Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.11.2012) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Staatsschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf, durch eine weitere selbständige Handlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) verstoßen zu haben, hat es die Angeklagte freigesprochen. Allein gegen den Freispruch richtet sich die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Rz. 2
1. Der Angeklagten ist vorgeworfen worden, in einer Gruppe von Teilnehmern einer zuvor beendeten Versammlung eine Fahne mit dem Abbild des Führers der PKK Abdullah Öcalan hochgehalten und außerdem um die Schulter eine Fahne mit dem Symbol der KCK (Koma Civaken Kurdistan – Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans) getragen zu haben in dem Wissen, dass ihre Handlungsweise von einer Vielzahl von Passanten wahrgenommen werden konnte und dies konkret geeignet war, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Propagandawirkung hervorzurufen (Vergehen, strafbar nach § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG).
Rz. 3
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte „mutmaßlich” zu dem Kreis zahlreicher Personen gehörte, die am 26. November 2011 zu einer Demonstration unter dem Motto „Demokratie stärken, PKK-Verbot aufheben, Freiheit für Öcalan und Frieden in Kurdistan” nach Berlin gereist waren und sich, nachdem diese Kundgebung kurzfristig verboten worden war, einem anderen, „gegen Faschismus und Rassismus” gerichteten Umzug angeschlossen hatten. Hierbei kam es zu zahlreichen Sympathiebekundungen für die PKK. Eine Beteiligung der Angeklagten hieran hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach Beendigung der Demonstration ging die Angeklagte mit anderen Personen Richtung Ostbahnhof. Auf dem Weg dorthin beleidigte sie eine Polizistin. Später befand sie sich mit ca. 100 Personen vor dem Ostbahnhof, die „jedenfalls zum Teil” auf das Eintreffen eines für die Reise nach Berlin gecharterten Busses warteten. Hier hielt sie einen kurzen Augenblick lang eine gelbe Fahne mit dem Portrait Abdullah Öcalans zwischen den ausgebreiteten Händen über ihrem Kopf in die Höhe. Das Bildnis war wegen der geringen Körpergröße der Angeklagten kaum zu sehen. Als der die Personengruppe beobachtende Polizeibeamte POM H. das Geschehen fotografieren wollte, hatte die Angeklagte die Fahne schon wieder abgesenkt. Dem Beamten gelang es nur noch, ein Bild zu machen, während die Angeklagte die Fahne noch weitere, wenige Sekunden lang vor ihrem Körper ausgebreitet hielt. Bei der Festnahme der Angeklagten wurde sodann festgestellt, dass sie eine Fahne mit dem Symbol der KCK als Umhang um die Schulter geschlungen hielt.
Rz. 4
Das Landgericht hat sich von diesem Geschehen, zu dem die Angeklagte keine Angaben gemacht hat, durch die Aussagen mehrerer als Zeugen vernommener Polizeibeamter sowie durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und Asservaten überzeugt. Es hat aber nicht festzustellen vermocht, dass die Angeklagte in der Öffentlichkeit für die Belange der PKK oder der KCK eintrat und dadurch deren verbotene inländische Tätigkeit förderte. Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt: Das Ausbreiten der Fahne mit dem Porträt Öcalans sei keine propagandistische Sympathiewerbung der Angeklagten für das Ansehen der PKK gewesen. Dies sei aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, der in Fällen eines vollziehbaren Betätigungsverbots für einen Auslandsverein als alleiniger Straftatbestand in Betracht komme. Anders als bei der Demonstration habe vor dem Ostbahnhof eine gemeinsame Aktion nicht mehr stattgefunden. Eine Werbung für die PKK könne sich allein aus dem Kontext der die Aktion begleitenden Meinungsäußerungen ergeben, zu denen aber nichts habe festgestellt werden können. Das von der Angeklagten gezeigte Bild Öcalans sei kein Symbol; das Hochhalten des Portraits unterfalle dem Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, wenn es im Zusammenhang mit der Diskussion über die Haftbedingungen Öcalans erfolgt sei, was nicht ausgeschlossen werden könne. In jedem Fall sei das Handeln der Angeklagten von einer lediglich unerheblichen – zur Erfüllung des Straftatbestands nicht ausreichenden – Außenwirkung gewesen. Das Tragen der Fahne über der Schulter stelle sich nicht als Förderung der KCK dar, weil der Symbolcharakter wegen der zusammengefalteten Trageweise nicht zu erkennen gewesen sei.
Rz. 5
2. Der Freispruch hält bereits deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es das Landgericht unterlassen hat, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des öffentlichen Verwendens eines Kennzeichens (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG) zu würdigen.
Rz. 6
a) Das Landgericht ist bei seiner Beurteilung – ebenso wie erkennbar die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage – von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach die bloße Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG betroffenen Vereins nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar ist, sondern von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG erfasst wird, wenn dadurch zugleich gegen das Betätigungsverbot verstoßen wird (BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 – 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, sowie 3 StR 545/95, NStZ-RR 1996, 218). Diese Entscheidungen sind indes dadurch überholt, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf sie (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 76; BT-Drucks. 13/9064 S. 24) mit Wirkung vom 1. April 1998 auch die Verwendung von Kennzeichen der lediglich mit einem vollziehbaren Betätigungsverbot belegten Vereine unter diese Strafnorm gestellt hat (vgl. KG, Beschluss vom 6. April 2000 – (4) 1 Ss 34/00 (54/00) – juris). Unbeschadet dieser Gesetzesänderung kann im Verwenden oder Verbreiten von Kennzeichen auch weiterhin ein Verstoß gegen ein Betätigungsverbot liegen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG gegeben sind.
Rz. 7
b) Die bisherigen Feststellungen legen nahe, dass die Angeklagte den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG zumindest durch das Hochhalten der Fahne verwirklicht hat (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 1 A 144/05 – juris Rn. 21 ff.; sowie Beschluss vom 21. Februar 2011 – 1 A 227/09 – juris Rn. 10). Soweit das Landgericht zum Beleg seiner Ansicht, Öcalan sei dabei nicht als Identifikationsfigur der PKK dargestellt, auf geringfügige Abweichungen des von der Angeklagten gezeigten Portraits zu sonstigen Bildern Öcalans verweist, lässt es außer Acht, dass leichte Unterschiede in der Darstellung der Strafbarkeit nicht entgegenstehen, da den Kennzeichen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Landgericht eine ins Einzelne gehende Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Fahne – sachgerecht ergänzt durch eine Bezugnahme auf Lichtbilder (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) – unterlassen hat.
Rz. 8
Für eine Konstellation, bei der das Verwenden im Grundsatz verbotener Kennzeichen ausnahmsweise erlaubt ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt.
Rz. 9
3. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob das Landgericht bei der Ablehnung eines Verstoßes gegen ein Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) zu hohe Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat. Auch über die Frage, ob die Angeklagte sich einer solchen Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat, wird neu zu verhandeln und zu entscheiden sein.
Rz. 10
4. Der Senat verweist die Sache an eine andere als Staatsschutzkammer tätige Strafkammer zurück. Nachdem weiterhin eine Verurteilung der Angeklagten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG möglich ist, verbleibt es bei deren Zuständigkeit (§ 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG).
Rz. 11
5. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass für das Fördern der weiteren Tätigkeit der mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) eine Handlung ausreicht, die lediglich konkret geeignet ist, im Inland eine vorteilhafte Wirkung für den Verein zu erzielen, ein tatsächlicher Nutzen für den Verein nicht feststellbar sein muss, dass indessen die Tätigkeit eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 81 f. mwN).
Rz. 12
Im Übrigen besteht Anlass zur Prüfung, ob angesichts der Kürze des Vorgangs ein Absehen von Strafe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG in Betracht kommt. Zur Vermeidung einer erneuten Hauptverhandlung könnte auch ein Vorgehen nach § 153b Abs. 2 StPO bzw. – im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung wegen Beleidigung – nach § 154 Abs. 2 StPO in Erwägung gezogen werden.
Unterschriften
Tolksdorf, Pfister, Hubert, Mayer, Spaniol
Fundstellen
Haufe-Index 4840812 |
NStZ 2013, 6 |
NStZ 2013, 733 |