Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereicherung bei Zuwendung an Treuhänder
Leitsatz (amtlich)
Um Leistungen, die einem Treuhänder ohne rechtlichen Grund zugewendet werden, ist in der Regel der Treuhänder und nicht der Treugeber unmittelbar bereichert.
Normenkette
BGB § 812
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. November 1959 aufgehoben.
Die Sache wird. zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Jahre 1957 beabsichtigten drei Interessenten, F…B…, W… A… und E… H…, auf dem Grundstück D… in der S…str. 22 ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Zur Durchführung dieses Vorhabens schlossen sie, vertreten durch den Kaufmann F… J…, mit dem Beklagten einen Betreuungsvertrag. Der Beklagte übernahm danach die finanzielle und rechtliche Überwachung. Im § 4 jenes Abkommens traten die Bauherren dem Beklagten ihre Ansprüche auf Auszahlung der gewährten Hypothekendarlehen ab; dieser hatte ein Baugeldkonto zu errichten, auf das alle das Bauvorhaben betreffenden Zahlungen zu leisten waren; der Beklagte hatte hiervon die sich darauf beziehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Am 4. November 1957 verkaufte J… den Anteil des H… an den Kläger für 15.000,00 DM, ohne hierzu von H… bevollmächtigt zu sein. Der Kläger zahlte an J… zur Abdeckung des Kaufpreises am 5. November 1957 10.000,00 DM. J… überwies einige Tage später auf das Baugeldkonto des Beklagten 8.200,00 DM, ohne anzugeben, in wessen Auftrag er handelte. Der Beklagte verwandte. den Betrag zur Bezahlung von Baukosten. Erst mit Schreiben vom 13. März 1958 teilte J… dem Beklagten auf dessen Anfrage mit, daß die 8.200,00 DM für den Kläger als „dritten Wohnungseigentümer” bestimmt waren.
H… genehmigte nicht den von J… geschlossenen Vertrag und veräußerte seinen Anteil anderweit. J… fiel im Frühjahr 1958 in Konkurs.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Betrag von. 8.200,00 DM zurück. Seinen Anspruch stützt er auf Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung.
Der Beklagte hat Klageabweisung, und, widerklagend, Feststellung beantragt, daß dem Kläger keine weitergehende Forderung gegen ihn (Beklagten) zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach Widerklageantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil der Klage stattgegeben. Über die Widerklage hat es noch nicht entschieden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus Vertrag, gibt aber der Klage aus § 812 BGB statt. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
1) Das Berufungsgericht führt aus, die Überweisung der 8.200,00 DM auf das Baugelderkonto habe zu einer Bereicherung des Beklagten geführt, nicht zu einer Bereicherung der Bauherren.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Vertrag vom 5. Juli 1957 nicht beachtet. Bei dessen Würdigung hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, nicht der Beklagte, sondern die Bauherren seien Rechtsinhaber des Kontos gewesen; dem Beklagten habe die Verfügung darüber nur auf Grund einer Ermächtigung der Bauherren (§ 185 BGB) zugestanden.
Die Rüge ist nicht begründet.
a) Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen zu § 812 BGB den Vertrag vom 5. Juli 1957 übersehen, der die Grundlage der Treuhänderstellung des Beklagten. bildete. Das gilt umso mehr, als es sich mit dem Vertrag in anderem Zusammenhang ausführlich befaßt.
Das Berufungsgericht legt ersichtlich den Vertrag vom 5. Juli 1957, eine Individualvereinbarung, dahin aus, daß Inhaber des Baugelderkontos der Beklagte und nicht die Bauherren werden sollten. Diese Auslegung ist möglich, sogar naheliegend und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Gemäß § 4 des Abkommens hat der Beklagte auch unstreitig das Baugelderkonto auf seinen Namen eingerichtet. Daraus könnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß Gläubiger der sich aus dem Guthaben des Kontos ergebenden Forderung gegen die Bank der Beklagte und nicht die Bauherren waren.
Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß die Bauherren durch eine rechtsgrundlose Zahlung an den Beklagten noch keine Rechte. erlangten, daß sie nicht in der Lage waren, über den rechtsgrundlos geleisteten Betrag zu verfügen und daß sie den Beklagten nicht daran hindern konnten, die rechtsgrundlos gezahlten 8.200,00 DM an den Leistenden zurückzuzahlen.
b) Die Revision verweist darauf, daß bei der uneigennützigen Treuhand der Treugeber einer Zwangsvollstreckung in das Treugut durch Gläubiger des Treuhänders mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) entgegentreten, um Konkurs des Treuhänders das Treugut aussondern könne (§ 4 KO), sowie, daß das Treugut steuerrechtlich nicht als Eigenvermögen des Treuhänders angesehen werde.
Das alles besagt jedoch nichts darüber, ob die Zahlung auf ein Treuhandkonto eine Vermögensverschiebung unmittelbar an den Treugeber darstellt.
Die Einschaltung eines Boten oder eines Vertreters hindert allerdings nicht, daß sich die Vermögensverschiebung unmittelbar im Verhältnis zu der dahinter stehenden Person vollzieht (Staudinger BGB 11. Aufl. § 812 Rz. 8 b c, Enneccerus-lehmann Schuldrecht 1958 § 221 III 1 a). Beklagte hatte hier aber eine derartige Rechtsstellung nicht.
Bei Zwischenschaltung eines Kommissionärs, indirekten Stellvertreters oder Strohmanns ist dagegen die nach § 812 BGB erforderliche Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung nicht mehr gegeben (RG JW 1932, 735; RGRK BGB, 11. Aufl. § 812 Rz 38; Staudinger a.a.O. Anm. 8 b a mit weiteren Nachweisen; Enneccerus-Lehmann a.a.O. III 2; Larenz Schuldrecht S. 320).
In ähnlicher Weise schiebt sich ein Treuhänder, der nach außen Rechtsinhaber eines Treuhandkontos ist, als selbständige Zwischenperson zwischen den, der auf dieses Konto eine Zahlung leistet, und den, in dessen Interesse der Treuhänder das Konto führt. Die Vermögensverschiebung vollzieht sich in solchem Falle daher nicht unmittelbar zwischen dem Einzahler und dem Treugeber, sondern zwischen dem Dritten und dem Treuhänder.
Erst durch eine weitere selbständige Vermögensverschiebung gelangt der Gegenwert der Einzahlung unter Umständen vom Treuhänder an den Treugeber. Der Bereicherungsanspruch des Einzahlers bei rechtsgrundloser Zahlung entsteht daher gegen den Treuhänder und nicht. gegen den Treugeber.
c) Die Revision weist darauf hin, daß der Treuhänder aus der Bindung gegen den Treugeber im Innenverhältnis verpflichtet sei, das Treugut von seinem freien Vermögen getrennt zu halten und es auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, sowie, daß er sich bei Zuwiderhandlungen strafbar mache.
Das ändert jedoch nichts daran, daß der Treuhänder im vorliegenden Falle nach außen Rechtsinhaber des Baugelderkontos gewesen ist. Diese Gestaltung der Rechtslage aber schließt die Annahme aus, die Vermögensverschiebung habe sich hier unmittelbar zwischen dem Einzahler und den Bauherren vollzogen.
2) Das Berufungsgericht bejaht eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien, obwohl nicht der Kläger die Überweisung auf das Baugelderkonto des Beklagten vorgenommen hat.
Diese Auffassung wird jedoch von seinen bisherigen Feststellungen nicht getragen.
a) Den Ausführungen des Berufungsgerichts (Seite 14 des Urteils) ist allerdings die Feststellung zu entnehmen, daß im Zeitpunkt der Überweisung des J… an den Beklagten diese beiden darüber einig waren, J… überweise das Geld nicht für egene Rechnung, sondern für Rechnung eines anderen, und zwar mit der Zweckbestimmung, es für die Deckung der- Baukosten zu verwenden. Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht an derer Stelle (S. 18 des Urteils) als möglich unterstellt hat, J… habe die 8.200,00 DM „darlehensweise geleistet”; denn damit ist ersichtlich kein Darlehen J… des Beklagten, sondern ein solches an den Kläger (oder einen anderen Bauherrn oder Bauinteressenten) gemeint, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt.
Es liegt nahe, daß, obwohl der Beklagte, zunächst nicht wußte, wer der Dritte war, für dessen, Rechnung stete, J… schon bei der. Überweisung an den Beklagten den Willen hatte, das Geld, für Rechnung des Klägers zu überweisen. Dafür sprechen der enge zeitliche Zusammenhang de Überweisung des J… mit der kurz zuvor erfolgten des Klägers sowie das spätere Schreiben des J… vom 13. März 1958.
Trifft das aber zu, so ist nicht ausgeschlossen, daß die Bereicherungsforderung dem Kläger und nicht dem J… zusteht.
Das Berufungsgericht nimmt das an, folgert es allerdings aus der späteren Erklärung des J… vom 13. März 1958 und meint, diese Erklärung habe dazu geführt, den ursprünglich in der Person des J… entstandenen Bereicherungsanspruch nachträglich mit rückwirkender Kraft auf d en Kläger überzuleiten.
Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Jedoch braucht darauf hier nicht näher eingegangen zu werden. Denn wenn schon bei der Zahlung des des J… an den beklagten für beide feststand, daß J… nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung zahIte, der Beklagte also erkennbar den Willen hatte, den Betrag als für Rechnung dessen gezahlt entgegenzunehmen, für den J… zahlen wollte, („für den es angeht”), und wenn J… damals den Willen hatte, für den Kläger zu zahlen, so konnte der Bereicherungsanspruch, für den Kläger und nicht für J… entstehen, ohne daß es noch auf die Erklärung J…s vom 13 März 1958 ankommt.
b) Voraussetzung dafür ist allerdings, daß ein gültiges Deckungsverhältnis zwischen dem Kläger und J… vorhanden war und daß das von J… und dem Beklagten angenommene Valutaverhältnis zwischen dem KIäger und dem Beklagten fehlte.
aa) Eine kausale Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, die die Überweisung J…s im Verhältnis der Parteien (Valutaverhältnis) hätte rechtfertigen können, bestand und besteht nicht, wie außer Streit ist.
bb) Welches Deckungsverhältnis zwischen dem Kläger und J… in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht nicht geklärt. Es schließt die Möglichkeit eines „Vertrages oder Auftrages” nicht aus, wobei unklar bleibt, warum es beide Begriffe in Gegensatz zueinander stellt. Es erörtert aber auch die Möglichkeit einer Geschäftsführung ohne Auftrag des J… für den Kläger. In diesem Zusammenhang steht es wiederum nicht fest, daß diese Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Klägers entsprach. Es meint aber, habe diese Geschäftsführung mindestens stillschweigend dadurch genehmigt, daß er die 8.200,00 DM als für seine Rechnung geleistet gelten lassen wolle, ganz abgesehen davon, daß er sich sogar auf den Standpunkt stelle, die Leistung der 8.200,00 DM sei vertrags-, auftrags- und interessengemäß gewesen.
Sollte tatsächlich der Kläger eine auftragslose Geschäftsführung des J… genehmigt haben, so würde damit allerdings rückwirkend ein gültiges Deckungsverhältnis zwischen J… und dem Kläger im Zeitpunkt der Zahlung des J… an den Beklagten hergestellt sein, und es würde jetzt der Kläger als Inhaber der Bereicherungsanforderung vom Zeitpunkt der Zahlung des J… ab anzusehen sein (§ 184 BGB) (vgl. auch RGRK BGB 11. Aufl. § 812 Anm. 49).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aber nicht aus, um seine Ansicht zu stützen, der Kläger habe die Zahlung des J… an den Beklagten genehmigt.
Wie vom Berufungsgericht ausgeführt, schloß die Überweisung des J… an den Beklagten die Zweckbestimmung ein, daß der Beklagte das Geld alsbald für Bauzwecke verwenden sollte, wie er es auch getan hat. Daß der Kläger eine solche Hingabe des Geldes hätte genehmigen wollen, kann ihm nicht einfach unterstellt werden, wie das Berufungsgericht das tut. der Vortrag des Klägers im Prozeß spricht im Gegenteil dafür, daß er auch jetzt noch auf dem Standpunkt steht, der Beklagte habe über das Geld nicht für Bauzwecke verfügen, demnach also auch J…das Geld nicht zwecks Verwendung für den Bau an den Beklagten überweisen dürfen. Danach liegt es nahe, daß der Kläger mit der Überweisung an den Beklagten, so wie J… sie vorgenommen hat, auch jetzt noch nicht einverstanden ist.
c) Das angefochtene Urteil kann dem nach keinen Bestand haben. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da die dazu erforderlichen Feststellungen fehlen.
Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung, in der es auch auf den von ihm bisher unberücksichtigt gelassenen Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 1959 einzugehen haben wird, bestrebt sein müssen, möglichst eindeutige Feststellungen zu treffen. Das gilt insbesondere dafür, welcher Art das Deckungsverhältnis zwischen dem Kläger und J… gewesen ist, sowie, falls dafür eine Geschäftsführung ohne Auftrag J…s in Betracht kommt, ob, mit welchem Inhalt und wann der Kläger sie genehmigt hat. Auf den Zeitpunkt einer etwaigen Genehmigung des Klägers könnte es im Hinblick auf den Konkurs über das Vermögen des J… ankommen; die Revision hat in diesem Zusammenhang auf § 15 KO hingewiesen.
Sollten dem Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht möglich sein, so wird es den Kläger mit der Klage als beweisfällig abweisen müssen.
3) Der Beklagte hatte sich auf den Standpunkt gestellt, seine. Bereicherung sei dadurch weggefallen, daß er das Geld für Zwecke des Baus verwendet habe.
a) Das Berufungsgericht führt demgegenüber aus: Die Bereicherung des Beklagten bestehe noch. Da der Beklagte zur Herausgabe des Erlangten (der Forderung gegen die Bank aus der Gutschrift) nicht mehr in der Lage sei, müsse er dessen Wert. ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Dem Beklagten stehe zumindest noch ein Bereicherungsanspruch gegen die Bauherren zu, für deren Bau das Geld rechtsgrundlos verwendet worden sei. Der Beklagte, dürfe den Kläger nicht auf eine Abtretung dieses Bereicherungsanspruchs gegen die Bauherren verweisen, weil nicht dargetan sei, daß die Bauherren zahlungsunfähig sein könnten. Der Wert der Bereicherung des Beklagten betrage unter diesen Umständen 8.200,00 DM.
Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. RG Recht 1907 Nr. 1827; RGZ 86, 348-9 Staudinger BGB 11. Aufl. § 818 Rz. 32 u. 37 a; RGRK. BGB 11. Aufl. § 818 Rz. 52; vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1960 VII ZR 161/59).
Die Revision meint, ein Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Bauherren sei deswegen nicht entstanden, weil der Beklagte als Treuhänder der Bauherren überhaupt kein eigenes Recht an den 8.200,00 DM erworben habe., sondern diese unmittelbar vom Vermögen des J… in das der Bauherren übergegangen seien.
Diese Auffassung ist jedoch mit dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt nicht zu vereinbaren, wie bereits oben, zu 1) ausgeführt ist.
b) Nach Ansicht des Berufungsgerichte ist die Bereicherung des Beklagten auch deswegen nicht weggefallen, weil der Beklagte durch das Ausgeben des Geldes Schulden aus dem Bauvorhaben getilgt habe, was zu einer Vermögensmehrung gleicher Höhe geführt habe.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Forderungen der Bauhandwerker nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Bauherren bestanden, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle feststellt.
Die Rüge ist an sich begründet. Das ändert aber nichts daran, daß die weitere selbständige Begründung des Berufungsgerichts zutrifft, einem Wegfall der Bereicherung stehe der Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Bauherren entgegen (s. oben zu a).
4) Da das angefochtene Urteil aus den zu 2) erörterten Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht, zurückverwiesen werden muß, ist diesem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Fundstellen
Haufe-Index 609648 |
NJW 1961, 1461 |
MDR 1961, 765 |