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BGH Urteil vom 27.05.1998 - IV ZR 166/97 (veröffentlicht am 27.05.1998)

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Leitsatz (amtlich)

a) Auf die von den Notarkammern gem. § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO abzuschließende Vertrauensschadenversicherung sind – wie bei der Haftpflichtversicherung – Trennungsprinzip und Bindungswirkung anwendbar.

b) Aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen Notarkammer und Geschädigtem ergibt sich kein Anspruch des Geschädigten auf Abtretung der Forderung der Notarkammer gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer.

 

Normenkette

VVG § 75; BNotO § 67 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Aktenzeichen 3 U 10/96)

LG Lüneburg (Aktenzeichen 2 O 366/94)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1997 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. November 1995 insoweit abgeändert, als es die Beklagte zu 1) verurteilt hat, ihren Anspruch aus der Vertrauensschadenversicherung in Höhe von 220.000 DM an den Kläger abzutreten. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Beklagte zu 1) verurteilt, treuhänderisch für den Kläger den Anspruch gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer geltend zu machen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des Fehlverhaltens eines Notars entstanden ist.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er war als Treuhänder für ein Kapitalanlageunternehmen tätig. Von dessen Kunden hat er Geldbeträge entgegengenommen, die angelegt werden sollten. Er erteilte am 6. September 1993 dem Beklagten zu 2), einem Rechtsanwalt und Notar, einen Treuhandauftrag, nach dem der Kläger ihm per Verrechnungsscheck zur Abwicklung einer Kapitalanlage 220.000 DM zahlte. Der Beklagte zu 2) sollte über diesen Betrag auf Anweisung eines Dritten verfügen, jedoch nur, wenn ihm Sicherheiten einer Bank vorlagen. Der Beklagte zu 2) übergab das Geld zusammen mit dem Geld anderer Anleger, insgesamt circa 4,8 Mio. DM in bar und LZB-Schecks, einem Herrn S. zur Anlage bei einer Bank. Diese hat das Geld nicht erhalten. Banksicherheiten sind nicht erteilt. Gegen Herrn S. ist ein Ermittlungsverfahren anhängig. Die Staatsanwaltschaft hat bis auf geringe Beträge das Geld nicht auffinden können. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) hat es abgelehnt, für den Schaden einzustehen. Der Kläger nimmt neben dem Beklagten zu 2) die Notarkammer als Beklagte zu 1) in Anspruch, die ihrerseits eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen hat.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 220.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihren Anspruch aus der Vertrauensschadenversicherung an ihn, den Kläger, abzutreten.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) verurteilt, ihren Anspruch aus der Vertrauensschadenversicherung bis zur Höhe von 220.000 DM an den Kläger abzutreten. Den Beklagten zu 2) hat es verurteilt, an den Kläger 220.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt mit dem Ziel, daß die Klage gegen sie vollständig abgewiesen werde. Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Schadensersatzanspruch gegen den Vertrauensschadenversicherer treuhänderisch für ihn geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1) ihr Ziel vollständiger Klagabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten zu 1) hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht näher begründete Feststellung, der Beklagte zu 2) habe seine notariellen Pflichten vorsätzlich verletzt. Sie meint, der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Abtretung eines Anspruchs, weil der Beklagte zu 2) nicht als Notar in Ausübung seiner Berufstätigkeit dem Kläger vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Ein Anspruch aus der Vertrauensschadenversicherung bestehe somit nicht und könne deshalb auch nicht abgetreten werden. Dieses Vorbringen der Revision muß erfolglos bleiben.

Schon das Landgericht hatte in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil festgestellt, der Beklagte zu 2) habe vorsätzlich seine treuhänderischen Pflichten verletzt, die ihm als Notar oblagen. Einschränkungen, z.B. wegen eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers, hat das Landgericht nicht gemacht. Diese Feststellungen haben für das Berufungs- und Revisionsverfahren dieselbe bindende Wirkung, wie sie das Urteil eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozeß entfaltet. Darauf weist die Revisionserwiderung zu Recht hin.

Allerdings handelt es sich bei der hier vorliegenden Vertrauensschadenversicherung nicht um eine Versicherung der Art, wie sie in den noch vom Bundesaufsichtsamt genehmigten (VerBAV 1986, 216) Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ihre Ausgestaltung gefunden hat. Dennoch gilt auch für die Vertrauensschadenversicherung der Grundsatz, daß der vorangegangene Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger Bindungswirkung im nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entfaltet, wie es der Senat für die Haftpflichtversicherung entschieden hat (BGHZ 119, 276, 278). Demgemäß wird die Haftpflichtfrage grundsätzlich abschließend im Haftpflichtprozeß entschieden (sog. Trennungsprinzip, BGH aaO). Gerade in den Fällen der Voraussetzungsidentität, wie sie auch hier vorliegt, sind Bindungswirkung und Trennungsprinzip zu beachten (vgl. BGHZ 117, 345, 350 f.). Die Schuldform des Vorsatzes ist bei der Frage der Haftung des Schädigers identisch mit der Definition des Versicherungsfalls, wie ihn § 1 der Bedingungen über die Vertrauensschadenversicherung regelt. Danach liegt ein Versicherungsfall u.a. vor, wenn eine Vertrauensperson in Ausübung ihrer Berufstätigkeit einem Dritten durch vorsätzliche Handlungen einen Vermögensschaden zufügt, zu dessen Ersatz sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen verpflichtet ist.

Die Anwendung von Trennungsprinzip und Bindungswirkung wie in der Haftpflichtversicherung auch auf die Vertrauensschadenversicherung ist geboten, weil diese die Haftpflichtversicherung des Notars ergänzen soll. Nach § 19a BNotO ist der Notar verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese umfaßt jedoch nicht den Schaden, den der Notar vorsätzlich herbeiführt, § 152 VVG, § 4 II Nr. 1 Satz 1 AHB. Auch für Schäden, die der Notar durch wissentliches Abweichen von Gesetz und Vorschriften oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen verursacht, haftet der Versicherer nicht, § 4 Nr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (VerBAV 1989, 347). Der Geschädigte hat also durch die Haftpflichtversicherung des Notars nur einen eingeschränkten Schutz, wenn der Notar persönlich nicht leistungsfähig ist. Um diese Lücke zu füllen, verpflichtet § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO die Notarkammern, ergänzende Versicherungsverträge abzuschließen. Folgerichtig umfaßt die hier vorliegende Vertrauensschadenversicherung durch § 1 der Bedingungen schon nach seinem Wortlaut die durch eine allgemeine Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schäden. Soll also die Vertrauensschadenversicherung nach dem Willen des Gesetzgebers die Haftpflichtversicherung des Notars wirksam ergänzen, dann muß sie in ihrer Handhabung auch den Regeln der Haftpflichtversicherung folgen. Sie hat die gleiche Funktion wie die Haftpflichtversicherung. Deshalb ist es angebracht, ebenso wie bei der Haftpflichtversicherung durch die Bindungswirkung zu verhindern, daß die im Haftpflichtprozeß getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen nochmals zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden können. Anderenfalls könnte der Geschädigte ein Urteil zu seinen Gunsten erhalten haben und ihm im Verfahren zwischen der Notarkammer und dem Versicherer doch der Schutz versagt werden. Dies widerspräche dem Zweck des § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO.

Auch wenn – anders als bei der Haftpflichtversicherung – der Versicherungsnehmer und der Schädiger hier nicht personengleich sind und die Notarkammer deshalb nicht zwangsläufig am Haftpflichtprozeß beteiligt ist, trifft sie die Bindungswirkung doch nicht unverhältnismäßig. Denn sie kann sich als Nebenintervenientin am Haftpflichtprozeß beteiligen und so ihre Interessen wie auch die des Versicherers zur Geltung bringen. Die Kenntnis des Versicherers von den maßgebenden Umständen gewährleistet § 6 der Versicherungsbedingungen, der sowohl die Notarkammer als auch den Notar verpflichtet, den Versicherer umfassend zu unterrichten.

Diese Bindungswirkung im Deckungsprozeß muß auch in dem vorliegenden Verfahren zwischen dem versicherten Geschädigten und der Notarkammer als Versicherungsnehmerin beachtet werden.

2. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Abtretung der Forderung der Beklagten gegen den Versicherer zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. Aufgrund des Treuhandverhältnisses könne der Geschädigte von der Notarkammer „sogar” verlangen, daß die Notarkammer die Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer geltend mache und einziehe. Die vom Kläger begehrte Abtretung stelle demgegenüber ein Minus dar und belaste die Notarkammer weniger. Die Beklagte könne sich auf das in § 9 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung geregelte Abtretungsverbot nicht berufen. Es verstoße gegen § 9 AGBG und sei deshalb unwirksam. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abtretung der Forderung der Beklagten gegen den Vertrauensschadenversicherer. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zwischen dem Kläger und der beklagten Notarkammer besteht kein Vertragsverhältnis, so daß sich ein vertraglicher Anspruch nicht ergeben kann. Ebensowenig kommt ein gesetzlicher Anspruch in Betracht.

Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG. Das hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 12. Dezember 1990 (BGHZ 113, 151, 152) entschieden. Auf die in § 1 Abs. 4 der Bedingungen zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Auffassung kommt es nicht an. Entscheidend ist der Rechtscharakter, wie er sich aus den Bedingungen im übrigen und dem Sinn und Zweck der Versicherung ergibt. Zwar verfolgt die Notarkammer mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages entsprechend dem gesetzlichen Auftrag auch das standespolitische Ziel, Ansehen und Ehre des Notarstandes zu wahren. Das Ansehen soll aber gerade dadurch gewahrt werden, daß das Opfer einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines Notars schadlos gehalten wird. Als Zweck der Vertrauensschadenversicherung steht deshalb der Schutz des Geschädigten im Vordergrund, also das fremde Interesse eines Dritten (vgl. BGH, aaO S. 153). Bei der Fremdversicherung kann der Dritte, wenn nichts anderes vereinbart ist, seine Rechte gegen den Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist, § 75 Abs. 2 VVG. Da der Kläger weder im Besitz des Versicherungsscheins ist, noch eine abweichende vertragliche Vereinbarung besteht, fehlt es an Anhaltspunkten für die Anwendung des in § 75 Abs. 2 VVG zum Ausdruck gekommenen Grundgedankens, der allenfalls einen Anspruch auf Abtretung zuließe.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis kein Anspruch des Klägers auf Abtretung der Forderung. Richtig ist der Ausgangspunkt, daß zwischen dem Geschädigten und der Notarkammer als Versicherungsnehmerin der Vertrauensschadenversicherung ein Treuhandverhältnis besteht, das die Notarkammer verpflichtet, die Entschädigung einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (BGH, aaO S. 155). Daraus ist aber noch nicht zu entnehmen, daß die Notarkammer auch verpflichtet ist, auf ihre Prozeßrolle zu verzichten und den Anspruch an den Geschädigten abzutreten. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Abtretung sei gegenüber der Einziehung ein Minus, das die Notarkammer weniger belaste, übersieht es, daß ein Anspruch auf Abtretung in das Versicherungsverhältnis eingreift, an dem auch der Versicherer beteiligt ist. Dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, im Schadensfall nicht mit einer unbestimmten Vielzahl ihm unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickeln zu müssen, anstatt sich allein mit dem Versicherungsnehmer als seinem Vertragspartner auseinanderzusetzen. Für den Versicherer kann es eine erhebliche Belastung bedeuten, wenn er nach Eintritt eines Schadens mit einer ganzen Reihe verschiedener, ihm unbekannter Personen einzeln verhandeln, die Ansprüche gesondert bescheiden und den hierbei eingenommenen Standpunkt unter Umständen in mehreren Prozessen verteidigen müßte (vgl. BGHZ 41, 327, 329 f. für eine Betriebshaftpflichtversicherung).

Demgegenüber ist dem Schutz des Geschädigten ausreichend dadurch genügt, daß die Notarkammer aufgrund des gesetzlichen Treuhandverhältnisses gehalten ist, den Anpruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, die Forderung einzuziehen und die Entschädigung an den Geschädigten auszukehren. Sollte die Notarkammer ohne billigenswerte Gründe ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, wäre der Geschädigte dadurch ausreichend geschützt, daß er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise den Anspruch gegen den Versicherer selbst geltend machen kann. In diesem Fall würde der Versicherer rechtsmißbräuchlich handeln, wenn er sich darauf beriefe, daß der Geschädigte im allgemeinen nicht legitimiert ist, den Anspruch gegen den Versicherer geltend zu machen (vgl. BGH, aaO; Urteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823; vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85 - BGHR VVG § 75 Abs. 1 Satz 1 Klagebefugnis 1).

Da der Kläger mangels einer Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf Abtretung der Forderung gegen den Versicherer hat, kommt es auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage nicht mehr an, ob das Abtretungsverbot des § 9 der Bedingungen wirksam ist.

3. Auf den vom Kläger im zweiten Rechtszug im Wege der Anschlußberufung gestellten Hilfsantrag ist die Beklagte nach dem oben Ausgeführten zu verurteilen, den Entschädigungsanspruch treuhänderisch für den Kläger gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.

Eine Kostenquotelung ist nicht veranlaßt, weil der Streitwert dieses Hilfsantrages nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers nicht geringer zu bewerten ist als der Antrag auf Abtretung.

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer, Dr. Schlichting

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 27.05.1998 durch Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 539773

BGHZ

BGHZ, 52

BB 1998, 1661

NJW 1998, 2537

Nachschlagewerk BGH

WM 1998, 1540

ZAP 1998, 708

DNotZ 1999, 129

MDR 1998, 1056

NVersZ 1999, 42

VersR 1998, 1016

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