Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen sowie Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Außerdem hat es gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB ausgesprochen und die Einziehung des "dem Angeklagten B. gehörende(n)" Pkws angeordnet.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft - diese zu Ungunsten des Angeklagten - Revision eingelegt; beide auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel sind auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Die Revisionen haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

II. Revision des Angeklagten

Die Nachprüfung des Urteils hat - bis auf den Ausspruch über die Einziehung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand: Die Einziehung des vom Angeklagten bei der Tatbegehung verwendeten Kraftfahrzeuges ist nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB nur zulässig, wenn er selbst oder ein Teilnehmer zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer des Fahrzeuges war (BGHSt 24, 222, 226/227). Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nur unzulänglich: Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Pkw Audi 100 im November 1995 zum Preis von 46.000.- DM gekauft. Er hatte hierbei eine Anzahlung von 20.000.- DM geleistet; der restliche Kaufpreis war in monatlichen Raten von 500.- DM zu zahlen (UA 7). Die - nicht näher begründete - Annahme des Landgerichts, es handele sich um "das Fahrzeug des Angeklagten" (UA 11) bzw. "Pkw" (UA 18), wird durch diese Feststellungen nicht belegt. Vielmehr entspricht es den Gepflogenheiten im Kraftfahrzeughandel, daß der Verkäufer sich bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält, d.h. die Übereignung lediglich aufschiebend bedingt erfolgt (vgl. § 455 BGB). Der Bedingungseintritt würde hier nach den getroffenen Vereinbarungen bei Einhaltung der Ratenzahlungen erst im Jahre 2000 stattfinden. Dafür, daß der Angeklagte seiner Kaufpreiszahlungspflicht vorzeitig vollständig nachgekommen ist, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt. Bei fortbestehendem Eigentumsvorbehalt kann jedoch nicht das Fahrzeug, sondern gegebenenfalls die Anwartschaft des Täters auf dessen Erwerb nach § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogen werden (vgl. BGHSt 25, 10).

III. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg.

Das Landgericht hat - für sich genommen rechtsfehlerfrei - bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die Einziehung des Pkw strafmildernd berücksichtigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1993, 359; 1994, 76; 1996, 206). Die Einziehung hat indessen - wie bei der Revision des Angeklagten ausgeführt worden ist - nach den bisherigen Feststellungen keinen Bestand.

Dies zwingt, da der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht ohne die Einziehungsanordnung auf eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Der Umstand, daß damit im Ergebnis ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (Einziehungsanordnung) einer zu seinen Ungunsten eingelegten Revision zum Erfolg verhilft, steht dem nicht entgegen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den aus einer Nebenstrafe (Einziehung) und der Hauptstrafe (Gesamtfreiheitsstrafe) bestehenden Rechtsfolgenausspruch; sie umfaßt daher in zulässiger Weise auch das Ziel einer Erhöhung der Hauptstrafe unter Wegfall oder Reduzierung der Nebenstrafe.

Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unbegründet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift vom 30. Juni 1998 ausgeführt hat.

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993570

NStZ-RR 1999, 11

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