Dezember 2021 inhaltsgleich in § 19 Abs. 2 TTDSG – unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit – eine entsprechende Pflicht des Anbieters normiert hat.
Rz. 64
Die Beklagte hat dem Nutzer das Netzwerk als Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend seinem Auftrag Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugänglich zu machen. Diese Pflichten sind kontobezogen. Ob der Nutzer als Profilnamen seinen Klarnamen verwendet, ist insoweit unerheblich (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 35, 41). Die grundsätzlich unbeschränkt bestehende vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten besteht darin, dem Nutzer Zugang zu seinem Konto und zu den dort gespeicherten Inhalten sowie die Verfügungsmöglichkeit hierüber zu gewähren (Senat aaO Rn. 29).
Rz. 65
Ebenso wenig ist aus Nutzersicht die Verwendung des Klarnamens als Profilnamen erforderlich, um das Netzwerk nutzen zu können. Dies gilt insbesondere für die Kommunikation und Information über das Netzwerk. Beides kann unter Pseudonym erfolgen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Voraussetzungen von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF wird Bezug genommen.
Rz. 66
Auch aus den übrigen Nutzungsbedingungen ergibt sich weder eine Pflicht noch die Notwendigkeit, dass der Nutzer das Netzwerk unter einem bestimmten Namen nutzt (vgl. zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Revisionsinstanz: Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17, WM 2017, 2212 Rn. 16 mwN). Die Beklagte hat schon nicht vermocht, entsprechende (wirksame) Regelungen aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu benennen. Auch ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass sich – außer aus den unwirksamen Bestimmungen unter Nummer 3.1 – eine Klarnamenpflicht aus anderen Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ableiten ließe.
Rz. 67
(c) Der ersatzlose Wegfall der Bestimmungen zur Klarnamenpflicht stellt im Streitfall eine interessengerechte Lösung dar. Die Beklagte hat die dadurch begründete Vertragslage hinzunehmen, weil das Vertragsgefüge insoweit nicht völlig einseitig zu ihren Lasten verschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 107). Dies gilt jedenfalls mit Blick darauf, dass ihr der wahre Name des Klägers bereits bekannt ist, und der Kläger bei der Bestimmung des Pseudonyms, unter dem er das Netzwerk nutzen will, weiterhin die Grenzen allgemeiner Gesetze und Grundsätze zu wahren hat.
Rz. 68
d) Des Weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte aus dem Nutzungsvertrag einen Anspruch, unter Verwendung des von ihm gewählten Profilnamens auf die vertraglich vereinbarten Funktionen des Kontos und damit die in den Nutzungsbedingungen beschriebenen Dienste zugreifen zu können. Die Beklagte kann dem Kläger auch insoweit nicht entgegenhalten, er müsse als Profilnamen den Namen verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
III.
Rz. 69
Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es wegen der Beurteilung der entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Fragen nicht. In welcher Weise die Mitgliedstaaten von dem Ermessen, über das sie nach Art. 5 DS-RL bei der Bestimmung von Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten verfügten, Gebrauch machen durften, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (vgl. EuGH, AfP 2004, 248 Rn. 97; CR 2012, 29 Rn. 34 ff). Dies gilt auch mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit. Dabei ist die – auch im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche – Abwägung der widerstreitenden Interessen und Güter notwendig auf die jeweilige Fallgestaltung bezogen und daher den Gerichten der Mitgliedstaaten überlassen (vgl. EuGH, AfP 2004, 243 Rn. 90, 92; AfP 2004, 248 Rn. 83, 89; CR 2012, 29 Rn. 46 f). Auch im Übrigen ist die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 94 mwN).
IV.
Rz. 70
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Unterschriften
Herrmann, Reiter, Kessen, Herr Liepin
Fundstellen
Haufe-Index 15080471 |
BB 2022, 513 |
DB 2022, 800 |
NJW 2022, 1314 |
BGHR |
EWiR 2022, 242 |
GRUR 2022, 741 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2022, 487 |
ZIP 2022, 5 |
ZIP 2022, 754 |
DZWir 2022, 274 |
JZ 2022, 195 |
JZ 2022, 197 |
JZ 2022, 592 |
MDR 2022, 415 |
WRP 2022, 460 |
ZUM 2022, 385 |
GRUR-Prax 2022, 237 |
ITRB 2022, 49 |
ITRB 2022, 75 |
K&R 2022, 269 |
MMR 2022, 12 |
MMR 2022, 375 |
ZD 2022, 276 |
JMSR 2022, 67 |
RDi 2022, 270 |