Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsfrist. Karenzzeit. Drei Werktage. Sonnabend als Werktag
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der sog. Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.
Normenkette
BGB § 573c Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 10.06.2004; Aktenzeichen 8 S 118/03) |
AG Rendsburg |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Kiel v. 10.6.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in R. § 2 des Mietvertrags v. 22.6.2000 enthielt folgende Regelung:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1.9.2000 und endet am 31.8.2001. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes um jeweils 3 Monate."
Mit Schreiben v. 3.6.2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5.6.2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31.8.2002; sie zahlte jedoch im Hinblick auf ein Schreiben der Beklagten v. 14.6.2002, in dem die Kündigung erst zum 31.8.2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der seit September 2002 an die Beklagte gezahlten Miete, insgesamt 3.311,59 EUR nebst Zinsen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die der Beklagten am 5.6.2002 zugegangene Kündigungserklärung der Klägerin sei nach der von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung erst zum 31.8.2003 wirksam geworden. Das Kündigungsschreiben sei für den Kündigungstermin 31.8.2002 um einen Tag verspätet bei der Beklagten eingegangen. Der für die Rechtzeitigkeit der Kündigung maßgebliche dritte Werktag des Monats Juni 2002 sei auf Dienstag, den 4.6.2002, gefallen. Der Sonnabend sei als Werktag mitzuzählen. Dies folge aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 193 BGB. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung dahin gewandelt hätten, dass nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feiertag gleichstehe. Dies sei indessen nicht der Fall. Nach der Lebenserfahrung sei der Sonnabend auch in der Gegenwart von einer allgemeinen Feiertagsruhe weit entfernt. Der Umstand, dass gerade in jüngster Zeit die Ladenöffnungszeiten am Sonnabend denen eines Werktages gleichgesetzt oder zumindest weitgehend angenähert worden seien, lasse den Sonnabend als einen Wochentag mit werktäglicher Geschäftigkeit und einem weitgehend gleichen Verkehrsaufkommen erscheinen. Auch anderen Rechtsgebieten lasse sich entnehmen, dass der Sonnabend nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Werktag angesehen werde. Dies folge u.a. aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten werde der Sonnabend ebenfalls als Werktag angesehen; so gelte ein Verkehrshinweis "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auch an einem Sonnabend. Auch die Fahrpläne der Deutschen Bahn bezögen den Sonnabend mit der Formulierung "werktags außer sonnabends" in den Kreis der Werktage ein.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Miete für die Monate September 2002 bis Januar 2003, da sie ihre Mietzahlungen nicht ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich das Mietverhältnis am 1.9.2002 um ein weiteres Jahr verlängert hat, weil das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht bereits am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Beklagten eingegangen ist, wie es für eine fristgerechte Kündigung zum 31.8.2002 erforderlich gewesen wäre.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 2 S. 2 des Mietvertrags nicht nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Vertragsbestimmung verlängert sich das - nach S. 1 zunächst bis zum 31.8.2001 befristete - Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist gekündigt wird.
Gemäß § 573c Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1 abweichende Vereinbarung unwirksam. Nach § 573c Abs. 1 S. 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Zwar weicht § 2 S. 2 des Mietvertrages hiervon zum Nachteil des Mieters ab, weil diese sog. Verlängerungsklausel eine ordentliche Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es die gesetzliche Regelung vorsieht -, sondern lediglich zum 31.8.eines jeden Jahres zulässt. Für einen Mieter, der im September kündigt, gilt mithin eine Kündigungsfrist von mehr als elf Monaten bis zum 31.8. des Folgejahres. Jedoch findet § 573c Abs. 4 BGB auf den am 22.6.2000 geschlossenen Mietvertrag keine Anwendung. Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB, der eine Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz enthält, ist § 573c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1.9.2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
So liegt es hier. Zu Unrecht meint die Revision, § 2 S. 2 des Mietvertrags enthalte keine vertragliche Vereinbarung über Kündigungsfristen. Zwar trifft es zu, dass § 2 S. 2 die Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses regelt. Die Klausel enthält jedoch zugleich eine Vereinbarung über Kündigungsfristen, weil sie das Kündigungsrecht in der Weise beschränkt, dass das Mietverhältnis, wie ausgeführt, lediglich zum 31.8. eines jeden Jahres ordentlich gekündigt werden kann.
Dass die Verlängerungsklausel nicht nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam ist, ergibt sich auch aus Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB. Nach dieser Übergangsregelung ist auf ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit § 565a Abs. 1 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. § 565a Abs. 1 BGB a.F. bestimmt, dass - wenn ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung verlängert - die Verlängerung eintritt, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 BGB (a.F.) gekündigt wird. § 565a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel zulässig sind. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit Verlängerungsklauseln, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1.9.2001 vereinbart worden sind und deren Bestand nach Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB über den 1.9.2001 hinaus geschützt ist, gem. § 573c Abs. 4 BGB unwirksam wären (BGH, Urt. v. 6.4.2005 - VIII ZR 155/04, BGHReport 2005, 759, unter II 2a).
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht es nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, § 2 S. 2 des Mietvertrags im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Kündigungserklärung auszulegen. Das LG hat die mietvertragliche Vereinbarung dahin verstanden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung auf deren Zugang beim Vermieter ankommt. Diese Auslegung trifft zu.
a) Der Senat kann die Auslegung der Klausel uneingeschränkt überprüfen, da es sich, wovon auch die Revision ausgeht, um eine Formularklausel handelt und diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (BGH v. 19.9.1986 - V ZR 72/85, BGHZ 98, 256 [258] = MDR 1987, 130; v. 5.11.1996 - XI ZR 274/95, BGHZ 134, 42 [45]). Die Beklagte, die das Mietvertragsformular verwendet, ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in Berlin. Es ist davon auszugehen, dass sie die Formularklausel nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts - des LG Kiel -, sondern auch an ihrem Geschäftssitz oder an anderen Orten verwendet hat.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (BGH v. 17.12.1987 - VII ZR 307/86, BGHZ 102, 384 [389 f.] = MDR 1988, 401).
Entgegen der Auffassung der Revision ist § 2 S. 2 des Mietvertrags aus der Sicht eines verständigen Mieters nicht zu entnehmen, dass für die Einhaltung der Kündigungsfrist bereits die Absendung des Kündigungsschreibens genügt; die Klausel ist auch nicht unklar oder mehrdeutig. Nach § 2 S. 2 verlängert sich das Mietverhältnis, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Daraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Kündigungserklärung ihren Adressaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen muss, um die Frist zu wahren. Wie die Revision nicht verkennt, kommt es auch nach § 573c Abs. 1 BGB (§ 565 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB a.F.) für die Einhaltung der Kündigungsfrist - soweit die Parteien nichts Anderes vereinbart haben - auf den Zugang der Kündigungserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) an (vgl. zur Kündigung eines noch nicht vollzogenen Mietvertrags BGH BGHZ 73, 350 [353 f.]; Staudinger/Rolfs, BGB, 2003, § 573c Rz. 7, m.w.N.). § 2 S. 2 des Mietvertrags gibt in seinem Zweiten Halbs. die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sinngemäß wieder. Dass die Parteien der vertraglichen Kündigungsbestimmung eine von der - sinngemäß übernommenen - gesetzlichen Regelung abweichende Bedeutung beilegen wollten und sie die Klausel tatsächlich so verstanden haben, dass für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung deren Absendung ausreiche, hat die Klägerin nicht vorgetragen und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kündigungserklärung der Klägerin die mietvertragliche Kündigungsfrist zum 31.8.2002 nicht gewahrt hat, weil das Schreiben erst am Mittwoch, den 5.6.2002, bei der Beklagten eingegangen ist. Nach § 2 S. 2 des Mietvertrags muss das Mietverhältnis spätestens bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Frist gekündigt werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass der Sonnabend, 1.6.2002, bei der Berechnung der sog. Karenzzeit von drei Werktagen mitzählt, weil er ein Werktag i.S.d. § 565 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB) ist, der insoweit in § 2 S. 2 des Mietvertrags inhaltsgleich wiedergegeben ist.
a) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich nach § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt (LG Aachen WuM 2004, 32; LG Wuppertal v. 6.7.1993 - 16 S 42/93, MDR 1993, 971 = NJW-RR 1993, 1232; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 193 Rz. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 573c Rz. 10; a.A. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 845; BGHZ 59, 265; BGH, Urt. v. 17.2.2005 - III ZR 172/04, BGHReport 2005, 681, m. Anm. Palm = ZIP 2005, 716, unter II). § 193 BGB bestimmt, dass - wenn an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt - an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Sonnabend nicht auf das Ende der Karenzfrist, sondern auf deren Beginn fiel.
b) Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, die die Revision sich zu Eigen macht, ist der Sonnabend nicht als Werktag i.S.d. mietrechtlichen Karenzzeit anzusehen (LG Berlin GE 1989, 509; Häublein in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 573c Rz. 12; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573c Rz. 8; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 565 Rz. 6; Staudinger/Rolfs, BGB, 2003, § 573c Rz. 10; Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221, m.w.N.). Zur Begründung wird angeführt, der Regelung in § 193 BGB könne entnommen werden, dass der Samstag - der in weiten Teilen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltung arbeitsfrei sei und mithin der Freizeitgestaltung diene - wie ein Sonntag oder Feiertag zu behandeln ist; dies entspreche auch einer sachgerechten Auslegung des § 573c BGB, weil die Karenzzeit eine dem Schutz des Kündigenden dienende Überlegungs-, Vorbereitungs- und Erledigungsfrist sei, für die ihm drei Arbeitstage zur Verfügung stehen müssten, zumal am Sonnabend unter Umständen kein Rechtsrat eingeholt werden könne (Häublein in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 573c Rz. 12).
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäß § 565 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB), dessen Karenzfrist von drei Werktagen auch nach § 2 S. 2 des Mietvertrags maßgeblich ist, bemisst sich die Länge der Karenzzeit nach Werktagen. Nach dem gesetzlichen und dem allgemeinen Sprachgebrauch ist auch der Sonnabend ein Werktag.
aa) § 565 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. bestimmt nicht, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist oder ob er bei der Berechnung der Karenzzeit außer Betracht bleibt. Auch die früheren Fassungen der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift, die bereits i.d.F. v. 1.1.1900 hinsichtlich der Kündigung von Grundstücken eine Karenzzeit von drei Werktagen für den Schluss eines Kalendervierteljahres vorsah, enthielten hierzu keine Regelung. Da keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - die sich insb. nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 565 BGB a.F. (§ 573c BGB) ergeben -, ist davon auszugehen, dass der Begriff des Werktags in § 565 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB) nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen (nachfolgend bb) und im allgemeinen Sprachgebrauch (cc).
bb) Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend als Werktag anzusehen (Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 193 Rz. 2; Staudinger/Repgen, BGB, 2004, § 193 Rz. 4). Dies ergibt sich für das Privatrecht (zum öffentlichen Recht vgl. Staudinger/Repgen, BGB, 2004, § 193 Rz. 4, m.w.N.) beispielsweise aus Art. 72 Abs. 1 S. 2 des Wechselgesetzes, wonach bestimmte Handlungen "nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend" stattfinden können (ebenso Art. 55 Abs. 1 des Scheckgesetzes). Nach § 676a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB sind bestimmte grenzüberschreitende Überweisungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, "binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende" auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken. § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes bestimmt, dass als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem entsprechen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, das in seinem zweiten und dritten Abschnitt lediglich zwischen der Arbeitszeit an Werktagen einerseits und an Sonn- und Feiertagen andererseits unterscheidet (zu § 11 Nr. 3 VOB/B vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1978 - VII ZR 263/77, NJW 1978, 2594).
Nichts anderes ergibt sich aus Wortlaut und Zweck des § 193 BGB. § 193 BGB stellt zwar den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleich, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt (vgl. auch § 222 Abs. 2 und 3 ZPO, §§ 43 Abs. 2, 229 Abs. 4 S. 2 StPO, § 17 Abs. 2 FGG). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber den Sonnabend nicht mehr als Werktag ansehen wollte. Die Gleichstellung des Sonnabends mit Sonn- und Feiertagen für den Sonderfall des Fristablaufs beruht auf einer durch das Gesetz über den Fristablauf v. 10.8.1965 (BGBl. I, 753) bewirkten Gesetzesänderung. Nach der Entwurfsbegründung sollte die Gesetzesänderung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe (BT-Drucks. IV/3394, 3); der bisherige Zustand habe zur Folge, dass die Bevölkerung genötigt sei, Fristen und Termine gegenüber Gerichten, Behörden und Banken auch an einem Sonnabend zu wahren, obwohl diese am Sonnabend nicht mehr arbeiteten. Demgemäß sollte der Sonnabend bei dem Ablauf von Fristen und für die Wahrnehmung von Terminen grundsätzlich ebenso behandelt werden wie ein Sonntag oder Feiertag (BT-Drucks. IV/3394, 3). In der Entwurfsbegründung ist ausdrücklich festgehalten, dass durch die gesetzliche Regelung am Charakter des Sonnabends als einem Werktag nichts geändert werden sollte (BT-Drucks. IV/3394, 3).
cc) Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Die Wörterbücher Brockhaus Enzyklopädie (Deutsches Wörterbuch, 19. Aufl., 1995) und Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., 2002) erläutern den Werktag übereinstimmend als "Tag, an dem allgemein gearbeitet wird (im Unterschied zu Sonn- und Feiertagen); Wochentag".
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seine Auffassung, die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung hätten sich nicht dahin gewandelt, dass nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feiertag gleichstehe, unter Verstoß gegen § 286 ZPO oberflächlich und widersprüchlich begründet. Die Revision vermag nicht zu begründen, dass sich - entgegen dem gesetzlichen und dem allgemeinen Sprachgebrauch - mittlerweile eine Verkehrsauffassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt ist. Der Gedanke, dass der Kündigende sich in seiner Freizeit nicht mit rechtlichen Angelegenheiten, etwa mit dem Fortbestand seines Mietverhältnisses, befassen soll, findet keine Stütze in gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist der Sonnabend weiterhin für erhebliche Teile der Bevölkerung nicht arbeitsfrei. Das Berufungsgericht hat weitere - zutreffende - Gesichtspunkte benannt, die ebenfalls gegen eine solche Verkehrsauffassung sprechen.
Fundstellen
Haufe-Index 1373062 |
DB 2005, 2021 |
NJW 2005, 2154 |
NWB 2005, 1542 |
BGHR 2005, 1030 |
DWW 2005, 179 |
DWW 2005, 286 |
EBE/BGH 2005, 190 |
EWiR 2005, 721 |
JurBüro 2005, 556 |
NZM 2005, 532 |
ZAP 2005, 1064 |
ZMR 2005, 695 |
MDR 2005, 1100 |
WuM 2005, 465 |
WuM 2005, 564 |
Info M 2005, 131 |
MietRB 2005, 254 |
NJW-Spezial 2005, 340 |
RdW 2005, 578 |
BBB 2005, 55 |
LL 2005, 506 |
MK 2005, 93 |
V&S 2005, 7 |
V&S 2010, 11 |